Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (835.221)
CH - SO

Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe

1 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) Vom 2. Juli 1989 (Stand 1. August 2005) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 22, 94, 95 und 96 der Verfassung des Kantons Solo- thurn vom 8. Juni 1986 nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 26. November 1985
1 ) beschliesst: Erster Abschnitt Geltungsbereich und Zuständigkeit

§ 1. Ziel und Zweck

1 Das Gesetz regelt die öffentliche Sozialhilfe. Es fördert die private soziale Tätigkeit und strebt die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen und privaten Sozialinstitutionen an.
2 Die Sozialhilfe bezweckt, Notlagen zu verhüten und zu beheben. Sie ist bestrebt, die Eigenverantwortung und die Selbständigkeit des Hilfesu- chenden zu stärken.
3 Die Sozialhilfe umfasst vor allem Beratung, Betreuung und Vermittlung von Dienstleistungen sowie wirtschaftliche Hilfe.

§ 2. Träger der Hilfe

1 Die Einwohnergemeinden sorgen nach Massgabe dieses Gesetzes für die notwendige Hilfe.
2 )
2 Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei ihrer Aufgabe.

§ 3. Örtliche Zuständigkeit

1 Dieses Gesetz wird überall dort angewendet, wo der Kanton Solothurn oder solothurnische Gemeinden auf Grund von Staatsverträgen, Bundes- recht, interkantonalen Vereinbarungen oder kantonalem Recht Sozialhilfe zu leisten haben.
2 Massgebend für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Un- terstützungswohnsitz des Hilfesuchenden im Sinne von § 4ff. ________________
1 ) KRV 1988 S. 732, 838, 895.
2 ) § 2 Absatz 1 Fassung vom 29. Januar 1995; GS 93, 462.
2 Unterstützungswohnsitz

§ 4. I. Begründung im allgemeinen Wohnort

1 Der Hilfesuchende hat seinen Unterstützungswohnsitz in derjenigen Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
2 Die polizeiliche Anmeldung gilt solange als Wohnsitzbegründung, als nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Dauer ist.
3 Entmündigte können nur mit schriftlicher Zustimmung ihres Vormundes eigenen Unterstützungswohnsitz begründen.

§ 5. II. Ausnahmen

Notfall
1 Hat der Hilfesuchende keinen Unterstützungswohnsitz oder kann dieser nicht innert nützlicher Frist bestimmt werden, richtet sich die Zuständig- keit nach dem Aufenthaltsort im Zeitpunkt des Eintrittes oder der Fest- stellung der Hilfsbedürftigkeit.
2
...
1 )
3 Als Aufenthalt nach diesem Gesetz gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde.

§ 6. 1. Heim- und Anstaltsinsassen, Familienpfleglinge

Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege oder in Wohngemeinschaf- ten begründen keinen Unterstützungswohnsitz.

§ 7. 2. Familienangehörige

a) Ehegatten Jeder Ehegatte hat eigenen Unterstützungswohnsitz.

§ 8. b) Unmündige Kinder

1 Das unmündige Kind teilt unabhängig von seinem Aufenthaltsort den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder des Elternteils, unter dessen Ob- hut es steht.
2 Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz a) am Sitz der Vormundschaftsbehörde, unter deren Vormundschaft es steht; b) am Ort nach § 4, wenn es erwerbstätig ist und in der Regel für sich selbst aufkommt.

§ 9. III. Beendigung

1 Der Unterstützungswohnsitz endet mit dem Wegzug aus einer Gemein- rückzukehren.
2 Ist der Zeitpunkt des Wegzuges zweifelhaft, so gilt derjenige der polizei- lichen Abmeldung. ________________
1 ) § 5 Absatz 2 aufgehoben am 29. Januar 1995; GS 93, 462.
3

§ 10. Verbot der Abschiebung

1 Die Behörden dürfen einen Hilfesuchenden nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen.
2 Bei Widerhandlung gegen dieses Verbot bleibt der Unterstützungswohn- sitz des Bedürftigen am bisherigen Wohnort solange bestehen, als er ihn ohne den behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, läng- stens aber während fünf Jahren.
3 Für Ausländer sind die Bestimmungen über den Widerruf von Anwesen- heitsbewilligungen sowie über die Aus- und Wegweisung und die Heim- schaffung vorbehalten.

§ 11. Abklärung des Unterstützungswohnsitzes

Die Aufenthaltsgemeinde des Hilfesuchenden ist verpflichtet, diesem beim Abkl ären seines Unterstützungswohnsitzes behilflich zu sein. Zweiter Abschnitt Grundsätze der Sozialhilfe

§ 12. Vorsorge und nachträgliche Hilfe

Sozialhilfe wird als Vorsorge und als Hilfe in Notlagen erbracht. Sie wird gelei stet, solange sie nötig ist.

§ 13. Ursachenbekämpfung

Die Gemeinden und der Kanton erbringen nicht nur in Einzelfällen Hilfe, sie sollen auch dazu beitragen, die Ursachen von Hilfsbedürftigkeit anzu- gehen und beseitigen zu helfen.

§ 14. Individualisierung, Mitspracherecht

1 Die Hilfe richtet sich in Art und Mass nach den Bedürfnissen des Hilfesu- chenden.
2 Die Menschenwürde des Hilfesuchenden ist zu achten, insbesondere ist ihm ein Mitspracherecht zu gewähren.
3 Der Hilfesuchende hat keinen Anspruch darauf, dass die erforderliche Hilfe in der von ihm beantragten Art geleistet wird.

§ 15. Kinder und Jugendliche

Kindern und Jugendlichen ist eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen.

§ 16. Ausländer

Ausländer mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton erhalten im Rahmen dieses Gesetzes Sozialhilfe wie Schweizerbürger. Vorbehalten bleibt die Heimschaffung nach den Bestimmungen von Fürsorgeabkommen oder
4 nach dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931
1 ).

§ 17. Subsidiarität

1 Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderliche Soforthilfe zu gewäh- ren, sofern diese nicht rechtzeitig auf andere Weise geleistet wird.
2 Die Gemeinden haben in jedem einzelnen Fall abzuklären, ob und wie weit private Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Gegebenenfalls vermitteln sie dem Hilfesuchenden diese Hilfe.

§ 18. Verwandtenunterstützung und Geltendmachung

1 Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten gehen wirt- schaftlicher Hilfe vor.
2 Das kantonale Sozialamt prüft, ob nach Artikel 328 und 329 ZGB Ver- wandte zur Unterstützung des Hilfeempfängers verpflichtet sind. Es ist Hilfesuchenden bei der Abklärung behilflich und macht die Ansprüche geltend.

§ 19. Nichtbefolgen von Anordnungen

1 Wer Anordnungen der Sozialhilfeorgane nicht befolgt, insbesondere über seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt, die Einsichtnah- me in die Unterlagen verweigert, Leistungen trotz Mahnung unzweckmä- ssig verwendet, Auflagen oder Weisungen missachtet, wird unter Andro- hung der Folgen schriftlich verwarnt.
2 Bei erfolgloser Verwarnung können die Leistungen gekürzt oder gestri- chen werden.

§ 20. Auskunftspflicht des Hilfesuchenden

1 Der Hilfesuchende ist verpflichtet, sämtliche als erforderlich erachteten Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen. Ebenso hat er Einblick in alle schriftlichen Unterlagen zu gewähren, soweit dies notwen- dig ist.
2 Kommt der Hilfesuchende seiner Auskunftspflicht nicht oder nur unvoll- ständig nach, wird er gemäss § 62 rückerstattungspflichtig.

§ 21. Schweige- und Auskunftspflicht der Sozialhilfeorgane

1 Die Mitglieder der Behörden sowie die Mitarbeiter der Sozialhilfeorgane sind verpflichtet, über die ihnen in ihrer Stellung zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Insbe- sondere dürfen die Namen der Hilfesuchenden und -empfängern nicht veröffentlicht werden.
2 Diese Verpflichtung bleibt auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen.
3 Gegenüber der unterstützenden Behörde besteht eine Auskunftspflicht. ________________
1 ) SR 142.20.
5 Dritter Abschnitt Einzelne Bereiche der Sozialhilfe A. Generelle Hilfe

§ 22. Grundsatz

1 Die generelle Hilfe dient der Vorbeugung und Information.
2 Die generelle Hilfe erfolgt insbesondere durch Beratung und Zusammen- arbeit.

§ 23. Koordination

1 Das zuständige Departement erlässt Richtlinien zur Durchführung der generellen Hilfe.
2 Die Öffentlichkeitsarbeit der staatlichen und kommunalen Sozialhilfeor- gane und diejenige der privaten Organisationen sind aufeinander abzu- stimmen. Mit der Leistung von Beiträgen durch Staat und Gemeinden an private Organisationen sind entsprechende Auflagen zu verbinden.

§ 24. Selbsthilfe

Alle Sozialhilfeorgane fördern die Selbsthilfe von Einzelnen oder Gruppen. Die Öffentlichkeit ist auf Selbsthilfemöglichkeiten und -angebote hinzu- weisen. B. Persönliche Hilfe

§ 25. Grundsatz

Wer in einer persönlichen Notlage der Hilfe bedarf, kann bei den Sozialhil- feorganen um Beratung und Betreuung nachsuchen.

§ 26. Durchführung

1 Die persönliche Hilfe wird im Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden gewährt, ist an kein bestimmtes Verfahren gebunden und erfolgt kosten- los.
2 Die Beratungs- und Betreuungsstelle bestimmt unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und in Absprache mit dem Hilfesuchenden Art und Weise der Hilfe.
3 Soweit die Beratungs- und Betreuungsstelle nicht selbst handelt oder wo spezielle Hilfe notwendig ist, vermittelt sie die Dienstleistungen anderer Stellen.
6 C. Wirtschaftliche Hilfe

§ 27. Verpflichtung zur Hilfeleistung

Wenn ein Hilfsbedürftiger für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Unterstützungswohnsitz nicht hinrei- chend oder nicht aus eigenen Mitteln aufkommen und diese auch nicht mit zumutbarer Arbeit oder auf andere Weise beschaffen kann, sind die Gemeinden zur Leistung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet.

§ 28. Umfang

1 Die wirtschaftliche Hilfe soll den notwendigen Lebensunterhalt gewähr- leisten. Individuelle Bedürfnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
2 Wirtschaftliche Hilfe darf weder gepfändet noch abgetreten werden. Sie darf nicht mit geschuldeten Steuern oder anderen öffentlichen Abgaben verrechnet oder zur Bezahlung von Schulden verwendet werden.

§ 29. Arten

Wirtschaftliche Hilfe wird mit der Auszahlung von Bargeld, durch Erteilen von Gutsprachen oder auf andere Weise erbracht.

§ 30. Ansätze

Der Regierungsrat erlässt Richtsätze für die Bemessung der wirtschaftli- chen Hilfe. Er passt sie periodisch der Teuerung an.

§ 31. Mitteilung an das kantonale Sozialamt

Bei Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe ist dem kantonalen Sozialamt Mitteilung zu machen.

§ 32. Abtretung von Ansprüchen

1 Die Leistung wirtschaftlicher Hilfe kann davon abhängig gemacht wer- den, dass der Hilfesuchende vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten an die Sozialhilfeorgane abtritt, soweit sie nicht von Gesetzes wegen übergehen.
2 Wirtschaftliche Sozialhilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter und anderer Dritter während einer Zeitspanne gewährt wird, für die rückwirkende Leistungen entrichtet werden, ist zurückzuerstatten. Das vorschussleistende Gemeinwesen kann beim Dritten die direkte Auszah- lung verlangen.
1 )
3 Nicht realisierbare Vermögenswerte sind nach § 59 sicherzustellen.

§ 33. Auflagen und Weisungen

Die wirtschaftliche Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. ________________
1 ) § 32 Absatz 2 eingefügt am 15. September 1999.
7

§ 34. Widerstand des Unterhaltspflichtigen

Ehegatten und unmündigen Kindern kann auch gegen den Willen des Unterhaltspflichtigen wirtschaftliche Hilfe gewährt werden. Vierter Abschnitt Organisation A. Gemeinden

§ 35. Einwohnergemeinden

1 Die öffentliche Sozialhilfe ist, mit Ausnahme der in den §§ 42 bis 45 ge- regelten Belange, Sache der Einwohnergemeinden.
1 )
2 Die Einwohnergemeinden können eine Beratungs- und Betreuungsstelle einrichten, die allgemein zugänglich ist.

§ 36. Zusammenarbeit mit privaten Organisationen

1 Die Einwohnergemeinden können mit privaten Sozialhilfeorganisationen zusammenarbeiten.
2 Der Kanton kann die Neuschaffung von Gemeinschaftseinrichtungen für kommunale, regionale und private Beratungs- und Betreuungsstellen fördern. Der Kantonsrat bewilligt die dafür notwendigen Mittel im Voran- schlag.

§ 37. Zusammenschluss mehrerer Gemeinden

1 Gemeinden können sich mit Genehmigung des Regierungsrates durch Bildung eines Zweckverbandes zu regionalen Beratungs- und Betreuungs- stellen zur Erfüllung der Sozialhilfeaufgaben zusammenschliessen.
2 Gemeinden können, mit Genehmigung des Regierungsrates, mit vertrag- licher Übereinkunft oder mit einem Zweckverband nur auf organisatori- scher Ebene regionale Beratungs- und Betreuungsstellen gemeinsam be- treiben.
3 Der nach dem Gemeindegesetz bestellten Sozialhilfekommission
2 ) der jeweiligen Einwohnergemeinde steht gegenüber den Beratungs- und Betreuungsstellen nach Absatz 2 ein Weisungs- und Entscheidungsrecht in den sie betreffenden Fällen zu.
4 Mitarbeiter von regionalen Beratungs- und Betreuungsstellen sind dem Vorstand des Zwec kverbandes oder dem in der ve rtraglichen Übereinkunft bestimmten Gemeindeorgan unterstellt. ________________
1 ) § 35 Absatz 1 Fassung vom 29. Januar 1995; GS 93, 462.
2 ) Fassung vom 29. Januar 1995.
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§ 38. Beratungs- und Betreuungsstelle

1 Die kommunale Beratungs- und Betreuungsstelle untersteht der Sozial- hilfekommission.
1 )
2 Die Sozialhilfekommission
2 ) beschliesst auf Antrag der Leiter der Bera- tungs- und Betreuungsstelle über die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe.

§ 39. Fürsorgekommission

1 In den Gemeinden, die keine selbständigen Beratungs- und Betreuungs- stellen einrichten, übernimmt die Sozialhilfekommission
3 ) diese Aufgabe.
2 Die Sozialhilfekommission
4 ) erstattet dem Gemeinderat jährlich Bericht über die Art der Probleme. Sie stellt Anträge für Massnahmen zur Be- kämpfung der Ursachen der Hilfsbedürftigkeit und zur Leistung von gene- reller Hilfe.

§ 40. Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinde des Heimatortes hat öffentliche Sozialhilfe zu gewähren, wenn der Kanton Solothurn aufgrund von Staatsverträgen oder gestützt auf Bundesrecht verpflichtet ist, Kantonsbürgern ausserhalb des Kantons Sozialhilfe zu leisten.
5 )

§ 41. ...

6 ) B. Oberämter

§ 42. Aufgaben

1 Nach Einholen der Zustimmung des zuständigen Departementes können Gemeinden die Sozialhilfe dem Oberamt übertragen. Das Departement kann seine Zustimmung mit Auflagen verbinden.
2 Die Oberämter können die Leiter der kommunalen Beratungs- und Be- treuungsstellen auf deren Anfrage hin in Sozialfragen beraten und unter- stützen. C. Kanton

§ 43. Aufsicht

1 Der Regierungsrat hat die Aufsicht über das gesamte öffentliche Sozial- wesen. Er lässt sie durch das zuständige Departement ausüben.
2 Als Aufsichtsbehörde kann der Regierungsrat nötigenfalls von Amtes wegen eingreifen und die erforderlichen Vorkehren treffen. ________________
1 ) Fassung vom 29. Januar 1995.
2 ) Fassung vom 29. Januar 1995.
3 ) Fassung vom 29. Januar 1995. GS 93, 462.
4 ) Fassung vom 29. Januar 1995. GS 93, 462.
5 ) § 40 Fassung vom 29. Januar 1995.
6 ) § 41 aufgehoben am 29. Januar 1995.
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§ 44. Zuständiges Departement

1 Das zuständige Departement behandelt Beschwerden nach § 68.
2 Ihm obliegen insbesondere a) der Verkehr mit ausländischen Behörden. soweit nötig durch Vermitt- lung der Bundesbehörden; b) weitere durch die regierungsrätliche Vollzugsverordnung zugewiesene Aufgaben.

§ 45. Kantonales Sozialamt

1 Das kantonale Sozialamt ist insbesondere zuständig a) für die Koordination der privaten und der öffentlichen Sozialhilfe; b) zur Handhabung der Kostentragung; c) zur Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen sowie von Ver- wandtenunterstützungen; d) zum Verkehr mit ausserkantonalen Behörden und dem Bund; e) für weitere in der regierungsrätlichen Vollzugsverordnung zugewiese- ne Aufgaben.
2 Es ist zuständige solothurnische Behörde im Sinne von Artikel 28, 29 Absatz 1, 33 und 34 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977
1 ) (ZUG). D. Private Organisationen

§ 46. Aufgaben

1 Private Organisationen, die im Sinne von § 1 des Gesetzes tätig sind, werden, unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit, soweit als möglich bei der Erfüllung von Sozialhilfeaufgaben zur Hilfeleistung beigezogen.
2 Der Kanton und die Gemeinden können die privaten Sozialhilfeorganisa- tionen mit Beiträgen unterstützen. Der Kantonsrat bewilligt die dafür notwendigen Mittel im Voranschlag.

§ 47. Voraussetzungen zur Beitragsleistung

1 Beitragsleistungen sind insbesondere in denjenigen Bereichen der Sozial- hilfe zu erbringen, in welchen das Angebot ungenügend ist.
2 Diese Beitragsleistungen können mit Auflagen verbunden werden, so insbesondere mit der Verpflichtung, a) mit anderen privaten, kommunalen oder staatlichen Institutionen oder Stellen zusammenzuarbeiten oder b) die Öffentlichkeitsarbeit mit staatlichen, kommunalen oder anderen privaten Stellen und Institutionen zu koordinieren.
3 Bei unzweckmässiger Verwendung der staatlichen Mittel oder bei Miss- achtung der Auflagen trotz entsprechender Mahnung ist von der weiteren Ausrichtung von Beiträgen abzusehen. Zuviel bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten. ________________
1 ) SR 851.1.
10 Fünfter Abschnitt Koordination und Förderung der Ausbildung A. Koordination

§ 48. Koordination und Meldepflicht

Jede im Kanton im Bereich der Sozialhilfe tätige Organisation, die Beiträ- ge erhält, hat dem Oberamt zuhanden des kantonalen Sozialamtes alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.

§ 49. Verzeichnis

Das kantonale Sozialamt stellt den Beratungs- und Betreuungsstellen ein periodisch bereinigtes Verzeichnis aller im Kanton Solothurn im Bereiche der Sozial hilfe tätigen Institutionen zu. B. Ausbildung

§ 50. Aus und Weiterbildung

Der Regierungsrat fördert die Aus- und Weiterbildung der im Bereich der Sozialhilfe Tätigen durch Beiträge und andere geeignete Massnahmen. Der Kantonsrat bewilligt die dafür notwendigen Mittel im Voranschlag.

§ 51. Abklärung

Der Regierungsrat kann wissenschaftliche Arbeiten durch Beiträge in Be- reichen fördern, in denen der Erkenntnisstand auf Grund der praktischen Erfahrungen ungenügend ist. Besonderes Gewicht ist dabei auf die Ursa- chenbekämpfung zu legen. Sechster Abschnitt Finanzierung A. Kostentragung und Lastenausgleich.

§ 52. Grundsatz

1 Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten der Einrichtung und des Betriebes der kommunalen Beratungs- und Betreuungsstelle und der von ihnen ausgerichteten Sozialhilfe.
2
...
1 ) ________________
1 ) § 52 Absatz 2 aufgehoben am 29. Januar 1995: GS 93, 462.
11

§ 53. Ausnahmen

1 Die Kosten der Einrichtung und des Betriebes von regionalen Beratungs- und Betreuungsstellen tragen die beteiligten Gemeinden.
2 Werden bestimmte Bereiche der Sozialhilfe dem Oberamt übertragen, haben die Gemeinden die daraus entstehenden Kosten vollumfänglich zu erstatten.
3
...
1 )

§ 54.

2 ) Lastenausgleich
1 Die Sozialhilfekosten werden durch die Gesamtheit der Einwohnerge- meinden getragen.
3 )
2 Das Departement führt das Controlling und die Qualitätssicherung durch und besorgt den Lastenausgleich.
3 Die der Gesamtheit der Einwohnergemeinden anfallenden Sozialhilfeko- sten, einschliesslich der kantonalen Verwaltungskosten, werden im Ver- hältnis der Einwohnerzahl der kantonalen Bevölkerungsstatistik auf die Einwohnergemeinden verteilt.

§ 55. ...

4 )

§ 56. Kosten von strafrechtlichen und vormundschaftlichen Massnahmen

Kosten, die dem Kanton und der Gemeinde aus strafrechtlichen
5 ) und vormundschaftlichen Massnahmen, einschliesslich Kindesschutzmassnah- men, erwachsen, unterliegen als Sozialhilfekosten unter Vorbehalt der Spezialge setzgebung ebenfalls der Regelung nach §§ 54ff. und 58ff.

§ 57. Abrechnung

Das kantonale Sozialamt rechnet mit den Einwohnergemeinden ab.
6 ) B. Kostenübernahme und Rückerstattung

§ 58. Grundsatz

Die Kosten der nach diesem Gesetz ausgerichteten finanziellen Hilfelei- stungen können bei gutem Einkommen oder hinreichend liquidem Ver- mögen des Hilfeempfängers ganz oder teilweise auf diesen überwälzt werden. ________________
1 ) § 53 Absatz 3 aufgehoben am 7. Juni 1998.
2 ) § 54 Fassung vom 7. Juni 1998.
3 ) § 54 Absatz 1 Fassung vom 27. August 2002 Finanzausgleichsgesetz.
4 ) § 55 aufgehoben am 29. Januar 1995, GS 93, 462.
5 ) Artikel 43, 44, 84, 85, 91, 92, 93 bis und 93 ter und 100 bis des Strafgesetzbuches vom

21. Dezember 1937 (SR 311.0).

6 ) § 57 Fassung vom 29. Januar 1995.
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§ 59. Sicherstellung

1 Hat ein Hilfesuchender Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfange, deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin verpflichtet sich der Hilfesuchende die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisiert werden.
2 Die Forderung aus der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflich- tung ist wenn möglich pfandrechtlich sicherzustellen.
3 Der Anspruch auf Kostenübernahme kann erst bei Liquidierung des Ver- mögens, spätestens jedoch im Erbgang geltend gemacht werden.

§ 60. Anspruch

Stirbt der Hilfeempfänger, besteht ein Anspruch gegenüber seinem Nach- lass.

§ 61. a) bei rechtmässigem Bezug

1 Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ist zurückzuerstatten, wenn der Hilfeempfänger in finanziell günstige Verhältnisse gelangt oder die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 59 erfüllt sind.
2 Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen, die der Hil- feempfänger für sich selbst, seinen Ehegatten während der Ehe und seine Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten hat.
3 Wirtschaftliche Hilfe, die ein Hilfesuchender für sich selbst während sei- ner Unmündigkeit oder bis zum Abschluss einer Ausbildung im Sinne des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge
1 ) bezogen hat, wird in der Regel von diesem nicht zurückgefordert.

§ 62. b) bei unrechtmässigem Bezug

Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirbt hat, ist zur sofortigen Rückerstattung verpflichtet.

§ 63. c) Verzinsung

Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich, ausgenommen Forderun- gen nach § 62.

§ 64. Verwirkung, Härtefälle

1 Der Anspruch auf Rückerstattung ist gegenüber dem Hilfeempfänger nach 20 Jahren seit der letzten Hilfeleistung verwirkt.
2 Gegenüber seinen Erben verjährt der Rückerstattungsanspruch innerhalb von zwei Jahren seit dem Tode des Hilfeempfängers, sofern kein Grund- pfand eingetragen ist. Die Erben haften solidarisch: ihre Haftung ist auf den Umfang des Nachlasses beschränkt.
3 Bedeutet die Rückerstattung für den Hilfeempfänger oder für seine Er- rung ganz oder teilweise absehen. ________________
1 ) BGS 419.11.
13 Siebter Abschnitt Verfahren

§ 65. Grundsatz

Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 15. No- vember 1970
1 ).

§ 66. Gesuch

Jede kantonale oder kommunale Behörde, welche im Rahmen ihrer Tätig- keit von der Hilfsbedürftigkeit einer Person Kenntnis erhält, ist verpflich- tet, diese Person auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich mit einem Gesuch um Hilfe an die Beratungs- und Betreuungsstelle ihres Wohn- oder Auf- enthaltsortes zu wenden.

§ 67. Orientierung

Jeder Hilfesuchende ist durch die zuständige Behörde auf seine Rechte und Pflichten hinzuweisen. Er ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass er beim zuständigen Departement im Sinne von § 68 Beschwerde einreichen kann und dass er auch gegen die Verweigerung einer Hilfeleistung Be- schwerde führen kann.

§ 68. Rechtsmittel

1 Gegen Beschlüsse der Gemeindeorgane, der Oberämter sowie gegen Verfügungen des kantonalen Sozialamtes kann innert 10 Tagen seit Mit- teilung beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen die Verfügungen des Departementes kann innert 10 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden....
2 ).
3 ) Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 69. Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen.

§ 70. Übergangsbestimmungen

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes hängigen Verfahren finden die neuen Bestimmungen Anwendung. ________________
1 ) BGS 124.11.
2 ) § 68 Absatz 2 Satz 2 aufgehoben am 24. Juni 2004.
3 ) § 68 Absatz 2 Satz 2 eingefügt am 4. Mai 1997.
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§ 71. Sozialhilfereserven

Die Sozialhilfereserven der Bürgergemeinden werden aufgelöst. Die Mittel werden in das Eigenkapital der Bürgergemeinden überführt.
1 )

§ 72. Armenfonds

1 Der kantonale Armenfonds wird aufgehoben.
2 Das Kapital ist innert fünf Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Er- füllung der Sozialhilfeaufgaben der Einwohner- und Bürgergemeinden zu verwenden. Bestehende Verpflichtungen des Kantons zulasten dieses Fonds bleiben vorbehalten.
3 Die Fondsentnahmen dienen zur Deckung der Kantonsbeiträge nach § 54 Absatz 2 und § 55.

§ 73. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere das Gesetz über die Fürsorge vom 17. November 1912
2 ).

§ 74. Änderung bisherigen Rechts

a) Das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954
3 ) wird wie folgt geändert:

§ 162.

Absatz 4 lautet neu:
4 Der Gemeindeanteil an solchen Erbschaften fliesst in der Regel in die Sozialhilfereserven. b) Das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 28. Mai 1967
4 ) wird wie folgt geändert:

§ 12.

Absatz 1 Satz 2 lautet neu:
... Die Übernahme hat nicht Sozialhilfebedürftigkeit zur Folge. Absatz 2 lautet neu:
2 Bei selbstverschuldeter Zahlungsunfähigkeit der Versicherungspflich- tigen sind die Betreffnisse bei der zuständigen Gemeinde nach den Vorschriften des Sozialhilfegesetzes einzufordern. c) Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 20. Mai 1979
5 ) wird aufgehoben.
6 ) ________________
1 ) § 71 Fassung vom 29. Januar 1995; GS 93, 462.
2 ) GS 65, 716.
3 ) GS 79, 186.
4 ) GS 84, 54.
5 ) GS 88, 94 (BGS 835.211 ).
6 ) § 74 litera c Fass ung vom 29. Januar 1995; GS 93, 462.
15 d) Das Einführungsgesetz zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung vom

2. Dezember 1984

1 ) wird wie folgt geändert:

§ 26.

Absatz 2 lautet neu:
2 Die Kosten von Massnahmen und Untersuchungen werden, können sie nicht vom Betroffenen übernommen werden, nach den Bestim- mungen der Sozialhilfegesetzgebung getragen.

§ 32 lautet neu:

Andere Beratungs- und Betreuungsstellen, die im Sinne dieses Gesetzes Hilfe anbieten, werden nach den Bestimmungen der Gesundheits- und Sozlalhilfegesetzgebung unterstützt und gefördert. e) Das Gemeindegesetz (GG) vom 16. Februar 1992
2 ) wird wie folgt geän- dert:
3 )

§ 104 GG wird aufgehoben.

§ 105 GG, Absatz 1:

Als litera f wird eingefügt: f) die Sozialhilfekommission Als litera g wird eingefügt: g) die Vormundschaftsbehörde

§ 105 GG.

Als Absatz 2 wird eingefügt:
2 Die Aufgaben der Sozialhilfe können der Vormundschaftsbehörde übertragen werden.

§ 134 GG.

Absatz 3 lautet neu:
3 In Bürgergemeinden sind das Eigenkapital, das Vermögen und die Er- träge für die verfassungsmässigen Aufgaben, hauptsächlich aber für forstliche Zwecke zu verwenden. f) Das Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die allgemeine Sozialfürsorge vom

12. Dezember 1965

4 ) wird wie folgt geändert: Der Titel lautet neu: Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung

§ 3.

2. Satz lautet neu:

Es besteht auch für Personen, die von der öffentlichen Sozialhilfe un- terstützt werden. Die §§ 22 bis 36 werden aufgehoben. ________________
1 ) GS 89, 613.
2 ) GS 92, 325 (BGS 131.1).
3 ) § 74 litera e Fass ung vom 29. Januar 1995; GS 93, 462.
4 ) GS 83, 258.
16 g) Das Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz) vom 2. Dezember 1984
1 ) wird wie folgt geändert: In den §§ 38 litera a, 40 Absätze 1 und 3 litera b, 41 Absatz 2, 49 Ab- satz 1, 50 Absatz 1, 51, 52, 53, 54 wird das Wort Fürsorgerechnung durch das Wort Sozialhilferechnung ersetzt. In § 39 Absatz 1 litera b wird das Wort Fürsorgewesen durch das Wort Sozialhilfewesen ersetzt. In den §§ 42 Absatz 2, 46 Absatz 2, 50 Absatz
2 und 95 wird das Wort Fürsorgereserven durch das Wort Sozialhilfere- serven ersetzt.

§ 88 wird aufgehoben.

h) Das Gesetz über die Leistung von Staatsbeiträgen an den Bau und Betrieb von Altersheimen und an die Förderung der Ausbildung von Heimpersonal (Altersheimgesetz) vom 24. September 1972
2 ) wird wie folgt geändert:

§ 14 wird aufgehoben.

§ 74

bis
.
3 )Das Gesetz über die Organisation des Sanitätswesens vom

30. Mai 1857

4 ) wird wie folgt geändert:

§ 14.

Absatz 1 lautet neu:

§ 14.

1 Forderungen an zahlungsunfähige Personen für ärztliche Behand- lung und Arzneimittel sind von der zuständigen Gemeinde nach den Be- stimmungen des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe zu bezahlen.

§ 74

ter
.
5 ) Das Einführungsgesetz zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung vom 2. Dezember 1984
6 ) wird wie folgt geändert:

§ 21.

Absatz 2 lautet neu:
2 Sozialhilfebehörden der Einwohnergemeinden und des Kantons sowie Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden, die von Fällen Kenntnis erhalten, in denen sich eine Betreuung oder fürsorgerische Freiheitsent- ziehung aufdrängt, sind berechtigt, diese Fälle der zuständigen vormund- schaftlichen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach besonderen Vorschriften anderer Erlasse bleibt vorbehalten.

§ 74

quater
.
7 ) Der Kantonsratsbeschluss betreffend Festlegung des Kantons- beitrages an die Sozialhilfekosten der Bürgergemeinden vom 25. Okto- ber 1989
8 ) wird aufgehoben. ________________
1 ) GS 89, 584.
2 ) GS 85, 942.
3 ) § 74 bis eingefügt am 29. Januar 1995; GS 93, 462.
4 ) BGS 811.1.
5 )§ 74 ter eingefügt am 29. Januar 1995.
6 ) GS 89, 613 (BGS 212.233.1).
7 )§ 74 quater eingefügt am 29. Januar 1995.
8 ) GS 91, 513 (BGS 835.221.1).
17

§ 75. Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den vom Regierungs- rat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Inkrafttreten am 1. Januar 1990.
1 ) ________________
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 29. Januar 1995 am 1. Januar 1996; - 4. Mai 1997 am 1. Juli 1997; - 7. Juni 1998 am 1. Januar 1999: - 15. September 1999 am 1. Januar 2000; - 27. August 2002 am 1. Januar 2004; - 24. Juni 2004 am 1. August 2005.
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