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Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica (792.1)

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Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica (792.1)

Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica

Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica (Römervertrag) Vom 24. März 1998 (Stand 1. Januar 1999) Der Kanton Basel-Landschaft, der Kanton Basel-Stadt, der Kanton Aargau, die Historische und Antiquarische Gesellschaft und die Stiftung Pro Augusta Rauri - ca schliessen folgenden Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica:

§ 1 Zweck

1 Die römische Stadt Augusta Raurica und das Kastell Kaiseraugst sind als Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung der Nachwelt zu erhalten.
2 Der Öffentlichkeitsarbeit und der sorgfältigen archäologischen Betreuung aller Bodeneingriffe ist besondere Beachtung zu schenken.
3 Die antiken Fundgegenstände sind zu erhalten, wissenschaftlich zu bearbei - ten und der Oeffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 2 Grundsatz

1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in diesem Vertrag übernommenen Aufgaben im Rahmen ihrer Rechtsordnungen beziehungsweise ihrer Stiftungs- oder Vereinsstatute in zeit- und zweckmässiger Art und Weise zu erfüllen.
2 Diese vertragliche Verpflichtung umfasst insbesondere:
a. die Durchführung von vorgängigen Rettungsgrabungen bei anstehenden Bauprojekten und gegebenenfalls von Forschungsgrabungen;
b. die Dokumentation, Inventarisierung und wissenschaftliche Bearbeitung der Grabungsbefunde und der Fundgegenstände;
c. die Ausführung der notwendigen Arbeiten zur Erhaltung der Denkmäler (Ruinen) und Fundgegenstände;
d. die Führung des Römermuseums mit dem Römerhaus;
e. die Vermittlung der Kulturgeschichte der Römerstadt;
f. die Anbringung eines angemessenen Hinweises an beweglichen und un - beweglichen Objekten sowie in Publikationen auf die Vertragspartner und Vertragspartnerinnen, die finanziell oder ideell beteiligt sind.

§ 3 Grabungen

1 Der Kanton Basel-Landschaft:
a. führt die Koordination der Dokumentationsarbeiten und der Archivierung aller Grabungen im Vertragsgebiet durch; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0070
b. betreibt die zentrale Archivierung aller Grabungsdokumente der Römer - stadt;
c. führt die Grabungen auf dem Gebiet der Einwohnergemeinden Augst und angrenzender Gebiete der Einwohnergemeinden Pratteln, Füllinsdorf und Giebenach durch.
2 Der Kanton Aargau führt die Grabungen auf seinem Kantonsgebiet durch.

§ 4 Römermuseum

1 Hauptaufgaben des Römermuseums sind die Vermittlung der Kulturgeschich - te der Römerstadt sowie die wissenschaftliche Betreuung und Aufbewahrung aller inventarisierten Fundbestände.
2 Im Römermuseum werden die römerzeitlichen und spätantiken Fundgegen - stände aus dem Vertragsgebiet wissenschaftlich betreut, inventarisiert, aufbe - wahrt und ausgestellt. Der Kanton Basel-Landschaft haftet für die erforderliche Sorgfalt gegen Schaden und Verlust.
3 Prähistorische und mittelalterlich-neuzeitliche Fundgegenstände aus dem Vertragsgebiet fallen unter dieselbe Regelung, soweit sie für die Erreichung des Vertragszweckes unmittelbar von Bedeutung sind.
4 Die Vertragsparteien stellen die in ihrem Besitz befindlichen Fundgegenstän - de aus dem Vertragsgebiet dem Römermuseum zur vertragsgemässen Ver - wendung als Deposita zur Verfügung. Über die Ausleihe von Gegenständen mit einem Versicherungswert von über 10'000 Fr. (z.B. sämtliche Teile des Sil - berschatzes) an Dritte entscheidet der Eigentümer oder die Eigentümerin. Er oder sie entscheidet auch über die Anfertigung von Repliken zu Verkaufszwe - cken, wenn der Versicherungswert der ihnen zugrunde liegenden Originale mehr als 1'000 Fr. beträgt.
5 Das Römermuseum steht für weitere Ausstellungen und Aktivitäten über die - se Epoche offen.
6 Das Römermuseum wird vom Kanton Basel-Landschaft betrieben.

§ 5 Konservierung und Restaurierung der römischen Ruinen und

der Fundgegenstände
1 Die römischen Ruinen und die Fundgegenstände im Vertragsgebiet werden
2 Der Kanton Basel-Landschaft führt die Aufsicht über alle Konservierungen und Restaurierungen im Vertragsgebiet.
3 Er betreibt die Werkstätten zur Fundkonservierung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0070

§ 6 Grundeigentum

1 Der Kanton Basel-Landschaft verwaltet die von den Vertragsparteien zum archäologischen Schutz erworbenen Grundstücke im Vertragsgebiet und nutzt sie im Rahmen des Vertragszweckes unentgeltlich.
2 Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt die Werkeigentümerhaftung. Er tritt gegenüber Dritten im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen als Bevoll - mächtigter der Eigentümer und Eigentümerinnen auf.
3 Beabsichtigte Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen an den Grund - stücken und in ihrer jeweiligen Nutzung sind allen Vertragsparteien frühzeitig zur Kenntnis zu bringen.

§ 7 Finanzielles

1 Der Kanton Basel-Landschaft trägt, unter Vorbehalt der nachfolgenden Be - stimmungen, alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Kosten.
2 Der Kanton Basel-Stadt leistet einen Pauschalbeitrag von 100'000 Fr. per an - num.
3 Der Kanton Aargau übernimmt:
a. die effektiven Kosten für die Ausgrabungen auf seinem Kantonsgebiet;
b. die effektiven Kosten für den Ruinendienst und die Konservierungen und Restaurierungen an Fundgegenständen und Denkmälern aus bzw. auf seinem Kantonsgebiet;
c. einen jährlichen Pauschalbeitrag von 80'000 Fr. an das Römermuseum für die Inventarisierung, Lagerbewirtschaftung und museologische Aufbe - reitung der Kaiseraugster Fundgegenstände.
4 Die Einzelheiten gemäss Absatz 3 werden zwischen dem Kanton Basel-Land - schaft und dem Kanton Aargau geregelt.
5 Die Stiftung Pro Augusta Raurica und die Historische und Antiquarische Ge - sellschaft zu Basel verpflichten sich im Rahmen ihres jeweiligen Stiftungs- und Vereinszweckes zur Mithilfe bei der Erreichung des Vertragszieles.

§ 8 Kommission Augusta Raurica

1 Die Kommission Augusta Raurica amtet als Experten-, Informations- und Ko - ordinationsgremium im Interesse der Römerstadt Augusta Raurica und des Kastells Kaiseraugst.
2 Die Kommission wird von den zuständigen Stellen regelmässig über die Angelegenheiten von Augusta Raurica informiert. Sie wird vor wichtigen Ent - scheidungen rechtzeitig angehört.
3 Sie besteht aus je einem Mitglied der Vertragspartner.
4 Der Kanton Basel-Landschaft und der Kanton Aargau entsenden je ein weite - res Mitglied in die Kommission. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0070
5 Die Einwohnergemeinden Augst und Kaiseraugst entsenden je ein Mitglied in die Kommission.
6 Alle Mitglieder werden vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auf Vorschlag des jeweiligen Vertragspartners und der beiden Einwohnergemein - den gewählt.
7 Die Kommission konstituiert sich selbst.
8 Die Leitung der Römerstadt Augusta Raurica nimmt beratend an den Sitzun - gen der Kommission teil und führt das Sekretariat der Kommission.

§ 9 Kündigung

1 Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Jahren je - weils auf das Jahresende gekündigt werden.

§ 10 Schlussbestimmungen

1 Der Vertrag vom 10. März/29. April/3. Juni/12. August/ 11. September 1975
1 ) über die Römerforschung wird aufgehoben.
2 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
1) GS 25.986, SGS 792.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0070
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.03.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 34.0070 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0070
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.03.1998 01.01.1999 Erstfassung GS 34.0070 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0070
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