Übereinkommen zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Ände... (117.490)
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    Übereinkommen zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Änderung des Grenzverlaufs im Gebiet St. Jakobs-Strasse, Brüglingerstrasse und Münchensteinerstrasse

    Kantonsgrenze bei der St. Jakobs-Strasse Übereinkommen zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Änderung des Grenzverlaufs im Gebiet St. Jakobs-Strasse, Brüglingerstrasse und Münchensteinerstrasse
    1 2 ) Vom 27. August 1974 (Stand 2. Februar 1975) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft sowie der Gemeinderat von Münchenstein treffen in der Absicht, die Kantonsgrenze bei St. Jakob den neuen baulichen Anlagen (Korrektion der St. Jakobs-Strasse, Brüglingerstrasse, Tribüne im Sportbad St. Jakob, Mehrzwecksporthalle) anzupassen, folgende Vereinbarung: Art. 1
    1 Die bestehende Kantonsgrenze zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft wird gemäss Einzeich - nung im Grenzregulierungsplan vom 12. Februar 1974, welcher von den Kantonsgeometern beider Kantone unterzeichnet ist, verlegt.
    2 Demgemäss werden flächengleiche Abschnitte von jedem der beiden Kantonsgebiete zum anderen ausgetauscht. Art. 2
    1 Vom Gebiet des Kantons Basel-Stadt wird abgetreten und zum Gebiet des Kantons Basel-Landschaft geschlagen die im Regulierungsplan mit roter Farbe hervorgehobene Fläche I von 6'723 m², Teil der Parzelle 420(6) Sektion V des Grundbuchs des Kantons Basel-Stadt, Eigentümerin: Einwohnerge - meinde der Stadt Basel. Art. 3
    1 Vom Gebiet des Kantons Basel-Landschaft, zugleich vom Gebiet der Gemeinde Münchenstein, wer - den abgetreten und zum Gebiet des Kantons Basel-Stadt geschlagen die im Regulierungsplan mit gel - ber Farbe hervorgehobenen Flächen II und III von 1'162 m² und von 5'561 m², zusammen 6'723 m². Die Fläche II, an der Brüglingerstrasse gelegen, setzt sich zusammen aus Teilflächen der nachstehend aufgeführten Parzellen des Grundbuchs der Gemeinde Münchenstein: 182 Eigentümerin: Christoph Merian Stiftung, Basel; 29 m² der Parzelle Nr. 2, Bachallmend, Eigentüme - rin: Einwohnergemeinde der Stadt Basel; 951 m² der Parzelle Nr. 2778, Eigentümerin: Einwohnerge - meinde der Stadt Basel.
    2 Die Fläche III, an der Münchensteinerstrasse / Emil Frey-Strasse gelegen, setzt sich zusammen aus den Teilflächen der nachstehend aufgeführten Parzellen des Grundbuchs der Gemeinde Münchenstein:
    4'509 m² der Parzelle Nr. 3386, Eigentümerin: Immobiliengesellschaft der Firma Agence Américaine Automobiles SA, Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel; 417 m² der Parzelle Nr. 9, Eigentümerin: Schweizerische Bundesbahnen, Bern; 586 m² der Parzelle Nr. 1724, Eigentümer: Kanton Basel-Stadt;
    49 m² der Parzelle Nr. 12, Eigentümerin: Christoph Merian Stiftung. Art. 4
    1 Der neue Verlauf der Kantonsgrenze wird durch die auf dem Plan vermerkten Bestimmungsmasse und durch die daraus berechneten Koordinaten festgelegt.
    1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 19. 12. 1974.
    2) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 9. 4./27. 8. 1974. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
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    Kantonsgrenze bei der St. Jakobs-Strasse Art. 5
    2 Die Absteckung und Vermarkung der neuen Grenzpunkte werden vom Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt durchgeführt. Die Mutations- und Vermarkungskosten werden von den beiden Kantonen je zur Hälfte übernommen. Art. 6
    1 Die Vereinbarung und der dazu gehörende Kantonsgrenzregulierungsplan werden in je zehn Exem - plaren ausgefertigt.
    2 Eine Ausfertigung ist dem Schweizerischen Bundesrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
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    3 Die Vereinbarung tritt sofort in Wirksamkeit. Basel, den 27. August 1974 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: E. Keller Der Staatsschreiber: Dr. R. Frei Liestal, den 9. April 1974 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Dr. L. Lejeune Der Landschreiber: F. Guggisberg Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 30. Mai 1974.
    3) Art. 6 Abs. 2: Ein Genehmigungsbeschluss des Bundesrates ist nicht feststellbar.
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