Geschäftsordnung des Kantonsrates (141.2)
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Geschäftsordnung des Kantonsrates

Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) vom 24. September 2018 (Stand 1. April 2022) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 3 des Kantonsratsgesetzes 1 ) vom 24. September 2018, erlässt: A. Organisation (1.)
1. Büro (1.1)

Art. 1 Zusammensetzung

1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident sowie die beiden Vizepräsiden - tinnen oder Vizepräsidenten dürfen nicht alle drei der gleichen Fraktion angehören.

Art. 2 Aufgaben

1 Das Büro hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Es plant den Ratsbetrieb und stimmt die Planung mit dem Regie - rungsrat ab; b) Es führt die Geschäftsplanung; c) Es bereitet die Ratssitzungen vor; d) Es legt die Sitzungstermine und die Traktandenliste nach Anhörung des Regierungsrates fest; e) Es wählt vor der ersten Ratssitzung des Amtsjahres drei Stimmen - zählerinnen oder Stimmenzähler aus der Mitte des Rates;
1) KRG (bGS 141.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
f) Es weist den Kommissionen die Beratungsgegenstände zur Bericht - erstattung und Antragstellung an den Rat zu; g) Es bereitet die Wahlen der Kommissionen und des Büros vor; h) Es prüft, ob Unvereinbarkeiten nach Art. 33 KRG vorliegen oder neu entstehen und stellt dem Rat gegebenenfalls Antrag auf Feststellung der Unvereinbarkeit; i) Es überprüft die Gesetzgebung über den Kantonsrat regelmässig und stellt gegebenenfalls Antrag auf Anpassung; j) Es genehmigt dauernde Veränderungen im Kantonsratssaal.

Art. 3 Sitzungen des Büros

a) Vorsitz und Teilnahme
1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident lädt zu den Sitzungen des Bü - ros ein. Sie oder er hat den Vorsitz.
2 Die Leiterin oder der Leiter Parlamentsdienst nimmt mit beratender Stimme teil. Sie oder er hat das Antragsrecht.
3 Das Büro kann Drittpersonen mit beratender Stimme zu den Sitzungen bei - ziehen.

Art. 4 b) Verhandlungen

1 Um gültig verhandeln zu können, muss mindestens die Hälfte der Mitglie - der anwesend sein. Das Büro kann Zirkularbeschlüsse fassen.
2 Ein Beschluss bedarf zur Gültigkeit der Mehrheit der anwesenden Mitglie - der. Ein Zirkulationsbeschluss ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder zu - stimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die oder der Vorsitzende den Stichent - scheid.
3 Die Mitglieder des Büros informieren ihre Fraktionen über die Entscheide und die wesentlichen Beweggründe des Büros. Sie behandeln die Voten der Teilnehmenden an den Sitzungen sowie die Sitzungsunterlagen vertraulich.

Art. 5 Aktuariat

1 Die Leiterin oder der Leiter Parlamentsdienst führt das Aktuariat.
2. Kommissionen (1.2)

Art. 6 Ständige Kommissionen

a) Zuständigkeiten und Zusammensetzung
1 Der Rat wählt zu Beginn einer Amtsdauer folgende ständige Kommissio - nen sowie deren Präsidien: a) Geschäftsprüfungskommission (GPK); b) Kommission Finanzen (KF); c) Kommission Bildung und Kultur (KBK); d) Kommission Gesundheit und Soziales (KGS); e) Kommission Bau und Volkswirtschaft (KBV); f) Kommission Inneres und Sicherheit (KIS).
2 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus mindestens 9 Ratsmitglie - dern, die nicht zugleich einer anderen Kommission angehören dürfen. Die ständigen vorbereitenden Kommissionen zählen in der Regel je 7 Ratsmit - glieder.

Art. 7 b) Geschäftsprüfungskommission

1 Die Geschäftsprüfungskommission übt im Auftrag des Kantonsrates die Oberaufsicht aus. Dabei prüft sie die Geschäftsführung des Regierungsra - tes, der Verwaltung und der Gerichte sowie den Staatshaushalt in Bezug auf die Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Im Rahmen dieses Auftrags legt sie die Schwerpunkte ihrer Prüftätigkeit fest.
2 Sie setzt das Büro unverzüglich in Kenntnis über die Bildung von Subkom - missionen sowie über deren Zusammensetzung und Aufgaben.

Art. 8 c) Ständige vorbereitende Kommissionen

1 Die ständigen vorbereitenden Kommissionen behandeln die ihnen zuge - wiesenen Beratungsgegenstände. Sie führen die dazu erforderlichen Abklä - rungen und Beratungen durch, erstatten dem Kantonsrat Bericht und stellen Antrag. Allfällige Minderheitsanträge gelten mit Aufnahme in den Bericht als gestellt.
2 Sie wirken gemäss Art. 82 dieser Geschäftsordnung in den Aussenbezie - hungen mit.

Art. 9 Besondere Kommissionen

1 Zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen kann der Rat auf Antrag des Büros besondere Kommissionen einsetzen. Der Beschluss legt den Auftrag fest und bezeichnet die Mitglieder sowie das Präsidium.
2 Mit der Erfüllung ihres Auftrags gelten sie als aufgelöst.

Art. 10 Gemeinsame Bestimmungen

a) Organisation
1 Die Kommissionen geben sich Geschäftsreglemente.
2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, konstituieren sich die Kommissionen selber.
3 Im Rahmen der Konstituierung wählen die Kommissionen eine Vizepräsi - dentin oder einen Vizepräsidenten.

Art. 11 b) Kommissionsgeheimnis

1 Die Mitglieder vorbereitender Kommissionen sind befugt, ihre Fraktionen über den Stand der Diskussionen und deren Ergebnisse zu informieren. Sie behandeln die Voten der Teilnehmenden an den Sitzungen sowie die Sit - zungsunterlagen vertraulich.

Art. 12 c) Aktuariat

1 Der Parlamentsdienst führt das Aktuariat.

Art. 13 d) Orientierung des Büros und Berichterstattung im Rat

1 Die Kommissionen orientieren das Büro über den Stand ihrer Arbeiten.
2 Die Berichterstattung im Rat erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsi - denten oder durch ein beauftragtes Mitglied.

Art. 14 e) Beizug von Drittpersonen

1 Die Kommissionen können Drittpersonen mit beratender Stimme zu den Sitzungen beiziehen.
2 Sofern der Beizug von Drittpersonen mit Kosten verbunden ist, ist vorgän - gig die Zustimmung des Büros einzuholen. Vorbehalten bleiben die Ausga - benkompetenzen der Kommissionen gemäss besonderem Auftrag.

Art. 15 f) Ausscheiden

1 Das Ausscheiden aus einer Kommission ist bis Ende Januar schriftlich dem Büro zu erklären. Dieses informiert das Präsidium der betroffenen Kommis - sion unverzüglich.
3. Stabsstellen (1.3)

Art. 16 Ratschreiberin oder Ratschreiber

1 Die Ratschreiberin oder der Ratschreiber unterstützt das Büro bei der Er - füllung seiner Aufgaben. Sie oder er sorgt für die Organisation des Ratsbe - triebs und koordiniert den Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat.

Art. 17 Parlamentsdienst

1 Der Parlamentsdienst ist ein Dienst der Kantonskanzlei. Er ist fachlich den Organen des Kantonsrates unterstellt.
2 Der Parlamentsdienst erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Ratssitzungen; b) Führung der Aktuariate des Büros und der Kommissionen; c) Protokollführung im Rat; d) Information und Dokumentation des Rates und seiner Organe.
3 Das Büro und die Ratschreiberin oder der Ratschreiber erarbeiten in ge - genseitigem Einvernehmen den Antrag für die Wahl der Leiterin oder des Leiters Parlamentsdienst.
4 Das Büro ist zuständig für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Leiterin oder dem Leiter Parlamentsdienst. Es konsultiert vorgängig die Rat - schreiberin oder den Ratschreiber.
5 Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers 1 ) werden im Übrigen durch die Ratschreiberin oder den Ratschreiber ausgeübt.
1) Art. 8 Personalgesetz (bGS 142.21 )

Art. 18 Weitere Dienstleistungen der Kantonskanzlei

1 Die Kantonskanzlei stellt insbesondere folgende weiteren Dienstleistungen zur Verfügung: a) Rechtliche Beratung des Rates und seiner Organe; b) Information der Öffentlichkeit im Auftrag des Kantonsrates; c) Weibeldienst des Kantonsrates; d) Betrieb der Informations- und Kommunikationseinrichtungen im Kantonsratssaal.
4. Konstituierung (1.4)

Art. 19 Konstituierende Sitzung

1 Das amtierende Büro lädt den Rat in der Regel im Juni zu seiner konstitu - ierenden Sitzung ein.
2 Das amtsälteste Ratsmitglied eröffnet die Sitzung. Es leitet die Verhandlun - gen bis zur Wahl der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten.
3 Nach dem Gebet werden die Traktanden in nachstehender Reihenfolge be - handelt: a) Feststellung des Ergebnisses der Wahlen in den Kantonsrat; b) Feststellung von Unvereinbarkeiten; c) Vereidigung der neu gewählten Ratsmitglieder; d) Wahl der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten; e) Rede der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten; f) Wahl der beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie der weiteren Mitglieder des Büros; g) Vereidigung der neu gewählten Mitglieder des Regierungsrates; h) Vereidigung der neu gewählten Mitglieder des Obergerichts; i) Wahl der Mitglieder und der Präsidien der ständigen Kommissionen; j) Rede des Landammanns; k) Anerkennung der Wahlen in den Gemeinden 1 ) ;
1) Art. 44 Abs. 1 Gesetz über die politischen Rechte (bGS 131.12 )
l) Vereidigung der neu gewählten Behördenmitglieder und Beamten der Gemeinden 2 ) ; m) weitere Beratungsgegenstände.

Art. 20 Erste Sitzung des Amtsjahres

1 Die Bestimmungen zur Konstituierung, mit Ausnahme von Art. 19 Abs. 3 lit. j, gelten sinngemäss für jede erste Sitzung eines Amtsjahres.
5. Öffentlichkeit und Information (1.5)

Art. 21 Sitzungen des Rates

a) Grundsatz der Öffentlichkeit
1 Die Sitzungsunterlagen werden veröffentlicht und den registrierten Medien - schaffenden sowie auf Verlangen Drittpersonen zugestellt.
2 Bild- und Tonaufnahmen im Ratssaal bedürfen einer Bewilligung der Rats - präsidentin oder des Ratspräsidenten. Von der Bewilligungspflicht ausge - nommen sind die registrierten Medienschaffenden. Der Ratsbetrieb darf nicht gestört werden.
3 Eine Tonaufnahme der Beratungen wird in einen anderen Raum übertra - gen.

Art. 22 b) Nicht öffentliche Beratung

1 Das Büro entscheidet über die Veröffentlichung der Sitzungsunterlagen.
2 Zutritt zum Ratssaal haben nur Mitglieder des Kantonsrates und des Re - gierungsrates sowie die für den Ratsbetrieb notwendigen Mitarbeitenden. Das Büro kann weiteren Personen den Zutritt gewähren, sofern deren Anwe - senheit erforderlich ist.
3 Der Rat kann registrierte Medienschaffende zur Beratung zulassen. Die Berichterstattung hat den Schutzinteressen, denen die nicht öffentliche Be - ratung dient, Rechnung zu tragen.
4 Die Anträge sowie die Beschlüsse sind in geeigneter Weise zu veröffentli - chen. Das Wortprotokoll wird nicht veröffentlicht.
2) Art. 44 Abs. 2 Gesetz über die politischen Rechte (bGS 131.12 )

Art. 23 Sitzungen der Organe des Kantonsrates

1 Auf Antrag einer Kommission kann das Büro eine öffentliche Sitzung dieser Kommission bewilligen.
2 Das Büro kann in besonderen Fällen seine Sitzungen für öffentlich erklä - ren.

Art. 24 Medien

1 Das Register der ständigen Berichterstatterinnen und Berichterstatter nach

Art. 29 KRG gibt Auskunft über Name, Vorname, Adresse und gegebenen -

falls den Arbeitgeber der registrierten Personen.
2 Den registrierten Medienschaffenden werden soweit möglich geeignete Arbeitsplätze auf der Tribüne zugewiesen.
3 Medienschaffende, die den Bestimmungen der Kantonsratsgesetzgebung oder den Weisungen des Büros zuwiderhandeln, können vom Register ge - strichen werden. Das Büro entscheidet endgültig.
6. Protokollierung (1.6)

Art. 25 Protokoll des Rates

a) Elemente
1 In das Wortprotokoll werden aufgenommen: a) Die einzelnen Beratungsgegenstände; b) Die Namen der Abwesenden; c) Die Anträge im Wortlaut samt Nennung der Antragstellenden; d) Die gefassten Beschlüsse mit Stimmenverhältnis, sofern die Stimmen ausgezählt wurden; e) Die Abstimmungsergebnisse in Form einer Namensliste, sofern mit elektronischer Hilfe abgestimmt wurde; f) Die sinngemässe Wiedergabe der Diskussion.
2 Ein Kurzprotokoll, das die Namen der Abwesenden, die Anträge, die Be - schlüsse und die Texte der aus den Beratungen hervorgegangenen Erlasse enthält, wird ohne Verzug im Amtsblatt veröffentlicht.
3 Die Abstimmungsergebnisse in Form einer Namensliste werden ohne Ver - zug veröffentlicht.

Art. 26 b) Genehmigung des Wortprotokolls

1 Das Büro genehmigt das Wortprotokoll.
2 Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates können innert zehn Tagen nach Veröffentlichung schriftlich Begehren um Berichtigung stel - len. Das Büro entscheidet endgültig.
3 Das bereinigte Wortprotokoll ist von der Ratspräsidentin oder dem Ratsprä - sidenten sowie von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unter - zeichnen.

Art. 27 Protokolle der Organe des Kantonsrates

1 Über die Verhandlungen des Büros und der Kommissionen wird Protokoll geführt.
7. Finanzen (1.7)

Art. 28 Voranschlag des Kantonsrates

1 Das Büro beachtet bei der Erarbeitung des Voranschlages des Kantonsra - tes die Vorgaben des Regierungsrates.
2 Differenzen zwischen Büro und Regierungsrat sind möglichst zu bereini - gen. B. Ratsmitglieder (2.)
1. Rechte und Pflichten (2.1)

Art. 29 Register der Interessenbindungen

1 Die Kantonskanzlei erhebt die Interessenbindungen zu Beginn jeden Amts - jahres.

Art. 30 Ausstand

1 Ausstandsbegehren werden wie Ordnungsanträge behandelt.

Art. 31 Einführung in die Amtstätigkeit und Weiterbildung

1 Das Büro sorgt in Zusammenarbeit mit der Kantonskanzlei dafür, dass neue Ratsmitglieder in die Amtstätigkeit eingeführt werden.
2 Das Büro sorgt für eine angemessene amtsbezogene Weiterbildung der Ratsmitglieder.
2. Fraktionen (2.2)

Art. 32 Konstituierung

1 Eine Fraktion besteht aus mindestens fünf Ratsmitgliedern.
2 Die Fraktionen konstituieren sich selber. Sie geben dem Büro zu Beginn je - der Amtsdauer schriftlich ihre Bezeichnung und den Namen der Präsidentin oder des Präsidenten bekannt. Sie informieren das Büro unverzüglich über Änderungen.

Art. 33 Entschädigung

1 Die Entschädigung der Fraktionen gemäss Art. 39 Abs. 4 KRG beträgt Fr. 5'000.– jährlich.
3. Entschädigungen (2.3)

Art. 34 Zulagen

1 Für die folgenden Funktionen werden jährliche Zulagen ausgerichtet: a) Ratspräsidentin/Ratspräsident Fr. 8‘000.–; b) 1. Vizepräsidentin/1. Vizepräsident Fr. 1‘000.–; c) Präsidentin/Präsident der Geschäftsprüfungskommission Fr. 6‘000.–; d) weitere Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission Fr. 3‘000.–; e) Präsidentinnen/Präsidenten der ständigen Kommissionen Fr. 1'000.–.
2 Bei einer Ergänzungswahl während des Amtsjahres wird die Zulage pro
3 Die Zulage der Präsidentin oder des Präsidenten einer besonderen Kom - mission regelt der Rat im Wahlbeschluss unter Berücksichtigung des Auf - trags der Kommission. Der Anspruch entsteht mit Aufnahme der Tätigkeit der Kommission.

Art. 35 Taggelder

1 Für Sitzungen des Rates und seiner Organe, bei Abordnungen, Konferen - zen, Informationsveranstaltungen und dergleichen werden folgende Taggel - der ausgerichtet: a) ganzer Tag Fr. 300.–; b) halber Tag Fr. 150.–.
2 Die Sitzungsleitung im Büro und in den Kommissionen berechtigt zum Be - zug des doppelten Sitzungsgeldes.

Art. 36 Betreuungsentschädigung

1 Ratsmitglieder, die für die Betreuung von Kindern bis und mit dem 12. Al - tersjahr oder von pflegebedürftigen Angehörigen verantwortlich sind, können eine Betreuungsentschädigung geltend machen.
2 Die Betreuungsentschädigung beträgt Fr. 100.– pro Sitzungshalbtag, maxi - mal jedoch Fr. 2'500.– pro Ratsmitglied und Jahr.
3 Das Büro entscheidet auf begründetes Gesuch hin endgültig.

Art. 37 Spesen

a) Grundsatz
1 Auslagen, die im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit stehen, wer - den entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen vergütet.

Art. 38 b) Reisespesen

1 Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Billettkosten
1. Klasse vergütet.
2 Bei Fahrten mit privaten Fahrzeugen werden sämtliche Kosten (inkl. Par - kierungskosten) mit einer pauschalen Kilometerentschädigung von Fr. 0.70 vergütet. Bei mehr als einer Sitzung am selben Tag dürfen für die zweite und jede weitere Sitzung nur die zusätzlich zurückgelegten Kilometer berechnet werden.

Art. 39 c) Verpflegungsspesen

1 Dauert eine Ratssitzung mehr als einen halben Tag, so haben die Ratsmit - glieder einen Anspruch auf eine pauschale Verpflegungsentschädigung von Fr. 30.–.
2 Kosten für Mahlzeiten werden entschädigt, wenn sie wegen einer amtli - chen Verpflichtung auswärts eingenommen werden müssen. Eine Haupt - mahlzeit wird pauschal mit Fr. 30.– vergütet. In Ausnahmefällen können ef - fektive höhere Auslagen vergütet werden. Diese sind zu belegen und zu be - gründen.

Art. 40 d) Übernachtungsspesen

1 Für eine auswärtige Übernachtung werden die effektiven Kosten eines Mit - telklassehotels vergütet, sofern die Rückkehr zum Wohnort nicht zumutbar ist.

Art. 41 e) Andere Auslagen

1 Andere Auslagen werden nach dem belegten effektiven Aufwand vergütet.

Art. 42 Weisung des Büros

1 Das Büro regelt in einer Weisung die Einzelheiten. Es legt insbesondere die Modalitäten der Abrechnung und Auszahlung fest.
2 Das Büro überprüft die Entschädigungen regelmässig und stellt gegebe - nenfalls Antrag auf Anpassung der Geschäftsordnung. C. Verfahren des Kantonsrates (3.)
1. Ratssitzungen (3.1)

Art. 43 Einberufung

1 Das Büro lädt zu ganz- oder halbtägigen Sitzungen ein. Es sind auch mehrtägige Sitzungen möglich.
2 Begehren auf Einberufung einer Sitzung sind an das Büro zu richten. Die - ses legt Ort und Termin fest.

Art. 44 Einladung und Sitzungsunterlagen

1 Die Einladung zur Sitzung, die Traktandenliste und sämtliche Unterlagen werden den Mitgliedern des Kantonsrates und des Regierungsrates in der Regel spätestens 20 Tage vor der Sitzung zugestellt. Die Traktandenliste ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2 Ein Nachversand ist in der Einladung anzukündigen.
3 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident kann Dritte zu den Verhandlun - gen einladen.

Art. 45 Teilnahme

1 Entschuldigungen sind der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten rechtzeitig bekanntzugeben.
2 Zu Beginn einer Sitzung wird nach dem Gebet die Zahl der Anwesenden festgestellt. Im Verlaufe der Sitzung eingehende An- oder Abmeldungen sind jeweils zu berücksichtigen und bekanntzugeben.
3 Die Ratsmitglieder tragen angemessene Kleidung.

Art. 46 Sitzordnung

1 Die Ratsmitglieder sitzen nach Wahlkreisen geordnet.
2 Das Büro legt vor Beginn eines Amtsjahres sowie nach jeder Ergänzungs - wahl die Sitzordnung fest.

Art. 47 Hausrecht

1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident handhabt an den Sitzungsta - gen das Hausrecht im Ratssaal und im Vorraum.
2 Personen, welche die Verhandlungen stören, können nach vorheriger Er - mahnung weggewiesen oder von der Polizei weggeführt werden.
3 Zur Wahrung der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und zur Sicher - stellung eines ungestörten Ratsbetriebs kann das Büro den Zutritt zum Rats - saal an Auflagen knüpfen. *
2. Allgemeine Verfahrensbestimmungen (3.2)

Art. 48 Wortmeldung und Worterteilung

a) Allgemeines
1 Das Wort wird ausschliesslich durch die Ratspräsidentin oder den Ratsprä - sidenten erteilt. Wer sprechen will, meldet sich bei ihr oder bei ihm.
2 Wünscht die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident sich an der Beratung zu beteiligen, übernimmt die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsi - dent den Vorsitz.
3 Das Wort wird in der Reihenfolge der Anmeldungen erteilt. Den Berichter - statterinnen und Berichterstattern der zuständigen Kommissionen sowie den Mitgliedern des Regierungsrates ist das Wort zu erteilen, sobald sie es ver - langen. Für Ordnungsanträge und Erwiderungen kann das Wort jederzeit verlangt werden.
4 Rednerinnen oder Redner, die sich in ihren Äusserungen zu sehr vom Be - ratungsgegenstand entfernen, werden ermahnt, bei der Sache zu bleiben.
5 Das Büro kann wenn nötig die Redezeit beschränken.

Art. 49 b) Erwiderung

1 Ist ein Ratsmitglied persönlich angegriffen worden, hat es das Recht auf eine kurze Erwiderung. Eine Diskussion findet nicht statt.

Art. 50 c) Schluss der Diskussion

1 Die Diskussion wird als geschlossen erklärt, wenn niemand mehr das Wort verlangt.
2 Wird ein Antrag auf Schluss der Diskussion angenommen, können nur noch die bereits angemeldeten Personen das Wort ergreifen.
3 Die Vertreterin oder der Vertreter des Regierungsrates und abschliessend die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der zuständigen Kommission können in jedem Fall auf die abgegebenen Voten kurz antworten.

Art. 51 Eintretensdebatte

1 Zu jedem Beratungsgegenstand findet in der Regel eine Eintretensdebatte statt. Eintreten ist obligatorisch bei: a) Volksinitiativen; b) gesetzlich vorgesehenen Wahlen; c) Voranschlag, Aufgaben- und Finanzplan sowie Staatsrechnung; d) Geschäftsberichten; e) weiteren Beratungsgegenständen, deren Behandlung die Gesetzge - bung vorschreibt.
2 Das Wort haben der Reihe nach: a) die zuständige Kommission; b) der Regierungsrat; c) weitere Kommissionen mit fachlichem Bezug zum Beratungsgegen - stand; d) die Fraktionen; e) die Ratsmitglieder; f) der Regierungsrat; g) die zuständige Kommission.
3 Wird kein Antrag auf Nichteintreten gestellt, so gilt Eintreten als beschlos - sen.
4 Tritt der Rat auf einen Beratungsgegenstand nicht ein, wird dieser ein - schliesslich allfälliger parlamentarischer Vorstösse als erledigt von der Ge - schäftsliste abgeschrieben.

Art. 52 Detailberatung

1 Nach der Eintretensdebatte folgt die Detailberatung in einer Lesung oder mehreren Lesungen. Eine Vorlage kann artikelweise, abschnittweise oder gesamthaft beraten werden.
2 Zu Beginn der zweiten Lesung können Regierungsrat und Kantonsrat all - gemeine Bemerkungen zur Vorlage und zum Ergebnis der Volksdiskussion anbringen.

Art. 53 Lesungen

1 Zu Vorlagen, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unter - stehen, finden zwei Lesungen statt.
2 Der Rat kann in den Fällen nach Absatz 1 eine dritte und bei den übrigen Vorlagen eine zweite Lesung beschliessen.
3 Wird eine Vorlage in letzter Lesung abgelehnt, wird sie einschliesslich all - fälliger parlamentarischer Vorstösse als erledigt von der Geschäftsliste ab - geschrieben.

Art. 54 Gesamtabstimmung

1 Im Anschluss an die Detailberatung findet eine Gesamtabstimmung über die Vorlage statt.
3. Anträge (3.3)

Art. 55 Allgemeines

1 Jedes Ratsmitglied kann zu einem hängigen Beratungsgegenstand Anträ - ge im Rat und in der vorbereitenden Kommission einreichen. Das Antrags - recht der Fraktionen ist auf die Debatte im Rat beschränkt.
2 Anträge im Rat sind schriftlich und formuliert einzureichen. Ordnungsanträ - ge können mündlich gestellt werden.
3 Anträge im Rat werden bei Einreichung auf ihre formale Rechtmässigkeit überprüft.

Art. 56 Rückweisungsanträge

1 Mit der Rückweisung beauftragt der Kantonsrat den Regierungsrat oder die vorbereitende Kommission, eine Vorlage zu ergänzen oder abzuändern oder einen zusätzlichen Bericht zu erstatten.
2 Rückweisungsanträge können die ganze Vorlage oder einzelne Bestim - mungen betreffen.

Art. 57 Rückkommen

1 Bis zum Schluss einer Sitzung kann jedes Ratsmitglied beantragen, auf einzelne, genau zu bezeichnende Artikel oder Abschnitte einer Vorlage zu - rückzukommen. Eine kurze Begründung des Antrags ist gestattet. Der Rat entscheidet ohne weitere Diskussion.
2 Stimmt der Rat einem Rückkommensantrag zu, so werden die betreffen - den Artikel oder Abschnitte nochmals beraten.

Art. 58 Ordnungsanträge

1 Als Ordnungsanträge gelten Anträge, die auf Absetzung eines Beratungs - gegenstandes von der Traktandenliste oder auf Vertagung lauten oder auf die Form der Behandlung oder auf die Handhabung der Gesetzgebung über den Kantonsrat überhaupt Bezug nehmen.
2 Ordnungsanträge werden sofort erledigt.
4. Abstimmungen (3.4)

Art. 59 Allgemeine Bestimmungen

a) Stimmrecht des Vorsitzes
1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stimmt mit.
2 Bei Stimmengleichheit gibt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident den Stichentscheid, der kurz begründet werden kann. Eine Diskussion findet nicht statt.

Art. 60 b) Stimmabgabe

1 Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit dem elektronischen Abstim - mungssystem, bei geheimen Wahlen oder Abstimmungen mittels Stimmzettel.
2 Bei Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems entscheidet die Rats - präsidentin oder der Ratspräsident, ob die Stimmabgabe durch Handzeichen oder mittels Namensaufruf erfolgt.

Art. 61 c) Auszählung

1 Die abgegebenen Stimmen jeder Abstimmung werden elektronisch gezählt und gespeichert. Das Resultat und das Stimmverhalten der Ratsmitglieder werden auf Anzeigetafeln angezeigt. Der Ratspräsident oder die Ratspräsi - dentin gibt das Resultat bekannt.
2 Bei geheimen Abstimmungen werden die abgegebenen Stimmzettel durch die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler gezählt. Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin gibt das Resultat bekannt.
3 Bei Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems kann auf die Auszäh - lung der Stimmen verzichtet werden, sofern kein Zweifel am Ergebnis be - steht und weder ein Ratsmitglied noch der Regierungsrat Einspruch erhebt.

Art. 62 Behandlung von Anträgen

a) Übersicht
1 Vor der Abstimmung gibt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident eine kurze Übersicht über die gestellten Anträge und legt dem Rat einen Vor - schlag über die Reihenfolge der Abstimmungen vor.
2 Allfällige Einwendungen werden sofort durch den Rat bereinigt.

Art. 63 b) Hauptanträge, Abänderungsanträge, Unterabänderungsan -

träge und Eventualanträge
1 Mit einem Abänderungsantrag wird die teilweise Änderung eines Hauptan - trages und mit einem Unterabänderungsantrag die teilweise Änderung eines Abänderungsantrags bezweckt.
2 Unterabänderungsanträge werden vor den Abänderungsanträgen und die - se wiederum vor den Hauptanträgen zur Abstimmung gebracht.
3 Stimmt ein Ratsmitglied einem Unterabänderungsantrag zu, verpflichtet es sich dadurch noch nicht, auch den Abänderungsantrag anzunehmen. Eben - so wenig erfordert die Zustimmung zu einem Abänderungsantrag die Zu - stimmung zum Hauptantrag.
4 Eventualanträge sind solche, die nach dem Willen der Antragstellerin oder des Antragstellers nur dann zur Abstimmung kommen sollen, wenn eine be - stimmte Bedingung erfüllt ist.

Art. 64 c) Gleichgeordnete Anträge

1 Anträge gelten als gleichgeordnet, wenn sie sich integral ersetzen.
2 Gleichgeordnete Anträge werden nebeneinander zur Abstimmung ge - bracht. Jedes Ratsmitglied kann nur für einen dieser Anträge stimmen.
3 Liegen mehr als zwei gleichgeordnete Anträge vor und erhält kein Antrag die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, fällt derjenige aus der Abstim - mung, der am wenigsten Stimmen auf sich vereint. Sodann wird zwischen den übrig bleibenden Anträgen in gleicher Weise weiter abgestimmt.

Art. 65 d) Mehrheit

1 Für die Annahme eines Antrags oder einer Vorlage ist in der ersten Abstim - mung die Mehrheit der Anwesenden, in der zweiten die Mehrheit der Stim - menden erforderlich, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung gilt.

Art. 66 e) Unbestrittene Anträge

1 Wird ein Antrag, der mit den Unterlagen zur Sitzung zugestellt worden ist, nicht bestritten, gilt er als stillschweigend angenommen. D. Beratungsgegenstände (4.)
1. Wahlen (4.1)

Art. 67 Wahl von Behörden und Kommissionen

1 Zuerst werden die Mitglieder und anschliessend aus ihrer Mitte die Präsi - dentin oder der Präsident gewählt.
2 Kommissionen können gesamthaft gewählt werden, wenn der Rat dies be - schliesst.

Art. 68 Gesamthafte Bestätigung

1 Behörden oder Kommissionen können gesamthaft bestätigt werden, sofern der Rat nichts anderes beschliesst.
2 Die Präsidentinnen oder Präsidenten werden in jedem Fall einzeln bestä - tigt.

Art. 69 Mitteilung

1 Die Ergebnisse der Wahlen werden den gewählten Personen, den Behör - den sowie anderen davon Betroffenen schriftlich mitgeteilt.
2. Sachvorlagen und besondere Beratungsgegenstände (4.2)

Art. 70 Volksdiskussion

a) Verfahren
1 Die Volksdiskussion findet nach der ersten Lesung statt.
2 Innert vier Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt kann jede Person, die im Kanton wohnt, dem Kantonsrat schriftliche Anträge einreichen. Die Eingaben werden den Ratsmitgliedern vor der zweiten Lesung, in der Regel im Wortlaut, bekanntgegeben und veröffentlicht.
3 Die Unterlagen des betreffenden Beratungsgegenstandes werden den an der Volksdiskussion Teilnehmenden zugestellt. Vorbehalten bleiben Ein - schränkungen zum Schutze der Persönlichkeit Dritter.

Art. 71 b) Vertretung vor dem Rat

1 Wer seine Anträge aus der Volksdiskussion vor dem Rat persönlich be - gründen will, meldet sich bis spätestens 10 Tage vor der betreffenden Sit - zung bei der Ratspräsidentin oder beim Ratspräsidenten.
2 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident regelt das Verfahren im Einzel - fall. Sie oder er kann insbesondere die Redezeit beschränken und entschei - det über die Abgabe von Unterlagen an die Ratsmitglieder.
3 In der Regel wird der gleichen Person das Wort nur einmal erteilt.

Art. 72 Volksinitiativen

1 Die zuständige Kommission äussert sich in ihrem Bericht und Antrag zur Stellungnahme der Initianten nach Art. 49 KRG.
2 Erklärt der Rat eine Volksinitiative in erster Lesung für vollständig ungültig, so findet keine zweite Lesung statt.

Art. 73 Fragestunde

1 Das Büro setzt mindestens zweimal jährlich eine Fragestunde auf die Trak - tandenliste.
2 Die Fragen sind in knapper Fassung schriftlich und ohne Begründung bis
30 Tage vor der Sitzung beim Büro einzureichen. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident kann weitschweifige Fragen zur Kürzung zurückweisen.
3 Die Fragen werden im Rat nicht vorgetragen oder begründet. Das zustän - dige Mitglied des Regierungsrates antwortet kurz. Eine sachbezogene Zu - satzfrage der Fragestellerin oder des Fragestellers ist zulässig. Eine Diskus - sion findet nicht statt.
4 In Ausnahmefällen können schriftliche Unterlagen abgegeben werden. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident entscheidet.
3. Parlamentarische Vorstösse (4.3)

Art. 74 Einreichung einer parlamentarischen Initiative

1 Eine parlamentarische Initiative ist schriftlich und begründet beim Büro ein - zureichen. Die parlamentarische Initiative ist im Voraus im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens formell und materiell zu bereinigen. Die Vorschriften des Regierungsrates über das Vorprüfungsverfahren gelten sinngemäss.
1 )
2 Das Büro bringt den Ratsmitgliedern und dem Regierungsrat den Text der parlamentarischen Initiative zur Kenntnis und veröffentlicht ihn.
3 Das Büro setzt die parlamentarische Initiative spätestens sechs Monate nach Einreichung auf die Traktandenliste. Der zuständigen Kommission und dem Regierungsrat ist die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme ein - zuräumen.

Art. 75 Erheblicherklärung einer parlamentarischen Initiative

1 Eine parlamentarische Initiative wird zunächst mündlich begründet. An - schliessend erhalten die zuständige Kommission und der Regierungsrat Ge - legenheit, sich dazu zu äussern.
2 Nach der Diskussion wird darüber abgestimmt, ob die parlamentarische Initiative erheblich erklärt werden soll.
1) Art. 14 Organisationsverordnung (OrV; bGS 142.121 )

Art. 76 Behandlung einer parlamentarischen Initiative

1 Die zuständige Kommission führt ein Vernehmlassungsverfahren durch, soweit ein solches angezeigt ist. Die Vorschriften des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren gelten sinngemäss. 2 )
2 Mit der Antragstellung an den Kantonsrat überweist die zuständige Kom - mission den Antrag dem Regierungsrat zur Stellungnahme.

Art. 77 Einreichung von Motionen, Postulaten und Interpellationen

1 Motionen, Postulate und Interpellationen sind schriftlich beim Büro einzu - reichen. Dieses setzt sie spätestens auf die Traktandenliste der übernächs - ten Sitzung und bringt den Text den Ratsmitgliedern und dem Regierungsrat zur Kenntnis und veröffentlicht ihn.
2 Eine als dringlich bezeichnete Interpellation wird auf die Traktandenliste der nächsten Sitzung gesetzt, sofern sie von mindestens 20 Ratsmitgliedern unterzeichnet und spätestens 10 Tage vor dem Versand der Sitzungsunter - lagen eingereicht wurde.

Art. 78 Erheblicherklärung einer Motion oder eines Postulats

1 Eine Motion oder ein Postulat wird zunächst mündlich begründet. An - schliessend erhalten die zuständige Kommission und der Regierungsrat Ge - legenheit, sich dazu zu äussern.
2 Der Wortlaut einer Motion oder eines Postulats darf im Verlaufe der Bera - tung nicht geändert werden.
3 Nach der Diskussion wird darüber abgestimmt, ob die Motion oder das Postulat erheblich erklärt werden soll.

Art. 79 Beantwortung einer Interpellation

1 Die Interpellation kann mündlich begründet werden. Nach der Antwort des Regierungsrates wird das Wort nur noch je einmal der Interpellantin oder dem Interpellanten und dem Regierungsrat erteilt.
2 verlangt oder vom Rat beschlossen wird.
2) Art. 33 ff. Organisationsverordnung (OrV; bGS 142.121 )
3 Über einen Antrag auf Diskussion wird ohne weitere Erörterung abge - stimmt.

Art. 80 Schriftliche Anfrage

1 Eine schriftliche Anfrage ist beim Büro einzureichen. Sie wird an den Re - gierungsrat weitergeleitet. Der Text wird den Ratsmitgliedern zur Kenntnis gebracht und veröffentlicht.
2 Die Antwort des Regierungsrates wird allen Ratsmitgliedern zugestellt und veröffentlicht.

Art. 81 Rückzug parlamentarischer Vorstösse

1 Die Erklärung des Rückzugs parlamentarischer Vorstösse ergeht an das Büro. E. Geschäftsverkehr mit anderen Behörden (5.)

Art. 82 Mitwirkung in den Aussenbeziehungen

1 Die zuständigen Kommissionen verfolgen die Entwicklung der interkanto - nalen und internationalen Zusammenarbeit des Kantons in ihrem Sachbe - reich.
2 Sie wirken bei der Willensbildung mit, indem sie die Informations- und Kon - sultationsrechte gemäss Art. 68 f. KRG wahrnehmen.
3 Die Kommissionen können mit parlamentarischen Organen anderer Kanto - ne gemeinsam beraten, wenn ein Geschäft die interkantonale und internatio - nale Zusammenarbeit betrifft. F. Übergangsbestimmungen (6.)

Art. 83 Erstmalige Wahl der ständigen Kommissionen

1 Die erstmalige Wahl der ständigen vorbereitenden Kommissionen erfolgt innerhalb von 7 Monaten nach Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung.
2 Nach altem Recht gewählte besondere Kommissionen bleiben bestehen, bis sie ihren Auftrag erfüllt haben oder durch eine Kommission nach neuem Recht abgelöst werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
28.03.2022 01.04.2022 Art. 47 Abs. 3 eingefügt 1459 / 01.04.2022
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 47 Abs. 3 28.03.2022 01.04.2022 eingefügt 1459 / 01.04.2022

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