Hausordnung für das kantonale Gefängnis
1 Aufnahme Eintrittskontrolle
1/2008
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 3 Die Entlassung erfolgt nach Ablauf der Strafdauer oder gestützt auf
eine Verfügung der Vollzugsbehörde durch die Gefängnisverwal- tung. Das Gesuch um bedingte Entlassung hat die eingewiesene Person bei der Gefängnisverwaltung frühzeitig, in der Regel 1 Mo- nat vor dem voraussichtlichen Entlassungstermin, schriftlich einzu- reichen. Erfolgt kein Gesuch, stellt die Gefängnisverwaltung den Antrag zuhanden der Vollzugsbehörde von Amtes wegen. Es kann schriftlich auf einen Antrag verzichtet werden. B. Unterbringung
§ 4
1 Die eingewiesene Person trägt die abgegebenen Kleider. Aus hy- gienischen Gründen ist das Tragen von Schuhen in und ausserhalb der Zelle obligatorisch.
2 Ein normaler Bestand an mitgebrachten Kleidern wird gegen Ver- rechnung gereinigt und im Kleidermagazin aufbewahrt.
3 Die Kosten des Ersatzes von mutwillig beschädigten Wäsche- und Kleidungsstücken werden der fehlbaren Person belastet.
§ 5
1 In der Regel wird eine Einzelzelle zugeteilt.
2 Es ist den eingewiesenen Personen nicht erlaubt, sich in andere als die ihnen zugewiesenen Zellen zu begeben.
§ 6
1 Die eingewiesene Person ist zur Aufrechterhaltung einer guten Ordnung in der Zelle verpflichtet. Das Verkleben und Beschreiben von Zellenwänden und Mobiliar ist, ausser der dafür vorgesehenen Fläche, untersagt. Die Gefängnisverwaltung entscheidet über Art und Umfang der Ausschmückung von Zellen durch die eingewiese- ne Person. Verunreinigungen und Beschädigungen sind unverzüg- lich zu melden. Vorsätzliche Beschädigungen werden der einge- wiesenen Person belastet.
2 Bei der Tagwache sind die Zellen in Ordnung zu bringen. Sie sind täglich angemessen zu lüften und zu reinigen. Wöchentlich einmal muss die Zelle durch die eingewiesene Person gründlich gereinigt werden. Dazu gehört die Reinigung von Boden und Mobiliar, insbe- sondere von Lavabo und WC-Schüssel. Das erforderliche Reini- gungsmaterial wird zur Verfügung gestellt. Entlassung Kleidung Zuteilung der Zelle Zellenordnung
3 Sicherungs- massnahmen Tagesordnung
1/2008 Arbeit
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 D. Freizeit
§ 10
1 Die Zeiten für den Spaziergang werden von der Gefängnisverwal- tung festgelegt. Vom Spaziergang ausgeschlossen sind die tags- über auswärts tätigen Personen. Die Trennung der Gefangenenka- tegorien, wie sie für die Unterkunft angeordnet ist, gilt auch für die Bewegung im Freien. Ein zeitlich verpasster Spaziergang kann nicht nachgeholt werden.
2 Eingewiesene Personen, bei denen Fluchtgefahr besteht, spazie- ren einzeln unter besonderen Sicherungsmassnahmen.
3 Die eingewiesenen Personen haben die Anweisungen der Ge- fängnisverwaltung zu befolgen. Insbesondere sind untersagt: a) das Herumwerfen von Gegenständen; b) die Kontaktaufnahme über die Zellenfenster während des Spa- ziergangs; c) das Betreten des Arbeitsbereichs.
4 Bei Nichtbefolgen der Anweisungen kann der Spaziergang ab- gebrochen werden.
§ 11
1 Die eingewiesenen Personen in Gemeinschaftshaft haben die Möglichkeit, sich in den dafür vorgesehenen Räumen mit diversen Spielen zu unterhalten.
2 Die Teilnahme an den von der Gefängnisverwaltung organisierten Freizeitprogrammen und Veranstaltungen steht den ausserhalb des Gefängnisses tätigen Personen nicht zu. Über Ausnahmen ent- scheidet die Gefängnisverwaltung.
§ 12
1 Die Gefängnisverwaltung unterhält eine Mediothek. Zur Auswahl steht ein Katalog zur Verfügung. Die Medien sind sorgfältig zu be- handeln und dürfen nicht unter den eingewiesenen Personen aus- getauscht werden. Beschädigte Medien werden den fehlbaren Per- sonen verrechnet.
2 Es stehen täglich Zeitungen und Zeitschriften zur Verfügung. Zu- sätzliche Zeitungen und Zeitschriften sind auf eigene Kosten zu abonnieren.
§ 13
1 Die Gefängnisverwaltung sorgt für tägliche Übertragung von Ra- diosendungen in die Zellen. Ein TV-Gerät kann gemietet werden. Spazieren Spiel und Sport Mediothek, Zeitungen und Zeitschriften Radio und Fernsehen
5 Hobbys Ausgang und Urlaub Post und Telefon
1/2008 Besuche
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 18 Die eingewiesenen Personen können auf Wunsch das Stimm- und
Wahlrecht auf schriftlichem Weg ausüben. Die Stimm- und Wahlun- terlagen sind von der eingewiesenen Person selbst rechtzeitig an- zufordern.
§ 19
1 Besucherinnen und Besucher dürfen zugunsten der eingewiese- nen Person Bargeld abgeben. Das Geld ist der Gefängnisverwal- tung gegen Quittung zu übergeben.
2 Geschenke werden nur zugelassen, soweit sie leicht kontrolliert werden können, die Sicherheit und Ordnung im Gefängnis nicht ge- fährden und keine verbotenen Gegenstände und Genussmittel ent- halten. Toilettenartikel und Raucherwaren können jederzeit abge- geben werden.
3 Die Geschenke unterliegen der Kontrolle durch die Gefängnis- verwaltung. Geschenke, die unzulässige Gegenstände enthalten oder zu deren Empfang die eingewiesene Person nicht berechtigt ist, werden nicht angenommen oder auf Kosten der eingewiesenen Person zurückgesandt. Ist eine Rücksendung nicht möglich, wer- den die Gegenstände verwertet.
4 Über Lockerungen bei Jugendlichen entscheidet die Gefängnis- verwaltung. F. Einkäufe und Verpflegung
§ 20
1 Eingewiesene Personen, die über die erforderliche Barschaft ver- fügen, dürfen alle 14 Tage Einkäufe über die Gefängnisverwaltung tätigen. Die Gefängnisverwaltung setzt den Höchstbetrag des Ein- kaufes fest und bestimmt, welche Waren bestellt werden dürfen.
2 Zudem führt die Gefängnisverwaltung einen internen Kiosk.
3 Das Schmuggeln ist verboten.
§ 21
1 Die Mahlzeiten werden in der Zelle eingenommen.
2 Speiseresten sind mit dem Essgeschirr zurückzugeben.
3 Beim Verlassen der Zelle dürfen ohne Bewilligung keine Esswa- ren und Getränke mitgenommen werden. Stimm- und Wahlrecht Bargeld und Geschenke Einkäufe Ve r pflegung
7 Rauchen Körperpflege Krankheit und Unfall
1/2011 Seelsorge
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Der Wunsch auf Aussprache mit der Seelsorgerin bzw. dem Seel- sorger ist an die Gefängnisverwaltung zu richten. Sie dürfen nicht Übermittler von Nachrichten zwischen den eingewiesenen Perso- nen und Drittpersonen sein.
§ 26
1 Der Sozialdienst (Art. 96 StGB) ist in der Regel einmal wöchent- lich im Gefängnis anwesend. Er wird über Neueintritte und bevor- stehende Entlassungen informiert.
2 Eingewiesene Personen, welche das Gespräch wünschen, mel- den dies mittels Formular der Gefängnisverwaltung.
3 Für Fragen, welche die Strafuntersuchung oder den Gefängnisbe- trieb betreffen, ist der Sozialdienst nicht zuständig.
§ 27 Eingewiesene Personen, die der Gefängnisleitung ein Anliegen
vorbringen möchten, melden ihr dies per Hausbrief und unter An- gaben von Gründen. In dringlichen Fällen kann jederzeit durch eine Meldung bei der Gefängnisverwaltung um eine Besprechung er- sucht werden. II. Polizeihaft (vorläufige Festnahme), Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und Auslieferungshaft
3) A. Zuständigkeitsordnung
§ 28 Sofern durch eine Anordnung der Verfahrensleitung die Sicherheit
des Gefängnisbetriebs gefährdet ist, nimmt die Gefängnisverwal- tung mit der Verfahrensleitung Rücksprache. B. Aufnahme und Entlassung
§ 29
1 Vor dem Eintritt ins Gefängnis erfolgt eine gründliche Durchsu- chung durch die Polizei.
2 Beim Eintrittsgespräch orientiert die Gefängnisverwaltung die ein- gewiesene Person über ihre Rechte und Pflichten und gibt die Sozialdienst Aussprache mit der Gefängnis- leitung Zuständigkeit der Gefängnis- verwaltung Aufnahme
9 Eintrittskontrolle Entlassung Kleidung
1/2011 Zellenordnung
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 lich zu melden. Vorsätzliche Beschädigungen werden der einge- wiesenen Person belastet.
2 Bei der Tagwache sind die Zellen in Ordnung zu bringen. Sie sind täglich angemessen zu lüften und zu reinigen. Wöchentlich einmal muss die Zelle durch die eingewiesene Person gründlich gereinigt werden. Dazu gehört die Reinigung von Boden und Mobiliar, insbe- sondere von Lavabo und WC-Schüssel. Das erforderliche Reini- gungsmaterial wird zur Verfügung gestellt.
3 Die eingewiesene Person hat sich inner- und ausserhalb der Zelle ruhig und anständig zu verhalten. Rücksichtnahme auf die Mitin- sassen erfordert vor allem Ruhe in der Nacht. Insbesondere sind untersagt das Verursachen von Lärm wie Randalieren, Klopfzei- chen, Zurufen, Schreien, lautes Singen und Pfeifen.
4 Das Füttern von Vögeln sowie das Hinauswerfen von Gegenstän- den und Zigarettenkippen aus dem Zellenfenster ist nicht gestattet.
5 Gegensprechanlage und Zellenruf sind für Notfälle gedacht. Beim Verlassen der Zelle sind alle elektronischen Geräte auszuschalten. Das Licht ist zu löschen.
§ 34
1 Die Gefängnisverwaltung wie auch die Verfahrensleitung können Kontroll- und Sicherungsmassnahmen anordnen. Die Kosten posi- tiver Proben können der fehlbaren Person belastet werden.
2 Sie können geeignete Sicherungsmassnahmen treffen, wie: a) Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder Kleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist; b) Beschränkung oder vorübergehender Entzug der Bewegung im Freien; c) Unterbringung in einer hierfür eingerichteten Zelle. D. Tagesordnung und Arbeit
§ 35
1 In der Regel gilt folgende Tagesordnung:
06.15 Tagwache, Körperpflege, Frühstück, Zellenordnung;
07.00 Arbeitsbeginn respektive Spaziergang;
11.30 Mittagessen;
13.30 Arbeitsbeginn;
17.00 Nachtessen.
2 An den Wochenenden und an allgemeinen Feiertagen können sich die Zeiten verschieben. Sicherungs- massnahmen Tagesordnung
11 Arbeit Spazieren Spiel und Sport Mediothek, Zeitungen und Zeitschriften
1/2011 Radio und Fernsehen
12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Radio- und TV-Geräte dürfen nur in Zimmerlautstärke benützt werden.
3 Missbrauch wird mit Entzug geahndet.
§ 41 Freizeitbeschäftigungen werden in der Zelle bewilligt, soweit da-
durch Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet sind. Missbräuchli- che Verwendung der abgegebenen Gegenstände wird mit Entzug geahndet. F. Post, Telefon und Besuche
§ 42
1 Ein- und ausgehende Post unterliegt der Kontrolle durch die Ver- fahrensleitung. Sie kann die Gefängnisverwaltung mit der Kontrolle beauftragen. Ausgehende Post ist unverschlossen und mit dem Absender versehen abzugeben. Bei Briefen an Anwälte, Gerichte oder Amtsstellen kann der Umschlag zugeklebt werden.
2 Das Porto wird der eingewiesenen Person belastet. Schreibpapier und Couverts hat sie in der Regel selbst zu bezahlen.
3 Über die Benützung des Telefons entscheidet die Verfahrenslei- tung.
§ 43
1 Die Verfahrensleitung entscheidet über die Zulassung von Besu- chen. Die ordentlichen Besuchszeiten sind einzuhalten.
2 Vor dem Besuch muss ein amtlicher Ausweis vorgelegt werden. Pro Besuch werden zwei Personen zugelassen. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
3 Anwälte und Amtspersonen sind in der Regel ebenfalls an die Be- suchszeiten gebunden.
4 Über Lockerungen bei Jugendlichen entscheidet die Verfahrens- leitung.
§ 44 Die eingewiesenen Personen können auf Wunsch das Stimm- und
Wahlrecht auf schriftlichem Weg ausüben. Die Stimm- und Wahlun- terlagen sind von der eingewiesenen Person selbst rechtzeitig an- zufordern. Hobbys Post und Telefon Besuche Stimm- und Wahlrecht
13 Bargeld und Geschenke Einkäufe Verpflegung
1/2011 Rauchen
14 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
3 Bei Nichteinhaltung dieser Sicherheitsbestimmung werden die Raucherwaren eingezogen und nur noch für den Spaziergang ab- gegeben. H. Gesundheit und Betreuung
§ 49 Eingewiesene Personen haben jede Woche mindestens zweimal
zu duschen. Bei schwerer oder staubiger Arbeit und nach dem Turnen besteht zusätzliche Gelegenheit zum Duschen.
§ 50
1 Im Bedarfsfall oder auf begründetes Begehren wird der Gefäng- nisarzt bzw. die Gefängnisärztin oder eine andere Fachperson zu- gezogen.
2 Die Arztvisite im Gefängnis findet in der Regel wöchentlich statt. Der Gefängnisarzt bzw. die Gefängnisärztin respektive der Ge- fängnispsychiater bzw. die Gefängnispsychiaterin kann anordnen, dass Medikamente unter Aufsicht eingenommen werden müssen. Das Sammeln und der Tausch von abgegebenen Medikamenten ist verboten. Medikamente, die nicht eingenommen wurden, sind zu- rückzugeben und werden entsorgt.
3 Alle Unfälle und Erkrankungen sind der Gefängnisverwaltung un- verzüglich zu melden. Diese orientiert die Verfahrensleitung sowie den Gefängnisarzt bzw. die Gefängnisärztin respektive den Ge- fängnispsychiater bzw. die Gefängnispsychiaterin. Die Einweisung ins Spital oder in eine Klinik erfolgt, Notfälle ausgenommen, durch die Verfahrensleitung. Besondere Haftanordnungen sind zu beach- ten.
§ 51
1 Die Gefängnisseelsorgerinnen und -seelsorger betreuen auf Wunsch auch eingewiesene Personen anderer Religionsgemein- schaften. Über die Zulassung weit erer Seelsorgerinnen und Seel- sorger entscheidet die Verfahrensleitung.
2 Der Wunsch auf Aussprache mit der Seelsorgerin bzw. dem Seel- sorger ist an die Gefängnisverwaltung zu richten. Sie dürfen nicht Übermittler von Nachrichten zwischen den eingewiesenen Perso- nen und Drittpersonen sein. Körperpflege Krankheit und Unfall Seelsorge
15 die Gefängnisverwaltung die ein- Sozialdienst Aussp r ache mit der Gefängnis- leitung Aufnahme Eintrittskontrolle
1/2011
16 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 56 Die Entlassung erfolgt nach Ablauf der Strafdauer oder gestützt auf
eine Verfügung der Vollzugsbehörde durch die Gefängnisverwal- tung. Das Gesuch um bedingte Entlassung hat die eingewiesene Person bei der Gefängnisverwaltung frühzeitig, in der Regel 1 Mo- nat vor dem voraussichtlichen Entlassungstermin, schriftlich einzu- reichen. Erfolgt kein Gesuch, stellt die Gefängnisverwaltung den Antrag zuhanden der Vollzugsbehörde von Amtes wegen. Es kann schriftlich auf einen Antrag verzichtet werden. B. Unterbringung
§ 57
1 Das Tragen der persönlichen Kleidung ist erlaubt, sofern die Ge- fängnisverwaltung nichts anderes anordnet und genügend Wäsche zum Wechseln zur Verfügung steht. Aus hygienischen Gründen ist das Tragen von Schuhen in und ausserhalb der Zelle obligatorisch.
2 Die Kosten des Ersatzes von mutwillig beschädigten Wäsche- und Kleidungsstücken werden der fehlbaren Person belastet.
§ 58
1 In der Regel wird eine Einzelzelle zugeteilt.
2 Der Kontakt zu Personen anderer Insassenkategorien ist verbo- ten.
§ 59
1 Die eingewiesene Person ist zur Aufrechterhaltung einer guten Ordnung in der Zelle verpflichtet. Das Verkleben und Beschreiben von Zellenwänden und Mobiliar ist, ausser der dafür vorgesehenen Fläche, untersagt. Die Gefängnisverwaltung entscheidet über Art und Umfang der Ausschmückung von Zellen durch die eingewiese- ne Person. Verunreinigungen und Beschädigungen sind unverzüg- lich zu melden. Vorsätzliche Beschädigungen werden der einge- wiesenen Person belastet.
2 Bei der Tagwache sind die Zellen in Ordnung zu bringen. Sie sind täglich angemessen zu lüften und zu reinigen. Wöchentlich einmal muss die Zelle durch die eingewiesene Person gründlich gereinigt werden. Dazu gehört die Reinigung von Boden und Mobiliar, insbe- sondere von Lavabo und WC-Schüssel. Das erforderliche Reini- gungsmaterial wird zur Verfügung gestellt.
3 Die eingewiesene Person hat sich inner- und ausserhalb der Zelle ruhig und anständig zu verhalten. Rücksichtnahme auf die Mitin- Entlassung Kleidung Zuteilung der Zelle Zellenordnung
17 Sicherungs- massnahmen Tagesordnung
1/2011 Spazieren
18 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) die Kontaktaufnahme über die Zellenfenster während des Spa- ziergangs; c) das Betreten des Arbeitsbereichs.
3 Bei Nichtbefolgen der Anweisungen kann der Spaziergang ab- gebrochen werden. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen kann die Gefängnisverwaltung bei der Vollzugsbehörde Antrag auf Abbruch der Halbgefangenschaft oder des Arbeitsexternats stellen.
§ 63 Die Teilnahme an den von der Gefängnisverwaltung organisierten
Freizeitprogrammen und Veranstaltungen steht den ausserhalb des Gefängnisses tätigen Personen nicht zu. Über allfällige Ausnahmen entscheidet die Gefängnisverwaltung.
§ 64 Die eingewiesenen Personen können auf eigene Kosten Medien
abonnieren. Diese müssen ihnen vom Verlag direkt zugestellt wer- den.
§ 65
1 Die Gefängnisverwaltung sorgt für tägliche Übertragung von Ra- diosendungen in die Zellen. Ein TV-Gerät kann gemietet werden.
2 Radio- und TV-Geräte dürfen nur in Zimmerlautstärke benützt werden.
3 Missbrauch wird mit Entzug geahndet.
§ 66 Freizeitbeschäftigungen werden in der Zelle bewilligt, soweit da-
durch Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet sind. Missbräuchli- che Verwendung der abgegebenen Gegenstände wird mit Entzug geahndet.
§ 67 Gesuche sind unter Verwendung des Formulars bei der Gefängnis-
verwaltung frühzeitig, in der Regel 14 Tage vorher, schriftlich einzu- reichen. Unvollständige Gesuche werden zurückgewiesen. E. Post, Telefon und Besuche
§ 68
1 Eingehende Post unterliegt der Kontrolle durch die Gefängnisver- waltung. Spiel und Sport Bücher, Zeitungen und Zeitschriften Radio und Fernsehen Hobbys Ausgang und Urlaub Post und Telefon
19 Besuche Einkäufe Verpflegung Rauchen
1/2011 Körperpflege Krankheit und Unfall
20 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Alle Unfälle und Erkrankungen sind der Gefängnisverwaltung un- verzüglich zu melden. Diese orientiert den Gefängnisarzt bzw. die Gefängnisärztin respektive den Gefängnispsychiater bzw. die Ge- fängnispsychiaterin, welche die verletzte bzw. erkrankte Person di- rekt ins Spital einweist. Im Notfall erfolgt die Einweisung durch die Gefängnisverwaltung.
§ 75
1 Die Gefängnisseelsorgerinnen und -seelsorger betreuen auf Wunsch auch eingewiesene Personen anderer Religionsgemein- schaften. Die Gefängnisverwaltung lässt weitere Seelsorgerinnen und Seelsorger zu, sofern Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet sind.
2 Der Wunsch auf Aussprache mit der Seelsorgerin bzw. dem Seel- sorger ist an die Gefängnisverwaltung zu richten. Sie dürfen nicht Übermittler von Nachrichten zwischen den eingewiesenen Perso- nen und Drittpersonen sein.
§ 76
1 Eingewiesene Personen können sich mit dem Sozialdienst (Art.
96 StGB) in Verbindung setzen.
2 Für Fragen, welche den Gefängnisbetrieb betreffen, ist der Sozi- aldienst nicht zuständig.
§ 77 Eingewiesene Personen, die der Gefängnisleitung ein Anliegen
vorbringen möchten, melden ihr dies per Hausbrief und unter An- gaben von Gründen. In dringlichen Fällen kann jederzeit durch eine Meldung bei der Gefängnisverwaltung um eine Besprechung er- sucht werden. IV. Haft gestützt auf das Ausländerrecht A. Aufnahme und Entlassung
§ 78
1 Vor dem Eintritt ins Gefängnis erfolgt eine gründliche Durchsu- chung durch die Polizei.
2 Beim Eintrittsgespräch orientiert die Gefängnisverwaltung die ein- gewiesene Person über ihre Rechte und Pflichten und gibt die Hausordnung, die Justizvollzugsverordnung und allfällige Merkblät- ter ab. Seelsorge Sozialdienst Aussprache mit der Gefängnis- leitung Aufnahme
21 Eintrittskontrolle Entlassung Kleidung Zuteilung der Zelle
1/2011 Zellenordnung
22 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 ne Person. Verunreinigungen und Beschädigungen sind unverzüg- lich zu melden. Vorsätzliche Beschädigungen werden der einge- wiesenen Person belastet.
2 Bei der Tagwache sind die Zellen in Ordnung zu bringen. Sie sind täglich angemessen zu lüften und zu reinigen. Wöchentlich einmal muss die Zelle durch die eingewiesene Person gründlich gereinigt werden. Dazu gehört die Reinigung von Boden und Mobiliar, insbe- sondere von Lavabo und WC-Schüssel. Das erforderliche Reini- gungsmaterial wird zur Verfügung gestellt.
3 Die eingewiesene Person hat sich inner- und ausserhalb der Zelle ruhig und anständig zu verhalten. Rücksichtnahme auf die Mitin- sassen erfordert vor allem Ruhe in der Nacht. Insbesondere sind untersagt das Verursachen von Lärm wie Randalieren, Klopfzei- chen, Zurufen, Schreien, lautes Singen und Pfeifen.
4 Das Füttern von Vögeln sowie das Hinauswerfen von Gegenstän- den und Zigarettenkippen aus dem Zellenfenster ist nicht gestattet.
5 Gegensprechanlage und Zellenruf sind für Notfälle gedacht. Beim Verlassen der Zelle sind alle elektronischen Geräte auszuschalten. Das Licht ist zu löschen.
§ 84
1 Die Gefängnisverwaltung kann Kontroll- und Sicherungsmass- nahmen anordnen. Die Kosten positiver Proben können der fehlba- ren Person belastet werden.
2 Sie kann geeignete Sicherungsmassnahmen treffen, wie: a) Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder Kleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist; b) Beschränkung oder vorübergehender Entzug der Bewegung im Freien; c) Unterbringung in einer hierfür eingerichteten Zelle. C. Tagesordnung und Arbeit
§ 85
1 In der Regel gilt folgende Tagesordnung:
06.15 Tagwache, Körperpflege, Frühstück, Zellenordnung
07.00 Spaziergang für eingewiesene Personen in Einzelhaft
10.30 Spaziergang für eingewiesene Personen in Gemein- schaftshaft
11.30 Mittagessen
17.00 Nachtessen. Sicherungs- massnahmen Tagesordnung
23 Arbeit Spazieren Spiel und Sport Mediothek, Zeitungen und Zeitschriften
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24 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 90
1 Die Gefängnisverwaltung sorgt für tägliche Übertragung von Ra- diosendungen in die Zellen. Ein TV-Gerät kann gemietet werden.
2 Radio- und TV-Geräte dürfen nur in Zimmerlautstärke benützt werden.
3 Missbrauch wird mit Entzug geahndet.
§ 91 Freizeitbeschäftigungen werden in der Zelle bewilligt, soweit da-
durch Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet sind. Missbräuchli- che Verwendung der abgegebenen Gegenstände wird mit Entzug geahndet. E. Post, Telefon und Besuche
§ 92
1 Ein- und ausgehende Post wird nicht kontrolliert, ausser es be- steht Verdacht auf Verletzung der Sicherheitsbestimmungen.
2 Das Porto wird der eingewiesenen Person belastet. Schreibpapier und Couverts hat sie in der Regel selbst zu bezahlen.
3 Die Benützung des Telefons ist im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten werktags gestattet.
§ 93
1 Die Gefängnisverwaltung gibt den eingewiesenen Personen beim Eintritt ins Gefängnis Gelegenheit, den Angehörigen die Besuchs- zeiten und die Geschenkregelung mitzuteilen.
2 Alle Besuche sind der Gefängnisverwaltung anzumelden. Unan- gemeldete Besuche werden nicht zugelassen.
3 Vor dem Besuch muss ein amtlicher Ausweis vorgelegt werden. In der Regel werden pro Besuch 3 Personen zugelassen. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden. Die Besuche können beaufsich- tigt werden.
4 Anwälte und Amtspersonen sind in der Regel ebenfalls an die Be- suchszeiten gebunden.
5 Über Lockerungen bei Jugendlichen entscheidet die Gefängnis- verwaltung. Radio und Fernsehen Hobbys Post und Telefon Besuche
25 Bargeld und Geschenke Einkäufe
1/2011 Verpflegung Rauchen
26 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
3 Bei Nichteinhaltung dieser Sicherheitsbestimmung werden die Rauchwaren eingezogen und nur noch für den Spaziergang abge- geben. G. Gesundheit und Betreuung
§ 98 Eingewiesene Personen haben jede Woche mindestens zweimal
zu duschen. Bei schwerer oder staubiger Arbeit und nach dem Turnen besteht zusätzliche Gelegenheit zum Duschen.
§ 99
1 Im Bedarfsfall oder auf begründetes Begehren wird der Gefäng- nisarzt bzw. die Gefängnisärztin oder eine andere Fachperson zu- gezogen.
2 Die Arztvisite im Gefängnis findet in der Regel wöchentlich statt. Der Gefängnisarzt bzw. die Gefängnisärztin respektive der Ge- fängnispsychiater bzw. die Gefängnispsychiaterin kann anordnen, dass Medikamente unter Aufsicht eingenommen werden müssen. Das Sammeln und der Tausch von abgegebenen Medikamenten ist verboten. Medikamente, die nicht eingenommen wurden, sind zu- rückzugeben und werden entsorgt.
3 Alle Unfälle und Erkrankungen sind der Gefängnisverwaltung un- verzüglich zu melden. Diese orientiert den Gefängnisarzt bzw. die Gefängnisärztin respektive den Gefängnispsychiater bzw. die Ge- fängnispsychiaterin, welche die verletzte bzw. erkrankte Person di- rekt ins Spital einweist. Im Notfall erfolgt die Einweisung durch die Gefängnisverwaltung. Besondere Haftanordnungen sind zu beach- ten.
§ 100
1 Die Gefängnisseelsorgerinnen und -seelsorger betreuen auf Wunsch auch eingewiesene Personen anderer Religionsgemein- schaften. Die Gefängnisverwaltung lässt weitere Seelsorgerinnen und Seelsorger zu, sofern Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet sind.
2 Der Wunsch auf Aussprache mit der Seelsorgerin bzw. dem Seel- sorger ist an die Gefängnisverwaltung zu richten. Sie dürfen nicht Übermittler von Nachrichten zwischen den eingewiesenen Perso- nen und Drittpersonen sein. Körperpflege Krankheit und Unfall Seelsorge
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1) und in die kantonale Ge- Sozialdienst Aussprache mit der Gefängnis- leitung Inkrafttreten
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