Gebührentarif (172.513)
CH - AI

Gebührentarif

Kanton Appenzell Innerrhoden Gebührentarif (GebT) vom 17. September 2019 (Stand 1. Januar 2023) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 12 und 26 der Gebührenverordnung vom 24. Juni 2019, beschliesst:

1. Allgemeines und Kanzleigebühren

Art. 1 Frankenbeträge

1 Die Beträge dieses Erlasses sind Frankenbeträge.

Art. 2 Stundenansatz (Art. 5 Abs 2 GebV)

1 Wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben, beträgt der Stundenansatz

120.--, soweit kein andererer Ansatz vorgesehen ist.

Art. 3 Schwellenwert für Verzicht auf Erhebung (Art. 8 Abs. 2 GebV)

1 Auf die Erhebung von Gebühren und Barauslagen kann verzichtet werden, wenn sie gesamthaft höchstens 10.-- betragen.

Art. 4 Mahngebühren (Art. 10 GebV)

1 Die Mahngebühr beträgt 30.--.

Art. 5 Bescheinigungen

1 Die Gebühren für Bescheinigungen betragen, soweit dieser Erlass keine andere Vorschrift enthält, zwischen 5.-- und 50.--.

Art. 6 Beglaubigungen

1 Die Gebühren für Beglaubigungen (Art. 1e Verordnung über die öffentliche Beurkundung) betragen:

1. Beglaubigung einer Unterschrift 20.--

2. Beglaubigung einer Fotokopie, je Kopie 10.--

3. Apostillen und andere Überbeglaubigungen 20.--

4. Handelsregistersachen

4.1 Beglaubigter Handelsregisterauszug 30.--

4.2 Beglaubigung anderer Kopien, je Kopie 5.--

Art. 7 Kopien

1 Die Gebühren für Fotokopien betragen:

1. elektronische Kopien oder schwarz-weisse Papierkopien

1.1 pro Seite 1.--

1.2 ab der fünften Seite, pro Seite 0.50

2. Farbkopien auf Papier

2.1 pro Seite 2.--

2.2 ab der fünften Kopie, pro Seite 1.--

3. Kopien von Dokumenten grösser als Format DIN A3 nach Aufwand

2. Zivilrechtliche Angelegenheiten

Art. 8 Personen und Familienrecht

1 Die Gebühren betragen:

1. Namensänderung (Art. 30 ZGB) 60.-- bis 360.--

2. Prüfung von Stiftungsrechnungen (Art. 84 ZGB), Verfü -

gungen der Stiftungsaufsicht 100.-- bis 2'000.--

3. Bewilligung der Adoption (Art. 268 ZGB) 300.-- bis 3'000.--

Art. 9 Kindes- und Erwachsenenschutz

1 Beim Kindes- und Erwachsenenschutz betragen die Gebühren:

1. Zustimmung zu Rechtsgeschäften 60.-- bis 1'000.--

2. Entscheid über die Aufhebung der elterlichen Obhut,

Entziehung oder Wiederherstellung der elterlichen Sor - ge, Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (Art.
310 bis 314 ZGB) 100.-- bis 1'000.--

3. Genehmigung von Pflegeverträgen (Art. 316 ZGB) und

andere Amtshandlungen im Zusammenhang mit Pfle - gekindern 60.-- bis 500.--

4. Vorsorgeauftrag

4.1 Hinterlegung 75.-- bis 100.--

4.2 Validierung (Art. 363 ZGB) 100.-- bis 1'000.--

5. Beschluss über Anordnung oder Aufhebung einer Bei -

standschaft, fürsorgerische Unterbringung, Anordnung oder Aufhebung einer Nachbetreuung gemäss Art. 437 ZGB, vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 445 ZGB 60.-- bis
2'000.--

6. Inventaraufnahme (Art. 405 ZGB): pro Stunde 60.-- bis 120.--

7. Verwaltung von Vermögen für Personen unbekannten

Aufenthalts: pro Jahr 60.-- bis 500.--

8. Prüfung der Rechnung (Art. 415 ZGB): pro Stunde 60.-- bis 120.--

9. Handlungsfähigkeitszeugnis 30.-- bis 50.--

Art. 10 Erbschaftswesen

1 Im Erbschaftswesen betragen die Gebühren:

1. Erbenermittlung

1.1 Grundgebühr 60.--

1.2 zusätzlich pro Erbe 7.--

2. öffentlicher Erbenaufruf: pro Publikationsorgan 100.--, zuzüglich Inse -

ratekosten

3. Präsidialverfügungen und Teilungsverträge pro Seite 30.--

4. Annahme- und Ausschlagungserklärungen und Voll -

machten pro Seite 30.--

5. Bewilligung eines öffentlichen Inventars (Art. 580 ff.

ZGB) 60.-- bis 120.--

6. Amtliche Liquidation

6.1 Anordnung 150.--- bis 750.--

6.2 Durchführung: von den Nachlassaktiven 3% bis 5 %, mind.

750.--

7. Entgegennahme, Registrierung, Aufbewahrung und

Herausgabe letztwilliger Verfügungen und Erbverträge inkl. Bescheinigung, einmalige Gebühr pro Stück 100.--

8. Willensvollstreckerbescheinigung 75.--

9. Ausfertigung einer Erbbescheinigung pro Seite 75.--

2 Gebühren nach Aufwand werden erhoben für:

1. Inventaraufnahme

2. Siegelung der Erbschaft

3. Testamentseröffnungen

4. Erbenversammlungen

5. Mitwirkung bei und Durchführung der amtlichen Teilung

Art. 11 Grundbuch

1 Für Eintragungen in das Grundbuch betragen die Gebühren:

1. Handänderung infolge Kauf, Tausch, Schenkung, freiwilliger Verstei -

gerung, Urteil oder einer anderen Erwerbsart (ausgenommen Ersit - zung und erbrechtliche Übernahme)

1.1 öffentlich beurkundete Handänderungen: vom

Handänderungswert 1‰ , mind. 50.--

1.2 nicht öffentlich beurkundete Handänderungen:

vom Handänderungswert 2‰ , mind. 100.--

2. Handänderung infolge Erbgang oder Ersitzung 100.--

3. Handänderung infolge Erbteilung: vom Handände -

rungswert 2‰, mind. 100.--

4. Berichtigung einer Eintragung zufolge Ein- und Aus -

tritts von Mitgliedern einer Gesellschaft oder einer Gemeinschaft zur gesamten Hand oder wegen Ände - rungen der Gesellschaftsform oder des Firmennamens oder in anderen Fällen der Gesamtnachfolge 50.-- bis 500.--

5. Eigentumsübertragungen aufgrund des Fusionsgeset -

zes: vom Handänderungswert 2‰, mind. 100.--

6. Schuldbrief (Bei Neuerrichtung von Schuldbriefen unter gleichzeitiger

Löschung bestehender Pfandrechte ist die Gebühr auf die Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Belastung zu erheben; sie beträgt jedoch mind. 50.--, sofern eine öffentliche Beurkundung erfor - derlich oder mind. 100.-- sofern keine öffentliche Beurkundung erfor - derlich ist):

6.1 öffentlich beurkundete Errichtung: vom Pfand -

rechtsbetrag 1‰ , mind. 50.--

6.2 nicht öffentliche beurkundete Errichtung: vom

Pfandrechtsbetrag 2‰ , mind. 100.--, höchst. 4'000.--

7. Grundpfandverschreibung (Bei Neuerrichtung von

Grundpfandverschreibungen unter gleichzeitiger Lö - schung bestehender Pfandrechte ist die Gebühr auf die Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Be - lastung zu erheben; sie beträgt jedoch mind. 50.--.): vom zu sichernden Betrag ‰ , mind. 50.--, höchst. 2'000.--

8. Erhöhung der Pfandsumme, je Grundpfandverschrei -

bung: von der Differenz der Pfandsummen 1‰ , mind. 50.--, höchst.
2'000.--

9. Herabsetzung der Pfandsumme, je Grundpfandver -

schreibung 40.--

10. Rang- und Vorgangsänderung, je Pfandrecht 20.--

11. Pfandvermehrungen oder Pfandentlassungen

11.1 je altrechtliches Pfandrecht 5.---

11.2 je neurechtliches Pfandrecht 20.---

12. Wiederauszahlungsklausel, je Pfandrecht 20.--

13. Vormerkungen im Gläubigerregister 10.--

14. Löschungen von Grundpfandrechten

14.1 je altrechtliches Pfandrecht gebührenfrei

14.2 je neurechtliches Pfandrecht 10.--

14.3 Löschungen im Interesse einer Reduktion der Stückzahl der

Pfandtitel können nach Ermessen des Grundbuchverwalters gebührenfrei erfolgen.

14.4 Zustimmungserklärung der vertraglich nachge -

henden Grundpfandgläubiger 10.--

15. Dienstbarkeiten und Grundlasten, je Recht 30.-- bis 1000.--

16. Textliche Änderungen bestehender Dienstbarkeiten

oder Nachträge zu solchen, je Dienstbarkeit 20.-- bis 400.--

17. Prüfung und Bereinigung eingetragener Dienstbarkei -

ten bei Grenzmutationen 10.--

18. Löschung, je Dienstbarkeit oder Grundlast 10.--

19. Vormerkungen

19.1 Kaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrechte 60.-- bis 500.--

19.2 Rückfallsrecht bei Schenkungen 60.--

19.3 Nachrückungsrecht bei Grundpfandrechten 60.--

19.4 Pacht- und Mietverträge 60.-- bis 500.--

19.5 Verfügungsbeschränkungen nach SchKG 10.--

19.6 Vorläufige Eintragungen 30.-- bis 300.--

19.7 Alle übrigen Vormerkungen 30.-- bis 300.--

19.8 Löschungen je Vormerkung 10.--

20. Anmerkungen

20.1 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

sowie Verfügungsbeschränkungen (sofern nicht nach übergeordnetem Recht gebührenfrei) 60.-- bis 100.--

20.2 Zugehör 100.--

20.3 Übrige Anmerkungen 60.-- bis 400.--

20.4 Löschungen je Anmerkung (sofern nicht nach

übergeordnetem Recht gebührenfrei) 10.--

21. Miteintragungen

21.1 Eintragung des Eigentumsübergangs 60.--

21.2 Grundpfandrechte 60.-- bis 200.--

21.3 Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmer -

kungen 60.--

22. Mit- und Stockwerkeigentum

22.1 Begründung von Mit- und Stockwerkeigentum 500.-- bis

5'000.--

22.2 Anpassungen und Nachträge zu Mit- und Stock -

werkeigentum 100.-- bis 1'000.--

23. Übrige Verrichtungen:'

23.1 Teilung, Vereinigung oder Grenzänderung von

Grundstücken 200.-- bis 2'000.--

23.2 Grundbuchauszüge 30.-- bis 600.--

23.3 Bescheinigungen 20.-- bis 200.--

23.4 Eröffnung und Schliessung von Grundbuchblät -

tern 20.--

23.5 Schuldübernahmeanzeigen 10.--

23.6 Vermessungsauftrag an den Grundbuchgeome -

ter 10.--

23.7 Anzeigen an Amtsstellen 10.--

23.8 Namensänderungen und Sitzverlegungen juris -

tischer Personen 20.-- bis 200.--

23.9 Namensänderung natürlicher Personen infolge

Änderungen des Zivilstands gebührenfrei

23.10 Gantgebühr bei Grundstückversteigerungen

(Nach Erteilung des Zuschlags werden Gebüh - ren wie bei Verträgen auf Eigentumsübertra - gung erhoben) 500.-- bis 5'000.--
2 Gebühren für Beurkundungen und Beglaubigungen werden zusätzlich zu den Gebühren für die Eintragungen erhoben.
3 Für hiervor nicht ausgeführte grundbuchliche Verrichtungen werden Ge - bühren nach Aufwand erhoben.

Art. 12 Bewilligungsgesetz

1 Die Gebühr für die Bewilligung des Erwerbs von Grundstücken durch Per - sonen im Ausland beträgt 0.5‰ des Kaufpreises, mindestens aber 400.--. Liegt der Kaufpreis über 2'000'000.-- beträgt die Gebühr 1'000.-- zuzüglich

0.1‰ der Differenz zwischen dem Kaufpreis und 2'000’000.--.

2 Für weitere Verfügungen beim Vollzug des Bewilligungsgesetzes (BewG, SR 211.412.41), insbesondere Feststellungsverfügungen nach Art. 18 BewG, betragen die Gebühren 100.-- bis 1'000.--.

Art. 13 Handelsregisterwesen

1 In Handelsregistersachen betragen die Gebühren:

1. Prüfen von Belegen und Entwürfen nach Aufwand

2. Abklärungen nach Aufwand

3. Aufforderungen in amtlichen Verfahren 50.-- bis 200.--

4. Verfügungen 200.-- bis 2'000.--

2 Gebühren für Beglaubigungen werden zusätzlich erhoben.

Art. 14 Beurkundungen

1 Die Gebühren für Beurkundungen des Eherechts, des Partnerschaftsgeset - zes, des Erwachsenenschutzrechts, des Erbrechts sowie für vorbereitende Verrichtungen betragen:

1. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Eheverträ -

gen (Art. 184 ZGB) und Vermögensverträgen (Art. 25 PartnG) 150.-- bis 1'200.--

2. Vorsorgeauftrag (Art. 361 ZGB) 150.-- bis 1'200.--

3. öffentliche letztwillige Verfügung (Art. 499 ZGB) 150.-- bis 1'200.--

4. Entwurf für letztwillige Verfügung 75.-- bis 1'200.--

5. Erbvertrag (Art. 512 ZGB) 150.-- bis 1'200.--

2 Die Gebühren für sachenrechtliche Beurkundungen betragen:

1. Handänderungsvertrag und Vorvertrag dazu: je 1‰ des Handände -

rungswerts, mindestens 60.--;

2. Errichtung von Schuldbriefen: 1‰ des Pfandrechtsbetrags, mindes -

tens 60.--, höchstens 2000.--;

3. Errichtung von Grundpfandverschreibungen: 1‰ des zu sichernden

Betrags (bei Neuerrichtung von Grundpfandverschreibungen unter gleichzeitiger Löschung bestehender Pfandrechte: 1‰ der Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Belastung), mindestens 60.--, höchstens 2'000.--;

4. Erhöhung der Pfandsumme je Grundpfandverschreibung: 1‰ der Dif -

ferenz der Pfandsummen, mindestens 60.--, höchstens 2'000.--;

5. Vorgangsänderung: je Pfandrecht 20.--

6. Änderung der Zins-, Kündigungs- oder Abzahlungsbe -

stimmungen: Je Pfandrecht 20.--

7. Wiederauszahlungsklausel: je Pfandrecht 20.--

8. Dienstbarkeiten und Grundlasten und Vorverträge dazu

8.1 selbständige und dauernde Rechte: je Recht 200.-- bis 2'000.--

Recht 100.-- bis 1'000.--

9. Kaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrechte: je Recht 100.-- bis 1'000.--

10. Rückfallsrecht bei Schenkungen 60.--

11. Nachrückungsrecht bei Grundpfandrechten 60.--

12. Begründung oder Abänderung von Mit- oder Stock -

werkeigentum 300.-- bis 3'000.--

13. Verträge, die auf Verlangen der Parteien öffentlich be -

urkundet werden 100.-- bis 1'000.--
3 Die Gebühren für handelsregisterrechtliche Beurkundungen betragen:

1. Gründung 400.-- bis 4'000.--

2. Kapitalerhöhung

2.1 Beschluss der Generalversammlung 300.-- bis 2'000.--

2.2 Beschluss des Verwaltungsrats 500.-- bis 4'000.--

3. Statutenänderung ohne Kapitalveränderung 200.-- bis 1'000.--

4. Übertragung von Stammanteilen 100.-- bis 500.--

5. Beurkundungen gemäss Fusionsgesetz 400.-- bis 4'000.--

6. Auflösungsbeschluss 200.-- bis 2'000.--

7. Errichtung einer Stiftung (Art. 81 ZGB) 400.-- bis 4'000.--

4 Die Gebühren für weitere Beurkundungen betragen:

1. Beurkundung des Ersatzes der Unterschrift (Art. 15

OR) 60.--

2. Bürgschaften (Art. 493 OR):

2.1 1‰ des Haftungsbetrags

2.2 für jede Unterschrift des zustimmenden Ehegat -

ten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners zusätzlich 10.--

3. Verpfründungsverträge (Art. 522 OR) 40.-- bis 150.--

4. Beurkundung von in diesem Erlass nicht erwähnten

Willensäusserungen 20.-- bis 200.--

3. Polizei, Strafverfolgung und Strafvollzug

Art. 15 Polizei

1 Die Gebühren der Polizei betragen:

1. Tatbestandsrapporte

1.1 kleine 100.--

1.2 mittlere 250.--

1.3 grosse 500.--

2. Kriminalpolizei, kriminaltechnische Dienste und Testverfahren

2.1 kleine Berichte der kriminaltechnischen Dienste 100.--

2.2 mittlere Berichte der kriminaltechnischen Diens -

2.3 grosse Berichte der kriminaltechnischen Diens -

te 500.--

2.4 Schlussbericht über kriminalpolizeiliche Ermitt -

lungen: pro Stunde 80.--, max. 400 pro Tag

2.5 Erkennungsdienstliche Behandlung nach Aufwand

2.6 Erkennungsdienstliche Behandlung auf Begeh -

ren Privater 250.--

2.7 Erkennungsdienstliche Auswertungen, insbe -

sondere von Wangenschleimhautabstrichen nach Aufwand

2.8 Untersuchung von technischen Geräten im Auf -

trag der Staatsanwaltschaft nach Aufwand

2.9 Alkoholschnelltest bei positivem Ergebnis 20.--

2.10 Drogenschnelltest bei positivem Ergebnis 80.--

3. Interventionen bei häuslicher Gewalt

3.1 mit Rapport an die Kindes- und Erwachsenen -

schutzbehörde 100.--

3.2 mit Internierung und Rapport an die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde 250.--

3.3 mit Wegweisung und Rapport an die Staatsan -

waltschaft 250.--

3.4 mit Internierung, Wegweisung und Rapporten

an die Staatsanwaltschaft und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 500.--

4. Polizeilicher Gewahrsam

4.1 Gewahrsam, insbesondere Ausnüchterung,

ohne Verpflegung: pro Tag 200.--

4.2 Gewahrsam mit Verpflegung: pro Tag 300.--

5. Verwaltungsaufträge

5.1 Fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatri -

schen Klinik Herisau 150.--

5.2 Fürsorgerische Unterbringung in anderen Ein -

richtungen 200.--

5.3 Zustellung von Betreibungsurkunden, Gerichts-

oder Verwaltungsschreiben 20.-- - stellen 20.-- bis 80.--

6. Bergrettung und Dienstleistungen im überwiegenden Interesse Priva -

ter (Ordnungsdienst, Transport- oder Rennbegleitungen, besonderer Schutz Privater)

6.1 Rettungspersonal des Schweizerischen Alpen -

clubs (SAC) nach SAC-Ansätzen

6.2 Angehörige der Polizei, pro Stunde: 80.--, max. 400.--

6.3 Transport betrunkener Personen an den Wohn -

ort, einschliesslich Kosten für Transportmittel 300.-- bis 500.--

7. Polizeieinsatz ohne Erstattung von Rapporten

7.1 Grundgebühr 100.--

7.2 Fotografien, Pläne, Skizzen nach Aufwand

8. Beizug auswärtiger Dienste nach Aufwand

9. Kosten für Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Aufwand

10. Kosten für Transportmittel, Kommunikation und Verbrauchsmaterial

10.1 Personenwagen pro km 2.50

10.2 Motorräder pro km 2.--

10.3 Spezialfahrzeuge für Bergrettung 150.--

10.4 andere Einsätze pro km 4.--, mind. 60.--

10.5 Telefonspesen und Porti nach Aufwand

10.6 Verbrauchsmaterial für Spezialeinsätze nach Aufwand

11. Fundbüro, Alarmanlagen, weitere Dienstleistungen

11.1 Leistungen im Zusammenhang mit Funden sind

gebührenfrei, ausgenommen Vermittlung und Betreuung von Findelhunden 20.--

11.2 Vermietung von Signalisationsmaterial, je nach

Materialumfang 20.-- bis 200.--

11.3 Die Gebühren für Aufschaltung und Betrieb von Gefahrenmel -

deanlagen richten sich nach der Vereinbarung zwischen dem Kanton, der Interessengemeinschaft TUS Telekommunikation und Sicherheit und der Besitzerin oder dem Besitzer der Anla - ge.

Art. 16 Staatsanwaltschaft

1 Die Gebühren der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft betra - gen:

1. Allgemeine Gebühren

1.1 Führungs- und Vorstrafenberichte je 20.--

1.2 Peremtorische Vorladung 10.--

1.3 Gewährung von Akteneinsicht an Versicherun -

gen 10.-- bis 500.--

1.4 Einvernahmen pro Person und Stunde 120.--

1.5 Augenschein, Hausdurchsuchung (exkl. Fahr -

spesen) 60.-- bis 1'000.--

1.6 Verfügungen (Rechtshilfegesuche, Abschluss -

verfügungen, Expertenaufträge, Korresponden - zen usw.) 60.-- bis 1'000.--

1.7 Anlage eines Dossiers und des Aktenverzeich -

nisses 20.-- bis 500.--

2. Erledigung des Verfahrens, Verfahren vor Gericht, Rechtsmittel

2.1 Strafbefehl (Ausfertigung und Entscheid) 20.-- bis 2'000.--

2.2 Anklageerhebung (Überweisungsverfügung) 20.-- bis 3'500.--

2.3 Einstellungsverfügung 20.-- bis 3'500.--

2.4 Vertretung der Anklage vor Gericht 100.-- bis 3'500.--

2.5 Vernehmlassungen zu Beschwerden, Berufung,

Anschlussberufung, Vernehmlassungen im Rechtsmittelverfahren, Antragstellung gemäss Strafprozessgesetzgebung 50.-- bis 1'000.--

2.6 Nachträgliche richterliche Anordnung 20.-- bis 500.--

2.7 In besonders aufwändigen Fällen können die Gebühren ver -

doppelt, in Bagatellsachen bis auf die Hälfte des Mindestan - satzes ermässigt werden.

3. Haftkosten pro inhaftierte Person und Tag 150.--

Art. 17 Strafvollzug

1 Die Gebühren für Verfügungen beim Strafvollzug und bei der Bewährungs - hilfe betragen bis 250.--.

4. Einwohnerkontrolle, Aufenthalt und Arbeit von ausländischen

Personen

Art. 18 Einwohnerkontrolle

1 Die Gebühren der Einwohnerkontrolle betragen:

1. Heimatausweis

1.1 Neuausstellung für ein Jahr 15.--

1.2 Verlängerung für ein weiteres Jahr 10.--

2. Wohnsitzbescheinigung 10.--

3. Anmeldung zur Wohnsitznahme

3.1 pro erwachsene Person 20.--

3.2 pro Kind (bis vollendetes 18. Altersjahr) 10.--

4. Anmeldung für Wochenaufenthalter und Grenzgänger

4.1 Anmeldung für ein Jahr 40.--

4.2 Verlängerung für ein weiteres Jahr 25.--

5. Zivilstandsänderung, Adressänderung, Umregistrierung 10.--

6. Adressauskünfte, Überprüfen der Personalien, Bestäti -

gungen, pro Adresse 1.-- bis 8.--

7. Lebensbescheinigung 10.--

8. umfangreiche Abklärungen nach Aufwand

Art. 19 Aufenthalt von ausländischen Personen

1 Die Gebühren für Bewilligungen und andere Verfügungen über den Aufent - halt von ausländischen Personen (Ausländerverordnung) betragen:

1. Provisorische Bewilligung 20.-- bis 70.--

2. Androhung der Ausweisung 100.-- bis 1000.--

3. Androhung der Wegweisung 60.-- bis 500.--

4. Vorübergehende Einstellung oder Aufhebung 20.-- bis 100.--

5. Erstreckung einer Ausreisefrist 20.-- bis 70.--

6. Verwarnung bis 250.--

7. andere Verfügung 60.-- bis 1'000.--

8. Eintrag einer Anmeldung, Zivilstands- oder Adressän -

derung 10.-- bis 20.--

9. Bestätigungen, Prüfung Verpflichtungserklärung 20.-- bis 70.--

10. Erteilung von schriftlichen Auskünften 10.-- bis 70.--

11. Umfangreiche Abklärungen nach Aufwand

2 Für besonders aufwändige Verrichtungen kann die Gebühr angemessen

Art. 20 Arbeit von ausländischen Personen

1 Die Gebühren für Arbeitsbewilligungen von ausländischen Personen (Aus - länderverordnung) betragen:

1. Jahresaufenthaltsbewilligung (pro Einheit) 150.--

2. Praktikantinnen und Praktikanten, Aupairs, andere

Kurzaufenthaltsbewilligungen 60.-- bis 150.--

3. 4-Monats-Bewilligungen 35.-- bis 70.--

4. Bewilligungen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger 35.-- bis 70.--

5. Ersatzgesuche 35.-- bis 70.--

6. Bewilligung zum Stellenantritt oder -wechsel 35.-- bis 70.--

7. Umfangreiche Abklärungen nach Aufwand

2 Für besonders aufwändige Verrichtungen kann die Gebühr angemessen erhöht werden.
3 Die Gebühren werden unabhängig davon erhoben, ob eine Bewilligung er - teilt wird oder nicht. Bei ablehnendem Entscheid wird die Gebühr in der Re - gel um 50% ermässigt.
4 Gebührenpflichtig ist ausschliesslich die Arbeitgeberin oder der Arbeitge - ber.

5. Weitere verwaltungsrechtliche Geschäfte

Art. 21 Grundstückschätzung

1 Die Gebühr für Grundstückschätzungen (Verordnung über die Grundstück - schätzungen) beträgt:

1. Erstmalige Schätzungen eines Grundstücks einschliesslich Erlass

von Anzeigen und Mitteilungen: 1‰ des Verkehrswerts des Schätz - objekts bis 700'000.-- zuzüglich 0,2‰ des darüberliegenden Ver - kehrswerts, mindestens 60.-- höchstens 1'000.--;

2. Nachschätzungen von Um- oder Erweiterungsbauten oder Neuschät -

zung auf Begehren der Eigentümerin oder des Eigentümers: 1‰ der Differenz bis 700'000.-- zuzüglich 0,2‰ des darüberliegenden Be - trags, mindestens 60.--, höchstens 1'000.--;

3. Neuüberprüfung von Schätzungen von Amtes wegen,

wenn die in diesem Artikel aufgeführten Gründe nicht zutreffen 10.-- bis 300.--
2 Die Gebühr für schriftliche Auskünfte oder Auszüge aus dem Schätzungs - kataster beträgt 10.-- bis 30.--.

Art. 22 Schulwesen

1 Die Gebühr für das unentschuldigte Nichterscheinen zu Abklärungen, Therapien, Förderlektionen oder zu Besprechungen bei der Berufsberatung, beim Schulpsychologischen Dienst oder einer eingesetzten Fachkraft be - trägt 20.-- bis 200.--.
2 Gebührenpflichtig ist, wer die elterliche Sorge innehat.

Art. 23 Zivilschutz

1 Die Gebühren für Verfügungen über Schutzräume (Art. 6 EG ZGB) betra - gen:

1. Dispensation von der Erstellung von Schutzräumen 60.-- bis 1'000.--

2. Anordnung der Erstellung von Schutzräumen mit Plan -

bewilligung 100.-- bis 2'000.--

Art. 24 Bau

1 Die Gebühren nach der Baugesetzgebung betragen:

1. Ausnahmebewilligungen (Art. 77 BauG 60.-- bis 2'000.--

2. andere Entscheide, Verfügungen und Bewilligungen in

Bausachen (Art. 90 BauG) 60.-- bis 5'000.--

3. Abklärungen, die infolge besonderer Verhältnisse wie

Grossbauten oder ungenügender Baueingaben erfor - derlich sind nach Aufwand

4. Umweltverträglichkeitsprüfungen und -berichte, Augen -

scheine, Baukontrollen, Erstellung von Gutachten, Ex - pertisen und dergleichen durch Amtsstellen oder Be - auftragte nach Aufwand

5. Fachkommission Heimatschutz und Fachkommission Denkmalpflege

(Art. 65 Abs. 7 BauG)

5.1 Begutachtungen 30.-- bis 500.--

5.2 Augenscheine, Gutachten, umfangreiche Abklä -

rungen und dergleichen durch die Fachkommis - sionen oder ihre Beauftragten nach Aufwand

6. Schätzungen der Schätzungskommission für die Be -

stimmung des Marktwerts des gesetzlichen Kaufs - rechts (Art. 7a und 87 BauV) 200.-- bis 2'000.--

7. Aussenreklamen (StKB über Aussenreklamen und Anschlagstellen)

7.1 Bewilligung von Gesuchen von Personen mit

Wohnsitz ausserhalb des Kantons Appenzell I.Rh., wenn keine Baubewilligung erforderlich ist, pro Standort 20.--

7.2 Bewilligung von Gesuchen von Personen mit

Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh., wenn kei - ne Baubewilligung erforderlich ist gebührenfrei

7.3 Entfernung unbewilligter Aussenreklamen, die

trotz Aufforderung nicht entfernt wurden 100.--

Art. 25 Öffentlicher Verkehr

1 Die Gebühren für Bewilligungen und andere Verfügungen nach der Ge - setzgebung über den öffentlichen Verkehr betragen 100.-- bis 1'000.--.

Art. 26 Signalisationen

1 Die Gebühren für Signalisationen (Art. 1 EG SVG) betragen 60.-- bis

300.--.

Art. 27 Gesundheitswesen

1 Die Gebühren beim Vollzug des Gesundheitsgesetzes und der Ausfüh - rungserlasse dazu betragen:

1. Erteilung, Verweigerung und Entzug von Berufsausübungsbewilligun -

gen, ohne Inspektion

1.1 bei medizinischen Berufen 500.-- bis 2'000.--

1.2 bei anderen Berufen des Gesundheitswesens 200.-- bis

1'500.--

2. Erteilung, Verweigerung und Entzug von Bewilligungen

zum Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheits - versorgung und von Wohn- und Pflegeeinrichtungen, ohne Inspektion 500.-- bis 2'500.--

3. Inspektion der Praxen und der Infrastruktur bewilli -

gungspflichtiger Gesundheitsfachpersonen und Betrie - be 200.-- bis 1'000.--

4. Verlängerung von befristeten Bewilligungen 100.-- bis 1'500.--

5. Verfügungen über Disziplinarmassnahmen 200.-- bis 1'000.--

2 Die Gebühr für die Aufbewahrung von Krankengeschichten durch den Kanton oder von ihm Beauftragte beträgt:

1. bei Personen mit Berufsausübungsbewilligung bis 5'000.--;

2. bei Einrichtungen des Gesundheitswesens bis 50'000.--.

3 Die Gebühren für Verfügungen der Berufsverbände über den ambulanten Notfalldienst (Art. 16a GesG) betragen 100.-- bis 500.--.
4 Die Gebühren für Bewilligungen und Kontrollen nach der Gesetzgebung über die Heilmittel (Art. 35 GesG) und über die Betäubungsmittel betragen:

1. Erteilung, Verweigerung oder Entzug einer Bewilligung

zur Führung einer Apotheke, einer Drogerie oder einer Privatapotheke einer Medizinalperson 250.--bis 2'500.--

2. Inspektionen in Apotheken, Drogerien, Privatapotheken von Medizi -

nalpersonen und in anderen Detailhandelsbetrieben, die Arzneimittel abgeben

2.1 ohne wesentliche Beanstandungen 200.-- bis 1'000.--

2.2 bei wesentlichen Beanstandungen, bei Nachin -

spektionen und bei ausserordentlichen Inspek - tionen nach Aufwand

3. Bewilligung für die Abgabe von Arzneimitteln und Tier -

arzneimitteln im Detailhandel und im Rahmen der Be - rufsausübung 200.-- bis 2'000.--

4. Bewilligung zur Lagerung von Blut oder Blutprodukten 200.-- bis

1'000.--

5. Bewilligung zum Inverkehrbringen von durch den Bun -

desrat als bewilligungspflichtig erklärten Medizinpro - dukten 200.-- bis 2'000.--

6. Bewilligung gestützt auf das Betäubungsmittelgesetz 150.-- bis

1'000.--
5 Die Gebühren für den Vollzug der Krankenversicherungsgesetzgebung be - tragen: *

1. Entscheid über Zulassung von Leistungserbringenden

zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpfle - geversicherung 200.-- bis 2'000.--

2. Inspektionen 200.-- bis 3'000.--

Art. 28 Arbeitsgesetzgebung

1 Die Gebühren beim Vollzug des Arbeitsgesetzes (Art. 1 Vollzugsverord - nung zum Arbeitsgesetz) betragen:

1. für Plangenehmigungen bei einem umbauten Raum (Volumen in Ku -

bikmetern)

1.1 bis 2000 100.-- bis 300.--

1.2 von 2001 bis 5000 300.-- bis 500.--

1.3 von 5001 bis 7500 500.-- bis 700.--

1.4 von 7501 bis 10000 600.-- bis 800.--

1.5 für jede weiteren 1000 zusätzlich je 50.--

2. für Betriebsbewilligungen 75.-- bis 2'000.--

3. für Arbeitsbewilligungen

3.1 temporäre Arbeitsbewilligungen für Nacht- oder

Sonntagsarbeit, für drei- oder mehrschichtige Arbeit und für den ununterbrochenen Betrieb nach dem Arbeitsgesetz 50.-- bis 300.--

3.2 Bewilligung für die Beschäftigung von Jugendli -

chen 50.-- bis 200.--

4. für andere Verwaltungsmassnahmen nach der Bundes -

gesetzgebung über die Arbeit oder die Unfallverhütung wie Planbegutachtungen 100.-- bis 1'000.--

Art. 29 Landwirtschaft und bäuerliches Bodenrecht

1 Die Gebühren beim Vollzug der Gesetzgebung über die Landwirtschaft (Art. 32 LaG) und das bäuerliche Bodenrecht (Art. 10 EG BGBB) betragen:

1. Vollzug der Gesetzgebung über die Direktzahlungen (DZV)

1.1 Administration und Kontrolle 60.-- bis 500.--

1.2 Nachkontrollen nach Aufwand

2. Milchwirtschaft: Kontroll- und Laborkosten (Hemmstof -

fe) gebührenfrei

3. Bodenrechtskommission

3.1 Kommissionsentscheide (Art. 3 Abs. 1 EG

BGBB) 30.-- bis 500.--

3.2 Präsidialentscheide (Art. 3 Abs. 2 BGBB): 60.-- bis 300.--

Art. 30 Alpgesetz

1 Für den Vollzug der Alpgesetzgebung (Art. 13 Alpbüchlein):

1. beträgt die Einschreibetaxe pro Stoss 12.-- bis 50.--

2. richtet sich der Hüttenzins nach dem Ertragswert und den Vorschrif -

ten der eidgenössischen Pachtzinsverordnung.

Art. 31 Forstwirtschaft

1 Die Gebühren beim Vollzug der Waldgesetzgebung (Art. 46 VEGWaG) be - tragen:

1. Schlaganzeichnung, pro Festmeter 2.--

2. Holzeinmessung und Sortierung, pro Kubikmeter 2.--

3. Rodungsbewilligung, pro Quadratmeter 1.-- bis 50.--

4. Erstellung forstlicher Betriebspläne, pro Plan 1'000.-- bis 3'500.--

5. Aufsicht über forstliche Projekte, von den Gesamtkos -

ten 5‰ bis 8‰

6. Verfügungen bis 500.--

Art. 32 Jagd

1 Die Gebühren beim Vollzug der Jagdgesetzgebung betragen:

1. Patenttaxen, Bewilligungen und andere Verfügungen,

sofern die Jagdvorschriften der Standeskommission (Art. 5 Abs. 5 JaG) keine Regelung enthalten 60.-- bis 500.--

2. Einschreibegebühr (Art. 12 JaV) 200.--

3. Spezialeinsätze nach Aufwand

4. Jagdprüfung

4.1 ganze Prüfung 200.-- bis 1'000.--

4.2 Teilprüfung 200.-- bis 500.--

2 Die Gebühren der Jagdprüfung sind mit der Anmeldung bei der Landes - buchhaltung einzuzahlen. Sie können Kandidatinnen oder Kandidaten, die nicht zur Prüfung zugelassen werden oder aus entschuldbaren Gründen nicht zur Prüfung antreten, auf Gesuch ganz oder teilweise rückerstattet werden.

Art. 33 Fischerei

1 Die Gebühren beim Vollzug der Gesetzgebung über die Fischerei betra - gen:

1. Patenttaxen, Bewilligungen und andere Verfügungen,

sofern die Fischereivorschriften der Standeskommissi - on (Art. 4 FischG,; Art. 25 FischV) keine Regelung ent - halten 60.-- bis 500.--

2. Einsatz Fischfanggeräte nach Aufwand

3. Kanzleigebühr zur Patenttaxe (Art. 26 FischV) 5.--

4. Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Aus -

übung der Fischerei 20.-- bis 100.--
2 Die Gebühren der Prüfung sind mit der Anmeldung bei der Landesbuchhal - tung einzuzahlen. Sie kann Kandidatinnen oder Kandidaten, die nicht zur Prüfung zugelassen werden oder aus entschuldbaren Gründen nicht zur Prüfung antreten, auf Gesuch ganz oder teilweise rückerstattet werden.

Art. 34 Lotterien

1 Die Gebühren für die Bewilligung einer Lotterie oder Tombola betragen 2% der Lossumme.

Art. 35 Eichwesen (Verordnung über das Eichwesen)

1 Die amtlichen Reiseauslagen werden pauschal entschädigt (Art. 6 Eich - gebV) bei Eichungen und Kontrollen: *

1. * von Tanksäulen

a. * je Betrieb mit 1 bis 2 Zapfhähnen mit 45.--
b. * je Betrieb mit 3 bis 5 Zapfhähnen mit 55.--
c. * je Betrieb mit 6 bis 9 Zapfhähnen mit 65.--
d. * je Betrieb mit 10 oder mehr Zapfhähnen mit 75.--

2. * von Abgasmessgeräten

a. * je Betrieb mit 1 Gerät mit 40.--
b. * je Betrieb mit 2 oder mehr Geräten mit 55.--
c. * Graufilterzuschlag 40.--

3. * von anderen Messmitteln: je Betrieb mit 15.--

2 Die amtlichen Auslagen im Eichwesen für die Reise und für den Transport von Gewichten zur Eichung und die Kontrollen von Waagen mit einer Wiege - fähigkeit bis 2000 kg werden pauschal entschädigt. Sind in einem Betrieb mehrere Waagen zu eichen, wird die Pauschale für die Waage mit der höchsten Wiegefähigkeit erhoben und für jede weitere Waage ein Zuschlag von 10% der für sie gültigen Pauschale. Die Pauschale beträgt bei Wiegefä - higkeit: *

1. * bis 20 kg 22.--

2. * 20 kg bis 50 kg 28.--

3. * 50 kg bis 100 kg 37.--

4. * 100 kg bis 200 kg 52.--

5. * 200 kg bis 500 kg 60.--

6. * 500 kg bis 1000 kg 96.--

7. * 1000 kg bis 1500 kg 113.--

8. * 1500 kg bis 2000 kg 137.--

3 Die übrigen amtlichen Auslagen im Eichwesen werden nach Aufwand erho - ben. *

Art. 36 Inkrafttreten

1 Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

17.09.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-23

23.06.2020 01.07.2020 Art. 35 Abs. 1 geändert 2020-18

23.06.2020 01.07.2020 Art. 35 Abs. 2 geändert 2020-18

23.06.2020 01.07.2020 Art. 35 Abs. 3 geändert 2020-18

21.12.2021 01.01.2022 Art. 27 Abs. 5 eingefügt 2021-48

13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 1. geändert 2022-34

13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 1.,

a. eingefügt 2022-34

13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 1.,

b. eingefügt 2022-34

13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 1.,

c. eingefügt 2022-34

13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 1.,

d. eingefügt 2022-34

13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 2. geändert 2022-34

13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 2.,

a. eingefügt 2022-34

13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 2.,

b. eingefügt 2022-34

13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 2.,

c. eingefügt 2022-34

13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 3. eingefügt 2022-34

13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 2, 1. geändert 2022-34

13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 2, 2. geändert 2022-34

13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 2, 3. geändert 2022-34

13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 2, 4. geändert 2022-34

13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 2, 5. geändert 2022-34

13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 2, 6. geändert 2022-34

13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 2, 7. geändert 2022-34

13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 2, 8. geändert 2022-34

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 17.09.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-23 Art. 27 Abs. 5 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-48 Art. 35 Abs. 1 23.06.2020 01.07.2020 geändert 2020-18 Art. 35 Abs. 1, 1. 13.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-34 Art. 35 Abs. 1, 1.,
a.

13.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-34

Art. 35 Abs. 1, 1.,

b.

13.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-34

Art. 35 Abs. 1, 1.,

c.

13.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-34

Art. 35 Abs. 1, 1.,

d.

13.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-34

Art. 35 Abs. 1, 2. 13.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-34

Art. 35 Abs. 1, 2.,

a.

13.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-34

Art. 35 Abs. 1, 2.,

b.

13.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-34

Art. 35 Abs. 1, 2.,

c.

13.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-34

Art. 35 Abs. 1, 3. 13.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-34

Art. 35 Abs. 2 23.06.2020 01.07.2020 geändert 2020-18

Art. 35 Abs. 2, 1. 13.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-34

Art. 35 Abs. 2, 2. 13.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-34

Art. 35 Abs. 2, 3. 13.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-34

Art. 35 Abs. 2, 4. 13.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-34

Art. 35 Abs. 2, 5. 13.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-34

Art. 35 Abs. 2, 6. 13.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-34

Art. 35 Abs. 2, 7. 13.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-34

Art. 35 Abs. 2, 8. 13.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-34

Art. 35 Abs. 3 23.06.2020 01.07.2020 geändert 2020-18

Markierungen
Leseansicht