Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I (413.451)
    CH - SO

    Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I

    Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I Vom 19. Dezember 2008 (Stand 1. August 2009) Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn gestützt auf § 25 Absatz 3 des Volksschulgesetzes vom 14. September
    1969
    1 ) und § 9 Absatz 3 des Mittelschulgesetzes vom 29. Juni 2005
    2 ) beschliesst:

    1. Allgemeines

    § 1 Zweck und Geltungsbereich

    1 Das Reglement ordnet das Übertrittsverfahren für Schüler und Schülerin - nen der fünften Klasse und den Übertritt von der sechsten Klasse der Pri - marschule in die Sekundarschule B, E und P.
    2 Für den Übertritt ins Oberstufenzentrum Leimental gelten die Bestim - mungen entsprechend bereits für die vierte und fünfte Klasse der Primar - schule, soweit das Reglement keine abwei chende Regelung enthält.
    3 Für Schüler und Schülerinnen aus der Gemeinde Dornach gilt das Regle - ment über das Empfeh lungsverfahren zur Aufnahme von Schülern und Schülerinnen aus Dornach ins Progymnasium im Kanton Basel-Landschaft vom 5. Juli 2007
    3 )
    .
    4 Für Schüler und Schülerinnen aus dem Bezirk Thierstein gelten die Ver - ordnung über die Auf nahme ins Regionale Gymnasium Laufental-Thier - stein vom 3. Juni 2002
    4 ) und das Reglement über die Aufnahme ins Regio - nale Gymnasium Laufental-Thierstein vom 5. Juni 2002
    5 )
    .

    § 2 Übertrittsvoraussetzung

    1 Der Übertritt in die Sekundarschule B, E und P setzt die entsprechende Eignung voraus.
    1) BGS 413.111 .
    2) BGS 414.11 .
    3) BGS 414.116.222 .
    4) BGS 414.116.22 .
    5) BGS 414.116.221 . GS 103, 183
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    § 3 Beurteilung der Eignung

    1 Die Klassenlehrperson beurteilt die Eignung eines Schülers oder einer Schülerin für den Über tritt in die Sekundarschule B, E oder P in einem stan - dardisierten Verfahren anhand folgender Kriterien: a) Langzeitbeurteilung (Zeugnisnoten) in den Fächern Deutsche Spra - che, Mathematik und Sachunterricht während des zweiten Semes - ters der fünften Klasse und des ersten Semesters der sechsten Klasse; Gewichtung: 60%; b) Ergebnisse der kantonalen Vergleichsarbeit in den Fächern Deutsche Sprache und Mathema tik; Gewichtung: 40%.
    2 Liegen die Resultate aus Langzeitbeurteilung und kantonaler Vergleichs - arbeit in Grenzberei chen, beurteilt sie zusätzlich das Arbeits- und Lernver - halten.
    3 Die Beurteilung ist auf den vom Amt für Volksschule und Kindergarten dafür vorgesehenen Formularen festzuhalten.

    § 4 Härtefälle

    1 Die Klassenlehrperson kann in ihrem Antrag Härtefälle (z.B. bei Schul - wechsel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdspra - chigkeit) zugunsten der Schüler und Schü lerinnen berücksichtigen und von den Kriterien gemäss § 3 abweichen.

    2. Übertrittsverfahren

    § 5 Grundsatz

    1 Mit dem Ziel der eignungsgerechten Zuteilung der Schüler und Schülerin - nen in die Sekundar schule B, E oder P werden während des Übertrittsver - fahrens die schulischen Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten der Schüler und Schülerinnen wahrgenommen, eingeschätzt und besonders gefördert.
    2 Für die Zuteilung gelten die folgenden Planungsgrössen als Richtwerte: a) Sekundarschule K: 5 % der Schüler und Schülerinnen; b) Sekundarschule B: 30 - 40 % der Schüler und Schülerinnen; c) Sekundarschule E: 40 - 50 % der Schüler und Schülerinnen; d) Sekundarschule P: 15 - 20 % der Schüler und Schülerinnen.
    3 Die Zuteilungsanträge der Lehrpersonen richten sich nach einer vom Amt für Volksschule und Kindergarten festgelegten und geeichten Zuteilungs - tabelle.
    4 Das Amt für Volksschule und Kindergarten überprüft die Einhaltung der Planungsgrössen im mehrjährigen kantonalen Durchschnitt.

    § 6 Schulleitungskonferenz

    1 Für das Übertrittsverfahren wird eine Schulleitungskonferenz gebildet.
    2 Sie setzt sich zusammen aus a) der Schulleitung der Sekundarschule des Sekundarschulkreises (Lei - tung der Konferenz); b) der Schulleitung der jeweiligen Sekundarschule P; und c) den Schulleitungen der Primarschulen.
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    § 7 Information

    1 Die Schulleitungskonferenz und die Klassenlehrpersonen der fünften Klassen stellen den Erzie hungsberechtigten zu Beginn des ersten Semesters der fünften Klasse anlässlich einer gemein samen Veranstaltung das Über - trittsverfahren vor.
    2 An dieser Veranstaltung informiert die Schulleitung der Sekundarschule über Schultypen, Ziele und Anforderungsprofile der Sekundarschule.

    § 8 Kantonale Orientierungsarbeit

    1 Zu Beginn der fünften Klasse wird eine kantonale Orientierungsarbeit durchgeführt. Sie be steht aus je einem Test in den Fächern Deutsche Spra - che und Mathematik.
    2 Sie dient der Lehrperson als Standortbestimmung und zur Überprüfung des Beurteilungsmass stabes.
    3 Das Amt für Volksschule und Kindergarten regelt Inhalt und Organisation der kantonalen Orientierungsarbeit.

    § 9 Beurteilungsgespräch

    1 Im Beurteilungsgespräch der fünften Klasse, das zwischen Januar und März stattfindet, be spricht die Klassenlehrperson mit den Erziehungsbe - rechtigten und den Schülerinnen und Schü lern die fachlichen Leistungen sowie das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten.

    § 10 Kantonale Vergleichsarbeit

    1 Am Ende des ersten Semesters der sechsten Klasse wird eine kantonale Vergleichsarbeit durch geführt. Sie besteht aus je zwei Tests in den Fächern Deutsche Sprache und Mathematik.
    2 Das Amt für Volksschule und Kindergarten regelt Inhalt und Organisation der kantonalen Vergleichsarbeit.

    § 11 Übertrittsgespräch

    1 Im Übertrittsgespräch zu Beginn des zweiten Semesters der sechsten Klas - se bespricht die Klas senlehrperson mit den Erziehungsberechtigten und dem Schüler oder der Schülerin das Beur teilungsergebnis des Übertrittsver - fahrens und den Antrag für die Zuteilung zu einem Typ der Sekundarschu - le.
    2 Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Antrag der Klassenlehrperson nicht einverstanden, führen die Klassenlehrperson und die Schulleitung mit ihnen ein zusätzliches Übertrittsgespräch.
    3 Im zusätzlichen Übertrittsgespräch überprüft die Schulleitung den Antrag der Klassenlehr person auf seine pädagogisch-inhaltliche Angemessenheit sowie seine verfahrensrechtliche Korrektheit hin.

    § 12 Zuteilungsantrag

    1 Die Schulleitung der Primarschule leitet den Antrag der Klassenlehrper - son für die Zuteilung zu einem Typ der Sekundarschule an die Schullei - tungskonferenz weiter.
    2 Sind die Erziehungsberechtigten auch nach dem zusätzlichen Übertritts - gespräch mit dem Antrag nicht einverstanden, weist die Schulleitung die Schulleitungskonferenz auf die Differen zen hin.
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    § 13 Übertrittsentscheid

    1 Die Schulleitungskonferenz verfügt den Übertritt bis spätestens Ende April.
    2 In Fällen, in denen vorgängig kein Einvernehmen über den Antrag zu - stande gekommen ist oder in denen die Schulleitungskonferenz vom An - trag der Schulleitung der Primarschule ab weicht, sind die Erziehungsbe - rechtigten beziehungsweise die Schulleitung der Primarschule vor dem Entscheid anzuhören.

    § 14 Form der Aufnahme

    1 Die Aufnahme in die Sekundarstufe I erfolgt für die Schultypen Sek B, E und P definitiv.

    § 15 Umteilungsempfehlung

    1 Die Lehrpersonen können im Einverständnis mit den Erziehungsberech - tigten der zuständigen Schulleitung Schülerinnen und Schüler, die offen - sichtlich falsch zugeteilt worden sind, bis Ende November zur Umteilung in einen anderen Typ der Sekundarschule empfehlen.

    § 16 Ausserordentliche Übertritte

    1 Für Schüler und Schülerinnen, die erst im Verlaufe des fünften oder sechs - ten Schuljahres in den Kanton Solothurn zuziehen, wird das Übertrittsver - fahren sinngemäss angewendet. Die vorhan denen Zeugnisnoten der fünf - ten und sechsten Klasse werden in den Entscheid miteinbezogen.
    2 Schüler und Schülerinnen aus Privatschulen, die in die erste Klasse einer öffentlichen Sekundar schule übertreten wollen, haben eine Aufnahmeprü - fung der jeweiligen Sekundarschule am Aufenthaltsort der Schüler und Schülerinnen zu bestehen.
    3 Die Schulleitung der Sekundarschule verfügt den Übertrittsentscheid.

    § 17 Organisation und Zusammenarbeit vor Ort

    1 Die Schulleitungskonferenz regelt die örtliche Organisation des Über - trittsverfahrens, ins be sondere die Zusammenarbeit und den Erfahrungs - austausch der Lehrpersonen der fünften und sechsten Klasse.
    2 Sie führt nach dem ersten Semester des Schuljahres mit den Lehrpersonen einen Anlass durch, der dem Erfahrungsaustausch und der gemeinsamen Erörterung von Themen im Zusammen hang mit dem Übertrittsverfahren dient.

    § 18 Koordination und Kapazitätsausgleich

    1 Die Koordination für die Sekundarschulen P erfolgt durch die Konferenz der Schulleitungen der Sekundarschulen P.
    2 Diese Konferenz kann zur Optimierung von Klassenbeständen im Einver - ständnis mit den Erzie hungsberechtigten und den zuständigen Schulleitun - gen Schüler und Schülerinnen der Sekun darschule P anderen Standorten zuweisen.
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    3. Übertritt ins Oberstufenzentrum Leimental in

    Bättwil

    § 19 Regionale Orientierungsarbeit

    1 Für die Standortbestimmung wird zu Beginn der vierten Klasse eine re - gionale Orientierungs arbeit durchgeführt. Sie besteht aus je einem Test in den Fächern Deutsche Sprache und Ma
    2 Die Schulleitungskonferenz regelt Inhalt und Organisation der regionalen Orientierungsarbeit.

    § 20 Kantonale Vergleichsarbeit

    1 Zu Beginn des ersten Semesters der fünften Klasse wird eine kantonale Vergleichsarbeit durch geführt. Sie besteht aus je einem Test in den Fä - chern Deutsche Sprache und Mathematik.
    2 Sie entspricht der kantonalen Orientierungsarbeit.
    3 Das Amt für Volksschule und Kindergarten regelt Inhalt und Organisation der kantonalen Vergleichsarbeit.

    § 21 Termin Übertrittsentscheid

    1 Die Schulleitungskonferenz verfügt den Übertritt bis spätestens Ende März.

    4. Rechtsmittel

    § 22 Beschwerden

    1 Gegen Verfügungen auf Grund dieses Reglementes kann innerhalb von zehn Tagen schriftlich und begründet beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde eingereicht werden.

    5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

    § 23 Übergangsbestimmung

    1 Das Reglement über die Aufnahme in die Oberstufe der Volksschule vom

    21. Juni 1983

    1 ) gilt in den folgenden Schuljahren noch für die angegebenen Klassen: a) Schuljahr 2009/2010: 6., 7., 8. und 9. Klasse; b) Schuljahr 2010/2011: 7., 8. und 9. Klasse; c) Schuljahr 2011/2012: 8. und 9. Klasse; d) Schuljahr 2012/2013: 9. Klasse.
    2 Für den Übertritt ins Oberstufenzentrum Leimental in Bättwil gilt es in den folgenden Schuljah ren noch für die angegebenen Klassen: a) Schuljahr 2009/2010: 5., 6., 7., 8. und 9. Klasse; b) Schuljahr 2010/2011: 6., 7., 8. und 9. Klasse; c) Schuljahr 2011/2012: 7., 8. und 9. Klasse;
    1) GS 101, 202.
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    d) Schuljahr 2012/2013: 8. und 9. Klasse; e) Schuljahr 2013/2014: 9. Klasse.

    § 24 Aufhebung bisherigen Rechts

    1 Das Reglement über die Aufnahme in die Oberstufe der Volksschule vom

    21. Juni 1983

    1 ) wird unter Vorbehalt von § 23 aufgehoben.

    § 25 Inkrafttreten

    1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2009 in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 23. Januar 2009.
    1) GS 101, 202 (BGS 413.451).
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