Gesundheitsgesetz (811.1)
CH - AR

Gesundheitsgesetz

Gesundheitsgesetz vom 25. November 2007 (Stand 14. Januar 2022) Die Stimmberechtigten von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 48 und Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appen - zell A.Rh. vom 30. April 1995 1 ) , beschliessen: I. Allgemeines (1.)

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz, die Förderung und die Wiederherstel - lung der Gesundheit sowie die Sicherstellung der medizinischen und pflege - rischen Versorgung der Bevölkerung unter Wahrung der Persönlichkeits - rechte aller Menschen.
2 Es regelt die gesundheitsrelevanten Tätigkeiten der natürlichen und juristi - schen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.
2bis Es legt die Grundsätze für die Planung und die Gewährleistung der Ver - sorgung der Bevölkerung durch Spitäler und ähnliche Institutionen des Ge - sundheitswesens fest. 2 ) *
3 Soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, gilt es für den gesamten Gesundheitsbereich des Kantons und der Gemeinden.

Art. 2 Selbstverantwortung

1 - wortung für die eigene Gesundheit. Das öffentliche Gesundheitswesen un - terstützt die Selbstverantwortung.
1) KV (bGS 111.1 )
2) Art. 39 BG über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
II. Aufgaben von Kanton und Gemeinden 3 ) (2.)

Art. 3 Gemeinsamer Grundauftrag

1 Kanton und Gemeinden schaffen zusammen die Voraussetzungen für eine ausreichende und kostenbewusste medizinische und pflegerische Versor - gung der Bevölkerung.
2 Sie tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Gesundheit der Bevölke - rung Rechnung und unterstützen die Schaffung von Lebensbedingungen, die der Gesundheit zuträglich sind.
3
... *

Art. 4 Aufgaben des Kantons

1 Der Kanton: a) Stellt die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung ein - schliesslich der Rettungsdienste sicher, soweit nicht die Gemeinden zuständig sind; a bis ) * finanziert insbesondere die stationäre medizinische Versorgung so - wie die Akut- und Übergangspflege; a ter ) * kann sich an den Kosten des ambulanten Notfalldienstes finanziell beteiligen; b) sorgt für die Gesundheitsförderung und Prävention; c) fördert die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Ein - richtungen im Kanton und in der Region und koordiniert die Tätigkei - ten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens; d) regelt die Rechte der Patientinnen und Patienten; e) beaufsichtigt die Gesundheitsfachpersonen; f) legt die Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen fest; g) beaufsichtigt die Institutionen des Gesundheitswesens; h) * ... h bis ) * plant und regelt nach den Vorgaben des Bundes die Leistungen der Spitäler und ähnlicher Institutionen stationärer medizinischer und pflegerischer Versorgung.
3) Vgl. Art. 48 KV
i) * fördert im Bereich der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspfle - ge die Aus-, Fort- und Weiterbildung und unterstützt kantonale Dach - organisationen. Das Nähere regelt die Verordnung; j) überwacht das Heilmittelwesen; k) nimmt die gesundheitspolizeilichen Aufgaben wahr; l) koordiniert und beaufsichtigt den schulärztlichen und schulzahnärztli - chen Dienst.
2 Er kann im Rahmen seiner Aufgaben Vorgaben zur Sicherstellung der Ver - sorgung erlassen und Qualitätsvorgaben machen; dabei arbeitet er mit den Berufsverbänden zusammen.
3 Er finanziert und unterstützt in der Regel nur Tätigkeiten und Institutionen, die den Zielen der Gesundheitsplanung entsprechen.

Art. 5 Aufgaben der Gemeinden

1 Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zugewiesen sind, insbesondere: a) Sicherstellung der Versorgung mit Alters- und Pflegeheimen; b) Sicherstellung der Versorgung mit Diensten der spitalexternen Kran - ken- und Gesundheitspflege; c) Überwachung der allgemeinen Hygiene; d) Organisation und Durchführung des schulärztlichen und schulzahn - ärztlichen Dienstes; e) Bestattungswesen.
2 Sie wählen die Organisation zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens selbständig.
3 Sie können die Aufgaben selber lösen, sich zusammenschliessen, gemein - same Organe schaffen oder Aufträge an Dritte erteilen.
4 Die Gemeinden regeln im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts die Finanzierung der Alters- und Pflegeheime, der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege und des Bestattungswesens. *
III. Gesundheitsbehörden (3.)

Art. 6 Kantonsrat

1 Der Kantonsrat: a) genehmigt den Gesundheitsbericht; b)–c) * ... d) * nimmt Kenntnis von der Spitalplanung und der Pflegeheimplanung; e) * bewilligt im Voranschlag oder durch besondere Beschlüsse, unter Vorbehalt der Finanzkompetenzen der Stimmberechtigten, Kredite für die Leistungen, den Betrieb oder die Investitionen der Spitäler und ähnlicher Institutionen des Gesundheitswesens, die Spital- und Pfle - geleistungen erbringen; f) * nimmt im Rechenschaftsbericht Kenntnis von den Berichten der Spi - täler und ähnlicher Institutionen des Gesundheitswesens, soweit sie vereinbarte Leistungen erbringen; g) * hat die Oberaufsicht über die Gesundheitsversorgung, die Gesund - heitsförderung und die Prävention.

Art. 7 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat: a) Übt die Aufsicht über das Gesundheitswesen aus; b) erlässt im Rahmen seiner verfassungsmässigen Zuständigkeiten Ver - ordnungen und schliesst Vereinbarungen ab; 1 ) c) * befindet über die Gesundheitsplanung und den Gesundheitsbericht; c bis ) * bestimmt über die Spital- und die Pflegeheimplanung sowie über die Spitalliste und die Pflegeheimliste; d) * erteilt Leistungsaufträge an Spitäler und ähnliche Institutionen des Gesundheitswesens und regelt deren Finanzierung; e) * wählt den Gesundheitsrat sowie den Ethikrat; f) * ... g) bezeichnet Amtsärztinnen oder Amtsärzte; h) kann im Rahmen der Aufgaben des Kantons Organisations- und Qualitätsvorschriften erlassen oder entsprechende Verbandsrichtlini - en verbindlich erklären.
1) Vgl. Art. 87 Abs. 3 und 2 KV
i) * legt nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Krankenversiche - rung 1 ) den für die Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geltenden kantonalen Anteil zur Abgeltung der stationären Leistungen und der Leistungen in der Akut- und Übergangspflege fest; j) * bestimmt die Vorgaben für die Finanzierung der spitalexternen Kran - ken- und Gesundheitspflege.

Art. 8 Departement Gesundheit und Soziales

1 Das Departement Gesundheit und Soziales vollzieht das Gesetz.
2 Auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erfüllt es alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere: a) den Vollzug der internationalen Vereinbarungen, des Bundesrechts, der interkantonalen Vereinbarungen; b) die Erstellung der Gesundheitsplanung zuhanden von Regierungsrat und Kantonsrat; c) die Koordination sämtlicher Tätigkeiten auf dem Gebiet des Gesund - heitswesens; d) * die Aufsicht über die Spitäler und ähnliche Institutionen; e) die Aufsicht und Beratung im Bereich der Alters- und Pflegeheime und der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege; e bis ) * die Aufsicht über die Gesundheitsfachpersonen und die übrigen In - stitutionen des Gesundheitswesens; f) die Bezeichnung der Praxen und Spitäler, die zu Schwangerschafts - abbrüchen im Sinn des Schweizerischen Strafgesetzbuches 2 ) berech - tigt sind.
3 Im Bereich der stationären Versorgung durch Spitäler und ähnliche Institu - tionen des Gesundheitswesens obliegt dem Departement zudem: * a) * die Spital- und Pflegeheimplanung sowie die Spital- und Pflegeheim - liste nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zuhan - den des Regierungsrates zu erstellen; b) * Leistungsaufträge an Spitäler und ähnliche Institutionen des Gesund - heitswesens zu erteilen, soweit der Regierungsrat das Departement damit beauftragt;
1) KVG (SR 832.10 )
2) Art. 119 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0 )
c) * regelmässig zu überprüfen, wie die Spitäler und ähnlichen Institutio - nen des Gesundheitswesens die vereinbarten Leistungen erbringen, und darüber dem Regierungsrat Bericht zu erstatten; d) * die Sicherheit und Wirksamkeit der stationären medizinischen Ver - sorgung und Pflege zu überprüfen; e) * die Einhaltung der Regeln über das Controlling bei den Leistungser - bringern zu überwachen; f) * die Festlegung des für ausserkantonale Behandlungen nach Art. 41 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung 2 ) gelten - den Referenztarifs.
4 Mittels Leistungsvereinbarungen kann das Departement Gesundheit und Soziales Vollzugsaufgaben an öffentliche oder private Leistungserbringer übertragen. Näheres dazu regelt die Verordnung. *

Art. 9 Gesundheitsrat

1 Der Gesundheitsrat berät das Departement Gesundheit und Soziales in Belangen des Gesundheitswesens und nimmt zu Fragen der Gesundheits - politik Stellung.
2 Zu wichtigen Vorhaben des Departements Gesundheit und Soziales ist er anzuhören. Dazu zählen namentlich Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Gesundheitsplanung und der Gesundheitsbericht sowie Massnahmen der Gesundheitsförderung und der Prävention.
3 Der Gesundheitsrat besteht aus höchstens elf Mitgliedern. Die verschiede - nen Bereiche des Gesundheitswesens sollen darin ausgewogen vertreten sein. Den Vorsitz führt die Departementsvorsteherin oder der Departements - vorsteher.
4 Der Gesundheitsrat kann weitere Fachleute beiziehen.

Art. 10 Ethikrat *

1 Der Ethikrat behandelt die Geschäfte, die ihm durch dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen zugewiesen werden. Er kann ethi - sche Fragen des Gesundheitsbereichs auch aus eigener Initiative aufgreifen und gegenüber dem Regierungsrat Stellung nehmen. *
2) KVG (SR 832.10 )
2 Insbesondere a) * berät er Patientinnen und Patienten, deren Angehörige sowie Ge - sundheitsfachpersonen, namentlich im Zusammenhang mit lebens - verlängernden Massnahmen und Zwangsmassnahmen, b) * nimmt er Stellung, wenn Zweifel über die Tragweite einer Patienten - verfügung bestehen, c) * ...
3 Er besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. *
4 Die Bevölkerung, Gesundheitsfachpersonen sowie Vertretungen der In - stitutionen des Gesundheitswesens sollen angemessen vertreten sein. *
5 Der Ethikrat kann weitere Fachleute beiziehen. *

Art. 10a * Ethikkommission Ostschweiz

1 Die Aufgaben aus dem Bereich des eidgenössischen Humanforschungsge - setzes und des eidgenössischen Stammzellenforschungsgesetzes werden der Ethikkommission Ostschweiz übertragen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 11 * ...

IV. Gesundheitsplanung und Gesundheitsbericht (4.)

Art. 12 Grundsatz

1 Der Regierungsrat plant die Gesundheitspolitik und erstattet dem Kantons - rat alle vier Jahre Bericht.
2 Der Gesundheitsbericht: a) Formuliert die Ziele der Gesundheitspolitik; b) enthält die Grundsätze zur Gesundheitsförderung und zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen; c) koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen Bereiche des Gesund - heitswesens; d) evaluiert Qualität und Wirksamkeit der erbrachten Leistungen hin - sichtlich der Gesundheitsbedürfnisse und der Ziele der Gesundheits - politik.
3 Der Regierungsrat koordiniert die Spital- und Pflegeheimplanung nach Art.
52b mit der Gesundheitsplanung und dem Gesundheitsbericht. *

Art. 13 Statistik und Mitwirkung

1 Das Departement Gesundheit und Soziales erhebt die Daten und die wei - teren Angaben, die zur Erstellung und Evaluation der Gesundheitsplanung erforderlich sind.
2 Die Gesundheitsfachpersonen und die Institutionen des Gesundheitswe - sens sind verpflichtet, bei der Erhebung der Daten und der weiteren Anga - ben gemäss Abs. 1 mitzuwirken. V. Gesundheitsförderung und Prävention (5.)

Art. 14 Ziele und allgemeine Massnahmen

1 Kanton und Gemeinden unterstützen Massnahmen zur Erhaltung und Ver - besserung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung, zur Früherkennung von Risikofaktoren und zur Verhütung von Krankheiten und Süchten.
2 Sie veranlassen und beteiligen sich an Projekten, Aktionen und Kampa - gnen, die zur Entwicklung gesundheitsbezogener Handlungskompetenzen in der Bevölkerung beitragen.
3 Sie leisten Unterstützung und Beratung an Personen und Personengrup - pen und fördern die Aus-, Weiter - und Fortbildung von Personen, die sich mit der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten be - fassen.
4 Sie bemühen sich um die Gestaltung gesundheitsfördernder Lebensbedin - gungen.

Art. 15 Besondere Massnahmen

1 Der Kanton: a) Fördert die sexuelle Selbstbestimmung und Selbstverantwortung na - mentlich von Jugendlichen und jungen Erwachsenen und unterstützt Massnahmen der Familienplanung; b) unterstützt Projekte und Massnahmen zur Förderung der psychi - schen Gesundheit und zur Vorbeugung gegen psychische Erkran - kungen;
c) unterstützt alters- und geschlechtsspezifische Massnahmen der Ge - sundheitsförderung und Prävention; d) trifft Massnahmen zur Prävention respektive Verhütung von übertrag - baren Krankheiten im Allgemeinen.
2 Die Gemeinden stellen die Beratung der Eltern von Säuglingen und Klein - kindern sicher.

Art. 16 Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs

1 Der Kanton unterstützt Projekte öffentlicher und privater Organisationen zur Vorbeugung gegen Alkohol- und Tabakmissbrauch sowie anderer For - men der Suchtmittelabhängigkeit. Er betreibt eine oder mehrere Beratungs - stellen.
2 Auf öffentlichem Grund und in dessen Sichtbereich, in öffentlichen Gebäu - den und auf Sportstätten ist Werbung für alkoholische Getränke, für Ta - bakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen sowie für andere gesundheitsschädliche Substanzen verboten. Ausnahmen regelt der Regierungsrat.
3 Es ist verboten, Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatz - stoffen an Personen unter 16 Jahren abzugeben oder in Automaten anzu - bieten.
4 Auf Schularealen gilt ein generelles Rauchverbot. Ausnahmen regelt der Regierungsrat.

Art. 17 Schutz vor Passivrauchen

1 In geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, insbe - sondere in Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, in Spitälern, Heimen, Bil - dungs-, Kultur- und Sportstätten und in allen Bereichen der Gastronomie ist das Rauchen verboten.
2 Abgetrennte und entsprechend gekennzeichnete Räume mit ausreichender Belüftung können für Rauchende vorgesehen werden.
3 Ausnahmen regelt der Regierungsrat.

Art. 18 Gesundheitsunterricht

1 Die Trägerinnen und Träger der öffentlichen und privaten Schulen bis und mit Sekundarstufe II sorgen dafür, dass die Lernenden zu einer zweckmässi - gen Pflege der Gesundheit angeleitet werden.

Art. 19 Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst

1 Die Träger der öffentlichen und privaten Schulen, Kindergärten und Heime sorgen für einen schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienst. Die Auf - sicht liegt beim Departement Gesundheit und Soziales.
2 Der schulärztliche und der schulzahnärztliche Dienst beraten Eltern, Behör - den und Lehrende in Fragen der Gesundheitserziehung und Prävention.
3 Einzelheiten sowie die Kostentragung regelt der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg. VI. Rechte der Patientinnen und Patienten (6.)

Art. 20 Geltungsbereich

1 Als Patientinnen oder Patienten im Sinn dieses Abschnittes gelten Perso - nen, die bei Gesundheitsfachpersonen sowie in öffentlichen oder privaten In - stitutionen des Gesundheitswesens in Pflege oder Behandlung stehen.

Art. 21 Grundsätze

1 Der Wille der Patientinnen und Patienten ist massgebend. Ihm wird im Rahmen der medizinischen, pflegerischen und betrieblichen Möglichkeiten Rechnung getragen. Dasselbe gilt hinsichtlich berechtigter Wünsche der Angehörigen und anderer nahestehender Personen.

Art. 22 Recht auf Behandlung und Pflege

1 Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Beratung und Untersu - chung, Behandlung und Pflege nach medizinischen Grundsätzen und, wenn möglich, in ihrer gewohnten Umgebung. Ihre persönliche Freiheit und Privat - sphäre ist zu respektieren.
2 Unheilbar Kranke und Sterbende haben Anspruch auf angemessene Pfle - ge und auf Linderung ihrer Leiden.
3 Sterbenden soll eine würdevolle Sterbebegleitung zukommen und ein wür - devolles Abschiednehmen ermöglicht werden. Spitäler und Heime sorgen dafür, dass Sterbende von ihren Angehörigen begleitet werden können.

Art. 23 Information und Datenschutz *

1 Patientinnen und Patienten haben Anspruch darauf, in einer geeigneten, verständlichen und der Situation angepassten Weise über ihren Gesund - heitszustand informiert zu werden. Die Information umfasst den Befund, die Art, den Zweck, die Modalitäten, die Risiken der in Frage kommenden dia - gnostischen oder therapeutischen Massnahmen und der Unterlassung einer derartigen Massnahme sowie die Übernahme der Kosten durch die Ver - sicherung.
2 Sie haben das Recht, das sie betreffende Dossier einzusehen und Erklä - rungen dazu zu verlangen. Vorbehalten bleiben Daten, die Dritte betreffen und dem Berufsgeheimnis unterstehen. Die Patientinnen und Patienten kön - nen verlangen, dass ihnen das Dossier oder eine Kopie davon ausgehändigt oder an eine andere Gesundheitsfachperson weitergeleitet wird. Sie können die Information, das Einsichtsrecht und die Weitergabe an Dritte auch unter - sagen.
3 Das Einsichtsrecht steht auch Personen zu, die die Patientinnen und Pati - enten gesetzlich vertreten. Vorbehalten bleibt eine andere Instruktion von urteilsfähigen Patientinnen und Patienten.
4 Musste in einer Notfallsituation eine genügende Information unterbleiben, wird sie so bald als möglich nachgeholt.
5 Im Übrigen gilt für die Bearbeitung von Daten von Patientinnen und Patien - ten durch öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens das Datenschutz - gesetz 1 ) . Für die Datenbearbeitung durch private Institutionen des Gesund - heitswesens und private Gesundheitsfachpersonen gilt das Bundesgesetz über den Datenschutz
2 )
. *

Art. 24 Einwilligung

a) Urteilsfähige Personen
1 Medizinische und pflegerische Massnahmen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die urteilsfähige Patientin oder der urteilsfähige Patient – ob volljährig oder nicht – zugestimmt hat. *
1) bGS 146.1
2) DSG (SR 235.1 )
2 Ist mit der Massnahme kein Eingriff in den Körper verbunden, genügt eine stillschweigende Zustimmung; Eingriffe sind nur zulässig, wenn die betroffe - ne Person ausdrücklich zugestimmt hat.
3 Vor grösseren oder mit erheblichen Risiken verbundenen Eingriffen holt die betreffende Gesundheitsfachperson oder Institution eine schriftliche Zustim - mungserklärung ein, auf welcher der wesentliche Inhalt der Aufklärung zu vermerken ist.
4 Verweigert die berechtigte Person ihre Zustimmung zu einer vorgeschlage - nen Massnahme, hat sie dies auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

Art. 25 b) Urteilsunfähige Personen

1 Bei einer urteilsunfähigen Person dürfen medizinische und pflegerische Massnahmen nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters getroffen wer - den, sofern nicht in einer Patientenverfügung eine vertretungsberechtigte Person bezeichnet ist. *
2 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, für eine urteilsun - fähige erwachsene Person, die keine Vertretung gemäss Abs. 1 hat, die Zu - stimmung zu erteilen: * a) * wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; b) * die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; c) * die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten; d) * die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten; e) * die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
3 Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt. *
4 Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertre - tungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interes - sen der urteilsunfähigen Person. *
5 In dringenden Fällen ergreift die Ärztin oder der Arzt medizinische Mass - nahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsun - fähigen Person. *
6 Der Arzt oder die Ärztin erstattet der Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde Meldung, wenn: * a) keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertre - tungsrecht ausüben will; b) unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; c) die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; d) die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind.

Art. 26 Ausdehnung von Eingriffen

1 Die Ausdehnung eines Eingriffs über das Mass hinaus, dem die Patientin oder der Patient zugestimmt hat, ist zulässig, wenn sie dringlich und unauf - schiebbar ist sowie im Interesse und mit mutmasslicher Zustimmung der betreffenden Person erfolgt.

Art. 27 Patientenverfügung

a) Grundsätze
1 Jede urteilsfähige Person kann im Voraus in einer Patientenverfügung be - stimmen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfä - higkeit zustimmt oder nicht zustimmt. *
2 Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteils - unfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen. *
3 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unter - zeichnen. *
4 Die Patientenverfügung kann jederzeit geändert oder aufgehoben wer - den. *

Art. 28 b) Wirkungen

1 Die Ärztin oder der Arzt handelt gemäss der Patientenverfügung. Diese bleibt unberücksichtigt, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass die Patientenverfügung auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht. Die Ärztin oder der Arzt kann im Zweifel den Ethi - krat anhören. *
2 Im Patientendossier ist festzuhalten, aus welchen Gründen der Patienten - verfügung nicht entsprochen wird. *

Art. 29–30 * ...

Art. 31 Obduktion

1 Zur Sicherung der medizinischen Qualität kann an verstorbenen Spitalpati - entinnen und Spitalpatienten eine Obduktion durchgeführt werden.
2 Die Obduktion ist nur zulässig, wenn ihr die verstorbene Person oder deren Angehörige ausdrücklich zugestimmt haben. Der Wille der verstorbenen Person ist stets zu befolgen.
3 Im Interesse der öffentlichen Gesundheit kann das Departement Gesund - heit und Soziales auch gegen den Willen der verstorbenen Person und de - ren Angehörigen eine Obduktion anordnen.
4 Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung 1 ) bleiben vorbehalten.

Art. 32 Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen

1 Die Entnahme von Organen, Geweben und Zellen zu Transplantationszwe - cken richtet sich nach dem eidgenössischen Transplantationsgesetz 2 ) .
2 Bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen ist vor der Entnahme die Zustimmung des Ethikrats einzuholen 3 ) . *
1) Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0 )
2) SR 810.21
3) Art. 13 Abs. 2 lit. i Transplantationsgesetz (SR 810.21 )

Art. 33 Forschung

VII. Gesundheitsfachpersonen (7.)

Art. 34 Gesundheitsfachpersonen

1 Als Gesundheitsfachpersonen gelten Personen, die in unmittelbarem Kon - takt mit ihren Patientinnen und Patienten Leistungen (Untersuchung, Pflege, Therapie) erbringen, und deren Tätigkeit im Interesse der öffentlichen Ge - sundheit der Kontrolle bedarf.
2 Als Gesundheitsfachpersonen gelten auch Personen, die Untersuchungen und Therapien an Tieren vornehmen.
3 Der Regierungsrat legt auf dem Verordnungsweg fest, welche Berufe unter dieses Gesetz fallen und unter welchen Bedingungen sie ausgeübt werden dürfen. Er umschreibt insbesondere die für die Berufsausübung erforderli - chen Fähigkeitsausweise und Ausbildungsgänge. Er kann Regelungen schweizerischer oder kantonaler Behörden und Fachorganisationen allge - meinverbindlich erklären.

Art. 35 Berufsausübungsbewilligungen

a) Grundsätze
1 Gesundheitsfachpersonen benötigen eine Bewilligung des Departements Gesundheit und Soziales, wenn sie selbständig und berufsmässig oder sonstwie gegen Entgelt: a) Krankheiten, Verletzungen und andere krankhafte Störungen der kör - perlichen und psychischen Gesundheit feststellen und behandeln so - wie Untersuchungen an Patientinnen und Patienten vornehmen; b) Krankheiten und Verletzungen von Tieren behandeln; c) medizinische Leistungen zu Lasten der Sozialversicherung erbringen; d) Geburtshilfe ausüben; e) Verrichtungen zur Veränderung der Empfängnis- und Zeugungsfähig - keit vornehmen; f) im Bereich der kantonalen Zuständigkeit Arzneimittel herstellen, wei - terverarbeiten, abgeben oder anwenden.
2 Wer unselbständig, d.h. unter der Verantwortung und direkten Aufsicht ei - ner zur Berufsausübung berechtigten Gesundheitsfachperson tätig ist, be - darf keiner Bewilligung, darf den Beruf aber nur ausüben, wenn alle übrigen Erfordernisse des Gesetzes erfüllt sind. Die verantwortliche Person hat eine Meldepflicht an das Departement Gesundheit und Soziales.
3 Eine Gesundheitsfachperson darf nur solche Tätigkeiten ausüben, für die sie die Bewilligung erhalten hat.

Art. 36 b) Voraussetzungen

1 Die Berufsausübungsbewilligung wird unter Vorbehalt bundesrechtlicher Bestimmungen erteilt, wenn die betreffende Person a) die fachlichen Voraussetzungen erfüllt bzw. die je nach Beruf erfor - derliche Ausbildung oder Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat, b) handlungsfähig ist, c) über zweckmässige Räume und Einrichtungen verfügt, d) kein Gesundheitsproblem hat, das mit der Berufsausübung nicht ver - einbar ist, e) eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
2 Personen, denen in einem anderen Kanton aus gesundheitspolizeilichen Gründen die Bewilligung verweigert oder entzogen wurde, darf keine Berufs - ausübungsbewilligung erteilt werden.

Art. 37 c) Bedingungen und Auflagen; Erlöschen

1 Die Bewilligung kann befristet oder mit Bedingungen und Auflagen verbun - den werden.
2 Die Bewilligung erlischt, wenn die betreffende Person die Tätigkeit aufgibt; bei vorübergehender Einstellung der Tätigkeit erlischt sie nach zwei Jahren.
3 Stellt eine Gesundheitsfachperson ihre Tätigkeit ganz oder vorübergehend ein, hat sie dies dem Departement Gesundheit und Soziales zu melden.

Art. 38 d) Entzug

1 Die Bewilligung ist ganz oder teilweise zu entziehen: a) Wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind oder nach - träglich Verweigerungsgründe bekannt werden;
b) wegen schwerwiegender oder trotz Verwarnung wiederholter Verlet - zung der Berufspflichten; c) wegen missbräuchlicher Ausnutzung der beruflichen Stellung; d) wegen wiederholter missbräuchlicher Rechnungsstellung gegenüber Patientinnen und Patienten oder deren Kostenträgerinnen und Kostenträgern; e) bei Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen schwerwiegender oder wiederholter Verletzung der Berufspflichten oder wegen des Berufes unwürdigen Verhaltens sowie wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen oder schwerwiegender oder trotz Verwarnung wiederholter Verstösse gegen die Gesundheitsgesetzgebung sowie bei Gesundheitsfachpersonen, welche Tiere behandeln, auch gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung.

Art. 39 Stellvertretung und Assistenztätigkeit

1 Das Departement Gesundheit und Soziales regelt die Voraussetzungen, unter denen Stellvertretungen, Assistenztätigkeit und die Weiterführung ei - ner Praxis im Fall der Verhinderung oder des Todes einer Gesundheitsfach - person zulässig sind. VIII. Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen (8.)

Art. 40 Sorgfaltspflicht

1 Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet a) ihren Beruf sorgfältig und den berufsethischen Richtlinien entspre - chend auszuüben, b) die erforderlichen Weiter- und Fortbildungen zu betreiben, c) die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten nach Mass - gabe der Art. 20 ff. zu beachten, d) sich an die Grenzen ihrer Kompetenzen zu halten, e) mit anderen Gesundheitsfachpersonen zusammenzuarbeiten, wenn es die Interessen einer Patientin oder eines Patienten erfordern.

Art. 41 Schweigepflicht

1 Gesundheitsfachpersonen und ihren Mitarbeitenden ist es untersagt, In - formationen weiterzugeben, von denen sie in Ausübung ihres Berufes Kenntnis erlangt haben.
2 Die Gesundheitsfachperson kann durch die Patientin oder den Patienten oder durch das Departement Gesundheit und Soziales von ihrer Schweige - pflicht entbunden werden.
3 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Auskunfts - pflicht gegenüber Behörden oder die Pflicht zur Aussage vor Gericht sowie das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung nach Art. 321 bis Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 1 ) .

Art. 42 Ambulanter Notfalldienst

a) Mitwirkungspflicht und Organisation *
1 Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer Berufs - ausübungsbewilligung sind verpflichtet, in ambulanten Notfalldiensten mitzu - wirken. Sie können aus wichtigem Grund von dieser Pflicht ganz oder teil - weise befreit werden. *
1bis Die Organisation der ambulanten Notfalldienste ist Aufgabe der Berufs - verbände. Das Departement Gesundheit und Soziales gibt ihnen die dafür notwendigen Informationen von sich aus bekannt. *
2 Der Regierungsrat kann Organisationsvorgaben machen. Ist die Gesund - heitsversorgung durch die Organisation nicht gewährleistet, trifft er die erfor - derlichen Massnahmen. *

Art. 42a * b) Ersatzabgabe

1 Die Berufsverbände erheben von den Ärztinnen und Ärzten sowie den Zahnärztinnen und Zahnärzten, die von ihrer Mitwirkungspflicht befreit wer - den, eine Ersatzabgabe.
2 Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 4‘000.– pro Jahr. Sie ist angemessen zu re - duzieren, wenn die Ärztinnen und Ärzte sowie die Zahnärztinnen und Zahn - ärzte: a) ihre Mitwirkungspflicht während eines Teils des Jahres erfüllen;
1) SR 311.0
b) ein AHV-pflichtiges Einkommen aus ärztlicher oder zahnärztlicher Tä - tigkeit erzielen, das im betreffenden Jahr weniger als Fr. 100'000.– beträgt; oder c) wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder anderen triftigen Gründen von ihrer Mitwirkungspflicht befreit werden.
3 Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Deckung der Kosten des am - bulanten Notfalldienstes zu verwenden.

Art. 43 Beistandspflicht

1 Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, in dringenden Fällen Beistand zu leisten. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung zur Annahme von Pa - tientinnen oder Patienten.

Art. 44 Aufzeichnungspflicht

1 Die Gesundheitsfachpersonen mit einer eigenen Praxis sind verpflichtet, über jede Patientin und jeden Patienten ein eigenes Dossier anzulegen. In diesem sind insbesondere die Anamnese, die erhobenen Befunde, die vor - geschlagenen und die tatsächlich durchgeführten Massnahmen zu vermer - ken. Jede Änderung sowie ihre Urheberin oder ihr Urheber muss erkennbar sein.
2 Das Dossier kann elektronisch geführt werden, wenn Gewähr für die Ein - haltung des Datenschutzes besteht und jede Änderung sowie ihre Urheberin oder ihr Urheber identifizierbar bleiben.
3 Die Dossiers sind, sofern das Bundesrecht keine anderen Vorschriften ent - hält, so lange aufzubewahren, als es die Interessen der betroffenen Person und ihrer Angehörigen erfordern, mindestens aber zehn Jahre.
4 Wer seine Tätigkeit als Gesundheitsfachperson vorübergehend oder end - gültig einstellt, teilt dies den Patientinnen und Patienten mit. Auf Verlangen werden ihnen ihre Dossiers ausgehändigt oder an eine von ihnen bezeich - nete Gesundheitsfachperson weitergeleitet.

Art. 45 Pflicht und Berechtigung zur Anzeige

1 Die Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, der Polizei alle nicht natür - lichen Todesfälle sowie die vorsätzliche Verbreitung gefährlicher übertragba - rer Krankheiten unverzüglich zu melden.
2 Der Verdacht auf Tierseuchen ist dem Veterinärdienst zu melden. Die tier - medizinischen Fachpersonen sind im Weiteren verpflichtet, den Verdacht auf grobe Missachtung der Tierschutzgesetzgebung dem Veterinärdienst be - kannt zu geben.
3 Die Gesundheitsfachpersonen sind auch ohne Entbindung von der Schwei - gepflicht berechtigt, den zuständigen Behörden Beobachtungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen.

Art. 46 Werbung

1 Werbung für eigene Dienstleistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswe - sens darf nur machen, wer die zur Berufsausübung erforderliche Bewilligung besitzt.
2 Die Werbung darf nicht aufdringlich, übertrieben oder anstössig sein und nicht zu Täuschungen Anlass geben.

Art. 47 Überprüfung von Honoraren

1 Die Überprüfung von Honoraren ist grundsätzlich Sache der Berufsverbän - de.
2 Gewährleisten diese keine wirksame und neutrale Überprüfung, setzt der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg eine aus mindestens drei Mitglie - dern bestehende Honorarprüfungskommission ein und regelt das Verfahren. IX. Die Institutionen des Gesundheitswesens (9.)

Art. 48 Begriffliches

1 Als Institution des Gesundheitswesens gilt jede Einrichtung, zu deren Auf - gaben die Förderung, die Verbesserung, der Schutz, die Beurteilung, die Überwachung, die Rettung, der Transport, die Erhaltung oder die Wiederher - stellung der Gesundheit sowie die Betreuung regelmässig pflegebedürftiger Personen gehören.
2 Darunter fallen insbesondere: a) Spitäler und Kliniken; b) Alters- und Pflegeheime;
c) Einrichtungen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege; d) medizinische Laboratorien; e) Einrichtungen zur Bekämpfung der Suchtmittelabhängigkeit; f) Einrichtungen für Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitati - on; g) * Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, namentlich Wohnhei - me, Werkstätten und Tagesstätten.

Art. 49 Bewilligung

1 Die Institutionen des Gesundheitswesens bedürfen einer Betriebsbewilli - gung des Departements Gesundheit und Soziales.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Institution a) über eine Leitung mit der erforderlichen Ausbildung und über qualifi - ziertes Personal in genügender Zahl verfügt, b) zweckmässig organisiert ist, c) über geeignete Räumlichkeiten und die erforderliche Ausrüstung ver - fügt sowie den Anforderungen an Hygiene und Sicherheit der Patien - tinnen und Patienten genügt.
3 Jede Änderung der Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, ist dem Departement Gesundheit und Soziales unverzüglich zu mel - den.
4 Bezüglich Werbung unterliegen die Institutionen des Gesundheitswesens den nämlichen Bestimmungen wie die Berufe des Gesundheitswesens. 1 )
5 Mit der Bewilligung kann die Auflage verbunden werden, dass sich die In - stitution im Rahmen ihrer Möglichkeiten an beruflichen Aus-, Fort- und Wei - terbildungen beteiligt.
6 Der Regierungsrat kann in der Verordnung Einzelheiten regeln.

Art. 50 Einschränkung und Entzug der Bewilligung

1 Die Bewilligung ist einzuschränken oder zu entziehen: a) wenn nicht mehr alle Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt sind; b) bei schwerwiegenden oder trotz Verwarnung wiederholten Verstös - sen der verantwortlichen Personen gegen die Berufspflichten;
1) Vgl. Art. 46 Abs. 2
c) wegen wiederholter missbräuchlicher Rechnungsstellung gegenüber Patientinnen und Patienten oder deren Kostenträgerinnen und Kostenträgern; d) bei schwerwiegenden Mängeln in der Organisation oder der angebo - tenen Leistungen; e) bei Missachtung von Auflagen oder Bedingungen, die im Zusam - menhang mit der Bewilligung verfügt wurden.

Art. 51 Aufnahmepflichten *

1 Die Institutionen des Gesundheitswesens sind verpflichtet, Personen auf - zunehmen, die notfallmässig einer Behandlung bedürfen.
2 Spitäler und ähnliche Einrichtungen stationärer medizinischer und pflegeri - scher Versorgung sind im Rahmen des Leistungsauftrags und ihrer Kapazi - täten verpflichtet: * a) Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton ambulant oder stationär zu versorgen oder aufzunehmen; b) Patientinnen und Patienten von ausserhalb des Kantons ambulant oder stationär zu versorgen oder aufzunehmen, soweit eine interkan - tonale oder internationale Vereinbarung dies vorsieht. X. Versorgung durch Spitäler und Pflegeheime * (10.)

Art. 52 * ...

Art. 52a * Grundsätze

a) Spitalleistungen
1 Ein Spital, eine Klinik, ein Geburtshaus oder ein Pflegeheim erbringt fol - gende Leistungen: a) stationäre und ambulante Leistungen, die durch die obligatorische Krankenversicherung und andere Sozialversicherungen gedeckt sind; b) stationäre und ambulante Zusatzleistungen;
c) weitere Leistungen, die durch Gesetz, interkantonaler oder internatio - naler Vereinbarung oder Leistungsauftrag übertragen werden, wie insbesondere gemeinwirtschaftliche Leistungen sowie Leistungen in der Aus- und Weiterbildung von in Spitälern, Kliniken, Geburtshäu - sern und Pflegeheimen tätigen Berufsleuten.

Art. 52b * b) Spitalplanung und Pflegeheimplanung

1 Der Kanton erstellt nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung eine mittel- und langfristige, jährlich fortgeschriebene Planung der statio - nären medizinischen und pflegerischen Versorgung der Einwohnerinnen und Einwohner. Er koordiniert nach dem Bundesgesetz über die Krankenversi - cherung die Planung mit den anderen Kantonen.
2 Die Planung umfasst insbesondere die Bereiche Untersuchung, Behand - lung und Pflege von Kranken einschliesslich medizinische Prävention und Rehabilitation.
3 Als Planungsgrundlage dienen insbesondere der aktuelle Stand der Ver - sorgung, der absehbare Bedarf, die voraussichtlichen Angebote und die Ent - wicklungsziele.
4 Für die Planung werden die Leistungsanbieter evaluiert, wobei namentlich die Standards und die Qualität der medizinischen Versorgung, die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit des Angebots, der Zugänglichkeit der Leistungen für die Bevölkerung sowie die langfristige Sicherung der Leistungen berücksichtigt werden.
5 In Bereichen, wo Bedarf oder Kapazitäten innerhalb des Kantons gering oder nicht vorhanden sind, kann auf spezifische kantonale Planungsaussa - gen verzichtet und auf ausserkantonale Angebote und die Koordination mit diesen verwiesen werden.

Art. 52c * c) Spitalliste und Pflegeheimliste

1 Der Regierungsrat legt auf der Grundlage der Spitalplanung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung periodisch die Spitalliste fest. Diese umfasst die Spitäler, Kliniken und Geburtshäuser, die einen Leis - tungsauftrag für die stationäre medizinische Versorgung erhalten.
2 Er legt entsprechend die Liste der Pflegeheime fest, die einen Leistungs - auftrag für die Pflege und medizinische Betreuung sowie der Rehabilitation von Langzeitpatientinnen und -patienten erhalten.
3 Er fordert periodisch die Spitäler und ähnliche Einrichtungen stationärer Gesundheitsversorgung im Kanton öffentlich auf, ihre Leistungsangebote und entsprechenden Kostenberechnungen dem Departement Gesundheit und Soziales innert Frist einzureichen.
4 Der Regierungsrat kann bei Bedarf für bestimmte Leistungen ausserkanto - nale Spitäler und ähnliche Institutionen des Gesundheitswesens zum Angebot einladen.
5 Die Spital- und die Pflegeheimliste wird veröffentlicht.

Art. 52d * d) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Spital- und die

Pflegeheimliste
1 In die Spitalliste aufgenommen werden Leistungserbringer im Kanton, die a) nach der Evaluation der beanspruchten Leistungen einen entspre - chenden Leistungsauftrag bekommen (Art. 52e); b) die Aufnahmepflichten nach Art. 51 erfüllen; c) für bestimmte medizinische Behandlungen und Pflegeleistungen eine Mindestfallzahl vorweisen oder Qualitätskriterien der Behandlungen erfüllen, soweit solche Mindestfallzahlen oder Qualitätskriterien ein - heitlich vereinbart werden oder allgemein anerkannt sind; d) ihre Leistungsaufträge wirtschaftlich und wirksam erfüllen sowie über eine medizinisch und technisch zeitgemässe Infrastruktur verfügen; e) für die vereinbarten Leistungen über eine ausreichende Zahl von ent - sprechend qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfügen und deren Arbeitsbedingungen allgemeingültigen Gesamtarbeitsver - trägen oder beim Fehlen solcher Verträge den orts- und berufsübli - chen Bedingungen entsprechen; f) eine im Verhältnis zur Betriebsgrösse und zum kantonalen Bedarf angemessene Zahl an Ausbildungsplätzen oder Weiterbildungsmög - lichkeiten auf verschiedenen Bildungsstufen in für Spitäler und Pfle - geheimen wichtigen Berufen nach Massgabe des Berufsbildungs - rechts anbieten.
2 Der Regierungsrat kann die Aufnahme in die Spitalliste mit besonderen Auflagen verbinden, namentlich indem er: a) von einem Leistungserbringer ein bestimmtes, integrales Leistungs - spektrum zur Sicherstellung der Grundversorgung einer Region for - dert;
b) von einem Leistungserbringer zur Sicherstellung der akutstationären Versorgung ausnahmsweise auch eine besondere Leistung verlangt, die nicht angeboten wurde; c) die Sicherstellung des ärztlichen Dienstes im Haus während 24 Stun - den fordert; d) einen Leistungserbringer verpflichtet, mit einem oder mehreren ande - ren Leistungserbringern im Kanton oder ausserhalb des Kantons Leistungen in Kooperation zu erbringen; e) einen Leistungserbringer verpflichtet, einen Seelsorgedienst anzubie - ten; f) einen Leistungserbringer verpflichtet, einen Sozialdienst für die Bera - tung der Patientinnen und Patienten anzubieten; g) einen Leistungserbringer verpflichten, die Rechte der Patientinnen und Patienten sowie den Datenschutz sicherzustellen.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Voraussetzungen und allfälligen Auflagen für die Aufnahme in die Pflegeheimliste im Einzelnen.
4 Er kann bei Bedarf ausserkantonale Leistungserbringer in die Spital- oder die Pflegeheimliste aufnehmen.

Art. 52e * e) Leistungsauftrag

1 Der Leistungsauftrag umfasst insbesondere folgende Regelungen: Er a) umschreibt den Zweck und die Ziele des Auftrages sowie dessen rechtliche Grundlagen; b) bestimmt die einzelnen Leistungen der Vertragsparteien und deren Verantwortlichkeiten, einschliesslich der Modalitäten des Entgelts der medizinischen und pflegerischen Leistungen sowie besondere Bedin - gungen und Auflagen für diese Leistungen; c) legt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien sowie von diesen mit Dritten fest; d) bestimmt die massgeblichen Indikatoren für das Reporting und Con - trolling sowie die Anforderungen an die Qualitätssicherung seitens der Leistungserbringer; dabei wirkt der Kanton auf einheitliche Kriteri - en hin; e) regelt die Vertragsdauer, die möglichen Vertragsänderungen und die Vertragsauflösung; f) bestimmt die Folgen einer Schlecht- oder Nichterfüllung;
g) bestimmt den Gerichtsstand, das anwendbare Recht und die Wege der Streitschlichtung und -entscheidung.
2 Der Regierungsrat kann mit ausserkantonalen Leistungserbringern Verein - barungen abschliessen und ihnen darin Leistungsaufträge erteilen.

Art. 52f * f) Verpflichtung

1 Der Regierungsrat kann, soweit dies zur Sicherstellung der Gesundheits - versorgung nötig ist, Institutionen des Gesundheitswesens im Kanton ver - pflichten, bestimmte Leistungen zu erbringen.

Art. 52g * g) Einschränkung oder Entzug eines Leistungsauftrages

1 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen nach vorausgehender Mah - nung an den Leistungserbringer einen laufenden Leistungsauftrag einschränken oder mit sofortiger Wirkung aufheben.

Art. 52h * Weitere Anforderungen

a) Offenlegungspflicht
1 Die verantwortlichen kantonalen Organe und, soweit nötig, die Versicherer haben Einsicht in die Daten, insbesondere medizinische Leistungsdaten, Qualitätsdaten, Daten des Rechnungswesens und der Kostenrechnung, die für die Erteilung eines Leistungsauftrags und die Kontrolle der Auftragserfül - lung relevant sind.
2 Die Leistungserbringer der Spitalliste und der Pflegeheimliste des Kantons sind verpflichtet, zeitgerecht und vollständig die Daten der medizinischen Statistik und der Krankenhausstatistik bzw. der Statistik der sozialmedizini - schen Institutionen dem Bundesamt für Statistik und dem Departement Ge - sundheit und Soziales zu liefern.
3 Der Kanton und die Versicherer wahren die Geschäftsgeheimnisse der Leistungserbringer sowie den Persönlichkeitsschutz der Patientinnen und Patienten.

Art. 52i * b) Berichterstattung und Evaluation

1 Die Leistungserbringer der Spitalliste und der Pflegeheimliste erstellen be - züglich der vereinbarten Leistungen jedes Jahr einen Bericht über die Ge - schäftstätigkeit zuhanden des Regierungsrates.
2 Die Spitäler und anderen Einrichtungen mit Leistungsauftrag liefern peri - odisch Daten an das Departement Gesundheit und Soziales zur Evaluation des Leistungsauftrages.
3 Rechtsstreitigkeiten mit Patientinnen und Patienten sowie Haftungsklagen von diesen oder Dritten sind dem Departement Gesundheit und Sozia - les mitzuteilen.
4 Die Informationen der Leistungserbringer werden soweit möglich anonymi - siert übermittelt. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur so - weit nötig bearbeitet und nicht Dritten bekannt gegeben werden.
5 Das Departement Gesundheit und Soziales evaluiert periodisch die er - brachten Leistungen und erstattet dem Regierungsrat darüber Bericht.

Art. 52j * Finanzielles

a) Finanzierung
1 Für die Finanzierung von Leistungen der Spitäler und Pflegeheime, welche auf der kantonalen Spital- und Pflegeheimliste stehen, gelten die Bestim - mungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung 1 ) sowie weite - rer Sozialversicherungsgesetze des Bundes.
2 Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen zwischen dem Kanton und den Leistungserbringern, soweit sie das Bundesrecht vorsieht oder zulässt.
3 Der Kanton kann gemeinwirtschaftliche Leistungen finanzieren. Der Regie - rungsrat bestimmt in den Leistungsaufträgen die Aufgaben der Leistungser - bringer und deren Entschädigung. Die Entschädigung für gemeinwirtschaftli - che Leistungen in Form von universitärer Lehre und Forschung wird in inter - kantonalen Vereinbarungen geregelt.
4 Der Kanton kann zur Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung der Wohnbevölkerung den Leistungserbringern Beiträge an Investitionen und ausserordentliche Betriebsbeiträge gewähren.

Art. 52k * b) Ausweis der Investitions- und Kapitalkosten

1 Die Leistungserbringer der kantonalen Spitalliste weisen für die stationären Leistungen die vereinnahmten Beiträge zur Abgeltung der Investitions- und Kapitalkosten und deren Abschreibungen in der Ertragsrechnung und der Bi - lanz separat aus und legen darüber Rechenschaft ab.
1) KVG (SR 832.10 )

Art. 52l * c) Beiträge an ungedeckte Kosten

1 Decken die Tarife die Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung nicht und können die ungedeckten Kosten nicht durch Gewinne aus Zusatz - leistungen gedeckt werden, kann der Kanton Listenspitälern Beiträge an die ungedeckten Kosten gewähren für: a) versorgungspolitisch sinnvolle ambulante Pflichtleistungen der obliga - torischen Krankenversicherung in der Pädiatrie und der Psychiatrie; b) versorgungspolitisch sinnvolle ambulante oder stationäre Pflichtleis - tungen der Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung; c) Leistungen innovativer Versorgungsmodelle der Pädiatrie und Psychiatrie; d) Nichtpflichtleistungen im Rahmen neuer Untersuchungs- und Be - handlungsmethoden. XI. Heilmittel (11.)

Art. 53 Grundsatz

1 Der Umgang mit Heilmitteln (Arzneimittel und Medizinprodukte), namentlich die Herstellung und das Inverkehrbringen, richtet sich nach dem eidgenössi - schen Heilmittelgesetz 1 ) .
1) HMG (SR 812.21 )

Art. 54 Bewilligungen

1 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Betriebsbewilligungen (Art. 30 und Art. 34 Abs. 4 HMG
1 ) ).
2 Das Departement Gesundheit und Soziales erteilt die im Heilmittelgesetz 2 ) vorgesehenen kantonalen Bewilligungen, insbesondere für: a) Die Herstellung von Arzneimitteln im Sinn von

Art. 5 Abs. 2 lit. a HMG;

b) die Anwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch entsprechend ausgebildete Fachpersonen (Art. 24 Abs. 3 i.V.m.

Art. 25 Abs. 1 lit. c HMG);

c) die Abgabe aller nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel durch eidgenössisch diplomierte Drogistinnen und Drogisten (Art. 25 Abs. 4 HMG); d) die Abgabe bestimmter Arzneimittelgruppen wie ganzheitsmedizini - scher Arzneimittel durch Personen, die über eine kantonal anerkann - te Ausbildung verfügen (Art. 25 Abs. 5 HMG); e) den Versandhandel (Art. 27 Abs. 4 HMG); f) den Detailhandel (Art. 30 HMG); g) Betriebe, welche Blut oder Blutprodukte nur lagern (Art. 34 Abs. 4 HMG).
3 Das Departement Gesundheit und Soziales ist für die Durchführung der pe - riodischen Betriebskontrollen zuständig.

Art. 55 Marktüberwachung und Inspektion

1 Die Überwachung des Marktes und die Durchführung von Inspektionen im Sinn von Art. 58 und Art. 60 HMG
3 ) sind Sache des Departements Gesund - heit und Soziales.
2 Dieses erstattet die Meldungen gemäss Art. 58 Abs. 5 HMG und trifft die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Verwaltungsmassnahmen.
1) SR 812.21 )
2) HMG (SR 812.21 )
3) SR 812.21

Art. 56 Gebühren

1 Für Bewilligungen, Kontrollen, Verfügungen und Dienstleistungen werden Gebühren nach Massgabe des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungs - sachen 1 ) erhoben.

Art. 57 Verwaltungsmassnahmen

1 Das Departement Gesundheit und Soziales trifft die zum Vollzug erforderli - chen Verwaltungsmassnahmen nach Art. 66 Abs. 3 HMG
2 )
.

Art. 58 Selbstdispensation

1 Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten ist es gestattet, im Rahmen ihrer bewilligten Tätigkeit eine Privatapotheke zu führen. XII. Gesundheitspolizei (12.)

Art. 59 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften zum Vollzug der gesundheitspolizeilichen Bestimmungen des Bundes, insbesondere in fol - genden Bereichen: a) Übertragbare Krankheiten; 3 ) b) Betäubungsmittel; 4 ) c) Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
5 ) d) Tierseuchen; 6 ) e) Heilmittel 7 ) .
1) bGS 233.2 )
2) SR 812.21
3) Vgl. Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101 )
4) Vgl. Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121 )
5) Vgl. Lebensmittelgesetz (LMG; SR 817.0 )
6) Vgl. Tierseuchengesetz (TSG; SR 916.40 )
7) Vgl. Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21 )

Art. 60 Katastrophen und andere besondere Vorkommnisse

1 Bei Katastrophen und anderen besonderen Vorkommnissen trifft der Re - gierungsrat alle Massnahmen, die zur Sicherstellung der medizinischen Ver - sorgung der Bevölkerung erforderlich sind. 1 )
2 Das Bevölkerungsschutzgesetz 2 ) und das Zivilschutzgesetz 3 ) finden sinnge - mäss Anwendung.
3 Der Regierungsrat kann insbesondere: a) Die Angehörigen aller Berufe und alle Institutionen des Gesundheits - wesens zum Einsatz verpflichten; b) die freie Wahl der Gesundheitsfachpersonen und der Institutionen des Gesundheitswesens aufheben; c) Impfungen obligatorisch erklären. 4 ) XIII. Rettungswesen (13.)
Art. 61
1 Zur Sicherstellung des Rettungswesens und des Transportes von Kranken und Verwundeten erteilt der Regierungsrat den Spitälern oder anderen ge - eigneten Institutionen oder Organisationen des Gesundheitswesens Leis - tungsaufträge. XIV. Bestattungswesen (14.)

Art. 62 Zuständigkeit

1 Das Bestattungswesen ist, unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmun - gen, Sache der Gemeinden.
2 Der Regierungsrat kann nähere Bestimmungen erlassen.
1) Art. 90 KV
2) bGS 511.1
3) bGS 511.2
4) Art. 23 Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101 )

Art. 63 Bestattungsort

1 Die Bestattung erfolgt in der Regel auf dem Friedhof der Gemeinde, in wel - cher die oder der Verstorbene den letzten Wohnsitz hatte.
2 Auf Wunsch der oder des Verstorbenen oder der nächsten Angehörigen kann die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen, sofern diese hiezu die Bewilligung erteilt.
3 Hatte die oder der Verstorbene keinen festen Wohnsitz oder kommt nie - mand für die Kosten des Rücktransportes in die Wohnsitzgemeinde auf, fin - det die Bestattung in jener Gemeinde statt, in welcher der Tod eingetreten oder der Leichnam gefunden worden ist.

Art. 64 Kosten

1 Die Bestattung in der Wohngemeinde ist unentgeltlich.
2 Für Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde kann den Personen, die darum ersucht haben, oder den Erbberechtigten Rechnung gestellt werden. XV. Verwaltungsmassnahmen (15.)

Art. 65 Ausübung der Aufsicht

1 Das Departement Gesundheit und Soziales kann jederzeit Inspektionen und Kontrollen durchführen oder durchführen lassen. Ihren Organen ist der unbeschränkte Zutritt zu Praxis- und Geschäftsräumen zu gewähren. Das Amtsgeheimnis und die Bestimmungen des Datenschutzes sind dabei zu beachten.
2 Das Departement Gesundheit und Soziales kann im Bereich des Gesund - heitswesens alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes erforderli - chen Massnahmen anordnen. Insbesondere kann es die Schliessung von Räumlichkeiten oder die Beschlagnahme, Einziehung oder Vernichtung von Gegenständen verfügen, die zur Begehung einer rechtswidrigen Handlung dienen, gedient haben oder das Ergebnis einer solchen Handlung sind.

Art. 66 Strafbestimmung

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder die gestützt darauf er - lassenen Verordnungen und Verfügungen übertritt oder bei deren Übertre - tung mitwirkt, wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bis 20 000 Franken bestraft. XVa. Rechtspflege * (15a.)

Art. 66a * Rechtsschutz von Patientinnen und Patienten

1 Patientinnen und Patienten, ihnen nahestehende Personen oder nächste Angehörige sowie gegebenenfalls die gesetzliche Vertretung können wegen der Verletzung der Patientenrechte eine beschwerdefähige Verfügung ver - langen. Sie haben sich dazu an die Leitung der Institutionen des Gesund - heitswesens zu wenden. Ist die Verletzung durch eine Gesundheitsfachper - son ausserhalb einer Institution des Gesundheitswesens zu verantworten, ist das Departement Gesundheit und Soziales anzurufen.
2 Die Leitung der Institution oder die Aufsichtsbehörde versucht eine gütliche Einigung. Kann innert 30 Tagen keine gütliche Einigung erreicht werden, er - lässt sie eine schriftliche, begründete Verfügung mit einer Rechtsmittelbeleh - rung.

Art. 66b * Rechtsschutz der Gesundheitsfachpersonen, der Institutionen

des Gesundheitswesens oder Dritter
1 Entscheide der Gesundheitsbehörden gegenüber Gesundheitsfachperso - nen, Institutionen des Gesundheitswesens oder betroffenen Dritten unterlie - gen dem Rekurs an das Departement, oder, wenn dieses entscheidet, an den Regierungsrat.
2 Streitigkeiten aus Leistungsaufträgen sind mittels verwaltungsgerichtlicher Klage nach Art. 57 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 1 ) vor Obergericht zu bringen.
3 Bewilligungen der Ethikkommission nach Art. 33 unterliegen dem Rekurs an das Departement Gesundheit und Soziales. *
4 Verfügungen der Berufsverbände im Rahmen von Art. 42 und Art. 42a sind mit Rekurs beim Departement anfechtbar. *
1) VRPG (bGS 143.1 )
XVb. Systematische Verwendung der AHV- Versichertennummer * (15b)

Art. 66c *

1 In Ergänzung der bundesrechtlichen Ermächtigungen kann das Departe - ment Gesundheit und Soziales die AHV-Versichertennummer für folgende Aufgaben systematisch verwenden:
1. die Prüfung der Kostengutsprachen und Spitalrechnungen;
2. den Vollzug der Bestimmungen des Schutzes der Bevölkerung bei übertragbaren Krankheiten;
3. für Berufsausübungsbewilligungen von Gesundheitsfachpersonen. XVI. Schluss- und Übergangsbestimmungen (16.)

Art. 67 Besitzstand

1 Wer nach bisherigem Recht befugt war, im Kanton Appenzell Ausserrho - den einen Beruf oder eine Institution des Gesundheitswesens zu betreiben, ist berechtigt, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Dies gilt auch für Zusatz- und Sonderbewilligungen, soweit sie dem neuen Recht nicht widersprechen.
2 Wer von dieser Befugnis Gebrauch machen will, hat dies innert einer Frist von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Departement Gesundheit und Soziales schriftlich mitzuteilen.
3 Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Institutionen des Gesundheitswesens sowie die Abgabe und Anwendung von Heilmitteln richten sich nach neuem Recht.

Art. 68 Übergangsbestimmungen

1 Der Kanton leistet bis ins Jahr 2015 an Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Pflegeheimen und Pflegeabteilungen Beiträge von maximal 50 Prozent der anerkannten Kosten.
2 Das Verbot gemäss Art. 16 Abs. 3 tritt für Automaten, die frei zugänglich sind, ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes in Kraft.
3 Die Vorschrift gemäss Art. 17 Abs. 1 tritt für alle Bereiche der Gastronomie drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes in Kraft.

Art. 69 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a) Gesetz vom 24. April 1965 über das Gesundheitswesen 1 ) ; b) Verordnung vom 8. Dezember 1986 zum Gesundheitsgesetz
2 ) ; c) Prüfungsreglement für kantonal approbierte Zahnärzte vom 8. Juni
1993
3 ) ; d) Verordnung vom 9. September 1996 über die Heimaufsicht (Heimver - ordnung) 4 ) ; e) Gesetz vom 12. März 2000 über die öffentliche Krankenpflege 5 ) ; f) Verordnung vom 6. Dezember 1993 über die Rechtsstellung der Pati - enten und Patientinnen der kantonalen Spitäler
6 ) ; g) Verordnung vom 14. Juni 2004 über die Unterstützung der spitalex - ternen Kranken- und Gesundheitspflege (Spitex-Verordnung) 7 ) ; h) Verordnung vom 6. Dezember 1965 über den Verkehr mit Heilmit - teln
8 ) ; i) Art. 7 des Einführungsgesetzes vom 30. April 1989 zum Bundesge - setz über die Betäubungsmittel
9 ) ; j) Art. 5 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über das Bestattungswe - sen
10 )
.

Art. 70 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem obligatorischen Referendum
11 )
.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten 12 ) .
1) bGS 811.1 (lf. Nr. 222)
2) bGS 811.11 (lf. Nr. 237)
3) bGS 811.11.2 (lf. Nr. 449)
4) bGS 811.113 (lf. Nr. 606)
5) bGS 812.11 (lf. Nr. 727)
6) bGS 812.112 (lf. Nr. 470)
7) bGS 812.113 (lf. Nr. 471)
8) bGS 813.12 aGS III/434
9) bGS 813.21
10) bGS 816.31
11) Von den Stimmberechtigten am 25. November 2007 angenommen.
12) 1. Januar 2008.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
19.09.2011 01.01.2012 Art. 1 Abs. 2 bis eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 4 Abs. 1, a bis ) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 4 Abs. 1, h) aufgehoben 1199 / 2011, S. 1104
19.09.2011 01.01.2012 Art. 4 Abs. 1, h bis ) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 6 Abs. 1, b) aufgehoben 1199 / 2011, S. 1104
19.09.2011 01.01.2012 Art. 6 Abs. 1, c) aufgehoben 1199 / 2011, S. 1104
19.09.2011 01.01.2012 Art. 6 Abs. 1, d) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 6 Abs. 1, e) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 6 Abs. 1, f) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 6 Abs. 1, g) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 7 Abs. 1, c) geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 7 Abs. 1, c bis ) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 7 Abs. 1, d) geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 7 Abs. 1, e) geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 7 Abs. 1, f) aufgehoben 1199 / 2011, S. 1104
19.09.2011 01.01.2012 Art. 7 Abs. 1, i) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 2, d) geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 2, e bis ) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 3 geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 3, a) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 3, b) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 3, c) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 3, d) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 3, e) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 3, f) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 4 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 11 aufgehoben 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 12 Abs. 3 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 23 Titel geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 23 Abs. 5 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 1 geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 2 geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 2, a) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 2, b) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 2, c) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 2, d) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 2, e) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 3 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 4 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 5 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 6 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 27 Abs. 1 geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 27 Abs. 2 geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 27 Abs. 3 geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 27 Abs. 4 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 28 Abs. 1 geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 28 Abs. 2 geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 30 Abs. 1 geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 30 Abs. 1 bis eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
19.09.2011 01.01.2012 Art. 30 Abs. 2 geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 30 Abs. 3 geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 30 Abs. 4 geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 33 Abs. 1 geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 33 Abs. 2 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 51 Titel geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 51 Abs. 2 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Titel 10. geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52 aufgehoben 1199 / 2011, S. 1104
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52 Abs. 3 aufgehoben 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52 Abs. 4 aufgehoben 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52 Abs. 5 aufgehoben 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52a eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52b eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52c eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52d eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52e eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52f eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52g eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52h eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52i eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52j eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52k eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52l eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Titel 15a. eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 66a eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 66b eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
20.02.2012 01.01.2013 Art. 24 Abs. 1 geändert 1206 / 2012, S. 246
20.02.2012 01.01.2013 Art. 25 Abs. 6 geändert 1206 / 2012, S. 246
20.02.2012 01.01.2013 Art. 29 aufgehoben 1206 / 2012, S. 246
20.02.2012 01.01.2013 Art. 30 aufgehoben 1206 / 2012, S. 246
20.02.2012 01.01.2013 Art. 32 Abs. 2 geändert 1206 / 2012, S. 246
16.06.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben 1266 / 2014, S. 688
16.06.2014 01.01.2015 Art. 4 Abs. 1, i) geändert 1266 / 2014, S. 688
13.06.2016 01.01.2017 Art. 5 Abs. 4 geändert 1310 / 2016, S. 833
13.06.2016 23.09.2016 Art. 7 Abs. 1, e) geändert 1311 / 2016, S. 836
13.06.2016 01.01.2017 Art. 7 Abs. 1, i) geändert 1310 / 2016, S. 833
13.06.2016 01.01.2017 Art. 7 Abs. 1, j) eingefügt 1310 / 2016, S. 833
13.06.2016 23.09.2016 Art. 10 Titel geändert 1311 / 2016, S. 836
13.06.2016 23.09.2016 Art. 10 Abs. 1 geändert 1311 / 2016, S. 836
13.06.2016 23.09.2016 Art. 10 Abs. 2, a) geändert 1311 / 2016, S. 836
13.06.2016 23.09.2016 Art. 10 Abs. 2, b) geändert 1311 / 2016, S. 836
13.06.2016 23.09.2016 Art. 10 Abs. 2, c) aufgehoben 1311 / 2016, S. 836
13.06.2016 23.09.2016 Art. 10 Abs. 3 geändert 1311 / 2016, S. 836
13.06.2016 23.09.2016 Art. 10 Abs. 4 geändert 1311 / 2016, S. 836
13.06.2016 23.09.2016 Art. 10 Abs. 5 geändert 1311 / 2016, S. 836
13.06.2016 23.09.2016 Art. 10a eingefügt 1311 / 2016, S. 836
13.06.2016 23.09.2016 Art. 28 Abs. 1 geändert 1311 / 2016, S. 836
13.06.2016 23.09.2016 Art. 32 Abs. 2 geändert 1311 / 2016, S. 836
13.06.2016 23.09.2016 Art. 33 Abs. 1 aufgehoben 1311 / 2016, S. 836
13.06.2016 23.09.2016 Art. 33 Abs. 2 aufgehoben 1311 / 2016, S. 836
13.06.2016 23.09.2016 Art. 66b Abs. 3 geändert 1311 / 2016, S. 836
19.02.2018 01.07.2018 Art. 4 Abs. 1, a ter ) eingefügt 1356 / 2018, S. 267
19.02.2018 01.01.2019 Art. 42 Titel geändert 1356 / 2018, S. 267
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
19.02.2018 01.01.2019 Art. 42 Abs. 1 geändert 1356 / 2018, S. 267
19.02.2018 01.01.2019 Art. 42 Abs. 1 bis eingefügt 1356 / 2018, S. 267
19.02.2018 01.01.2019 Art. 42 Abs. 2 geändert 1356 / 2018, S. 267
19.02.2018 01.01.2019 Art. 42a eingefügt 1356 / 2018, S. 267
19.02.2018 01.01.2019 Art. 66b Abs. 4 eingefügt 1356 / 2018, S. 267
29.10.2018 01.11.2019 Titel 15b eingefügt 1369 / 2018, S. 1503
29.10.2018 01.11.2019 Art. 66c eingefügt 1369 / 2018, S. 1503
01.11.2021 14.01.2022 Art. 48 Abs. 2, g) eingefügt 1442 / 05.11.2021
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 1 Abs. 2 bis 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 3 Abs. 3 16.06.2014 01.01.2015 aufgehoben 1266 / 2014, S. 688

Art. 4 Abs. 1, a bis ) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 4 Abs. 1, a ter

) 19.02.2018 01.07.2018 eingefügt 1356 / 2018, S. 267

Art. 4 Abs. 1, h) 19.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 1199 / 2011, S. 1104

Art. 4 Abs. 1, h bis ) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 4 Abs. 1, i) 16.06.2014 01.01.2015 geändert 1266 / 2014, S. 688

Art. 5 Abs. 4 13.06.2016 01.01.2017 geändert 1310 / 2016, S. 833

Art. 6 Abs. 1, b) 19.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 1199 / 2011, S. 1104

Art. 6 Abs. 1, c) 19.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 1199 / 2011, S. 1104

Art. 6 Abs. 1, d) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 6 Abs. 1, e) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 6 Abs. 1, f) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 6 Abs. 1, g) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 7 Abs. 1, c) 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091

Art. 7 Abs. 1, c bis ) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 7 Abs. 1, d) 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091

Art. 7 Abs. 1, e) 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091

Art. 7 Abs. 1, e) 13.06.2016 23.09.2016 geändert 1311 / 2016, S. 836

Art. 7 Abs. 1, f) 19.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 1199 / 2011, S. 1104

Art. 7 Abs. 1, i) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 7 Abs. 1, i) 13.06.2016 01.01.2017 geändert 1310 / 2016, S. 833

Art. 7 Abs. 1, j) 13.06.2016 01.01.2017 eingefügt 1310 / 2016, S. 833

Art. 8 Abs. 2, d) 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091

Art. 8 Abs. 2, e bis ) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 8 Abs. 3 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091

Art. 8 Abs. 3, a) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 8 Abs. 3, b) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 8 Abs. 3, c) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 8 Abs. 3, d) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 8 Abs. 3, e) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 8 Abs. 3, f) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 8 Abs. 4 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 10 13.06.2016 23.09.2016 Titel geändert 1311 / 2016, S. 836

Art. 10 Abs. 1 13.06.2016 23.09.2016 geändert 1311 / 2016, S. 836

Art. 10 Abs. 2, a) 13.06.2016 23.09.2016 geändert 1311 / 2016, S. 836

Art. 10 Abs. 2, b) 13.06.2016 23.09.2016 geändert 1311 / 2016, S. 836

Art. 10 Abs. 2, c) 13.06.2016 23.09.2016 aufgehoben 1311 / 2016, S. 836

Art. 10 Abs. 3 13.06.2016 23.09.2016 geändert 1311 / 2016, S. 836

Art. 10 Abs. 4 13.06.2016 23.09.2016 geändert 1311 / 2016, S. 836

Art. 10 Abs. 5 13.06.2016 23.09.2016 geändert 1311 / 2016, S. 836

Art. 10a 13.06.2016 23.09.2016 eingefügt 1311 / 2016, S. 836

Art. 11 19.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 1198 / 2011, S. 1091

Art. 12 Abs. 3 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 23 19.09.2011 01.01.2012 Titel geändert 1198 / 2011, S. 1091

Art. 23 Abs. 5 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 24 Abs. 1 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246

Art. 25 Abs. 1 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091

Art. 25 Abs. 2 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 25 Abs. 2, a) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 25 Abs. 2, b) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 25 Abs. 2, c) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 25 Abs. 2, d) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 25 Abs. 2, e) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 25 Abs. 3 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 25 Abs. 4 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 25 Abs. 5 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 25 Abs. 6 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 25 Abs. 6 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246

Art. 27 Abs. 1 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091

Art. 27 Abs. 2 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091

Art. 27 Abs. 3 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091

Art. 27 Abs. 4 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 28 Abs. 1 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091

Art. 28 Abs. 1 13.06.2016 23.09.2016 geändert 1311 / 2016, S. 836

Art. 28 Abs. 2 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091

Art. 29 20.02.2012 01.01.2013 aufgehoben 1206 / 2012, S. 246

Art. 30 20.02.2012 01.01.2013 aufgehoben 1206 / 2012, S. 246

Art. 30 Abs. 1 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091

Art. 30 Abs. 1 bis 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 30 Abs. 2 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091

Art. 30 Abs. 3 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091

Art. 30 Abs. 4 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091

Art. 32 Abs. 2 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246

Art. 32 Abs. 2 13.06.2016 23.09.2016 geändert 1311 / 2016, S. 836

Art. 33 Abs. 1 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091

Art. 33 Abs. 1 13.06.2016 23.09.2016 aufgehoben 1311 / 2016, S. 836

Art. 33 Abs. 2 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 33 Abs. 2 13.06.2016 23.09.2016 aufgehoben 1311 / 2016, S. 836

Art. 42 19.02.2018 01.01.2019 Titel geändert 1356 / 2018, S. 267

Art. 42 Abs. 1 19.02.2018 01.01.2019 geändert 1356 / 2018, S. 267

Art. 42 Abs. 1 bis

19.02.2018 01.01.2019 eingefügt 1356 / 2018, S. 267

Art. 42 Abs. 2 19.02.2018 01.01.2019 geändert 1356 / 2018, S. 267

Art. 42a 19.02.2018 01.01.2019 eingefügt 1356 / 2018, S. 267

Art. 48 Abs. 2, g) 01.11.2021 14.01.2022 eingefügt 1442 / 05.11.2021

Art. 51 19.09.2011 01.01.2012 Titel geändert 1198 / 2011, S. 1091

Art. 51 Abs. 2 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Titel 10. 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091

Art. 52 19.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 1199 / 2011, S. 1104

Art. 52 Abs. 3 19.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 1198 / 2011, S. 1091

Art. 52 Abs. 4 19.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 1198 / 2011, S. 1091

Art. 52 Abs. 5 19.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 1198 / 2011, S. 1091

Art. 52a 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 52b 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 52c 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 52d 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 52e 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 52f 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 52g 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 52h 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 52i 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 52j 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 52k 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 52l 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Titel 15a. 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 66a 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 66b 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091

Art. 66b Abs. 3 13.06.2016 23.09.2016 geändert 1311 / 2016, S. 836

Art. 66b Abs. 4 19.02.2018 01.01.2019 eingefügt 1356 / 2018, S. 267

Titel 15b 29.10.2018 01.11.2019 eingefügt 1369 / 2018, S. 1503

Art. 66c 29.10.2018 01.11.2019 eingefügt 1369 / 2018, S. 1503

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