Verordnung über die kantonalen Schülerheime
1 Verordnung über die kantonalen Schülerheime RRB vom 13. Januar 1987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 40 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom
29. August 1909
1 ) und auf § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Ausbildungsbei- träge vom 30. Juni 1985
2 ) beschliesst:
§ 1. Zweck
Die kantonalen Schülerheime bieten Schülern, die kantonale Schulen oder Kurse besuchen, vergünstigt Unterkunft und Verpflegung.
§ 2. Verwaltung
1 Der Regierungsrat wählt für die Führung der Schülerheime den Verwal- ter. Dieser ist verantwortlich für: a) die administrative Führung (Haushalt, Hausverwaltung, Personalfüh- rung, Rechnungsstellung); b) die Betreuung der Schüler und die Verbindung zu Schule und Eltern- haus.
2 Das Erziehungs-Departement kann dem Verwalter Weisungen betreffend die Führung des Schülerheimes erteilen.
§ 3. Unterkunft und Verpflegung
1 Die Schüler erhalten Unterkunft und/oder Verpflegung während der Schulzeit.
2 Über diese Zeit hinaus können sie sich nur mit Erlaubnis des Verwalters im Schülerheim aufhalten. Allfällige Mehrleistungen sind in Rechnung zu stellen.
§ 4. Pensionspreise
1 Der Regierungsrat setzt die Preise für Unterkunft und Verpflegung fest und passt sie der Teuerung an.
2 Die Rechnungstellung erfolgt pro Schulquartal oder pro abgeschlossenen Kurs.
§ 5. Aufnahme und Austritt
1 Die Aufnahme der Schüler erfolgt mittels schriftlicher Anmeldung beim Verwalter auf Beginn eines Schulsemesters.
2 Austritte sind auf Ende eines Schulquartals möglich. ________________
1 ) BGS 414.111.
2 ) BGS 419.11.
2
3 Der Verwalter kann ausnahmsweise die Aufnahme oder den Austritt in einem andern Zeitpunkt bewilligen. Schüler, die während eines Schulquar- tals aus dem Schülerheim austreten, haben in der Regel die Unterkunft für das ganze Quartal zu bezahlen.
§ 6. Abwesenheit
Bei drei- und mehrtägiger Abwesenheit wird, sofern die Abmeldung rechtzeitig erfolgte, vom Preis für die Verpflegung ein vom Regierungsrat festzulegender Abzug gewährt. Abgezogen werden nur die Kosten voller Verpflegungstage, nicht einzelner Mahlzeiten.
§ 7. Hausordnung
Das Erziehungs-Departement erlässt die Hausordnung des Schülerheimes aufgrund der Vorschläge des Verwalters.
§ 8. Disziplinarmassnahmen
1 Der Verwalter kann gegen Schüler, die gegen seine Weisungen, die Vor- schriften dieser Verordnung oder der Hausordnung verstossen, disziplina- rische Massnahmen ergreifen.
2 In leichten Fällen sind dies: a) Verweis, b) Ausgangssperre, c) Besuchsverbot, d) Busse bis zu 20 Franken oder e) Beizug zu Hausarbeiten. Ein abschliessender Bussenkatalog wird in der Hausordnung festgelegt.
3 In schwerwiegenden Fällen, insbesondere wenn ein Schüler wiederholt gegen Vorschriften oder Weisungen verstösst, kann der Verwalter den Betreffenden unter vorgängiger Mitteilung an die Eltern, das Erziehungs- Departement und das zuständige Rektorat wegweisen. Die Mitteilung an die Eltern unterbleibt bei volljährigen Schülern.
4 Die Betroffenen sind berechtigt, gegen die Weisung innert 10 Tagen beim Erziehungs-Departement Beschwerde einzureichen.
§ 9. Aufhebung bisheriger Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle damit in Wider- spruch stehenden Erlasse aufgehoben, insbesondere der Regierungsratsbe- schluss vom 25. Mai 1965 mit Ausnahme der Abänderung vom 4. Februar
1986.
§ 10. Genehmigungsvorbehalt
Die Kompetenzdelegation an das Erziehungs-Departement in § 7 bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.
§ 11. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Kompetenzdelegation durch den Kantonsrat am 16. April 1987 in Kraft. Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 28. April 1987 genehmigt
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