Ordnung über die Beiträge an die Erstellungskosten von Gemeindestrassen
                            Ordnung über die Beiträge an die Erstellungskosten von  Gemeindestrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 23. September 1986 (Stand 1. Oktober 1986)  Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen,  ge  stützt auf § 9 Abs. 1 Ziff. 6 des Gemeindegesetzes vom 17. Okto  -  ber 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und § 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Anlegung und Kor  -  rektion von Strassen vom 14. Januar 1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1  An die Erstellungskosten von Hauptstrassen (§ 53 Strassengesetz)  haben die Anstösser bei deren Neuanlage Beiträge zu leisten. Diese  haben folgende Anteile der Erstellungskosten zu decken:  a)  für Sammelstrassen  30 %  b)  für Erschliessungsstrassen  50 %  Die restlichen Anteile inklusive die Kosten für den Deckbelag wer  -  den von der Gemeinde übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnung der Erstellungskosten ist die Bauabrechnung  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erstellungskosten von Nebenstrassen sind vollständig von den  Anstössern zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1  Die beitragspflichtigen Erstellungskosten sind den Anstössern zu 1/3  entsprechend der Anstosslänge und zu 2/3 entsprechend der Parzel  -  lenfläche zu belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragspflicht erstreckt sich auf jeder Strassenseite auf eine ma  -  ximale Breite von 5,00 m zwischen der Strassenachse und der Stras  -  senlinie.  Diese Ordnung wird am 1. Oktober 1986 wirksam. Sie ist zu publizie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Regierungsrat genehmigt am 25. 11. 1986.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  170.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Planungs  -  gesetz vom 17. 11. 1999 (SG  730.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Publiziert am 6. 12. 1986.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1