Verordnung zum Polizeigesetz
                            Verordnung  zum Polizeigesetz  *  (Polizeiverordnung, PolV)  vom 10. Dezember 2002 (Stand 1. Juli 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 43 des Polizeigesetzes vom 13. Mai 2002,  1  )  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Organisation und Datenbearbeitung der  Kantonspolizei  (1.)  I. Organisation der Kantonspolizei  (1.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gliederung
                            1  Die Kantonspolizei ist in Abteilungen unterteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilungen stehen unter der Leitung von Polizeioffizierinnen oder -offi  -  zieren; diese bilden den Kommando-Führungsstab, welcher unter der Lei  -  tung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abteilungen können in Dienststellen und Polizeiposten unterteilt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Informationspflicht
                            1  Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant hat das Departe  -  ment Inneres und Sicherheit in geeigneter Form über die Aufgabenerfüllung  und die Bewältigung von Ereignissen zu informieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  521.1  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kader
                            1  Das Kader der Kantonspolizei besteht aus dem Kommando-Führungsstab,  der Chefin oder dem Chef Stabsdienste, den Stellvertretungen der Abtei  -  lungschefinnen oder Abteilungschefs sowie Personen mit besonderen Füh  -  rungsfunktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kader unterstützt die Polizeikommandantin oder den Polizeikomman  -  danten in den Führungsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben
                            1  Die Kantonspolizei erfüllt die ihr vom Gesetz, vom Regierungsrat oder vom  Departement Inneres und Sicherheit zugewiesenen Aufgaben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Dienstbetrieb
                            1  Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bestimmt die Per  -  sonalstärke der Abteilungen und Polizeiposten; es ist eine ausreichende Po  -  lizeipräsenz auf dem Kantonsgebiet sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit dies für den betrieblichen Ablauf oder Einsatz notwendig ist, erlässt  das Polizeikommando Dienstbefehle oder Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die einzelnen Funktionen erstellt das Polizeikommando Stellenbe  -  schriebe und bei Bedarf Pflichtenhefte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Dienstweg
                            1  Die Polizeiangehörigen haben in dienstlichen Angelegenheiten den Dienst  -  weg einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Standorte
                            1  Das Polizeikommando befindet sich in Herisau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Herisau, Teufen und Heiden befinden sich Regionalposten, welche durch  weitere Posten ergänzt werden können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden verpflichten sich, der Kantonspolizei bei Bedarf ausrei  -  chende und geeignete Arbeitsräume gegen angemessene Entschädigung  zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a * Kantonale Notrufzentrale
                            1  Die von der Kantonspolizei geführte Kantonale Notrufzentrale koordiniert  die Einsätze zu Gunsten der Bevölkerung und der Hilfesuchenden. Sie fun  -  giert als Alarmzentrale für die Blaulichtorganisationen und den Bevölke  -  rungsschutz, daneben erfüllt sie Koordinationsaufgaben zu den Bundesstel  -  len, dem Grenzwachtkorps, der Armee sowie ausserkantonalen Polizei  -  korps.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Notrufzentrale befindet sich am Standort des Polizeikommandos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zuteilung des Arbeitsortes
                            1  Die Personalzuweisung erfolgt durch die Polizeikommandantin oder den  Polizeikommandanten. Bei einem Wechsel der Zuweisung ist auf die per  -  sönlichen Verhältnisse der Betroffenen angemessen Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann auch Arbeits  -  platz- Zuweisungen ausserhalb des Kantons, in einem Kompetenz- oder  Dienstleistungszentrum des Polizeikonkordates oder des Bundes anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Polizeiverstärkung
                            1  Die Kantonspolizei ist in Absprache mit dem Amt für Militär- und Bevölke  -  rungsschutz für die Ausbildung und den Einsatz der Polizeiverstärkung ver  -  antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Einsatz untersteht die Polizeiverstärkung direkt der Polizeikommandan  -  tin oder dem Polizeikommandanten.  *  II. Aus- und Weiterbildung  (1.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Fort- und Weiterbildung
                            1  Das Polizeikommando fördert die fachliche Fort- und Weiterbildung und die  körperliche Leistungsfähigkeit der Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann die Polizeiangehörigen zum Besuch von Fort- und Weiterbildungs  -  kursen verpflichten und vorübergehend zu anderen Amtsstellen abkomman  -  dieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die fachliche Weiterbildung im Anschluss an die Polizeiausbildung und in  den Folgejahren erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen  Polizei-Institut, dem Ostschweizer Polizeikonkordat, der Ostschweizer Poli  -  zeikommandantenkonferenz sowie weiteren Ausbildungsstätten des In- und  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rückerstattung der Ausbildungskosten
                            1  Polizeiangehörige, die während der Polizeiausbildung oder im Verlauf der  ersten vier Jahre nach Abschluss der eidgenössischen Berufsprüfung freiwil  -  lig aus der Kantonspolizei austreten, oder Polizeiangehörige, denen in die  -  ser Zeit fristlos gekündigt wird aus Gründen, die sie zu vertreten haben, ha  -  ben dem Kanton die Ausbildungskosten zurückzuerstatten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Zurückzuerstatten sind:  *  a)  *  während der Polizeiausbildung  bisher angefallene Kosten;  b)  im ersten Jahr  Fr.  35  000.--;  c)  im zweiten Jahr  Fr.  25  000.--;  d)  im dritten Jahr  Fr.  15  000.--;  e)  im vierten Jahr  Fr.  10  000.--;  f)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Rück  -  erstattungspflicht vorsehen.  III. Polizeiliche Daten  (1.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Polizeiliche Datensammlungen
                            1  Die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen richtet  sich nach der Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeili  -  chen Datensammlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a * Aufschaltung von Videoaufnahmen
                            1  Videoaufnahmen mit Personenidentifikation werden grundsätzlich ohne  Aufschaltung in der kantonalen Notrufzentrale gespeichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  521.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können in der kantonalen Notrufzentrale aufgeschaltet werden:  a)  unmittelbar aufgrund eines Alarms, der bei der Kantonspolizei nach  Drücken einer Alarm-Taste im überwachten Bereich eingeht;  b)  auf Veranlassung einer Dienst habenden Person, wenn ein anderwei  -  tiger Alarm eingeht, der den überwachten Bereich betrifft;  c)  auf Anweisung des Pikettoffiziers, wenn aufgrund der polizeilichen  Lagebeurteilung die Annahme gerechtfertigt ist, dass im überwachten  Bereich eine besondere Gefährdungssituation besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für eine unmittelbar notwendige Fahndung oder Sachverhaltsabklärung  können Sequenzen reproduziert und an Strafverfolgungsbehörden überge  -  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12b * Nachträgliche Einsichtnahme in gespeicherte Videoaufnahmen
                            1  In gespeicherte Videoaufnahmen wird im Übrigen nur auf Anweisung des  Staatsanwaltes bzw. der Staatsanwältin Einsicht genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12c * Potokollierung
                            1  Sämtliche Aufschaltungen, Reproduktionen und Einsichtnahmen werden  protokolliert. Das Protokoll nennt den Grund des Zugriffs, die anordnende  Person sowie das Bildmaterial auf das zugegriffen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Datenschutzkontrollorgan entscheidet über Zeitpunkt und Periodizität  der Berichterstattung durch die Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12d * Datensicherheit
                            1  Die Videoaufzeichnungen sind geschützt aufzubewahren. Der Verlust oder  die Manipulation der Daten, etwa durch Diebstahl, unbefugte Vernichtung,  zufälligen Verlust, Fälschung oder widerrechtliche Verwendung, ist mittels  geeigneter Massnahmen zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Namentlich ist:  a)  der Zutritt zum Speicherraum für Unberechtigte durch Einsatz geeig  -  neter Massnahmen zu verunmöglichen;  b)  dafür zu sorgen, dass die digitalen Speichermedien in einem in bauli  -  cher und klimatischer Hinsicht geeigneten Raum aufbewahrt werden;  c)  ein unerwünschter Datentransfer in andere Systeme auszuschlies  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12e * Datenschutzkontrollorgan
                            1  Das   kantonale   Datenschutzkontrollorgan   überwacht   die   rechtmässige  Durchführung der Videoüberwachung und kontrolliert insbesondere, ob:  a)  Aufschaltungen und nachträgliche Einsichtnahmen rechtmässig erfol  -  gen;  b)  Aufzeichnungsmaterial nach Massgabe von Art.  24  Abs.  3 des Poli  -  zeigesetzes  1  )   gelöscht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Datenschutzkontrollorgan ist in seiner Kontrolltätigkeit unabhängig und  erstattet dem Regierungsrat über festgestellte Mängel Bericht und beantragt  die erforderlichen Massnahmen.  IV. Präventiver Bundesstaatsschutz  (1.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Organisation
                            1  Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bezeichnet die Poli  -  zeiangehörigen, welche im Staatsschutzbereich tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei dieser Aufgabenbearbeitung sind die Polizeiangehörigen direkt der Po  -  lizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei erfüllt ihren Staatsschutzauftrag gemäss Weisungen  des Departements Inneres und Sicherheit und führt eine Geschäftskontrolle  über die eingegangenen und erledigten Aufträge oder Anfragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Informationspflicht
                            1  Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant informiert das De  -  partement Inneres und Sicherheit über die Aufgabenerfüllung im Staats  -  schutzbereich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  521.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Dienstverhältnis  (2.)  I. Rechte und Pflichten der Polizeiangehörigen  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Dienstpflicht
                            1  Die Polizeiangehörigen erfüllen ihren Dienst nach bestem Wissen und  Gewissen. Sie haben auch dann tätig zu werden, wenn damit Gefahren für  die eigene Person verbunden sind, es sei denn, dass das Ausmass der Ge  -  fahren in keinem angemessenen Verhältnis steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gefahrenabwehr ist grundsätzlich Vorrang vor der Strafverfolgung zu  geben, insbesondere wenn das Leben oder die Gesundheit von Menschen  oder hochwertige Sachgüter bedroht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Muss im Rahmen der Dienstausübung unmittelbarer Zwang angewendet  werden, so ist dieser, soweit es die Umstände zulassen, vorgängig schriftlich  oder mündlich anzudrohen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Polizeiangehörigen müssen während ihrer Dienst- und Pikettzeit jeder  -  zeit erreichbar und innert nützlicher Frist einsatzbereit sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Annahme von Geschenken
                            1  Die Angehörigen der Kantonspolizei dürfen im Rahmen ihrer amtlichen Tä  -  tigkeit keine Geschenke oder andere Vorteile beanspruchen, annehmen  oder sich versprechen lassen. Ausgenommen sind die üblichen Gelegen  -  heits- und Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert. Das Polizeikommando  ist im Zweifelsfall zu orientieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Pflichten ausser Dienst
                            1  Die Polizeiangehörigen haben wenn nötig, auch wenn sie nicht im Dienst  sind, einzugreifen, sofern dies ihnen zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können auch ausserhalb ihrer Arbeitszeit für besondere Einsätze oder  Pikettdienst- Leistungen herangezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie haben in der Regel das vom Polizeikommando zur Verfügung gestellte  Kommunikationsmittel zu tragen. Einzelheiten und Ausnahmen von der Trag  -  pflicht regelt das Polizeikommando in einer Dienstvorschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Arbeitszeit
                            1  Die Arbeitszeit richtet sich nach der Dienstplanung sowie nach besonderen  Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Polizeikommando kann in Absprache mit dem Departement Inneres  und Sicherheit Teilzeitarbeit bewilligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * ...
Art. 20 Uniform und Bewaffnung
                            1  Der Polizeidienst erfolgt in der Regel bewaffnet und wird, abgesehen von  der Kriminalpolizei, in der Regel in Uniform ausgeführt. Über Ausnahmen  entscheidet das Polizeikommando.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft sind auf dem Arbeitsweg die  Waffe und das auf Empfang geschaltete Kommunikationsmittel mitzufüh  -  ren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Ausrüstung
                            1  Uniform, Bewaffnung, benötigte Spezialausrüstungen und andere Ausrüs  -  tungsgegenstände werden durch das Polizeikommando beschafft und den  Polizeiangehörigen zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizeiangehörigen sorgen für die Pflege und den Unterhalt des ihnen  anvertrauten Materials; sie haften dem Kanton gegenüber bei grobfahrlässi  -  gen oder vorsätzlichen Verlusten und Beschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Defekte und Mängel an Waffen und Ausrüstungsgegenständen sind dem  Polizeikommando unverzüglich zu melden. Instandstellungs- oder Wiederbe  -  schaffungskosten gehen in der Regel zu Lasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Austritt oder Entlassung sind die anvertrauten Gegenstände und Akten  dem Polizeikommando zurückzugeben. Das Polizeikommando kann Aus  -  nahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Namensschild
                            1  Im Polizeieinsatz wird auf der Uniform in der Regel ein Namensschild ge  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonderen Situationen oder bei Sondereinsätzen kann auf das Tragen  des Namensschildes verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Namensschild entbindet nicht von der im Polizeigesetz  1  )   festgelegten  Ausweispflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Schusswaffengebrauch
                            1  Polizeiangehörige melden jeden Schusswaffengebrauch unverzüglich dem  Polizeikommando.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einsatz von Spezialwaffen wird von der Polizeikommandantin oder  vom Polizeikommandanten angeordnet oder in einer Dienstvorschrift oder  Weisung geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23a * Erkennungsdienstliche Behandlung
                            1  Die Polizeiangehörigen werden bei Ihrem Eintreten in die Kantonspolizei  zum Zweck allfälliger Spurenausscheidungen daktyloskopisch und fotogra  -  fisch erfasst. Im Bedarfsfall können ihnen im Rahmen des Bundesrechts  2  )  nachträglich auch  Proben  zur  DNA-Analyse abgenommen  werden.  Bei  Korpsangehörigen, welche bereits eingetreten sind, jedoch zu diesem Zeit  -  punkt noch nicht erkennungsdienstlich behandelt worden sind, wird dies  nachgeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kriminaltechnischen Diens  -  tes werden neben der daktyloskopischen und fotografischen Erfassung  gleichzeitig Proben zur DNA-Analyse genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Wohnsitz
                            1  Das Departement Inneres und Sicherheit kann Ausnahmen von der gesetz  -  lichen Wohnsitzpflicht bewilligen, wenn  *  a)  achtenswerte persönliche Gründe der gesuchstellenden Person vor  -  liegen, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 9 (bGS  521.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art.  7 DNA-Profil-Gesetz (SR  363  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Fahrzeit mit einem Motorfahrzeug vom ersuchten Wohnort zum  zugeteilten Dienstort nicht über 20 Minuten beträgt oder innerhalb  des Kantons liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Ausnahmebewilligungen werden für Angehörige des Kaders sowie  von Einzel- und Doppelposten erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Unfälle
                            1  Sind Polizeiangehörige auf einer Dienstfahrt mit einem privaten oder mit ei  -  nem Dienstfahrzeug an einem Verkehrsunfall beteiligt, so ist, unabhängig  von der gesetzlichen Meldepflicht, unverzüglich das Polizeikommando in  Kenntnis zu setzen. Das Polizeikommando kann in jedem Fall eine Unfall  -  aufnahme anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Haftbarkeit bei Unfällen
                            1  Polizeiangehörige haften dem Kanton für vorsätzlich oder grobfahrlässig  verursachte Schäden an Dienstfahrzeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Schäden an privaten Fahrzeugen, welche während einer Dienstfahrt  verursacht wurden, gilt das Reglement über die Entschädigung von In  -  konvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Private Motorfahrzeuge
                            1  kein Dienstfahrzeug zugeteilt ist, verpflichtet, ihre privaten Motorfahrzeuge  jederzeit für dienstliche Zwecke einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die übrigen Polizeiangehörigen gilt diese Verpflichtung im Einsatzfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es wird dafür eine Entschädigung ausgerichtet; Unterhalt und Reparaturen  gehen zu Lasten der Polizeiangehörigen.  II. Beförderungen  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Dienstgrade
                            1  Die Kantonspolizei hat folgende Dienstgrade:  a)  Polizeioffizierin / Polizeioffizier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  REIS (bGS  142.211.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Polizei-Adjutantin / Polizei-Adjutant (Adj)  c)  *  Polizei-Feldweibelin / Polizei-Feldweibel (Fw)  d)  Polizei-Wachtmeisterin 1 und 2/Polizei-Wachtmeister 1 und 2 (Wm 1  und Wm 2)  e)  *  Polizei-Korporalin / Polizei-Korporal (Kpl)  f)  *  Polizei-Gefreite (Gfr)  g)  *  Polizistin / Polizist (Pol)  g  bis  *  Polizistin / Polizist in Ausbildung (Pol i A)  h)  Polizeiaspirantin / Polizeiaspirant
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Begriff und Zuständigkeit
                            1  Als Beförderung im Polizeidienst gilt der Aufstieg in einen höheren Dienst  -  grad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beförderungen bis und mit Polizei-Adjutantin oder Polizei-Adjutant nimmt  das Departement Inneres und Sicherheit vor, darüber der Regierungsrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beförderungstermin ist in der Regel der 1.  Januar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Allgemeine Voraussetzungen
                            1  Beförderungen erfolgen aufgrund fachlicher und persönlicher Fähigkeiten.  Eine Grundvoraussetzung ist die bisherige Bewährung im Polizeidienst bzw.  in der ausgeübten Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beförderungen hängen ausserdem von der Funktion und dem Dienstalter  der Polizeiangehörigen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der Dauer eines Disziplinarverfahrens wird eine Beförderung in  der Regel aufgeschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Dienstjahre
                            1  Für Beförderungen sind folgende Dienstjahre eine weitere Voraussetzung:  a)  *  Polizistin / Polizist in Ausbildung: Bestehen der Prüfung der Einsatz  -  fähigkeit (PEF)  a  bis  )  *  Polizistin / Polizist: Erfolgreicher Abschluss der eidgenössischen  Berufsprüfung  b)  *  Polizei-Gefreite: 3 Jahre nach Abschluss der eidgenössischen Beruf  -  sprüfung bzw. 4 Jahre nach Bestehen der PEF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  Polizei-Korporalin / Polizei-Korporal: 3 Jahre seit der Beförderung zur  oder zum Polizei-Gefreiten  d)  *  Polizei-Wachtmeisterin 2 / Polizei-Wachtmeister 2: 4 Jahre seit der  Beförderung zur Polizei-Korporalin / zum Polizei-Korporal  e)  *  Polizei-Wachtmeisterin 1 / Polizei-Wachtmeister 1: 4 Jahre seit der  Beförderung zur Polizei-Korporalin / zum Polizei-Korporal  f)  *  Polizei-Feldweibelin/Polizei-Feldweibel: 4 Jahre seit der Beförderung  zur Polizei-Wachtmeisterin 1 / zum Polizei- Wachtmeister 1  g)  *  Polizei-Adjutantin / Polizei-Adjutant 2 Jahre seit der Beförderung zur  Polizei-Feldweibelin/zum Polizei-Feldweibel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Führungsfunktionen und beim Vorliegen ausserordentlicher Leistungen  kann das Departement Inneres und Sicherheit die für Beförderungsschritte  vorgesehenen Dienstjahre kürzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Übernahme einer Führungsposition kann das Departement Inneres  und Sicherheit die direkte Beförderung in den dafür vorgesehenen Grad vor  -  nehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 * Funktionen
                            1  Zu Polizei-Wachtmeisterinnen 1 oder Polizei-Wachtmeistern 1 können er  -  nannt werden:  *  a)  die Chefin oder der Chef von Polizeiposten;  b)  Polizeiangehörige, welche für besonders qualifizierte Spezialgebiete  zuständig sind;  c)  Polizeiangehörige, welche eine Funktion bekleiden, die eine Beförde  -  rung zu höheren Graden erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu Polizei-Feldweibelinnen oder Polizei-Feldweibeln können ernannt wer  -  den:  a)  *  die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Regionenchefs bzw. der  Dienstchefs;  b)  *  Polizeiangehörige, welche eine Funktion bekleiden, die eine Beförde  -  rung zu höheren Graden erlaubt.  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Polizeiangehörige mit Spezialaufgaben erhalten zusätzlich die Bezeich  -  nung „mit besonderen Aufgaben“ (mbA).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu Polizei-Adjutantinnen oder Polizei-Adjutanten können ernannt werden:  a)  *  die Chefin oder der Chef der Regionalpolizeiposten;  b)  *  die Chefin oder der Chef eines Dienstes;  c)  *  Offizier-Stellvertreter oder die Chefin bzw. der Chef Stabsdienste.  Diese erhalten zusätzlich die Bezeichnung „ mit besonderen Aufga  -  ben“ (mbA).  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Offizierinnen oder Offiziere
                            1  Die Beförderung zur Polizei-Offizierin oder zum Polizei-Offizier setzt in der  Regel die Führung einer Abteilung, eines Dienstleistungszentrums oder die  Funktion einer Chefin / eines Chefs Support und Personelles voraus.  *  III. Besoldung und Entschädigungen  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34–44 * ...
                            IV. Diensthundewesen  (2.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Allgemeines
                            1  Die Haltung und Ausbildung von Diensthunden wird gefördert durch:  a)  finanzielle Beiträge;  b)  Beurlaubung der Polizeihundeführerinnen und -führer zu den Übun  -  gen, Kursen und Prüfungen;  c)  Koordination des dienstlichen Einsatzes von Polizeihunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Anschaffung und Ausbildung
                            1  Die Anschaffung eines Polizeihundes muss vom Polizeikommando bewilligt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Polizeikommando kann Weisungen über die Ausbildung von Polizei  -  hunden erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Finanzielle Beiträge
                            1  Für Diensthunde wird ein jährliches Futtergeld ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Polizeikommando beteiligt sich an den Kosten für die Anschaffung von  Polizeihunden, für bauliche Einrichtungen im Zusammenhang mit der Hun  -  dehaltung sowie für tierärztliche Besuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Beiträge bestimmt das Departement Inneres und Sicher  -  heit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Polizeikommando kann die Entrichtung dieser Beiträge vom erfolgrei  -  chen Abschluss anerkannter jährlicher Prüfungen abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Versicherung
                            1  Es besteht eine Haftpflichtversicherung des Kantons für Diensthunde. Eine  allfällige Zusatzversicherung wird vom Polizeikommando bezahlt.  V. Disziplinarwesen  (2.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Massnahmen
                            1  Disziplinarmassnahmen sind:  a)  der schriftliche Verweis;  b)  die Versetzung im Dienst;  c)  die vorübergehende Einstellung im Dienst;  d)  die disziplinarische Entlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Verfahren
                            1  Für die vorgesehenen Massnahmen sind zuständig:  a)  die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant für den schrift  -  lichen Verweis und die Versetzung im Dienst;  b)  *  das Departement Inneres und Sicherheit zusätzlich für die vorüberge  -  hende Einstellung im Dienst und für die disziplinarische Entlassung;  c)  der Regierungsrat für die disziplinarische Entlassung, soweit sie frist  -  los erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechts  -  pflege  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rekurse haben keine aufschiebende Wirkung. Die Rekursbehörde kann  eine gegenteilige Verfügung treffen  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Weitere Bestimmungen  (3.)  I. Gebühren  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühren sind in der Verordnung über die Gebühren der Kantonspoli  -  zei geregelt  3  )  .  II. Massnahmen gegen Häusliche Gewalt und Stalking  *  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Häusliche Gewalt
                            1  Häusliche Gewalt liegt insbesondere vor, wenn Personen innerhalb einer  bestehenden oder aufgelösten familiären, ehelichen oder partnerschaftlichen  Beziehung   physische,   psychische   oder   sexuelle   Gewalt   ausüben   oder  androhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kriterien für den Entscheid einer Wegweisung, eines Rückkehr-, eines  Annäherungs- oder eines Kontaktverbotes sind:  *  a)  Mitbewohnerinnen und Mitbewohner sind ernsthaft gefährdet; sie  wurden verbal, psychisch, physisch oder sexuell konkret bedroht;  b)  wiederholte Interventionen ohne vorgängige Wegweisung; jeder Fall  ist in Berücksichtigung der Kriterien und unter Miteinbezug früherer  Vorfälle neu zu beurteilen;  c)  der Zustand der auszuweisenden Person ist für die Mitbewohnerin  oder den Mitbewohner aufgrund von Gewalttätigkeit, Aggressivität,  Unberechenbarkeit, massiver Drohung gegen die Gesundheit, das  Leben und oder die sexuelle Integrität nicht zumutbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  VRPG (bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 36 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS  521.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  die nachstellende Person verfolgt den davon betroffenen Menschen  fortgesetzt, belästigt oder bedroht ihn und versetzt ihn so in Angst  und Schrecken (Stalking).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Kriterien erfüllt sind, wird die Gewalt ausübende oder gewaltbe  -  reite Person weggewiesen aus:  a)  dem gemeinsam benutzten Wohnraum, ungeachtet der Miet- oder  Eigentumsverhältnisse;  b)  dem Wohnraum der gewaltbetroffenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Polizeikommando ist in Zusammenarbeit mit dem Departement Inne  -  res und Sicherheit für die Bereitstellung der Informationsunterlagen an die  Betroffenen verantwortlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Notfallzettel wird vom Polizeikommando bereitgestellt und aktualisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wenn die Kriterien erfüllt sind, wird die belästigende Person mit einem An  -  näherungsverbot belegt. Der Umfang des Annäherungsverbotes wird in der  Verfügung räumlich und distanzmässig begrenzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52a * Stalking
                            1  Stalking liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person einer anderen  nachstellt und beharrlich:  a)  deren räumliche Nähe sucht;  b)  unter Verwendung von Kommunikationsmitteln oder über Dritte Kon  -  takt herzustellen versucht;  c)  unter missbräuchlicher Verwendung von Daten Bestellungen von Wa  -  ren oder Dienstleistungen aufgibt;  d)  sie mit der Verletzung von Leib und Leben, körperlicher Unversehrt  -  heit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst oder einer ihr nahestehen  -  den Person bedroht, oder  e)  eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch ihre  Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Gefahrenabwehr durch Private  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Grossveranstaltungen
                            1  Das   Polizeikommando   verfügt   bei   Grossveranstaltungen   die   gemäss  Strassenverkehrsgesetz  1  )    und   den   dazugehörenden  Ausführungsbestim  -  mungen notwendigen Verkehrsanordnungen und -beschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veranstalter haben rechtzeitig und mit der notwendigen Begründung  ein entsprechendes Gesuch zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Erteilen der Bewilligung kann von der Gewährleistung eines angemes  -  senen Ordnungs- und Sicherheitsdienstes abhängig gemacht werden  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Uniformen und ähnliche Erkennungszeichen
                            1  Um Verwechslungen zu verhindern, ist es anderen im Sicherheitsbereich  im  Kanton  tätigen  Personen  untersagt,   Uniformstücke,  Abzeichen  oder  Schriftzüge zu verwenden, die denjenigen der Kantonspolizei ähnlich sehen.  IV. Sicherheitskommission  (3.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Bereiche Polizei, Armee, Bevölkerungsschutz und Feuerwehr beruft  das Departement Inneres und Sicherheit eine aus Vertreterinnen oder Ver  -  tretern von Kanton und Gemeinden sowie Mitgliedern des Kantonalen Füh  -  rungsstabes und Fachspezialistinnen oder Fachspezialisten zusammenge  -  setzte Sicherheitskommission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission hat Beratungsfunktion, jedoch keine Weisungsbefugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Dienstvorschriften
                            1  Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant erlässt die erforder  -  lichen Dienstvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  741.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art. 37 Polizeigesetz (bGS  521.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2006  01.01.2008  Art. 19  aufgehoben  1032 / 2006, S. 978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2006  01.01.2008  Art. 34  aufgehoben  1032 / 2006, S. 978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2006  01.01.2008  Art. 35  aufgehoben  1032 / 2006, S. 978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2006  01.01.2008  Art. 36  aufgehoben  1032 / 2006, S. 978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2006  01.01.2008  Art. 37  aufgehoben  1032 / 2006, S. 978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2006  01.01.2008  Art. 38  aufgehoben  1032 / 2006, S. 978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2006  01.01.2008  Art. 39  aufgehoben  1032 / 2006, S. 978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2006  01.01.2008  Art. 40  aufgehoben  1032 / 2006, S. 978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2006  01.01.2008  Art. 41  aufgehoben  1032 / 2006, S. 978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2006  01.01.2008  Art. 42  aufgehoben  1032 / 2006, S. 978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2006  01.01.2008  Art. 43  aufgehoben  1032 / 2006, S. 978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2006  01.01.2008  Art. 44  aufgehoben  1032 / 2006, S. 978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Erlasstitel  geändert  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 5 Abs. 3  geändert  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 7 Abs. 2  geändert  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 7a  eingefügt  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 9 Abs. 2  geändert  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 11 Abs. 1  geändert  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 11 Abs. 1  bis  eingefügt  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 12a  eingefügt  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 12b  eingefügt  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 12c  eingefügt  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 12d  eingefügt  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 12e  eingefügt  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 16 Abs. 1  geändert  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 20 Abs. 2  geändert  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 23 Abs. 2  geändert  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 23a  eingefügt  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 26 Abs. 2  geändert  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 28 Abs. 1, b)  geändert  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 28 Abs. 1, c)  geändert  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 28 Abs. 1, e)  geändert  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 28 Abs. 1, f)  geändert  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 28 Abs. 1, g)  geändert  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 29 Abs. 2  geändert  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 31 Abs. 1, a)  geändert  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 31 Abs. 1, b)  geändert  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 31 Abs. 1, c)  geändert  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 31 Abs. 1, d)  geändert  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 31 Abs. 1, e)  geändert  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 31 Abs. 1, f)  geändert  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 31 Abs. 1, g)  geändert  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 31 Abs. 2  geändert  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 32  totalrevidiert  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 33 Abs. 1  geändert  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Titel 3.2.  geändert  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 52 Abs. 2  geändert  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 52 Abs. 2, d)  eingefügt  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 52 Abs. 6  eingefügt  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  15.03.2010  Art. 52a  eingefügt  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2010  14.12.2010  Art. 32 Abs. 1  geändert  1182 / 2010, S. 1548
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2010  14.12.2010  Art. 32 Abs. 2, a)  geändert  1182 / 2010, S. 1548
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2010  14.12.2010  Art. 32 Abs. 2, b)  geändert  1182 / 2010, S. 1548
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2010  14.12.2010  Art. 32 Abs. 2, c)  aufgehoben  1182 / 2010, S. 1548
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2010  14.12.2010  Art. 32 Abs. 2  bis  eingefügt  1182 / 2010, S. 1548
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2010  14.12.2010  Art. 32 Abs. 3, a)  geändert  1182 / 2010, S. 1548
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2010  14.12.2010  Art. 32 Abs. 3, b)  geändert  1182 / 2010, S. 1548
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2010  14.12.2010  Art. 32 Abs. 3, c)  geändert  1182 / 2010, S. 1548
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2010  14.12.2010  Art. 32 Abs. 3, d)  aufgehoben  1182 / 2010, S. 1548
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 2 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 13 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 14 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 18 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 24 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 29 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 31 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 31 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 47 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 50 Abs. 1, b)  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 52 Abs. 4  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 55 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.11.2020  01.07.2021  Art. 10 Abs. 3  geändert  1410 / 27.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.11.2020  01.07.2021  Art. 11 Abs. 1  geändert  1410 / 27.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.11.2020  01.07.2021  Art. 11 Abs. 1  bis  , a)  geändert  1410 / 27.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.11.2020  01.07.2021  Art. 11 Abs. 1  bis  , f)  aufgehoben  1410 / 27.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.11.2020  01.07.2021  Art. 28 Abs. 1, g  bis  eingefügt  1410 / 27.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.11.2020  01.07.2021  Art. 31 Abs. 1, a)  geändert  1410 / 27.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.11.2020  01.07.2021  Art. 31 Abs. 1, a  bis  )  eingefügt  1410 / 27.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.11.2020  01.07.2021  Art. 31 Abs. 1, b)  geändert  1410 / 27.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.  Erlasstitel  02.03.2010  15.03.2010  geändert  1145 / 2010, S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 Abs. 3 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 7 Abs. 2 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 7a 02.03.2010 15.03.2010 eingefügt 1145 / 2010, S. 261
Art. 9 Abs. 2 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 10 Abs. 3 24.11.2020 01.07.2021 geändert 1410 / 27.11.2020
Art. 11 Abs. 1 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 11 Abs. 1 24.11.2020 01.07.2021 geändert 1410 / 27.11.2020
Art. 11 Abs. 1 bis 02.03.2010 15.03.2010 eingefügt 1145 / 2010, S. 261
Art. 11 Abs. 1 bis , a) 24.11.2020 01.07.2021 geändert 1410 / 27.11.2020
Art. 11 Abs. 1 bis , f) 24.11.2020 01.07.2021 aufgehoben 1410 / 27.11.2020
Art. 12a 02.03.2010 15.03.2010 eingefügt 1145 / 2010, S. 261
Art. 12b 02.03.2010 15.03.2010 eingefügt 1145 / 2010, S. 261
Art. 12c 02.03.2010 15.03.2010 eingefügt 1145 / 2010, S. 261
Art. 12d 02.03.2010 15.03.2010 eingefügt 1145 / 2010, S. 261
Art. 12e 02.03.2010 15.03.2010 eingefügt 1145 / 2010, S. 261
Art. 13 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 14 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 16 Abs. 1 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 18 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 19 30.10.2006 01.01.2008 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
Art. 20 Abs. 2 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 23 Abs. 2 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 23a 02.03.2010 15.03.2010 eingefügt 1145 / 2010, S. 261
Art. 24 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 26 Abs. 2 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 28 Abs. 1, b) 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 28 Abs. 1, c) 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 28 Abs. 1, e) 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 28 Abs. 1, f) 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 28 Abs. 1, g) 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 28 Abs. 1, g bis 24.11.2020 01.07.2021 eingefügt 1410 / 27.11.2020
Art. 29 Abs. 2 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 29 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 31 Abs. 1, a) 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 31 Abs. 1, a) 24.11.2020 01.07.2021 geändert 1410 / 27.11.2020
Art. 31 Abs. 1, a bis ) 24.11.2020 01.07.2021 eingefügt 1410 / 27.11.2020
Art. 31 Abs. 1, b) 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 31 Abs. 1, b) 24.11.2020 01.07.2021 geändert 1410 / 27.11.2020
Art. 31 Abs. 1, c) 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 31 Abs. 1, d) 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 31 Abs. 1, e) 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 31 Abs. 1, f) 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 31 Abs. 1, g) 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 31 Abs. 2 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 31 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 31 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 02.03.2010 15.03.2010 totalrevidiert 1145 / 2010, S. 261
Art. 32 Abs. 1 14.12.2010 14.12.2010 geändert 1182 / 2010, S. 1548
Art. 32 Abs. 2, a) 14.12.2010 14.12.2010 geändert 1182 / 2010, S. 1548
Art. 32 Abs. 2, b) 14.12.2010 14.12.2010 geändert 1182 / 2010, S. 1548
Art. 32 Abs. 2, c) 14.12.2010 14.12.2010 aufgehoben 1182 / 2010, S. 1548
Art. 32 Abs. 2 bis 14.12.2010 14.12.2010 eingefügt 1182 / 2010, S. 1548
Art. 32 Abs. 3, a) 14.12.2010 14.12.2010 geändert 1182 / 2010, S. 1548
Art. 32 Abs. 3, b) 14.12.2010 14.12.2010 geändert 1182 / 2010, S. 1548
Art. 32 Abs. 3, c) 14.12.2010 14.12.2010 geändert 1182 / 2010, S. 1548
Art. 32 Abs. 3, d) 14.12.2010 14.12.2010 aufgehoben 1182 / 2010, S. 1548
Art. 33 Abs. 1 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 34 30.10.2006 01.01.2008 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
Art. 35 30.10.2006 01.01.2008 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
Art. 36 30.10.2006 01.01.2008 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
Art. 37 30.10.2006 01.01.2008 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
Art. 38 30.10.2006 01.01.2008 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
Art. 39 30.10.2006 01.01.2008 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
Art. 40 30.10.2006 01.01.2008 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
Art. 41 30.10.2006 01.01.2008 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
Art. 42 30.10.2006 01.01.2008 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
Art. 43 30.10.2006 01.01.2008 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
Art. 44 30.10.2006 01.01.2008 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
Art. 47 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 50 Abs. 1, b) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
                            Titel 3.2.  02.03.2010  15.03.2010  geändert  1145 / 2010, S. 261