Verordnung über das Seybuch
1 215.331 Verordnung über das Seybuch (SeyV) vom 20.11.2002 (Stand 01.01.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 104 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB 1 ) ), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Einrichtung
Art. 1
Grundsatz
1 Die Grundbuchämter führen ein Seybuch für jede Alp, die einer Korporation im Sinne von Artikel 20 EG ZGB 2 ) gehört und in Kuhrechte eingeteilt ist, die selbständige Objekte des Verkehrs bilden (Art. 104 EG ZGB). Liegt die Alp in verschiedenen Grundbuchregionen, wird das Seybuch vom Grundbuchamt der Verwaltungsregion geführt, in der sich der nach dem amtlichen Wert wertvolle re Teil befindet. *
2 Auf den für die Alp vorhandenen Grundbuchblättern ist in der Grundstückbe schreibung zu vermerken, dass für die Alp ein Seybuch besteht.
Art. 2
Form und Inhalt
1 Das Seybuch kann in Buchform, auf losen Blättern oder mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Die Führung auf losen Blättern oder mit elektronischer Datenverarbeitung kann sich auf die Seykontrolle beschränken. Die Übersicht kann im Feld Bemerkungen des Alpgrundstücks geführt werden.
2 Das Seybuch hat zu enthalten a eine Übersicht mit dem Namen der Korporation, dem Namen der Alp, der Angabe der für die Alp bestehenden Grundbuchblätter, der Gesamtzahl der Kuhrechte und Veränderungen an derselben, b Statuten, Reglemente etc. im Original oder als beglaubigte Abschrift,
1) BSG 211.1
2) BSG 211.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
03-3
215.331 2 c die erforderlichen technischen Mittel zur Darstellung der Rechtsverhältnis se an den Kuhrechten (Seykontrolle) und d ein alphabetisches Namensverzeichnis.
3 Das alphabetische Namensverzeichnis gemäss Absatz 2 Buchstabe d kann auch ins Eigentümerregister des Grundbuches integriert werden.
2 Führung
Art. 3
Anwendbares Recht
1 Auf die Führung des Seybuchs finden, soweit diese Verordnung keine Regel enthält, die Vorschriften über die Grundbuchführung Anwendung.
Art. 4
Seykontrolle
1 Die Seykontrolle wird nach dem Personalfoliensystem geführt.
2 Jede und jeder Alpberechtigte erhält darin ein eigenes Folio. Auf dem Folio werden in besonderen Kolumnen die Angaben über das Eigentum und die Ver pfändung sowie über eine allfällige Nutzniessung geführt.
3 Eine mit elektronischer Datenverarbeitung geführte Seykontrolle stellt die da für notwendigen Felder in geeigneter Weise zur Verfügung.
4 Für die Führung mit elektronischer Datenverarbeitung kann das Personalfoli ensystem durchbrochen werden und es können weitere Folios für dieselbe be rechtigte Person eröffnet werden, wenn eine Nutzniessung oder ein Grund pfandrecht nicht alle Kuhrechte des Folios belasten.
Art. 5
Eintragungen
1 Im Seybuch sind alle Rechtsgeschäfte einzutragen, die den Erwerb von Kuh rechten oder von dinglichen Rechten daran betreffen.
Art. 6
Unzulässige Eintragungen
1 Der Erwerb oder die Verpfändung von weniger als einem Viertel Kuhrecht ist nicht eintragungsfähig. Andere Bruchteile als Viertel oder ein Mehrfaches da von sind unzulässig.
2 Der rechtsgeschäftliche Erwerb zu Miteigentum ist nicht zulässig.
3 Verfügungen über Geiss- oder Schafrechte sind nicht eintragungsfähig.
3 215.331
Art. 7
Inhalt der Eintragung 1. Eigentum
1 Jede Mutation ist in der entsprechenden Kolumne bei der veräussernden Per son als Abgang und bei der erwerbenden Person als Zuwachs einzutragen. Der Totalbestand der Rechte der berechtigten Person ist nachzuführen.
2 Bei Führung des Seybuchs mit elektronischer Datenverarbeitung kann diese Bestandesrechnung als Zusatz zu den Erwerbtiteln geführt werden.
Art. 8
2. Nutzniessung, Verpfändung
1 Alle Kuhrechte einer Anteilhaberin oder eines Anteilhabers müssen bei Neu errichtung von Pfandrechten gemeinsam verpfändet werden. Ausnahmsweise können hinzuerworbene Kuhrechte allein verpfändet werden, wenn es sich um ein gesetzliches Pfandrecht handelt.
2 Das Alpgrundstück kann nicht mehr mit Grundpfandrechten oder Grundlasten belastet werden, wenn Grundpfandrechte an den Kuhrechten bestehen, es sei denn, sämtliche Gläubigerinnen und Gläubiger der Pfandrechte an den Kuh rechten stimmten schriftlich zu. Für andere Belastungen des Alpgrundstücks ist diese Zustimmung nicht erforderlich.
3 Bei Pfandrechtseinträgen oder einer Nutzniessung, die nicht alle auf einem Blatt eingetragenen Rechte umfassen, ist durch Angabe der Anzahl betroffener Rechte auf diesen Umstand hinzuweisen.
4 Im elektronisch geführten Seybuch müssen mehrere Folios angelegt werden, so dass pro Folio nur eine einheitliche Verpfändung oder Belastung mit einer Nutzniessung besteht.
3 Anlage
Art. 9
Grundsatz
1 Die Anlage des Seybuches erfolgt durch die Grundbuchverwalterin oder den Grundbuchverwalter.
Art. 10
Mitwirkung der Korporationen
1 Der Vorstand der Alpkorporation ist verpflichtet, der Grundbuchverwalterin oder dem Grundbuchverwalter alle notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Akten zur Verfügung zu stellen.
215.331 4
Art. 11
Erste Anlage 1. Verfahren
1 Ist für eine Alp kein gesetzliches Seybuch vorhanden, so hat die Grundbuch verwalterin oder der Grundbuchverwalter von Amtes wegen alle Erhebungen zu machen, die für die Anlage erforderlich sind. Sie oder er stützt sich dabei insbesondere auf die Grundbucheintragungen, vorhandene Bergbücher und Ti tel.
Art. 12
2. Auflage
1 Nach erfolgter Anlage ist das Seybuch während 30 Tagen auf dem Grund buchamt öffentlich aufzulegen. Diese Auflage ist durch zweimalige Veröffentli chung im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt zu machen. Der Bekanntmachung ist der Hinweis auf das Recht zur Einspra che beizufügen. *
2 Einsprachen sind innert 30 Tagen seit Erscheinen der zweiten Veröffentli chung schriftlich und begründet beim Grundbuchamt einzureichen. *
Art. 13
3. Streitigkeiten
1 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter versucht, die einge langten Einsprachen auf gütlichem Weg zu erledigen. Gelingt dies nicht, so trifft sie oder er eine Verfügung und setzt die Beteiligten davon in Kenntnis.
2 Diese Verfügung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege 1 ) angefochten werden.
4 Schliessung
Art. 14
Zwangsvollstreckung
1 Wird das Alpgrundstück im Rahmen einer Zwangsvollstreckung versteigert, so ist das Seybuch nach Abschluss des Verwertungsverfahrens zu schliessen. Sämtliche Einschreibungen sind zu löschen.
Art. 15
Konkurs der Korporation
1 Wird die Korporation im Konkursverfahren liquidiert, so ist das Seybuch nach Abschluss des Verfahrens zu schliessen. Sämtliche Einschreibungen sind zu löschen.
1) BSG 155.21
5 215.331
Art. 16
Freiwilliger Verzicht
1 Zählt die Korporation nicht mehr als sechs Anteilhaberinnen oder Anteilhaber, so können diese mit dem in Artikel 106 Absatz 2 EG ZGB 2 ) vorgesehenen Quorum auf die Führung des Seybuchs verzichten.
2 Die Korporationsmitglieder teilen den Beschluss mittels eines beglaubigten Protokollauszuges der Grundbuchverwalterin oder dem Grundbuchverwalter mit; diese oder dieser hebt das Seybuch auf und überträgt die vorhandenen Einschreibungen auf das Blatt des Alpgrundstücks, welches fortan im Miteigen tum der Anteilhaberinnen und Anteilhaber steht.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17
Rechtsgeschäfte vor Anlage des Seybuchs
1 Wo vor der Anlage des Seybuchs Kuhrechte veräussert oder verpfändet wer den sollen, kommt der Einschreibung ins Tagebuch die Wirkung der Einschrei bung im Seybuch zu.
2 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter darf jedoch einen solchen Vertrag nur behandeln, wenn sich das Verfügungsrecht aus den Ein tragungen im alten Seybuch oder aus dem Grundbuch unzweifelhaft ergibt.
Art. 18
Bereinigung von Bruchteilen
1 Verfügungen über andere Bruchteile von Kuhrechten als Viertel sind dann zu lässig, wenn dadurch korrekte Bruchteile im Sinne dieser Verordnung entste hen.
2 Bestehende Verhältnisse mit anderen Bruchteilen als Vierteln werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Art. 19
Übertragung ins elektronisch geführte Seybuch
1 Bisher wie Miteigentum an Kuhrechten dargestelltes Eigentum wird anlässlich der Übertragung ins elektronisch geführte Seybuch im Verhältnis zu den bishe rigen Anteilen den Beteiligten zu Alleineigentum zugewiesen, selbst wenn da durch Anteile von weniger als einem Viertel Kuhrecht entstehen.
2) BSG 211.1
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Art. 20
Anpassungen bei Übertragung in die elektronische Datenverarbei tung
1 Werden bei der Übertragung von Daten in die elektronische Datenverarbei tung Anpassungen wie beispielsweise die Aufteilung eines Seybuchs notwen dig, sind sie im Verfahren nach Artikel 11 ff. durchzuführen.
Art. 21
Einführung
1 Das elektronisch geführte Seybuch wird nach den Weisungen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion grundsätzlich seybuchweise auf einen be stimmten Stichtag eingeführt. Die Grundbuchämter melden der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion die Einführung oder Teileinführung eines Sey buchs. *
Art. 22
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 29. Dezember 1911 betreffend das Seybuch (BSG
215.331) wird aufgehoben.
Art. 23
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft. Bern, 20. November 2002 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Zölch-Balmer Der Staatsschreiber: Nuspliger Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 17. De zember 2002
7 215.331 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 20.11.2002 01.02.2003 Erlass Erstfassung 03-3 14.10.2009 01.01.2010
Art. 1 Abs. 1
geändert 09-119 14.10.2009 01.01.2010
Art. 12 Abs. 1
geändert 09-119 14.10.2009 01.01.2010
Art. 12 Abs. 2
geändert 09-119 14.10.2009 01.01.2010
Art. 21 Abs. 1
geändert 09-119 25.08.2010 01.11.2010
Art. 12 Abs. 1
geändert 10-68 19.10.2022 01.01.2023
Art. 12 Abs. 1
geändert 22-088
215.331 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 20.11.2002 01.02.2003 Erstfassung 03-3
Art. 1 Abs. 1
14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
Art. 12 Abs. 1
14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
Art. 12 Abs. 1
25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68
Art. 12 Abs. 1
19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-088
Art. 12 Abs. 2
14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
Art. 21 Abs. 1
14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
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