Gesetz über die Kantonspolizei
Gesetz über die Kantonspolizei (PolG) vom 15.11.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 76 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 24. April 1990; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Allgemeiner Auftrag
1 Die Kantonspolizei hat als allgemeinen Auftrag, für die öffentliche Sicher - heit, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Einhaltung der Gesetze zu sorgen.
2 Sie steht im Dienste der Bevölkerung und der Behörden.
Art. 2 Aufgaben
1 Die Kantonspolizei hat die Aufgabe:
a) der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und, wenn nötig, einzugreifen;
b) gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung die strafbaren Handlungen festzustellen, die Beweise dafür zu sichern und die Täter zu ermitteln;
c) den Vollzug der Verwaltungs- und Gerichtsentscheide sicherzustellen, wenn dazu ein Polizeieinsatz notwendig wird;
d) bei schwerer Gefahr oder bei Unfällen Beistand zu leisten;
e) in einem Katastrophenfall Alarm auszulösen und erste Massnahmen zu ergreifen;
f) Straftaten zu verhindern.
2 Im Übrigen erfüllt sie die Aufgaben, die ihr durch die Spezialgesetzgebung übertragen werden.
Art. 3 Unterstellung
1 Die Kantonspolizei ist ein der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Direktion 1 ) (die Direktion) unterstellter Dienst.
2 Die Gerichtspolizei untersteht bei der Ausführung ihrer Aufgaben der mit der Sache befassten Behörde der Strafrechtspflege. Solange keine Straf - rechtspflegebehörde damit befasst ist, steht die Gerichtspolizei unter der Lei - tung und der Aufsicht des Generalstaatsanwalts.
Art. 4 Anforderung
1 Die Kantonspolizei kann in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und so - fern der Einsatz von Polizeigewalt notwendig erscheint, von den durch das Gesetz bestimmten Behörden angefordert werden.
2 Von diesen Behörden sind befugt, die Kantonspolizei direkt anzufordern:
a) der Staatsrat und seine Direktionen;
b) die Oberamtmänner;
c) die Gerichtsbehörden;
d) die Strafvollzugsbehörden;
e) die durch andere Gesetze dazu ermächtigten Behörden.
3 Die übrigen Behörden fordern die Kantonspolizei über den Oberamtmann an.
Art. 5 Einheit der Polizeigewalt
1 Die Kantonspolizei übt die Gesamtheit ihrer Aufgaben auf dem ganzen Kantonsgebiet aus.
2 Ihre Beamten allein sind befugt, polizeiliche Handlungen vorzunehmen und Zwang anzuwenden. Vorbehalten bleiben die vom Gesetz ausdrücklich ande - ren Beamten zugewiesenen Befugnisse.
3 Der Begriff «Polizei» und insbesondere die entsprechende Beschriftung von Uniformen und Fahrzeugen darf nur von der Kantonspolizei verwendet wer - den.
4 Der Begriff «Polizei» gefolgt von einem Gemeindenamen darf von der betreffenden Gemeindepolizei verwendet werden.
1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
2 Organisation
Art. 6 Allgemeine Organisation
1 Die Kantonspolizei wird gebildet durch die Gendarmerie, die Kriminalpoli - zei und die Unterstützungsdienste.
Art. 7 Kommando
1 Die Kantonspolizei wird von einem Kommandanten geleitet, dem ein Stab einschliesslich eines Stellvertreters des Kommandanten beratend zur Seite steht.
2 Der Staatsrat legt die Zusammensetzung des Stabs fest.
Art. 8 Personal
1 Die Kantonspolizei besteht aus:
a) Polizeibeamten, das heisst Gendarmen und Inspektoren;
b) Hilfspolizisten;
c) zivilen Mitarbeitern.
2 Die Hilfspolizisten wirken bei der Erfüllung bestimmter Aufgaben der Gen - darmerie mit.
3 Die zivilen Mitarbeiter erfüllen die administrativen und technischen Aufga - ben, die keine Polizeiausbildung erfordern.
4 Der Bestand der Polizeibeamten und Hilfspolizisten wird durch Dekret fest - gesetzt, jener der zivilen Mitarbeiter über den Voranschlag.
Art. 9 Gendarmerie – Aufgaben
1 Die Gendarmerie erfüllt die Aufgaben der allgemeinen Polizei, der Ver - kehrspolizei und der Schifffahrtspolizei.
2 Sie übt die Gerichtspolizei in jenen Fällen aus, die nicht den Einsatz der Kriminalpolizei erfordern.
3 Sie erfüllt die verwaltungspolizeilichen Aufgaben, die von der Spezial - gesetzgebung der Kantonspolizei zugewiesen werden.
Art. 10 Gendarmerie – Gebietsmässige Organisation
1 Die Gendarmerie ist gebietsmässig in die folgenden drei Regionen organi - siert:
a) in eine Region, die den Saane- und den Sensebezirk umfasst;
b) in eine Region, die den Greyerz-, den Glane- und den Vivisbachbezirk umfasst;
c) in eine Region, die den See- und den Broyebezirk umfasst.
2 Jede Region hat:
a) ein Regionalzentrum, das mit einer mobilen Polizeieinheit die ständige Einsatzbereitschaft sicherstellt;
b) eine Einheit der bürgernahen Polizei, die nach Sektoren oder Quartieren organisiert ist. Die Standorte der Regionalzentren werden vom Staatsrat festgesetzt. Die Standorte der dezentralisierten Posten werden von der Direktion auf Antrag der Kantonspolizei festgesetzt.
Art. 11 Gendarmerie – Uniform und Bewaffnung
1 Die Gendarmen tragen die Uniform und leisten ihren Dienst bewaffnet. Der Kommandant oder sein Stellvertreter bestimmt die Ausnahmen.
2 Die Hilfspolizisten tragen eine Uniform, die sich von jener der Gendarmen unterscheidet. Sie sind bewaffnet, wenn sie Aufgaben erfüllen, die dies erfor - dern.
Art. 12 Kriminalpolizei – Aufgaben
1 Die Kriminalpolizei erfüllt die kriminalpolizeilichen Aufgaben.
2 Sie amtet als Gerichtspolizei in allen Fällen, die wegen ihrer Bedeutung, Komplexität oder besonderen Natur den Einsatz der Kriminalpolizei erfor - dern.
3 Sie besorgt den kriminaltechnischen Dienst.
Art. 13 ...
Art. 14 Kriminalpolizei – Bewaffnung und Bekleidung
1 Die Inspektoren leisten ihren Dienst bewaffnet; der Kommandant oder sein Stellvertreter regelt die Ausnahmen. Sie tragen keine Uniform.
Art. 15 Ergänzendes Recht
1 Der Staatsrat
a) regelt die Organisation der Kantonspolizei;
b) ...
c) ...
d) bestimmt die Funktionen, die von Polizeioffizieren ausgeübt werden, und die damit verbundenen Dienstgrade;
e) bestimmt die Aufgaben, deren Erfüllung ganz oder teilweise Hilfspoli - zisten übertragen wird;
f) legt die Bekleidung, die Ausrüstung und die Bewaffnung der Beamten fest.
2a Bürgernahe Polizei
Art. 15a Zweck
1 Die bürgernahe Polizei hat zum Zweck, die Sicherheit der Bevölkerung zu verbessern.
2 Sie erfüllt ihre Aufgabe durch eine erhöhte Präsenz an risikogefährdeten Or - ten, durch regelmässige Kontakte mit der Bevölkerung und durch ein partner - schaftliches Vorgehen bei der Lösung von Problemen, dabei arbeitet sie ins - besondere mit den Gemeinde- und den Schulbehörden zusammen.
3 In den Grenzen dieses Gesetzes informiert sie bei besonderen Ereignissen die betreffenden Behörden und unterhält mit ihnen regelmässige Kontakte.
Art. 15b Organisation
1 Die bürgernahe Polizei ist eine Aufgabe der Gendarmerie, die zu diesem Zweck in jeder Region über eine entsprechende Einheit verfügt.
2 Die Einheit der bürgernahen Polizei ist nach Sektoren oder Quartieren orga - nisiert und stützt sich auf dezentrale Posten. Sie verfügt des Weitern über eine Ermittlungsgruppe.
Art. 15c Kantonaler Rat für Prävention und Sicherheit
1 Es wird ein kantonaler Rat für Prävention und Sicherheit geschaffen. Dieser hat die Aufgabe, auf kantonaler Ebene die Ziele vorzuschlagen, die der bür - gernahen Polizei zu setzen sind, und deren Tätigkeit zu evaluieren.
2 Seine Zusammensetzung und seine einzelnen Aufgaben werden vom Staats - rat in einer Verordnung festgelegt.
3 Dienstverhältnis des Personals
Art. 16 Grundsatz
1 Das Dienstverhältnis des Personals der Kantonspolizei richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal; die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.
3.1 Polizeibeamte
Art. 17 Anstellungsbedingungen
1 Als Polizeibeamter kann angestellt werden, wer Schweizer Bürger ist, einen guten Leumund hat, die notwendigen Fähigkeiten besitzt und über die aner - kannte, offizielle Ausbildung verfügt.
2 Der Staatsrat legt die Anstellungsbedingungen fest. Für Aufgaben, die eine besondere Ausbildung erfordern, kann er die Anstellung von Personen gestat - ten, die keine Polizeischule besucht haben.
Art. 18 Anstellung
1 Der Kommandant und die Mitglieder des Stabs werden vom Staatsrat ange - stellt, die übrigen Polizeibeamten von der Direktion.
2 Mit dem Dienstantritt werden die Polizeibeamten offiziell anerkannt.
Art. 19 Vereidigung
1 Die Polizeibeamten leisten den Eid oder das feierliche Versprechen vor dem Direktionsvorsteher.
Art. 20 Zuteilung
1 Die Polizeibeamten werden den Stellen, die im Polizeikorps zu besetzen sind, frei zugeteilt.
2 Sie werden periodisch einer neuen Stelle zugeteilt.
3 Die erste Zuteilung und die Versetzungen werden, nach vorheriger Anhö - rung der betroffenen Beamten, vom Polizeikommandanten oder seinem Stell - vertreter angeordnet.
4 Bei Versetzungen, die einen Wechsel des Dienstortes nach sich ziehen, trägt der Polizeikommandant oder sein Stellvertreter soweit möglich der familiären Situation der Beamten Rechnung.
Art. 21 Wohnsitz
1 Die Polizeibeamten haben am Dienstort oder in einem Umkreis Wohnsitz zu nehmen, der nach den Bedürfnissen des Dienstes bestimmt wird.
2 Gegebenenfalls sind sie verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Dienstwoh - nungen zu beziehen.
Art. 22 Dienstpflichten
1 Der Polizeibeamte erfüllt seine Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit, Mut und Disziplin.
2 In seinen Beziehungen zur Bevölkerung ist er höflich und unparteiisch.
Art. 23 Verfügbarkeit ausser Dienst
1 Der Polizeibeamte hat wenn nötig einzugreifen, auch wenn er nicht im Dienst ist.
2 Er kann von einem Urlaub oder ausnahmsweise aus den Ferien zurückgeru - fen werden.
Art. 24 Amtsgeheimnis
1 Der Polizeibeamte untersteht in den gesamten dienstlichen Angelegenheiten dem allgemeinen Amtsgeheimnis.
Art. 25 Disziplinarrecht – Zuständigkeit
1 Der Kommandant der Kantonspolizei oder sein Stellvertreter ist zuständig, gegen Polizeioffiziere und übrige Polizeibeamte die Disziplinarstrafen des Verweises und der Busse auszusprechen.
Art. 26 Disziplinarrecht – Verfahren
1 In den Fällen nach Artikel 25 ist das Verfahren mündlich. Es gibt weder eine Rechtfertigungsschrift noch eine zusätzliche Untersuchung.
2 Der Disziplinarentscheid wird unter Angabe der Gründe schriftlich bestä - tigt.
3 Gegen den Entscheid des Kommandanten oder seines Stellvertreters kann innert dreissig Tagen bei der Direktion Beschwerde erhoben werden.
Art. 27 ...
Art. 28 Ergänzendes Recht
1 Der Staatsrat:
a) legt das Dienstverhältnis der Polizeiaspiranten fest;
b) regelt den Aufstieg und die Beförderung der Beamten;
c) setzt das Pensionsalter der Beamten fest;
d) ...
3.2 Hilfspolizisten
Art. 29
1 Die für Polizeibeamte anwendbaren Bestimmungen gelten auch für die Hilfspolizisten. Ausgenommen hievon sind die Bestimmungen über die Zu - teilung (Art. 20), den Wohnsitz (Art. 21) und die Verfügbarkeit ausser Dienst (Art. 23).
3.3 Zivile Mitarbeiter
Art. 30
1 Die zivilen Mitarbeiter leisten den Eid oder das feierliche Versprechen vor dem Direktionsvorsteher.
2 Sie haben in bezug auf das Amtsgeheimnis dieselben Verpflichtungen wie die Polizeibeamten.
4 Polizeiliches Handeln
4.1 Allgemeine Grundsätze
Art. 30a Grundsatz der Gesetzmässigkeit
1 Die Kantonspolizei ist bei der Ausführung ihrer Aufträge und der Erfüllung ihrer Aufgaben an Verfassung und Gesetz gebunden.
2 Sie achtet die Grundrechte.
Art. 30b Polizeiliche Generalklausel
1 Die Polizei trifft auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschieb - bare Massnahmen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor einer un - mittelbar drohenden ernsten Gefahr zu bewahren.
Art. 30c Adressaten des polizeilichen Handelns – Störer
1 Erfordert es die Erfüllung der Polizeiaufgaben, so richtet sich polizeiliches Handeln gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das Verhalten einer dritten Per - son verantwortlich ist, das zu einer solchen Störung oder Gefährdung führt.
2 Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord - nung unmittelbar von einer Sache oder einem Tier aus, so richtet sich das po - lizeiliche Handeln gegen die Sache oder das Tier und gegen diejenige Person, die als Eigentümer oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Herrschaft über die Sache ausübt.
Art. 30d Adressaten des polizeilichen Handelns – Andere Personen
1 Zur Abwehr einer schweren Störung oder einer gegenwärtigen ernsten Ge - fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann sich das polizeiliche Handeln gegen andere Personen richten, wenn gleichzeitig folgende Voraus - setzungen erfüllt sind:
a) Massnahmen gegen die verantwortliche Person nach Artikel 30c sind nicht rechtzeitig möglich oder nicht erfolgversprechend.
b) Der Eingriff stellt keine erhebliche Beeinträchtigung der Persönlich - keitsrechte dar und ist befristet.
Art. 30e Mitteilung an die Richterin oder den Richter
und an die Oberamtsperson
1 In allen gesetzlich vorgesehenen Fällen teilt die Polizei der zuständigen Ma - gistratsperson mit, welche Massnahmen sie in Ausführung ihrer Ausgaben trifft.
2 Muss die Magistratsperson für einen reibungslosen Ablauf der Operationen sorgen oder zusätzliche Massnahmen anordnen, so wird die Mitteilung unver - züglich gemacht.
4.1a Bedrohungsmanagement
Art. 30f Zweck
1 Das Bedrohungsmanagement bezweckt die Früherkennung und die Verhin - derung der Begehung von Straftaten durch Personen (gefährdende Personen), deren Verhalten oder Äusserungen auf eine ausgeprägte Neigung zu zielge - richteter Gewalt gegen Dritte hindeuten und die mutmasslich imstande sind, die physische, psychische und sexuelle Integrität Dritter schwer zu beein - trächtigen.
Art. 30g Organisation – Abteilung
1 Die mit dem Bedrohungsmanagement einhergehenden Aufgaben werden von einer Organisationseinheit der Kantonspolizei (Abteilung Bedrohungs - management) erfüllt.
2 Die Abteilung Bedrohungsmanagement nimmt eine Risikoeinschätzung vor und arbeitet bei der Prüfung allfälliger Massnahmen mit allen betroffenen Partnern zusammen.
3 Die Abteilung steht unter der Leitung des Kommandanten oder seines Stell - vertreters.
4 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen über die Zusammenset - zung und die Arbeitsweise der Abteilung Bedrohungsmanagement.
Art. 30h Organisation – Fachgruppe
1 Der Staatsrat ernennt auf Vorschlag der Direktion eine Fachgruppe als bera - tendes Organ.
2 Auf Verlangen der Abteilung Bedrohungsmanagement bezieht die Fach - gruppe Stellung zur Risikoeinschätzung und zum Fallmonitoring.
Art. 30i Organisation – Meldenetzwerk und Partnerschaft
1 Folgende Partner und die Abteilung Bedrohungsmanagement teilen im Fall eines bedeutenden Risikos der Begehung einer Gewalttat, welche die physi - sche, psychische oder sexuelle Integrität Dritter beeinträchtigen könnte, alle entsprechenden Informationen:
a) die Dienststellen des Staates, der Gemeinden und der übrigen öffent - lich-rechtlichen Körperschaften und der öffentlich-rechtlichen Anstal - ten;
b) die Gerichtsbehörden;
c) private Institutionen, soweit sie öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen;
d) Gesundheitsfachpersonen;
e) Vereine mit sozialem, präventivem oder unterstützendem Zweck und Religionsgemeinschaften.
2 Verwaltungsangestellte und Behördenmitglieder sind im Rahmen der Bezie - hungen zwischen der Abteilung Bedrohungsmanagement und ihren Partnern vom Amtsgeheimnis entbunden.
3 Gesundheitsfachpersonen sind unter den Bedingungen gemäss Gesundheits - gesetz vom Berufsgeheimnis entbunden.
4 Geistliche und ihre Hilfspersonen sind in ihren Beziehungen zur Abteilung Bedrohungsmanagement vom Berufsgeheimnis entbunden.
Art. 30j Massnahmen
1 Wenn die zusammengetragenen Informationen befürchten lassen, dass eine gefährdende Person eine Straftat im Sinne von Artikel 30f begehen könnte, kann die Abteilung Bedrohungsmanagement:
a) ermitteln, um die Gefährlichkeit einer gefährdenden Person einzuschät - zen;
b) Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personenda - ten, die für die Weiterverfolgung von Gefahrensituationen notwendig sind, beschaffen und bearbeiten;
c) zu präventiven Zwecken das Gespräch mit der gefährdenden Person su - chen;
d) in Zusammenarbeit und Koordination mit den betroffenen Partnern Un - terstützungsmassnahmen für die gefährdende Person und ihr Umfeld treffen;
e) die Massnahmen zwischen den betroffenen Partnern koordinieren und diese beim Monitoring der gefährdenden Personen unterstützen;
f) bei ernster Gefahr den Einsatz der Polizei anfordern.
Art. 30k Aufsicht
1 Die Abteilung Bedrohungsmanagement steht unter der Aufsicht der Direkti - on, der sie regelmässig über ihre Tätigkeiten Bericht erstattet.
Art. 30l Oberaufsicht
1 Die Direktion erstattet dem Staatsrat jährlich Bericht.
2 Der Staatsrat übermittelt den Tätigkeitsbericht an die kantonale Behörde für Öffentlichkeit und Datenschutz.
4.2 Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang
Art. 31 Grundsätze
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts legen die Fälle fest, in denen die Kantonspolizei ermächtigt ist, von sich aus polizeiliche Massnahmen zu er - greifen und polizeilichen Zwang auszuüben.
2 In den übrigen Fällen darf die Polizei diese Massnahmen nur auf Anord - nung des zuständigen Magistraten ergreifen; vorbehalten bleiben die Bestim - mungen der Spezialgesetzgebung.
3 In allen Fällen müssen die getroffenen Massnahmen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen und ohne unnötige Härte angewendet wer - den.
Art. 31a Vorladung und Befragung
1 Erfordert es die Erfüllung ihrer Aufgaben, so kann die Polizei Personen zum Zweck der Befragung, der Identitätsfeststellung oder der erkennungsdienstli - chen Behandlung ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen, jedoch unter Nennung des Grundes vorladen.
2 Sobald ein Verdacht auf eine strafbare Handlung gegeben ist, muss die Be - fragung nach den Strafverfahrensbestimmungen fortgeführt werden.
Art. 31b Ausschreibung
1 Die Kantonspolizei schreibt eine Person aus, deren Aufenthaltsort nicht be - kannt ist, wenn:
a) sie vermisst wird, oder
b) ihr Verhalten den ernstlichen Verdacht begründet, sie werde ein Ver - brechen begehen oder bereite ein solches vor.
2 Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund weggefallen ist.
Art. 31c Notsuche und Fahndung nach verurteilten Personen
1 Zuständige Behörde im Sinne der Artikel 35 und 36 des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmelde - verkehrs (BÜPF) ist die Kantonspolizei, die über einen diensthabenden Offi - zier handelt.
2 Die Überwachungsanordnung muss innert 24 Stunden dem Zwangsmass - nahmengericht zur Genehmigung unterbreitet werden (Art. 18 Abs. 1 StPO).
3 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet mit kurzer Begründung innert fünf Tagen ab der Anordnung der Überwachung. Es kann die Überwachung vorläufig genehmigen sowie eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklä - rungen verlangen.
4 Die Kosten der Überwachung werden denjenigen Personen auferlegt, wel - che die Massnahme veranlasst haben. Bei deren Tod müssen die Erben für die Kosten aufkommen. Im Übrigen gelten die Verordnungsbestimmungen über die Gebühren der Kantonspolizei.
5 Personen, deren Post- und Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder welche die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst benutzt haben, können innert zehn Tagen ab Erhalt der Mitteilung bei der Strafkam - mer des Kantonsgerichts Beschwerde erheben. Artikel 37 BÜPF bleibt vorbe - halten.
6 ...
7 ...
8 ...
Art. 31d Wegweisung und Fernhaltung
1 Die Kantonspolizei kann Personen von einem Ort vorübergehend wegwei - sen oder fernhalten, wenn:
a) sie ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;
b) der begründete Verdacht besteht, dass sie oder andere, die der gleichen Ansammlung zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören;
c) sie Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentli - chen Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuer - wehr oder Rettungsdienste, behindern;
d) sie an Geschäften mit Waren, insbesondere Betäubungsmitteln, beteiligt sind, die unter ein Handelsverbot fallen.
Art. 31e Verfügung
1 Die Polizei kann mündlich die Wegweisung und/oder die Fernhaltung für
24 Stunden aussprechen und die Person vom betreffenden Ort bzw. aus dem betreffenden Rayon wegführen.
2 Rechtfertigen es die Umstände, insbesondere weil die Person eine mündlich ausgesprochene Wegweisung und/oder Fernhaltung missachtet hat, so kann die Polizei sie auf einen Polizeiposten oder ein Polizeibüro führen, um ihr eine schriftliche Verfügung zu eröffnen.
3 Die schriftliche Verfügung muss folgende Angaben enthalten:
a) die Dauer der Wegweisung und/oder Fernhaltung, die höchstens drei Monate betragen darf;
b) die genaue Bezeichnung des verbotenen Ortes oder Rayons;
c) eine kurze Beschreibung des Verhaltens, das die Verfügung rechtfertigt;
d) die Tatsache, dass die Verfügung unter der Strafdrohung von Artikel
292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ausgesprochen wird;
e) den Hinweis, dass gegen die Verfügung innert 30 Tagen nach dem Ge - setz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde geführt werden kann;
f) den Hinweis, dass die Verfügung auch im Beschwerdefall vollstreckbar ist.
Art. 32 Anhaltung, Identitätsfeststellung
1 Ist es zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei, insbesondere zur Abwehr ei - ner Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, nötig, so kann die Po - lizei eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam be - finden, gefahndet wird.
2 Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben, mit - geführte Ausweise vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und Behältnisse öffnen.
3 Kann die Identität einer kontrollierten Person mit keinem Mittel an Ort und Stelle festgestellt werden, so kann die Person zur Identifizierung auf einen Polizeiposten geführt werden. Die Identifizierung ist ohne Verzug zu Ende zu führen, und die Person kann danach sofort den Polizeiposten verlassen.
4 Die kontrollierte Person kann verlangen, dass die Polizei die Familie oder eine nahestehende Person darüber informiert, dass sie vorübergehend auf dem Polizeiposten festgehalten wird. Diese Information kann hinausgescho - ben werden, wenn die Gefahr besteht, dass dadurch Mittäter gewarnt werden könnten.
Art. 33 Erkennungsdienstliche Massnahmen
1 Ist es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig, so kann die Polizei an einer Per - son, deren Identität durch kein anderes Mittel festgestellt werden konnte, er - kennungsdienstliche Massnahmen wie fotografische Aufnahmen und Finger - abdrücke vornehmen.
2 Widersetzt die Person sich den Massnahmen, so wird der Entscheid von ei - nem diensthabenden Offizier getroffen.
3 Unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Regelung sind erkennungsdienst - lich erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität der Person festgestellt wurde oder der Grund für die Erhebung der Daten weggefallen ist. Darüber wird ein Protokoll erstellt und der betroffenen Person eine Kopie davon zuge - stellt.
4 Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über die er - kennungsdienstliche Erfassung bleiben vorbehalten.
5 Die Identifizierung mittels DNA-Profilen wird durch die Spezialgesetzge - bung geregelt.
Art. 33a Präventive Observation
1 Um zu verhindern, dass Verbrechen oder Vergehen begangen werden, kann die Kantonspolizei auf Anordnung eines diensthabenden Offiziers, falls not - wendig mit technischen Mitteln, Personen und Sachen an allgemein zugängli - chen Orten verdeckt beobachten und Bild- und Tonaufzeichnungen machen, wenn:
a) ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass ein Verbrechen oder ein Ver - gehen begangen werden könnte; und
b) andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos sind oder unverhältnismässig erschwert werden.
2 Dauert die präventive Observation länger als einen Monat, so muss ihre Fortsetzung von der die Staatsanwaltschaft genehmigt werden.
3 Im Übrigen gelten die Artikel 141 und 283 der Schweizerischen Strafpro - zessordung vom 5. Oktober 2007 (StPO) sinngemäss.
Art. 33b Präventive verdeckte Fahndung
1 Um zu verhindern, dass Verbrechen oder Vergehen begangen werden, kann die Kantonspolizei auf Anordnung eines diensthabenden Offiziers präventive verdeckte Fahndungen anstellen, wenn:
a) ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass ein Verbrechen oder ein Ver - gehen begangen werden könnte; und
b) andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos sind oder unverhältnismässig erschwert werden.
2 Dauert die präventive verdeckte Fahndung länger als einen Monat, so muss ihre Fortsetzung von der Staatsanwaltschaft genehmigt werden.
3 Die mit den präventiven verdeckten Fahndungen betrauten Beamtinnen und Beamten sind nicht mit einer falschen Identität (Legende) ausgestattet. Ihre wahre Identität und ihre Funktion werden in den Akten und bei Einvernah - men offengelegt.
4 Im Übrigen gelten die Artikel 141 und 298a–298d StPO sinngemäss.
Art. 33c Präventive verdeckte Ermittlung
1 Um zu verhindern, dass Verbrechen oder Vergehen begangen werden, kann die Kantonspolizei auf Anordnung eines diensthabenden Offiziers eine prä - ventive verdeckte Ermittlung anordnen, wenn:
a) ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass eine Straftat nach Artikel 286 Abs. 2 StPO begangen werden könnte;
b) die Schwere dieser Straftat die Anwendung der Methode rechtfertigt; und
c) andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos sind oder unverhältnismässig erschwert werden.
2 Der Kommandant der Kantonspolizei oder sein Stellvertreter kann die ver - deckten Ermittler mit einer falschen Identität (Legende) ausstatten.
3 Der Einsatz von verdeckten Ermittlern muss vorgängig vom Zwangsmass - nahmengericht genehmigt werden. In dringenden Fällen kann die Kantonspo - lizei den Antrag spätestens 24 Stunden nach der Anordnung der verdeckten Ermittlung stellen.
4 Im Übrigen gelten die Artikel 141, 151 und 285a–298 StPO sinngemäss.
Art. 33d Verdeckte Registrierung und gezielte Kontrolle
1 Unter den Voraussetzungen der Bundesverordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS-Verord - nung) und das SIRENE-Büro kann die Kantonspolizei im Schengener In - formationssystem (SIS) Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeu - ge und Container zum Zweck der verdeckten Registrierung oder der gezielten Kontrolle ausschreiben.
Art. 34 Durchsuchung von Personen
1 Die Polizei kann eine Person sowie deren Kleider und Gepäck durchsuchen:
a) um die eigene Sicherheit zu gewährleisten, insbesondere bei der Anhal - tung der Person;
b) um, an einem bestimmten Ort, der konkreten Gefährdung der Sicherheit von Personen oder Sachen vorzubeugen;
c) ...
d) um die Identität einer Person festzustellen, wenn diese bewusstlos, hilf - los oder verstorben ist.
2 Die Durchsuchung ist den Umständen angemessen und so schonend als möglich durchzuführen. Ausser wenn es die unmittelbare Sicherheit erfor - dert, kann eine Person nur von einem Beamten gleichen Geschlechts durch - sucht werden.
3 Die Personendurchsuchung, welche die Polizei vornehmen darf, umfasst nicht die Untersuchung der intimen Körperpartien.
4 Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über die Durchsuchung oder Untersuchung von Personen bleiben vorbehalten.
Art. 35 Durchsuchung von Sachen
1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die gemäss Artikel 34 durch - sucht werden darf.
2 Die Durchsuchung wird wenn möglich in Gegenwart der Person durchge - führt, welche die Sachherrschaft ausübt. Erfolgt die Massnahme in Abwesen - heit dieser Person, wird ein Protokoll erstellt.
Art. 36 Eindringen in eine Wohnung in Notfällen
1 Die Polizei kann, wenn nötig mit Gewalt, in eine Wohnung eindringen:
a) wenn im Innern jemand um Hilfe ruft;
b) im Falle schwerer und unmittelbar drohender Gefahr für Personen, die sich in der Wohnung und in deren Nähe befinden;
c) wenn ernsthafte Anzeichen für Gewalt, Drohungen oder Nachstellun - gen bestehen.
Art. 36a Zugang zu privaten Grundstücken und zu Mobilitätsinfrastruktu -
ren
1 Die Polizei ist, ungeachtet jedes Verbotes, berechtigt, alle öffentlichen oder privaten Mobilitätsinfrastrukturen sowie private Grundstücke zu begehen, wenn sie dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben für nötig oder nützlich erachtet.
Art. 37 Körperlicher Zwang und Waffengebrauch
1 Steht kein anderes Mittel zur Verfügung, so kann die Polizei in einer den Umständen angemessenen, verhältnismässigen Weise körperlichen Zwang anwenden oder, wenn die Situation es erfordert, von der Schusswaffe Ge - brauch machen.
2 Unter diesen Voraussetzungen kann die Polizei von der Schusswaffe Ge - brauch machen, insbesondere:
a) wenn sie selbst oder ein Dritter angegriffen oder unmittelbar bedroht wird;
b) wenn eine Person, die ein schweres Verbrechen oder Vergehen began - gen hat oder eines solchen dringend verdächtigt wird, sich durch Flucht der Festnahme oder der Haft zu entziehen versucht;
c) wenn eine Person, die für andere eine schwere und unmittelbar drohen - de Gefahr für Leib und Leben darstellt, sich durch Flucht der Festnah - me oder der Haft zu entziehen versucht;
d) um Geiseln zu befreien;
e) um ein schweres und unmittelbar drohendes Verbrechen oder Vergehen an Einrichtungen zu verhindern, die der Allgemeinheit dienen und de - ren Zerstörung einen grossen Schaden anrichten würde.
3 Dem Schusswaffengebrauch hat ein Warnruf vorauszugehen, sofern der Auftrag und die Umstände dies zulassen. Es kann ein Warnschuss abgegeben werden.
4 Macht die Polizei von der Schusswaffe Gebrauch, so vermeidet sie soweit möglich eine Gefährdung des Lebens. Sie leistet dem Verletzten die nötige Hilfe.
5 Der Polizeibeamte, der von seiner Schusswaffe Gebrauch machte, hat dies sobald als möglich seinen Vorgesetzten zu melden.
Art. 38 Aufsichtsbeschwerde
1 Wer Grund hat, sich über eine Massnahme der Polizei oder über eine Hand - lung im Zusammenhang damit zu beschweren, kann sich innert 10 Tagen an den Direktionsvorsteher wenden.
2 Der Direktionsvorsteher entscheidet über die Begründetheit der Aufsichts - beschwerde.
3 Sein Entscheid kann mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
4 Vorbehalten bleibt die Beschwerde gemäss der Schweizerischen Strafpro - zessordnung gegen Verfahrenshandlungen und Verfügungen der Polizei.
4a Bearbeiten von Polizeidaten
Art. 38a Grundsätze
1 Die Polizei ist befugt, die Personendaten zu bearbeiten, die sie zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt (Polizeidaten).
2 Für das Bearbeiten der Polizeidaten gelten das Gesetz über den Datenschutz sowie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
3 Sofern sie mit der Strafprozessordnung nicht unvereinbar sind, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Datenschutz und jene des vorliegenden Gesetzes auch dann, wenn Daten für laufende Ermittlungsverfahren oder Strafuntersuchungen bearbeitet werden.
Art. 38b Beschaffen von Daten – Nicht erkennbares Beschaffen
1 Wenn ein Ermittlungsverfahren es verlangt, kann die Kantonspolizei Daten auf nicht erkennbare Weise beschaffen, namentlich indem sie eine Person be - obachtet oder beschattet.
2 Massnahmen, die die Privatsphäre von Personen verletzen, dürfen jedoch nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen getroffen werden.
Art. 38c Beschaffen von Daten – Besonders schützenswerte Personenda -
ten
1 Die Kantonspolizei darf besonders schützenswerte Personendaten nur be - schaffen, soweit ein laufendes Ermittlungsverfahren oder das Bedrohungsma - nagement es erfordert.
2 Die Artikel 33a–33c dieses Gesetzes sind vorbehalten.
Art. 38d Aufbewahren von Daten
1 Die Kantonspolizei kann die Daten, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beschafft hat, zu den im Gesetz über den Datenschutz vorgesehenen Bedin - gungen im Hinblick auf eine Wiederverwendung zu polizeilichen Zwecken aufbewahren.
1bis Die Kantonspolizei vernichtet die Daten, die im Rahmen der Massnahmen im Sinne von Artikel 33a–33c aufgezeichnet wurden, sobald feststeht, dass diese nicht zur Verfolgung einer Straftat verwendet werden, spätestens je - doch 3 Monate nach dem Abschluss der Aufnahme, sofern keine Untersu - chung eröffnet wurde.
1ter Die Kantonspolizei bewahrt die Daten, die sie im Rahmen der im Sinne der Artikel 30f–30j getroffenen Massnahmen gespeichert hat, so lange auf, wie es das Monitoring der gefährdenden Personen erfordert, aber höchstens 5 Jahre seit der letzten Meldung.
2 Die Direktion erlässt Richtlinien über die Dauer der Aufbewahrung der ver - schiedenen Kategorien von Polizeidaten.
Art. 38e Datensammlungen der Polizei – Im Allgemeinen
1 Die Kantonspolizei organisiert die Aufbewahrung und die Verwendung der Polizeidaten und erstellt die zu diesem Zweck erforderlichen Datensammlun - gen.
2 Sie führt die Datensammlungen für Verbrechensermittlung getrennt von den anderen Polizeidatensammlungen.
3 Sie trennt in den Datensammlungen für Verbrechensermittlung die Personen mit Vorgängen von den anderen Personen.
Art. 38f Datensammlungen der Polizei – Reglement für die Bearbeitung
der Datensammlungen für Verbrechensermittlung
1 Für die Datensammlungen, die für Zwecke der Verbrechensermittlung er - stellt werden, muss ein Bearbeitungsreglement erlassen werden, das der Di - rektion zur Genehmigung zu unterbreiten ist.
2 Das Reglement definiert ausser den für die Anmeldung der Datensammlun - gen erforderlichen Angaben insbesondere:
a) die verwendeten Dateien und Unterdateien, ihren Aufbau und die Ver - bindungen zwischen ihnen;
b) die Datenkategorien, die in jeder Datei und Unterdatei registriert wer - den können;
c) das Recht der verschiedenen Benutzer, in jeder Datei oder Unterdatei auf die verschiedenen Datenkategorien zuzugreifen, sowie die Bearbei - tungsarten, die ihnen gestattet sind;
d) wenn nötig, den direkten Zugriff auf andere Datensammlungen der Po - lizei und den Umfang dieses Zugriffs;
e) die organisatorischen und technischen Massnahmen;
f) die Konfiguration der Informatikmittel;
g) die für den Datenschutz verantwortliche Person.
Art. 38g Bekanntgabe von Daten
1 Die Kantonspolizei kann Polizeidaten zu den im Gesetz über den Daten - schutz vorgesehenen Bedingungen bekanntgeben, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben es erfordert oder wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht.
2 Sie kann ausserdem solche Daten zu denselben Bedingungen bekanntgeben, wenn im Einzelfall:
a) ein Polizeiorgan sie für die Erfüllung seiner Aufgabe benötigt;
b) ein anderes öffentliches Organ sie ausnahmsweise für polizeiliche Zwecke braucht;
c) die Bekanntgabe zur Verhinderung einer schweren und unmittelbar dro - henden Gefahr nötig ist;
d) die betroffene Person der Bekanntgabe zugestimmt hat oder ihre Einwilligung nach den Umständen eindeutig vorausgesetzt werden kann.
Art. 38h Bekanntgabe von Daten im Rahmen des Bedrohungsmanage -
ments
1 Im Rahmen des Bedrohungsmanagements kann die Kantonspolizei bedroh - ten Personen (potenziellen Opfern) Personendaten und besonders schützens - werte Daten von gefährdenden Personen bekanntgeben, sofern dies zur Ab - wendung einer ernsten Gefahr erforderlich und angemessen ist.
2 Die Kantonspolizei kann den Partnern des Meldenetzwerks gemäss Artikel
30i Personendaten und besonders schützenswerte Daten von gefährdenden Personen bekanntgeben, sofern dies für das Fallmanagement erforderlich und angemessen ist.
3 Die Polizeibeamten und das Personal der Einsatz- und Alarmzentrale verfü - gen bei ihren Einsätzen über die Informationen über die gefährdende Person, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.
4 Die gefährdende Person kann über die Bekanntgabe von Daten gemäss Ab - satz 1 informiert werden. Bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Inter - essen wird die Bekanntgabe der ihr betreffenden Daten aufgeschoben oder verweigert.
5 Verschiedene Bestimmungen
Art. 39 Ausweis
1 Die Beamten der Kantonspolizei weisen sich bei ihren Amtshandlungen aus.
2 Sie haben zu diesem Zweck einen Dienstausweis, den sie in Zivilkleidern unaufgefordert und in Uniform auf Verlangen vorweisen.
3 Wer von einer Amtshandlung betroffen wurde, kann vom Beamten verlan - gen, dass er sich identifiziert. Der Beamte gibt dazu seinen Namen oder seine Matrikelnummer an.
Art. 40 ...
Art. 41 Polizeidaten – Aufnahmen an öffentlichen Versammlungen
1 Die Polizei kann die Teilnehmer an einer öffentlichen Versammlung foto - grafieren oder auf Film aufnehmen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass anlässlich dieser Versammlung oder im Zusammenhang damit Verbrechen oder Vergehen begangen werden.
2 Sie vernichtet die Aufnahmen, sobald feststeht, dass diese zur Verfolgung von anlässlich der Versammlung begangenen strafbaren Handlungen nicht benötigt werden, spätestens jedoch drei Monate nach der Versammlung, wenn keine Untersuchung eröffnet wurde.
Art. 41a Information der Öffentlichkeit
1 Die Information der Öffentlichkeit und das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten richten sich nach der einschlägigen Gesetzgebung, soweit sie nicht durch die Strafverfahrensbestimmungen geregelt werden.
Art. 42 Kosten
1 Die Einsätze der Kantonspolizei erfolgen in der Regel unentgeltlich.
2 Gebühren können aber gemäss einem vom Staatsrat festgesetzten Tarif er - hoben werden:
a) für Dienstleistungen, die hauptsächlich im Interesse von Privatpersonen erbracht werden;
b) für bestimmte Auslagen im Zusammenhang mit Verrichtungen der Ge - richtspolizei.
c) für die gesamten oder einen Teil der Kosten des Ordnungs- und Schutz - dienstes anlässlich von kulturellen Veranstaltungen; diese Kosten gehen zu Lasten der Personen, die an Gewalttätigkeiten beteiligt waren, und zu Lasten der Organisatoren der Veranstaltung, falls diese ihre Pflichten im Bereich der Sicherheit in schwerwiegender Weise verletzt haben;
d) im Sportbereich wird für bewilligungspflichtige Spiele gemäss Artikel
3a Abs. 1 des Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom Organisator der Veranstaltung eine Gebühr für die Kosten des Ordnungs- und Schutz - dienstes geschuldet; sie richtet sich nach der Zahl der verkauften Ein - trittskarten.
Art. 43 Hilfeleistung Dritter
1 Erleidet ein Dritter, der von sich aus oder auf Ersuchen einem Beamten der Kantonspolizei in der Ausübung seiner dienstlichen Aufgaben Hilfe leistet, einen Schaden, so leistet ihm der Staat Schadenersatz. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträ - ger, das sinngemäss Anwendung findet.
2 Die Direktion kann dem Dritten, der massgeblich dazu beigetragen hat, eine schwere strafbare Handlung zu verhüten oder den Täter einer solchen Hand - lung zu ermitteln, eine Belohnung zusprechen.
6 Schlussbestimmungen
Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) das Gesetz vom 16. März 1852 über die Organisation des Landjäger - korps;
b) das Gesetz vom 12. Mai 1920 zur Gründung eines Sicherheitspolizei - korps;
c) das Gesetz vom 28. September 1988 über die Abschaffung der kantona - len Militärgerichtsbarkeit (Aufhebung der diesbezüglichen Gesetzge - bung und Übergangsregelung).
2 Ferner werden aufgehoben:
a) das Administrativ- und Dienstreglement vom 29. November 1852 für das Landjägerkorps des Kantons Freiburg;
b) der Beschluss vom 1. Dezember 1894 betreffend die Amtsverrichtun - gen des Landjägerkorps in der Stadt Freiburg;
c) das Reglement vom 28. Dezember 1894 über den Polizeidienst in der Stadt Freiburg;
d) das Provisorische Dienstreglement vom 15. Oktober 1920 für das Si - cherheitspolizeikorps;
e) der Beschluss vom 22. September 1945 betreffend die gerichtliche Identifizierung;
f) der Beschluss vom 17. November 1981 betreffend Vereinheitlichung des Kommandos der Kantonspolizei.
Art. 45 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Oberamtmänner
1 Das Gesetz vom 20. Oktober 1975 über die Oberamtmänner wird wie folgt geändert:
...
Art. 46 Änderung bisherigen Rechts – Einführungsgesetz zum Strafge -
setzbuch
1 Das Einführungsgesetz vom 9. Mai 1974 zum Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:
...
Art. 47 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz zur Ausführung der Bun -
desgesetzgebung über den Strassenverkehr
1 Das Gesetz vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzge - bung über den Strassenverkehr wird wie folgt geändert:
...
Art. 48 Änderung bisherigen Rechts – Organisationsgesetz der Anstalten
von Bellechasse
1 Das Organisationsgesetz vom 10. Februar 1933 der Anstalten von Bel - lechasse wird wie folgt geändert:
...
Art. 49 Änderung bisherigen Rechts – Jagdgesetz
1 Das Gesetz vom 7. Februar 1951 über die Jagd wird wie folgt geändert:
...
Art. 50 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Fischerei
1 Das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei wird wie folgt geändert:
...
Art. 51 ...
Art. 51a Übergangsbestimmung für die Leistungen im Krankheitsfall
1 Die Polizeibeamten, die am 31. Dezember 1993 im Dienst standen, haben weiterhin Anspruch auf Leistungen des Staates im Krankheitsfall. Der Staats - rat setzt die Bedingungen fest.
2 Dies gilt ebenfalls für die Polizeiaspiranten, deren Anstellungsvertrag vor diesem Datum abgeschlossen wurde.
Art. 52 Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
2 Er bestimmt das Datum des Inkrafttretens. 2 )
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1992 (StRB 26.03.1991).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.11.1990 Erlass Grunderlass 01.01.1992 BL/AGS 1990 f 477 / d 485
18.02.1991 Art. 18 geändert 01.01.1992 FO 1991/8
25.09.1991 Art. 26 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 38 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
11.01.1994 Art. 28 geändert 01.01.1994 BL/AGS 1994 f 56 / d 57
11.01.1994 Art. 51a eingefügt 01.01.1994 BL/AGS 1994 f 56 / d 57
25.11.1994 Abschnitt 4a eingefügt 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
25.11.1994 Art. 38a eingefügt 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
25.11.1994 Art. 38b eingefügt 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
25.11.1994 Art. 38c eingefügt 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
25.11.1994 Art. 38d eingefügt 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
25.11.1994 Art. 38e eingefügt 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
25.11.1994 Art. 38f eingefügt 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
25.11.1994 Art. 38g eingefügt 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
25.11.1994 Art. 40 aufgehoben 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
18.09.1997 Art. 3 geändert 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383
18.09.1997 Art. 38 geändert 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383
23.09.1999 Art. 10 geändert 01.01.2002 BL/AGS 1999 f 314 / d 319
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 19 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 26 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 30 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 38 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 38d geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 38f geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 43 geändert 01.01.2003 2002_120
11.12.2002 Art. 18 geändert 01.01.2003 2002_149
11.12.2002 Art. 25 geändert 01.01.2003 2002_149
11.12.2002 Art. 27 aufgehoben 01.01.2003 2002_149
11.12.2002 Art. 51 aufgehoben 01.01.2003 2002_149
12.10.2005 Art. 33 geändert 01.01.2006 2005_104
10.05.2007 Art. 36 geändert 01.07.2007 2007_057
08.01.2008 Art. 38 geändert 01.01.2008 2008_001
18.06.2008 Ingress geändert 01.01.2009 2008_068
18.06.2008 Art. 5 geändert 01.01.2009 2008_068
18.06.2008 Art. 6 geändert 01.01.2009 2008_068
18.06.2008 Art. 7 geändert 01.01.2009 2008_068
18.06.2008 Art. 9 geändert 01.01.2009 2008_068
18.06.2008 Art. 10 geändert 01.01.2009 2008_068
18.06.2008 Art. 12 geändert 01.01.2009 2008_068
18.06.2008 Art. 13 geändert 01.01.2009 2008_068
18.06.2008 Art. 15 geändert 01.01.2009 2008_068
18.06.2008 Abschnitt 2a eingefügt 01.01.2009 2008_068
18.06.2008 Art. 15a eingefügt 01.01.2009 2008_068
18.06.2008 Art. 15b eingefügt 01.01.2009 2008_068
18.06.2008 Art. 15c eingefügt 01.01.2009 2008_068
09.09.2009 Art. 24 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 41a eingefügt 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 42 geändert 01.01.2010 2009_098
31.05.2010 Art. 3 geändert 01.01.2011 2010_066
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
31.05.2010 Art. 17 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Abschnitt 4 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Abschnitt 4.1 eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 30a eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 30b eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 30c eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 30d eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 30e eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Abschnitt 4.2 eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 31 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 31a eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 31b eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 31c eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 31d eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 31e eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 32 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 33 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 34 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 35 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 36a eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 38 geändert 01.01.2011 2010_066
11.09.2013 Art. 33a eingefügt 01.01.2014 2013_070
11.09.2013 Art. 33b eingefügt 01.01.2014 2013_070
11.09.2013 Art. 33c eingefügt 01.01.2014 2013_070
11.09.2013 Art. 38c geändert 01.01.2014 2013_070
11.09.2013 Art. 38d geändert 01.01.2014 2013_070
11.09.2013 Art. 39 geändert 01.01.2014 2013_070
12.12.2013 Art. 42 geändert 01.04.2014 2013_130
16.10.2019 Art. 2 Abs. 1, f) eingefügt 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 10 Abs. 2 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 11 Abs. 1 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 13 aufgehoben 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 15 Abs. 1, a) geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 15 Abs. 1, b) aufgehoben 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 15 Abs. 1, c) aufgehoben 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 18 Abs. 1 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 20 Abs. 3 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 20 Abs. 4 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 25 Abs. 1 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 26 Abs. 3 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Abschnitt 4.1a eingefügt 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 30f eingefügt 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 30g eingefügt 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 30h eingefügt 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 30i eingefügt 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 30j eingefügt 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 30k eingefügt 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 30l eingefügt 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 31b Abs. 1, b) geändert 01.07.2020 2019_082
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.10.2019 Art. 31c Titel geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 31c Abs. 1 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 31c Abs. 2 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 31c Abs. 3 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 31c Abs. 4 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 31c Abs. 5 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 31c Abs. 6 aufgehoben 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 31c Abs. 7 aufgehoben 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 31c Abs. 8 aufgehoben 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 33 Abs. 2 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 33a Abs. 1 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 33b Abs. 1 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 33c Abs. 1 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 33c Abs. 2 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 33d eingefügt 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 38c Abs. 1 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 38d Abs. 1 ter eingefügt 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 38h eingefügt 01.07.2020 2019_082
05.11.2021 Art. 36a Titel geändert 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 36a Abs. 1 geändert 01.01.2023 2021_147 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 15.11.1990 01.01.1992 BL/AGS 1990 f 477 / d 485 Ingress geändert 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 2 Abs. 1, f) eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 3 geändert 18.09.1997 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 4 Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 5 geändert 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 6 geändert 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 7 geändert 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 7 Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 9 geändert 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 10 geändert 23.09.1999 01.01.2002 BL/AGS 1999 f 314 / d 319
Art. 10 geändert 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 10 Abs. 2 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 11 Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 12 geändert 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 13 geändert 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 13 aufgehoben 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 15 geändert 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 15 Abs. 1, a) geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 15 Abs. 1, b) aufgehoben 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 15 Abs. 1, c) aufgehoben 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Abschnitt 2a eingefügt 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 15a eingefügt 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 15b eingefügt 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 15c eingefügt 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 17 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 18 geändert 18.02.1991 01.01.1992 FO 1991/8
Art. 18 geändert 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 18 Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 19 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 20 Abs. 3 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 20 Abs. 4 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 24 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 25 geändert 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 25 Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 26 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 26 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 26 Abs. 3 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 27 aufgehoben 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 28 geändert 11.01.1994 01.01.1994 BL/AGS 1994 f 56 / d 57
Art. 30 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Abschnitt 4 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066 Abschnitt 4.1 eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 30a eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 30b eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 30c eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 30d eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 30e eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Abschnitt 4.1a eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 30f eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 30g eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 30h eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 30i eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 30j eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 30k eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 30l eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Abschnitt 4.2 eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 31 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 31a eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 31b eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 31b Abs. 1, b) geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31c eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 31c Titel geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31c Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31c Abs. 2 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31c Abs. 3 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31c Abs. 4 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31c Abs. 5 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31c Abs. 6 aufgehoben 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31c Abs. 7 aufgehoben 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31c Abs. 8 aufgehoben 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31d eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 31e eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 32 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 33 geändert 12.10.2005 01.01.2006 2005_104
Art. 33 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 33 Abs. 2 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 33a eingefügt 11.09.2013 01.01.2014 2013_070
Art. 33a Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 33b eingefügt 11.09.2013 01.01.2014 2013_070
Art. 33b Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 33c eingefügt 11.09.2013 01.01.2014 2013_070
Art. 33c Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 33c Abs. 2 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 33d eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 34 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 35 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 36 geändert 10.05.2007 01.07.2007 2007_057
Art. 36a eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 36a Titel geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 36a Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 38 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 38 geändert 18.09.1997 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383
Art. 38 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 38 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 38 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Abschnitt 4a eingefügt 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 38a eingefügt 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 38b eingefügt 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 38c eingefügt 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 38c geändert 11.09.2013 01.01.2014 2013_070
Art. 38c Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 38d eingefügt 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 38d geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 38d geändert 11.09.2013 01.01.2014 2013_070
Art. 38d Abs. 1 ter eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 38e eingefügt 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 38f eingefügt 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 38f geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 38g eingefügt 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 38h eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 39 geändert 11.09.2013 01.01.2014 2013_070
Art. 40 aufgehoben 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 41a eingefügt 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 42 geändert 09.09.2009 01.01.2010 2009_098
Art. 42 geändert 12.12.2013 01.04.2014 2013_130
Art. 43 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 51 aufgehoben 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 51a eingefügt 11.01.1994 01.01.1994 BL/AGS 1994 f 56 / d 57
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