Regierungsratsbeschluss betreffend Stichtag für die Einschulung für die Schuljahre 2011/12 bis 2015/16 (§ 56 Abs. 1 Schulgesetz)
Regierungsratsbeschluss betreffend Stichtag für die Einschulung für die Schuljahre 2011/12 bis 2015/16 (§ 56 Abs.
1 Schulgesetz) Vom 3. August 2010 (Stand 8. August 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die Über - gangsbestimmung zur Änderung des Schulgesetzes vom 19. Mai
2010
1 ) ,beschliesst:
1. Für die Schuljahre 2011/12 bis 2015/16 gelten die folgenden Stich -
tage für die Einschulung: a) 16. Mai für das Schuljahr 2011/12; b) 1. Juni für das Schuljahr 2012/13; c) 16. Juni für das Schuljahr 2013/14; d) 1. Juli für das Schuljahr 2014/15; e) 16. Juli für das Schuljahr 2015/16.
2. Für Kinder, die während den folgenden Zeiträumen das vierte
Altersjahr zurücklegen, können die Erziehungsberechtigten entschei - den, ob ihr Kind eingeschult werden soll oder nicht: a) 1. Mai bis und mit 31. Mai für das Schuljahr 2011/12; b) 16. Mai bis und mit 15. Juni für das Schuljahr 2012/13; c) 1. Juni bis und mit 30. Juni für das Schuljahr 2013/14; d) 16. Juni bis und mit 15. Juli für das Schuljahr 2014/15; e) 1. Juli bis und mit 31. Juli für das Schuljahr 2015/16. Dies ist zu publizieren.
2 )
1) KtBl 2010 I 791.
2) Wirksam seit 8. 8. 2010.
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