Waldgesetz
Waldgesetz Vom 29. Januar 1995 (Stand 1. Januar 2014) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 85, 115 und 123 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986
1 ) und Artikel 50 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991
2 ) , nach Kenntnisnahme von Bot - schaft und Entwurf des Regierungsrates vom 24. Mai 1994 beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck (Art. 1 WaG)
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) und das Forstwesen im Kanton Solothurn.
§ 2 Waldfeststellung (Art. 2, 10 WaG)
1 Der Regierungsrat regelt mit Verordnung die Feststellung des Waldes und des Waldrandes.
2 Für Waldfeststellungen im Einzelfall ist unter Vorbehalt des Bundesrech - tes das Departement zuständig.
§ 3 Abgrenzung von Wald in Bauzonen (Art. 13 WaG)
1 Die Einwohnergemeinden tragen gestützt auf die Waldfeststellungen des Departementes die Waldgrenzen in ihre Nutzungspläne ein.
2 Für das Verfahren gilt das Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember
1978
3 )
. Die Feststellungen des Departementes sind beim Regierungsrat an - fechtbar, der zusammen mit der Genehmigung des Zonenplanes über die Waldabgrenzung entscheidet.
3 Die Kosten für die Waldfeststellung können den Interessierten überwälzt werden.
1) BGS 111.1 .
2) SR 921.0 .
3) BGS 711.1 . GS 93, 467
1
2. Schutz des Waldes vor Eingriffen
2.1. Rodung
§ 4 Rodungsbewilligung und Rodungsersatz (Art. 4, 5, 7 WaG)
1 Liegt die Zuständigkeit beim Kanton, erteilt das Departement die Bewilli - gung. Es kann die Bewilligung von Sicherheitsleistungen sowie von ande - ren Auflagen und Bedingungen abhängig machen.
2 Das Departement regelt in der Rodungsbewilligung den Ersatz.
§ 5 Ersatz- und Ausgleichsabgabe (Art. 8, 9 WaG)
1
... *
2 Für Vorteile, die durch Rodungsbewilligungen entstehen, ist vom Bewilli - gungsempfänger eine Ausgleichsabgabe gemäss Artikel 9 WaG zu leisten. Sie beträgt bis zu 12 Franken pro m² Rodungsfläche. *
3 Die Abgabe wird nach Massgabe der zu erwartenden Vorteile festgesetzt. Als Bemessungskriterien gelten: * a) Zweck der Rodung; b) Dauer des Verlustes an Waldareal; c) Interesse an der Rodung (geschäftliches und öffentliches Interesse); d) Wertdifferenz zu vergleichbarem Boden im offenen Land; e) Ausbeutungsmöglichkeiten.
4 Der Kantonsrat erlässt Vorschriften über die Bewertung der einzelnen Kriterien. *
5 Der Kantonsrat kann bei veränderten Verhältnissen die Ausgleichsabgabe angemessen erhöhen. *
6 Die Ausgleichsabgaben fliessen zweckgebunden in den kantonalen Forst - fonds für Massnahmen im Sinne von Artikel 1 WaG. *
7 Für Rodungen zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revi - talisierung von Gewässern sowie für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen ist keine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Der Kantonsrat kann weitere Ausnahmen beschliessen. *
2.2. Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
§ 6 Zugänglichkeit (Art. 14 WaG)
1 Das Betreten des Waldes ist in ortsüblichem Umfang gestattet. Der Wald - eigentümer muss das Betreten des Waldes dulden und er hat alles zu un - terlassen, was die Zugänglichkeit einschränken könnte. Das Departement sorgt für die Durchsetzung.
2 Für Einschränkungen nach Artikel 14 Absatz 2 WaG ist der Regierungsrat zuständig.
2
§ 7 Motorfahrzeugverkehr (Art. 15 WaG)
1 Wald und Waldstrassen dürfen mit Motorfahrzeugen nur zu forstlichen Zwecken befahren werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen und den Vollzug.
§ 8 Bauten und Anlagen im Wald
1 Im Wald dürfen nur forstbetriebliche Bauten und Anlagen erstellt wer - den. Das Verfahren für die Planung und den Bau richtet sich nach dem Pla - nungs- und Baugesetz.
2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für einfache, offene Erho - lungseinrichtungen im Wald.
§ 9 Nachteilige Nutzungen (Art. 16 WaG)
1 Nachteilige Nutzungen sind unzulässig. Ausnahmen regelt der Regie - rungsrat.
2 Ausnahmebewilligungen nach Artikel 16 Absatz 2 WaG erteilt das Depar - tement.
3 Der Wald darf nicht beweidet werden mit Ausnahme landschaftstypischer Waldweiden.
4 Die Eigentümer von Weiden erstellen die Einfriedungen der Weiden zum Schutz der Wälder und Waldränder.
5 Die Ablösung nachteiliger Nutzungen richtet sich nach § 34 Absatz 2.
§ 10 Bauabstand zum Wald (Art. 17 WaG)
1 Der Abstand von Bauten und Anlagen zum Wald richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz.
§ 11 Umweltgefährdende Stoffe (Art. 18 WaG)
1 Im Wald dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden. Die Umweltschutzgesetzgebung regelt die Ausnahmen.
2 Das Kantonsforstamt erteilt für Ausnahmen die Fachbewilligungen für den Wald und regelt die Erteilung der Anwendungsbewilligungen.
§ 12 Schutz vor Naturereignissen (Art. 19 WaG)
1 Der Regierungsrat kann zum Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten die Sicherung von Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebieten anordnen.
2 Das Kantonsforstamt führt eine Gefahrenkarte.
3. Pflege und Nutzung des Waldes
§ 13 Leitbild und Bewirtschaftungsgrundsätze (Art. 20 WaG)
1 Der Regierungsrat formuliert periodisch die wichtigsten forstpolitischen Ziele.
2 Die Bewirtschaftung der Wälder ist Aufgabe der Eigentümer. Die Mass - nahmen sind naturnah und wirtschaftlich auszuführen.
3
§ 14 Forstliche Planung (Art. 20 Abs. 2 WaG)
1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften für die forstliche Planung.
2 Das Departement beschafft die Grundlagen für die forstliche Planung und regelt deren Verwendung.
3 Es sorgt für die Umsetzung und Kontrolle der Planung.
§ 15 Regionale forstliche Planung (Art. 20 Abs. 2 WaG)
1 Die regionale forstliche Planung stellt für das gesamte Waldgebiet die ge - ordnete Nutzung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen si - cher.
2 Die regionale forstliche Planung wird vom kantonalen Forstdienst unter Mitwirkung der interessierten Kreise erarbeitet und vom Regierungsrat ge - nehmigt. Sie ist periodisch zu überprüfen.
§ 16 Betriebliche forstliche Planung (Art. 20 Abs. 2 WaG)
1 Die betriebliche forstliche Planung legt die Ziele und Massnahmen für die Waldeigentümer verbindlich fest.
2 Die Pflicht zur betrieblichen forstlichen Planung besteht für alle öffentli - chen Waldeigentümer. *
3 Die betriebliche forstliche Planung ist von den Waldeigentümern peri - odisch zu erstellen und vom Kantonsforstamt zu genehmigen.
4 Das Departement kann private Waldeigentümer zu Massnahmenplanun - gen verpflichten, wenn die Erfüllung der Waldfunktionen es erfordert oder wenn damit Förderungsmassnahmen ermöglicht werden. Die Betrof - fenen sind anzuhören.
§ 17 Waldreservate und andere Naturobjekte (Art. 20 Abs. 3 und 4
WaG)
1 Der Regierungrat scheidet nach Anhören der Waldeigentümer und Ein - wohnergemeinden Waldreservate und andere Naturobjekte von besonde - rer Bedeutung aus und schützt diese mit geeigneten Massnahmen.
2 Die Grundeigentümer haben Anspruch auf Abgeltung, wenn sie im Inter - esse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leis - tung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg erbringen.
3 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die dem Schutz von bestehenden baulichen Anlagen dienen.
4 Sofern keine einvernehmliche Lösung möglich ist, richtet sich das Verfah - ren nach dem Planungs- und Baugesetz.
§ 18 Holznutzung (Art. 21 WaG)
1 Holznutzungen in Waldungen mit betrieblicher Planung sind unter Lei - tung des kantonalen Forstdienstes anzuzeichnen.
2 Holznutzungen in Waldungen ohne betriebliche Planung sind vom Leiter oder von der Leiterin des Forstreviers zusammen mit dem Waldeigentümer festzulegen und vom Kreisforstamt zu bewilligen.
3 Verjüngungen und Durchlichtungen von Ufergehölzen sind mit Zustim - mung des kantonalen Forstdienstes zulässig.
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§ 19 Kahlschlagverbot und Wiederbewaldung von Blössen (Art. 22 und
23 WaG)
1 Kahlschläge sind verboten. Ausnahmen bewilligt das Kantonsforstamt.
2 Die Wiederbewaldung von Blössen ist der Natur zu überlassen, sofern die Stabilität oder die Schutzfunktion eines Waldes nicht beeinträchtigt wer - den.
§ 20 Veräusserung und Teilung (Art. 25 WaG)
1 Das Departement erteilt die Bewilligung für die Veräusserung von Wald in öffentlichem Eigentum und für die Teilung von Wald.
§ 21 Verhütung und Behebung von Waldschäden (Art. 27 WaG)
1 Der Regierungsrat ordnet Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden an, welche die Erhaltung des Waldes gefährden können.
2 Die Regulierung des Wildbestandes erfolgt nach der Jagdgesetzgebung und nach Absprache mit den zuständigen Forstorganen.
4. Förderungsmassnahmen
§ 22 Aus- Weiter- und Fortbildung (Art. 29 und 30 WaG)
1 Der Kanton sorgt: a) für die Aus-, Weiter- und Fortbildung des nicht durch die Bundesge - setzgebung geregelten Forstpersonals; b) für die Ausbildung forstlich ungelernter Arbeitskräfte.
2 Für den Vollzug der beruflichen Ausbildung gilt die Gesetzgebung über die Berufsbildung.
3 Der Kanton kann sich an den Kosten von Kursen sowie an der Errichtung, dem Ausbau und dem Betrieb von Schulen nach Massgabe der Kreditbe - schlüsse der zuständigen Behörden beteiligen.
§ 23 Förderung der Holzverwendung
1 Der Regierungsrat fördert die Verwendung des regenerierbaren Rohstof - fes und Energieträgers Holz, sowie forstliche und holzwirtschaftliche Orga - nisationen, die Massnahmen zur Verbesserung des Holzabsatzes und der Holzverwertung ergreifen.
§ 24 Information (Art. 34 WaG)
1 Das zuständige Departement informiert die Öffentlichkeit über die Be - deutung und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und Holzwirt - schaft. Der Regierungsrat kann diese Aufgabe an aussenstehende Vereini - gungen übertragen.
§ 25 * Grundsätze für Förderungsbeiträge (Art. 35 WaG)
1 Der Kanton entrichtet gestützt auf Programmvereinbarungen mit dem Bund und im Rahmen der bewilligten Kredite Förderungsbeiträge, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 35 Absatz 1 WaG erfüllt sind.
2 Der Regierungsrat kann vorsehen, dass Beiträge nur an Empfänger ausge - richtet werden, die sich an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirt - schaft beteiligen.
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3 Die Gewährung von Beiträgen ist schriftlich zu eröffnen und kann an Auflagen geknüpft werden.
§ 26 * Art und Höhe der Förderungsbeiträge (Art. 36-38, 38a und 40
WaG)
1 Der Kanton gewährt Abgeltungen an die in Artikel 36 und 37 WaG ge - nannten Massnahmen, die Menschen und erhebliche Sachwerte vor Natur - ereignissen schützen sowie für die Erfüllung der Funktion des Schutzwal - des notwendig sind.
2 Der Kanton gewährt Finanzhilfen an die in Artikel 38 und 38a WaG ge - nannten Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologi - schen Vielfalt im Wald beitragen sowie die Wirtschaftlichkeit der Waldbe - wirtschaftung verbessern. Der Kanton kann zudem forstliche Er - schliessungsanlagen mit Finanzhilfen unterstützen.
3 Die Höhe der Abgeltungen richtet sich bei den Schutzbauten nach der Gefährdung durch Naturereignisse sowie nach den Kosten und der Wirk - samkeit der Massnahmen. Beim Schutzwald richtet sich die Höhe der Ab - geltungen nach der zu pflegenden Schutzwaldfläche, der zu verhindern - den Gefährdung und der Wirksamkeit der Massnahmen.
4 Die Höhe der Finanzhilfen beträgt maximal 70% der beitragsberechtigten Kosten. Finanzhilfen für öffentliche Waldeigentümer sind nach deren wirt - schaftlichen Leistungsfähigkeit abzustufen.
5 Für die Erfüllung der in § 30 Absatz 3 dieses Gesetzes genannten Aufga - ben gewährt der Kanton den Leistungserbringern Abgeltungen. Der Regie - rungsrat legt die Beitragshöhe mittels Pauschalen fest.
6 Für Darlehen, die der Bund nach Artikel 40 WaG gewährt, kann der Kanton Bürgschaften eingehen.
§ 27 * Beiträge an gemeinwirtschaftliche Leistungen
1 Der Kanton richtet den Waldeigentümern Beiträge an gemeinwirtschaft - liche Leistungen aus.
2 Die Beiträge sind unter Vorbehalt von Absatz 5 zweckgebunden für Mass - nahmen zur Waldpflege sowie zur Abgeltung der Leistungen gemäss § 30 Absatz 3 dieses Gesetzes zu verwenden. *
3 Die Beiträge werden durch den Kanton und durch Abgaben der Einwoh - ner- und Bürgergemeinden finanziert.
4 Die Abgaben betragen: a) * für den Kanton mindestens 30 Franken jedoch maximal 50 Franken je Hektare Gesamtwaldfläche; b) für die Einwohnergemeinden 5 Franken je Einwohner; c) für die Bürgergemeinden linear 0,3 bis 0,6 Prozent ihres jeweiligen Nettoeigenkapitals inklusive der Spezialfinanzierungen, wobei der maximale Abgabesatz bei einem Nettoeigenkapital von 18 Millionen Franken und mehr und der minimale Abgabesatz bei einem Nettoei - genkapital von 0 Franken erhoben wird.
5 Mindestens die Hälfte der Abgaben der Bürgergemeinden ist unter die - sen nach Massgabe der bewirtschafteten Waldfläche gemäss genehmigtem Betriebsplan auszurichten. Werden nicht alle Abgaben gemäss Absatz 4 für Beiträge nach Absatz 2 beansprucht, können die Ausgleichszahlungen an die Bürgergemeinden bis auf maximal 100 Prozent erhöht werden.
6
6 Der Regierungsrat legt jährlich die Abgaben nach Absatz 4 Buchstaben b) und c) fest und eröffnet sie den Gemeinden.
7 Die Kosten für den Vollzug werden mit den Abgaben und Ausgleichszah - lungen verrechnet.
§ 27
bis * Datengrundlagen
1 Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben und Beiträge an ge - meinwirtschaftliche Leistungen bilden die kantonale Forststatistik und die kantonale Bevölkerungsstatistik sowie die Gemeinderechnungen eines Ba - sisjahres.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Art und Weise der Datenerfassung, die Termine sowie das Basisjahr.
5. Organisation und Vollzug
5.1. Forstorganisation
§ 28 Einteilung in Forstkreise und Forstreviere (Art. 51 WaG)
1 Der Regierungsrat teilt das Kantonsgebiet in Forstkreise und Forstreviere ein.
§ 29 Kantonaler Forstdienst
1 Kantonsforstamt und Kreisforstämter bilden den kantonalen Forstdienst. Er ist verantwortlich für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften und die Beratung der Waldeigentümer.
2 Der Kantonsoberförster oder die Kantonsoberförsterin leitet den kanto - nalen Forstdienst und beaufsichtigt das Forstwesen des Kantons.
3 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten und Abläufe.
§ 30 Forstreviere
1 Die Wälder einer oder mehrerer politischer Gemeinden sind für den Voll - zug von hoheitlichen Aufgaben zu einem Forstrevier zu vereinigen.
2 In der Regel leiten die Leiter und Leiterinnen von Forstrevieren öffentli - che Forstbetriebe oder Forstbetriebsgemeinschaften. Die Leitung der betrieblichen Aufgaben kann auch an private Unternehmen übertragen werden.
3 Der Leiter oder die Leiterin des Forstreviers hat folgende Aufgaben zu er - füllen: a) Vollzug der forstlichen Planung; b) Beratung der Privatwaldeigentümer und Holzanzeichnung im Privat - wald; c) Öffentlichkeitsarbeit; d) Mitwirkung beim Vollzug waldgesetzlicher Vorschriften; e) weitere berufsverwandte Aufgaben im öffentlichen Interesse.
4 Der Leiter oder die Leiterin des Forstreviers untersteht fachlich dem Kreis - förster oder der Kreisförsterin.
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§ 31 Gemeinsame Bewirtschaftung *
1 Waldeigentümer können zur gemeinsamen Bewirtschaftung ihrer Wälder Forstbetriebsgemeinschaften bilden oder gemeinsame Unternehmen er - richten. *
2 Der Zusammenschluss zu Forstbetriebsgemeinschaften erfolgt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der Vertrag ist vom Departement zu genehmigen.
3 Öffentliche Waldeigentümer können eine Forstkommission oder eine be - auftragte Person für die Belange des Waldes wählen. In Forstbetriebsge - meinschaften bilden die Partner eine Forstbetriebskommission. Die Kompe - tenzen der Forstkommissionen sind an die Forstbetriebskommissionen zu übertragen. *
4 Die Waldeigentümer sind verpflichtet, durch eine zweckmässige Betriebs - organisation die Arbeitssicherheit sowie den Schutz von Drittpersonen und Sachwerten sicherzustellen.
5 Der Regierungsrat kann mit Nachbarkantonen Vereinbarungen treffen, wenn Forstbetriebsgemeinschaften Wälder aus verschiedenen Kantonen umfassen.
§ 32 Wählbarkeit
1 Wählbar als Kantonsoberförster oder Kantonsoberförsterin sowie als Kreisförster und Kreisförsterin sind diplomierte Forstingenieure und Forst - ingenieurinnen mit Wählbarkeitszeugnis des Bundes.
2 Wählbar als Leiter und Leiterinnen von Forstrevieren sind diplomierte Förster und Försterinnen.
§ 33 Rechnungsführungs- und Auskunftspflicht
1 Die öffentlichen Waldeigentümer haben über ihren Forstbetrieb, ihre Forstbetriebsgemeinschaft oder ihr Forstunternehmen eine Rechnung zu führen, aufgeteilt in die Finanzbuchhaltung und in die Betriebsabrech - nung. *
2 Waldeigentümer sind verpflichtet, alle notwendigen Daten dem zuständi - gen Departement zur Verfügung zu stellen.
5.2. Vollzug
§ 34 Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970
1 ) und dem Gesetz über die Ge - richtsorganisation vom 13. März 1977
2 )
.
2 Die Ablösung von nachteiligen Nutzungen nach Artikel 16 WaG und Massnahmen nach Artikel 48 WaG (Enteignung) richten sich nach den Vor - schriften über die Enteignung.
3 Verfügungen des Departementes über Ersatz- und Ausgleichsabgaben können mit Beschwerde an die Kantonale Schätzungskommission weiter - gezogen werden.
4
... *
1) BGS 124.11 .
2) BGS 125.12 .
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§ 35 Delegation von Aufgaben
1 Kanton und Gemeinden können Vollzugsaufgaben an andere Träger öf - fentlicher Aufgaben im Sinne von Artikel 85 der Kantonsverfassung dele - gieren, wenn: a) eine objektive und unabhängige Erfüllung der Aufgaben gewähr - leistet ist; b) die Beauftragten Sicherheit für fachlich kompetente Leistung und Kaution für Schadenfälle und Wiederherstellungen bieten können; c) die Tätigkeit der Beauftragten ungehindert einer öffentlichen und rechtsstaatlichen Kontrolle offensteht.
2 Die Anordnung von Massnahmen im öffentlichen Interesse und der Ein - griff in die Rechte von Privatpersonen dürfen nicht delegiert werden.
3 Die Delegation von Aufgaben darf jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Entschädigungsfolgen widerrufen werden. Vorbehalten bleibt eine Entschädigung für Aufwendungen, die in guten Treuen getätigt wur - den.
4 Der Kantonsrat ist im Rahmen des Verwaltungsberichtes über Delegatio - nen zu informieren.
§ 36 Handlungsformen der Verwaltung
1 Der Kanton regelt im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Rechtsverhält - nisse nach pflichtgemässem Ermessen durch Verfügung oder öffent - lich-rechtlichen Vertrag.
2 Werden zwingende gesetzliche Vorschriften in einem Vertrag festgehal - ten, können die entsprechenden Vertragsbestimmungen gleich einer rechtskräftigen Verfügung vollstreckt werden.
3 Können Vollzugsmassnahmen offensichtlich durch einvernehmliches Ver - halten der Privatpersonen bewirkt werden, kann die zuständige Behörde ohne Verfügung oder Vertrag handeln.
4 Der Schutz von Drittrechten muss bei allen Handlungsformen gewährleis - tet sein.
§ 37 Strafbestimmungen (Art. 42 WaG)
1 Mit Haft oder mit Busse bis zu 5000 Franken, im Wiederholungsfall bis
20'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestim - mungen dieses Gesetzes verstösst.
2 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Strafbestimmungen.
6. Schlussbestimmungen
§ 38 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über das Forstwesen vom 6. Dezember 1931
1 ) und das Gesetz über Ausscheidung und Abtretung der Wälder und Allmenden an die Ge - meinden vom 21. Dezember 1836
2 ) werden aufgehoben.
2
... *
3 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
1) GS 72, 151 (BGS 931.11).
2) BGS 931.131.
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§ 39 Aufhebung Finanzausgleich der Bürgergemeinden
1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
§ 40 Übergangsrecht
1 Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.
2 Abgrenzungen von Wald in Nutzungsplänen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt wurden, sind nicht verbindlich im Sinne von § 3 dieses Gesetzes.
3 Die Mittel der Forstreserve gemäss Regierungsratsbeschluss vom 27. März
1951 werden in den Forstfonds nach § 5 Absatz 3 dieses Gesetzes über - führt.
4 Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen die Bürgergemeinden keine Bar - geldauszahlungen oder andere unentgeltliche Vorteile an ihre Bürger mehr leisten.
§ 41 Übergangsrecht Finanzausgleich
1 Während drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes berechnen sich die Beiträge und Abgaben im Finanzausgleich der Bürgergemeinden nach dem Finanzausgleichsgesetz vom 2. Dezember 1984.
2 Weist der Finanzausgleichsfonds der Bürgergemeinden nach Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bestand aus, wird die - ser dem Finanzausgleichsfonds der Einwohnergemeinden gutgeschrieben.
§ 42 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch den Bund auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. Inkrafttreten am 1. Januar 1996. Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 12. Januar 1995. Publiziert im Amtsblatt vom 17. März 1995.
10
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
04.05.1997 01.07.1997 § 38 Abs. 2 aufgehoben -
27.09.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 2 geändert -
27.09.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 3 geändert -
27.09.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 4 geändert -
27.09.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 5 geändert -
27.09.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 6 geändert -
12.11.2002 01.01.2003 § 27 totalrevidiert -
12.11.2002 01.01.2003 § 27
bis eingefügt -
12.11.2002 01.01.2003 § 34 Abs. 4 aufgehoben -
09.11.2005 01.01.2006 § 16 Abs. 2 geändert -
09.11.2005 01.01.2006 § 31 Sachüberschrift
geändert -
09.11.2005 01.01.2006 § 31 Abs. 1 geändert -
09.11.2005 01.01.2006 § 31 Abs. 3 geändert -
09.11.2005 01.01.2006 § 33 Abs. 1 geändert -
30.10.2007 01.01.2008 § 25 totalrevidiert -
30.10.2007 01.01.2008 § 26 totalrevidiert -
30.10.2007 01.01.2008 § 27 Abs. 2 geändert -
30.10.2007 01.01.2008 § 27 Abs. 4, a) geändert -
04.09.2013 01.01.2014 § 5 Abs. 1 aufgehoben GS 2013, 39
04.09.2013 01.01.2014 § 5 Abs. 2 geändert GS 2013, 39
04.09.2013 01.01.2014 § 5 Abs. 6 geändert GS 2013, 39
04.09.2013 01.01.2014 § 5 Abs. 7 eingefügt GS 2013, 39
11
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 5 Abs. 1 04.09.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 2013, 39
§ 5 Abs. 2 27.09.1998 01.01.1999 geändert -
§ 5 Abs. 2 04.09.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 39
§ 5 Abs. 3 27.09.1998 01.01.1999 geändert -
§ 5 Abs. 4 27.09.1998 01.01.1999 geändert -
§ 5 Abs. 5 27.09.1998 01.01.1999 geändert -
§ 5 Abs. 6 27.09.1998 01.01.1999 geändert -
§ 5 Abs. 6 04.09.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 39
§ 5 Abs. 7 04.09.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 39
§ 16 Abs. 2 09.11.2005 01.01.2006 geändert -
§ 25 30.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 26 30.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 27 12.11.2002 01.01.2003 totalrevidiert -
§ 27 Abs. 2 30.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 27 Abs. 4, a) 30.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 27
bis
12.11.2002 01.01.2003 eingefügt -
§ 31 09.11.2005 01.01.2006 Sachüberschrift
geändert -
§ 31 Abs. 1 09.11.2005 01.01.2006 geändert -
§ 31 Abs. 3 09.11.2005 01.01.2006 geändert -
§ 33 Abs. 1 09.11.2005 01.01.2006 geändert -
§ 34 Abs. 4 12.11.2002 01.01.2003 aufgehoben -
§ 38 Abs. 2 04.05.1997 01.07.1997 aufgehoben -
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