Kantonales Finanzkontrollgesetz (622.1)
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Kantonales Finanzkontrollgesetz

1 622.1 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) vom 07.03.2022 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 106 der Kantonsverfassung (KV) 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Stellung, Organisation, Aufgaben und Kompetenzen der Finanzkontrolle.

Art. 2

Stellung
1 Die Finanzkontrolle ist das oberste Finanzaufsichtsorgan des Kantons und bil det eine selbstständige Organisationseinheit.
2 Sie ist fachlich unabhängig, nicht weisungsgebunden und nur der Verfassung und dem Gesetz verpflichtet.
3 Sie unterstützt gleichermassen den Grossen Rat, den Regierungsrat und die Justizverwaltungsleitung.
2 Organisation

Art. 3

Leitung
1 Der Grosse Rat wählt auf Vorschlag des Finanzkontrollgremiums (Art. 34 bis
37) die Vorsteherin oder den Vorsteher der Finanzkontrolle für eine Amtsdauer von vier Jahren.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle ist eine im Bereich Wirtschaftsprüfung ausgewiesene Fachperson mit guten Kenntnissen beider Amtssprachen.
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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622.1 2
3 Sie oder er hat die personalrechtliche Stellung einer Direktionsvorsteherin oder eines Direktionsvorstehers. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Per sonalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) 2 ) über das Arbeitsverhältnis der hauptamtlichen Behördenmitglieder sinngemäss Anwendung.

Art. 4

Aufsicht über die Leitung
1 Aufsichtsbehörde für die Vorsteherin oder den Vorsteher der Finanzkontrolle ist die Finanzkommission.
2 Die Finanzkommission nimmt vor der Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen Rücksprache mit dem Finanzkontrollgremium.

Art. 5

Personal
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle stellt das Personal der Finanzkontrolle nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung an.
2 Anstellungen und Beförderungen sind im Rahmen des vom Grossen Rat ge nehmigten Budgets möglich.

Art. 6

Beizug von Sachverständigen
1 Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Erfüllung ih rer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit dem verfügbaren Personalbestand nicht gewährleistet werden kann.

Art. 7

Budget, Aufgaben- und Finanzplan
1 Die Finanzkontrolle erstellt ihr jährliches Budget sowie ihren Aufgaben- und Finanzplan.
2 Der Regierungsrat übernimmt diese unverändert in das Budget sowie in den Aufgaben- und Finanzplan des Kantons.

Art. 8

Haushaltsführung
1 Für die Haushaltsführung der Finanzkontrolle gilt die Finanzhaushaltsgesetz gebung, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
2 Die Finanzkontrolle a bewilligt die laufenden Ausgaben im Rahmen des Budgets abschliessend, wobei für Investitionen die ordentlichen Ausgabenbefugnisse gelten, b führt eine Besondere Rechnung.
2) BSG 153.01
3 622.1
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle kann mit Zustimmung der Finanzkommission a nachkreditspflichtige Abweichungen der im Budget beschlossenen Saldi bewilligen, wenn diese eine Million Franken pro Produktgruppe nicht über steigen, b Verpflichtungen bereits vor der Bewilligung eines Nachkredits eingehen, wenn ein Aufschub erhebliche nachteilige Folgen für den Kanton hätte.

Art. 9

Revisionsstelle
1 Die Finanzkommission bestimmt eine externe Revisionsstelle, welche die Be sondere Rechnung der Finanzkontrolle prüft.
2 Die Revisionsstelle erstattet der Finanzkommission und dem Regierungsrat Bericht über die Ergebnisse.
3 Aufgaben

Art. 10

Aufsichtsbereich
1 Dem Aufsichtsbereich der Finanzkontrolle unterliegen a die kantonale Verwaltung, b die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft, c die kantonalen Anstalten, d Organisationen und Personen, die Staatsbeiträge oder andere kantonale Leistungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses empfan gen, nach Massgabe von Artikel 14 Absatz 2, e Organisationen und Personen, denen der Kanton öffentliche Aufgaben übertragen hat, nach Massgabe von Artikel 14 Absatz 3, f Organisationen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, an denen der Kanton beteiligt ist, nach Massgabe von Artikel 14 Absatz 3.

Art. 11

Aufgaben
1 Die Finanzkontrolle nimmt hauptsächlich die Aufgaben der Abschlussprüfung (Art. 13), der Finanzaufsicht (Art. 14) und der Meldestelle Missstände (Art. 40 bis 43) wahr.
2 Sie darf nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden.
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Art. 12

Grundsätze der Aufgabenerfüllung
1 Die Finanzkontrolle a übt ihre Tätigkeit risikoorientiert nach den Bestimmungen dieses Geset zes und nach den allgemein anerkannten berufsständischen Grundsätzen der Wirtschaftsprüfung aus, b koordiniert ihre Tätigkeit mit den für die Aufsicht verantwortlichen Stellen, c wahrt bei ihren Prüfungstätigkeiten den Grundsatz der Verhältnismässig keit.

Art. 13

Abschlussprüfungen
1 Die Finanzkontrolle prüft die vom Regierungsrat vorgelegte Jahresrechnung.
2 Sie prüft die Jahresrechnungen von kantonalen Anstalten, soweit die Spezial gesetzgebung nichts anderes vorsieht.
3 Sie kann als Revisionsstelle Mandate für weitere Abschlussprüfungen anneh men, soweit dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht. In diesem Fall stellt sie Honorare nach branchenüblichen Ansätzen in Rechnung.

Art. 14

Finanzaufsicht
1 Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungs- und Rechtmässigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit des Haushaltsvollzugs.
2 Sie umfasst bei Organisationen und Personen gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d die Prüfung der Ordnungs- und Rechtmässigkeit sowie der Zweckmässigkeit der Mittelverwendung.
3 Sie beschränkt sich bei Organisationen und Personen gemäss Artikel 10 Ab satz 1 Buchstaben e und f auf die Überprüfung der Wahrnehmung der Auf sichts- und Controllingaufgaben durch die zuständigen kantonalen Stellen.

Art. 15

Sonderprüfungen
1 Die folgenden Behörden können die Finanzkontrolle zur Unterstützung ihrer Oberaufsicht oder Aufsicht mit Sonderprüfungen beauftragen: a die parlamentarischen Untersuchungskommissionen, b die Aufsichtskommissionen des Grossen Rates, c der Regierungsrat, d die Direktionen und die Staatskanzlei, e die Justizverwaltungsleitung, die obersten kantonalen Gerichte und die Generalstaatsanwaltschaft.
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2 Die Finanzkontrolle kann Sonderprüfungen ablehnen, wenn diese die Wahr nehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben gefährden.

Art. 16

Prüfungsplan
1 Die Finanzkontrolle legt jährlich auf der Basis von Prüfungsschwerpunkten einen Prüfungsplan fest.
2 Sie koordiniert ihre Prüfungen mit den entsprechenden Aktivitäten der Auf sichtskommissionen des Grossen Rates sowie der kantonalen Datenschutzauf sichtsstelle.
3 Sie bringt den Prüfungsplan den Aufsichtskommissionen des Grossen Rates, dem Regierungsrat sowie der Justizverwaltungsleitung zur Kenntnis.

Art. 17

Fachtechnische Unterstützung
1 Die Behörden gemäss Artikel 15 Absatz 1 können die Finanzkontrolle bei Be darf mit einer fachlichen Stellungnahme beauftragen.
2 Die Finanzkontrolle kann die fachtechnische Unterstützung ablehnen, wenn diese ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt.
4 Ergebnisse der Prüfungstätigkeiten und Berichterstattung
4.1 Ergebnisse der Prüfungstätigkeiten

Art. 18

Vorgängige Stellungnahme zum Entwurf des Prüfungsberichts
1 Die Finanzkontrolle gibt der geprüften Stelle Gelegenheit, sich zum Entwurf des Prüfungsberichts zu äussern.
2 Sie berücksichtigt die Stellungnahme der geprüften Stelle angemessen.

Art. 19

Ergebnisse der Abschlussprüfungen
1 Die Finanzkontrolle a teilt die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung gemäss Artikel 13 Absatz 1, unter Einschluss des Prüfungstestats, der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungskommission, dem Regierungsrat sowie den Direk tionen und der Staatskanzlei mit, b erstattet der Justizkommission und der Justizverwaltungsleitung Bericht über die sie betreffenden Ergebnisse.
2 Sie teilt die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung von kantonalen An stalten gemäss Artikel 13 Absatz 2, unter Einschluss des Prüfungstestats, der Anstalt sowie der zuständigen Direktion mit.
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Art. 20

Ergebnisse der Finanzaufsicht
1 Die Finanzkontrolle teilt die Ergebnisse ihrer Prüfungen im Rahmen der Fi nanzaufsicht gemäss Artikel 14 der geprüften Stelle sowie der zuständigen Di rektion, der Staatskanzlei, dem betroffenen obersten kantonalen Gericht oder der Generalstaatsanwaltschaft mit.

Art. 21

Ergebnisse der Sonderprüfungen
1 Die Finanzkontrolle teilt die Ergebnisse von Sonderprüfungen gemäss Artikel
15 der auftraggebenden Stelle, der geprüften Stelle sowie der zuständigen Di rektion, Staatskanzlei oder Justizverwaltungsleitung mit.

Art. 22

Stellungnahme zu den Prüfungsergebnissen und Information
1 Die geprüfte Stelle nimmt Stellung zu den Prüfungsergebnissen der Finanz kontrolle und informiert diese über Massnahmen und Termine.

Art. 23

Verantwortlichkeiten
1 Die Verantwortung, ob und wie Massnahmen aufgrund von Prüfungsfeststel lungen der Finanzkontrolle ergriffen werden, liegt bei der geprüften Stelle. Ist diese nicht Teil der kantonalen Verwaltung, so prüft die zuständige kantonale Stelle allfällige Massnahmen.
2 Der Entscheid der geprüften Stelle, Massnahmen aufgrund von Prüfungsfest stellungen von mittlerer Wesentlichkeit nicht oder nur teilweise umzusetzen, er fordert die Genehmigung a der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers für die Direktio nen und für die Regierungsstatthalterämter, b der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers für die Staatskanzlei, c der Präsidentin oder des Präsidenten des Obergerichts für die kantonalen Zivil- und Strafgerichte, d der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts für die ver waltungsunabhängigen Justizbehörden, e der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts für die Staats anwaltschaft.
3 Die Finanzkontrolle qualifiziert Prüfungsfeststellungen über gravierende oder wiederholte Rechtsverletzungen sowie über Sachverhalte, die erhebliche Aus wirkungen auf den Finanzhaushalt haben, als von hoher Wesentlichkeit.
4 Zu Prüfungsfeststellungen von hoher Wesentlichkeit nimmt der Regierungsrat oder die Justizverwaltungsleitung Stellung und beschliesst allfällige Massnah men und Termine.
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4.2 Berichterstattung

Art. 24

Periodische Berichterstattung
1 Die Finanzkontrolle erstattet den folgenden Behörden periodisch Bericht über ihre Prüfungstätigkeiten sowie über Prüfungsfeststellungen von hoher Wesent lichkeit: a der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungskommission und dem Re gierungsrat, b der Justizkommission und der Justizverwaltungsleitung, wenn sie betrof fen sind.
2 Der Bericht enthält die Stellungnahmen des Regierungsrates bzw. der Justiz verwaltungsleitung gemäss Artikel 23 Absatz 4.

Art. 25

Tätigkeitsbericht
1 Die Finanzkontrolle erstattet dem Grossen Rat und dem Regierungsrat jähr lich einen Bericht über ihre Tätigkeiten und die durchgeführten Prüfungen.

Art. 26

Öffentlichkeit
1 Die Prüfungsberichte der Finanzkontrolle und die dazugehörenden Akten sind nicht öffentlich.
2 Öffentlich sind a das Prüfungstestat zur Jahresrechnung des Kantons, b Prüfungstestate zu Jahresrechnungen kantonaler Anstalten, soweit die Spezialgesetzgebung nichts anderes vorsieht, c der Tätigkeitsbericht der Finanzkontrolle.

Art. 27

Information
1 In besonderen Fällen, die von grundsätzlicher Bedeutung und von erhebli chem öffentlichem Interesse sind, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle nach vorgängiger Konsultation der zuständigen Aufsichtskom missionen des Grossen Rates sowie des Regierungsrates die Öffentlichkeit di rekt informieren.
5 Verfahren

Art. 28

Mitwirkungs- und Datenlieferungspflicht
1 Die geprüften Stellen haben die Finanzkontrolle bei ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen und ihr die nötigen Auskünfte zu erteilen.
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2 Sie haben ihr die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen und Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, soweit die se für die Aufgabenerfüllung geeignet und zwingend erforderlich sind, zur Ver fügung zu stellen oder ihr zu diesem Zweck Zugriff auf Datensammlungen zu gewähren.
3 Sie können sich nicht auf gesetzliche Geheimhaltungspflichten berufen.

Art. 29

Differenzen betreffend die Mitwirkungs- und Datenlieferungspflicht
1 Kommen die geprüften Stellen ihrer Mitwirkungs- und Datenlieferungspflicht nicht nach, erlässt die Finanzkontrolle nach erfolgloser Mahnung eine Verfü gung. Darin kann sie die Mitwirkung und die Herausgabe von Daten anordnen.
2 Gegen die Verfügung kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.

Art. 30

Dokumentationspflicht sowie Dauer der Datenaufbewahrung und - speicherung
1 Zugriffe auf Datensammlungen sowie die damit verfolgten Zwecke müssen dokumentiert werden.
2 Die Finanzkontrolle darf die ihr gemäss Artikel 28 Absatz 2 zur Kenntnis ge brachten Personendaten nur bis zum Abschluss des jeweiligen Prüfungsver fahrens aufbewahren oder speichern. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Aufbewahrungs- und die berufsständischen Dokumentationspflichten.

Art. 31

Geheimhaltungspflicht
1 Soweit die Finanzkontrolle Kenntnis von Tatsachen erhält, die gesetzlichen Geheimhaltungsbestimmungen unterliegen, ist sie ihrerseits daran gebunden.
2 Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch für beigezogene Sachverständige ge mäss Artikel 6.
3 Wer über die Berichterstattung der Finanzkontrolle Kenntnis von Tatsachen erhält, die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten unterliegen, ist seinerseits zur Geheimhaltung verpflichtet.
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Art. 32

Einbezug Dritter
1 Im Rahmen von Sonderprüfungen gemäss Artikel 15 gibt die auftraggebende Behörde Dritten, die nicht der geprüften Stelle angehören und denen ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird oder die anderweitig in ihren Inter essen unmittelbar und erheblich betroffen sind, die Gelegenheit, sich zu den sie betreffenden Punkten zu äussern.
2 Dritte gemäss Absatz 1 haben die Vertraulichkeit des Prüfungsverfahrens zu wahren.

Art. 33

Strafbare Handlungen
1 Ergibt eine Prüfung Hinweise auf strafbare Handlungen, meldet die Finanz kontrolle diese der zuständigen Direktion, der Staatskanzlei oder der Justizver waltungsleitung.
2 Im Übrigen findet Artikel 48 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessord nung (EG ZSJ) 1 ) Anwendung.
6 Zusammenwirken mit anderen Behörden
6.1 Finanzkontrollgremium

Art. 34

Zusammensetzung
1 Dem Finanzkontrollgremium gehören an a die Präsidentin oder der Präsident der Finanzkommission, b die Präsidentin oder der Präsident der Geschäftsprüfungskommission, c die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor, d ein weiteres Mitglied des Regierungsrates, e die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle.
2 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber sowie die Sekretärin oder der Sekretär der Finanzkommission nehmen an den Sitzungen des Finanzkontroll gremiums teil.
3 Das Finanzkontrollgremium kann weitere Personen beratend beiziehen.

Art. 35

Leitung und Stimmrecht
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Finanzkommission hat den Vorsitz und bei Stimmengleichstand den Stichentscheid.
1) BSG 271.1
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2 Kein Stimmrecht haben a die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle, b die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber, c die Sekretärin oder der Sekretär der Finanzkommission.
3 Die Sekretärin oder der Sekretär der Finanzkommission führt das Sekretariat.

Art. 36

Funktion und Aufgaben
1 Das Finanzkontrollgremium dient dem Zusammenwirken zwischen der Fi nanzkontrolle, dem Regierungsrat und dem Grossen Rat.
2 Ihm obliegen insbesondere a der Vorschlag zur Wahl oder Wiederwahl der Vorsteherin oder des Vor stehers der Finanzkontrolle durch den Grossen Rat, b die Erteilung von Aufträgen für die periodische Qualitätsbeurteilung, c die Besprechung der Schwerpunkte der Jahresaktivitäten, d die Besprechung aktueller Entwicklungen.

Art. 37

Qualitätsbeurteilung
1 Das Finanzkontrollgremium lässt mindestens alle fünf Jahre eine Qualitätsbe urteilung der Finanzkontrolle durch eine externe Stelle durchführen.
2 Die Qualitätsbeurteilung umfasst insbesondere a die Einhaltung der berufsständischen Grundsätze, b die Organisation und Führung der Finanzkontrolle, c die Aufgabenerfüllung.
3 Die Stelle gemäss Absatz 1 erstattet dem Finanzkontrollgremium Bericht.
6.2 Andere Behörden

Art. 38

Geschäftsverkehr
1 Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit der Finanzkommission, der Geschäfts prüfungskommission, dem Regierungsrat, der Justizverwaltungsleitung sowie bei Bedarf mit der Justizkommission.
2 Sie kann nach Orientierung der Finanzkommission direkt mit weiteren Orga nen des Grossen Rates verkehren.
3 Die Aufsichtskommissionen des Grossen Rates können abgeschlossene Prü fungsberichte sowie allfällige Stellungnahmen der geprüften Stelle direkt bei der Finanzkontrolle verlangen. Sie orientieren in diesen Fällen den Regierungs rat über die Einsicht in den Prüfungsbericht.
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4 Die kantonale Datenschutzaufsichtsstelle kann direkt bei der Finanzkontrolle abgeschlossene Prüfungsberichte sowie allfällige Stellungnahmen der geprüf ten Stelle verlangen, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind. Sie orientiert in diesen Fällen die zuständige Direktion, die Staatskanzlei, das betroffene oberste kantonale Gericht oder die Generalstaatsanwaltschaft über die Einsicht in den Prüfungsbericht.

Art. 39

Dokumentation
1 Die Staatskanzlei stellt der Finanzkontrolle alle Beschlüsse des Regierungs rates zu, die Auswirkungen auf den Finanzhaushalt haben.
7 Meldestelle Missstände

Art. 40

Zuständigkeit
1 Die Finanzkontrolle ist Meldestelle für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons über Missstände in der kantonalen Verwaltung, bei Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft («Whistleblowingstelle»).
2 Im Einvernehmen mit der Finanzkontrolle kann der Regierungsrat die Finanz kontrolle durch Verordnung als Meldestelle für die Mitarbeiterinnen und Mitar beiter von kantonalen Anstalten bezeichnen.

Art. 41

Missstände
1 Als Missstände im Tätigkeitsbereich der Behörden und der kantonalen Anstal ten gemäss Artikel 40 gelten insbesondere a Verstösse gegen rechtliche Bestimmungen, b Unregelmässigkeiten.

Art. 42

Verfahren
1 Die Meldestelle a klärt die meldende Mitarbeiterin oder den meldenden Mitarbeiter über das Verfahren sowie über deren oder dessen Rechte und Pflichten im Rah men des Verfahrens auf, b nimmt den Sachverhalt auf und prüft die Meldung auf ihre Begründetheit, c informiert die zuständigen Stellen in sinngemässer Anwendung von Artikel 20, wenn sie einen Missstand festgestellt hat, d vernichtet die Akten zu einem gemeldeten Missstand spätestens ein Jahr nach Abschluss der Abklärungen, wenn sie keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen gefunden hat.
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Art. 43

Sachverhaltsabklärung und Vertraulichkeit
1 Es besteht kein Anspruch auf Abklärung des gemeldeten Sachverhalts.
2 Die Meldestelle behandelt die Meldungen vertraulich. Ohne Einverständnis der meldenden Mitarbeiterin oder des meldenden Mitarbeiters gibt sie keine In formationen zu deren oder dessen Person bekannt.
8 Schlussbestimmungen

Art. 44

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) 1 ) ,
2. Gesetz vom 5. Juni 2002 über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik (Bedag-Gesetz, BIG) 2 ) ,
3. Gesetz vom 10. März 2020 über die zentralen Personendatensammlun gen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) 3 ) ,
4. Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG) 4 ) ,
5. Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG) 5 ) .

Art. 45

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 1. Dezember 1999 über die Finanzkontrolle (Kantonales Fi nanzkontrollgesetz, KFKG) 6 ) wird aufgehoben.

Art. 46

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 7. März 2022 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Gullotti Der Generalsekretär: Trees
1) BSG 152.01
2) BSG 152.031.2
3) BSG 152.05
4) BSG 153.01
5) BSG 812.11
6) BSG 622.1
13 622.1 Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 17. August 2022 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Kantonalen Fi nanzkontrollgesetz (KFKG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer RRB Nr. 1042 vom 19. Oktober 2022: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2023
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07.03.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 22-086
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