Interkantonale Vereinbarung über die Einführung des Französischunterrichts ab dem 3. und des Englischunterrichts ab dem 5. Schuljahr sowie die gemeinsame Entwicklung des Fremdsprachenunterrichts
Interkantonale Vereinbarung über die Einführung des Französischunterrichts ab dem 3. und des Englischunterrichts ab dem 5. Schuljahr sowie die gemeinsame Entwicklung des Fremdsprachenunterrichts
1 ) (FEUV) Vom 31. März 2006 (Stand 26. Oktober 2014) Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Bern, Freiburg, Solothurn und Wallis, gestützt auf die Strategie und den Arbeitsplan der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom
25. März 2004 zur Umsetzung des Gesamtsprachenkonzepts und die
Kooperationsvereinbarung der Unterzeichnerkantone vom 12. April
2006 in Anwendung des Konkordats vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination, vereinbaren Folgendes:
1. Allgemeine Grundsätze
1.1. Zweck der Vereinbarung
Art. 1 Allgemeines Ziel
1 Die Vereinbarung regelt die Umsetzung der Sprachenstrategie der EDK vom 25. März 2004, die gemeinsame Einführung des Franzö - sischunterrichts ab dem 3. und des Englischunterrichts ab dem
5. Schuljahr sowie die gemeinsame Entwicklung des Fremdsprachen -
unterrichts in den deutschsprachigen Schulen der Unterzeichnerkan - tone.
2 Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen Sprachenpolitik bei.
3 Sie fördert die Optimierung des Volksschulangebots und die Freizü - gigkeit der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern. Art. 2 Besondere Ziele
1 Die Unterzeichnerkantone wollen bei der Entwicklung des Franzö - sischunterrichts und des Fremdsprachenunterrichts gemeinsam vorge - hen, insbesondere in folgenden Fragen: a) der Didaktik, b) der Stundentafel, c) der Lehrpläne,
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 13. 9. 2006 (wir - sam seit 2. 11. 2006; Geschäftsnr. 06.1093 ).
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d) der Lehrmittel, e) der Anforderungen an die Lehrpersonen, f) der Aus- und Weiterbildung der Lehrpersonen, g) der Evaluationsinstrumente und des Sprachenportfolios, h) der Kommunikation.
2 Die Arbeit wird mit den übrigen Kantonen der Nordwestschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz und den beiden weiteren deutsch - sprachigen Sprachregionen abgestimmt. Art. 3 Interne Beziehungen zwischen den Unterzeichnerkanto - nen
1 Diese Vereinbarung regelt die internen Beziehungen zwischenden Unterzeichnerkantonen.
2 Die Zusammenarbeit der Unterzeichnerkantone mit den Pädagogi - schen Hochschulen und den kantonalen Weiterbildungsstellen wird separat geregelt.
1.2. Subsidiarität der Vereinbarung
Art. 4
1 Soweit diese Vereinbarung keine Regelungen enthält, gilt sinngemäss die Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.
1.3. Sitz der Geschäftsstelle
Art. 5
1 Das Regionalsekretariat der Nordwestschweizerischen Erziehungsdi - rektorenkonferenz (NW EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinba - rung.
2. Organe
Art. 6
1 Die Organe der interkantonalen Trägerschaft sind: a) die Steuergruppe, b) der Gesamtprojektausschuss, c) die Gesamtprojektleitung, d) die erweiterte Projektleitung.
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2.1. Strategische Leitung
Art. 7
1 Die Beschlussorgane auf strategischer Ebene sind a) die Steuergruppe, b) der Gesamtprojektausschuss.
2.1.1. Die Steuergruppe
Art. 8
1 Die beteiligten Erziehungs- oder Bildungsdirektorinnen und -direk - toren der Unterzeichnerkantone bilden die Steuergruppe. Sie können sich ausnahmsweise vertreten lassen. Die Vertreterinnen und Vertre - ter sind stimmberechtigt.
2 Die Leiterin oder der Leiter des Gesamtprojektausschusses nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Steuergruppe teil. Art. 9 Aufgaben
1 Der Steuergruppe als oberstem Organ obliegen alle wichtigen Ge - schäfte mit Entscheidcharakter oder Richtliniencharakter.
2 Insbesondere obliegen der Steuergruppe: a) Steuerung des Gesamtprozesses, Wahrnehmung der strategi - schen Gesamtverantwortung für das Projekt und dessen Ver - tretung in der Öffentlichkeit, b) Betreiben des strategischen Controllings, c) Ergreifen der für das Erreichen der vereinbarten Gesamtziele notwendigen Massnahmen, d) Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Pädagogi - schen Hochschulen und den kantonalen Weiterbildungsstel - len, e) Fällen der Meilensteinentscheide und Freigabe der weiteren Phasen des Projekts sowie der notwendigen Finanzen, f) Beschlussfassung über das Kostenmodell für das Gesamtpro - jekt, g) Anpassung der Projektziele, der Projektstruktur und der Fi - nanzen im Rahmen des Reportings und Controllings sowie aufgrund der Evaluationsergebnisse, h) Beschlussfassung über die Durchführung von Evaluationen, i) Ernennung der Mitglieder des Gesamtprojektausschusses, j) Genehmigung der Ernennung der Gesamtprojektleitung, k) Erlass von Reglementen, l) Beschluss über Voranschlag und Finanzplanung, m) Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts. Art. 10 Sitzungen
1 Jährlich finden in der Regel zwei Sitzungen statt.
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2 Die Einladungen werden zusammen mit der Traktandenliste zwei Wochen vor der Sitzung versandt.
3 Auf Verlangen eines Steuergruppenmitglieds muss ein Geschäft, das mindestens vier Wochen vor der Sitzung beim Präsidium eingegangen ist, auf die Traktandenliste gesetzt werden. Art. 11 Beschlussfassung
1 Die Steuergruppe ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Die Präsidentin oder der Präsident besitzt eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.
3 Die Beschlüsse nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe d und e bedürfen der Zustimmung einer Zweidrittelsmehrheit der stimmberechtigten Mit - glieder.
4 Beschlüsse können auf dem Korrespondenzweg gefasst werden.
5 Budgetanträge von Mitgliedern sind bis spätestens eine Woche vor der Sitzung beim Präsidium einzureichen. Art. 12 Wahl und Aufgabe der Präsidentin oder des Präsidenten
1 Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Steuergruppe für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
2 Sie oder er leitet die Sitzungen der Steuergruppe.
3 Sie oder er vertritt das Projekt nach aussen und zeichnet für dieses zusammen mit der Leiterin oder dem Leiter des Gesamtprojektaus - schusses.
2.1.2. Der Gesamtprojektausschuss
Art. 13 Zusammensetzung
1 Der Gesamtprojektausschuss setzt sich wie folgt zusammen: a) aus der Leiterin oder dem Leiter, b) sechs kantonalen Delegierten und c) der Regionalsekretärin bzw. dem Regionalsekretär der Nord - westschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz (mit be - ratender Stimme). Art. 14 Aufgaben und Organisation
1 Der Gesamtprojektausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die ihm von der Steuergruppe übertragen werden. Dazu gehören insbesondere: a) Wahrnehmung der strategischen Führung des Projekts und Aufsicht über die operativen Tätigkeiten, b) Betreiben des strategischen Controllings, c) Ernennung der Gesamtprojektleitung,
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d) Entscheidungsgerechtes Aufbereiten der Geschäfte zuhanden der Steuergruppe, e) Koordination zwischen Gesamtprojektleitung, Steuergruppe und Kantonen, f) Beschaffung der projektrelevanten, kantonalen Unterlagen, g) Koordination des Reportings und Controllings an die Steuer - gruppe, h) Erarbeiten des Budgets und der Finanzplanung zuhanden der Steuergruppe, i) Erarbeiten der Reglemente, j) Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung und der Termine, k) Wahl des Beirats auf Antrag der Projektleitung.
2 Die Aufgaben sind in einem Reglement näher festgelegt, das durch die Steuergruppe erlassen wird.
3 Das Reglement legt auch die Organisation und insbesondere die Art der Einberufung und des Ablaufs der Sitzungen, die Form der Be - schlüsse sowie die Aufgaben des Sekretariats fest.
2.2. Operative Leitung
2.2.1. Gesamtprojektleitung
Art. 15
1 Die Gesamtprojektleitung leitet das Projekt operativ.
2 Sie setzt insbesondere den Projektauftrag um, plant, führt und steu - ert die Projektphasen vom Projektauftrag bis zum Projektabschluss.
3 Ein Sekretariat leistet die nötige administrative Unterstützung.
4 Das Nähere legt ein Reglement fest.
2.2.2. Erweiterte Projektleitung
Art. 16
1 Die erweiterte Projektleitung setzt sich aus der Gesamtprojektlei - zusammen.
2 Sie stimmt die Teilprojektziele auf das Gesamtprojektziel ab.
3 Sie berät und unterstützt die Gesamtprojektleitung.
2.3. Kontrollorgan
Art. 17
1 Die Steuergruppe bestimmt das Kontrollorgan der Vereinbarung.
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2 Sie kann die Finanzkontrolle eines Vereinbarungskantons oder eine private Treuhandgesellschaft mit dieser Aufgabe betrauen.
3. Finanzierung
Art. 18
1 Die einmaligen Projektkosten werden gemeinsam getragen und nach der Einwohnerzahl auf die Unterzeichnerkantone verteilt.
2 Die einmaligen Weiterbildungskosten und die wiederkehrenden Kosten, welche den Kantonen aus der Tätigkeit der Steuergruppe ent - stehen, trägt jeder Kanton selber.
4. Externe Qualitätssicherung
4.1. Beirat
Art. 19
1 Der Beirat besteht aus sechs Expertinnen und Experten aus den für das Projekt relevanten Fachgebieten sowie aus weiteren Vertreterin - nen und Vertretern.
2 Er gewährleistet den fachlichen Support zuhanden des Gesamtpro - jektausschusses und die externe Expertensicht.
3 Die Sitzungen des Beirats finden drei- bis viermal jährlich statt.
4.2. Evaluation
Art. 20
1 Die Evaluation des Gesamtprojekts bezüglich der vereinbarten Ziele und der Qualität der Leistungen erfolgt erstmals im 2. Halbjahr 2007.
2 Die Steuergruppe initiiert und überwacht Evaluationen im Rahmen des Projekts.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Regionalsekretariat der NW EDK schriftlich mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Beiträge in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
2 Mit Zustimmung der Unterzeichnerkantone können der Vereinba - rung weitere Kantone beitreten.
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Art. 22 Dauer
1 Die Vereinbarung dauert bis am 31. Juli 2018.
2 ) Art. 23 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Steuergruppe gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 2010.
2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung bis zum Zeitpunkt des Austritts weiter beste - hen. Art. 24 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. August 2006 oder zu einem späteren, von der Steuergruppe zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
3 ) Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens vier Kantone den Beitritt erklärt haben.
2) Art. 22: Gültigkeitsdatum der Vereinbarung geändert durch Beschluss der Steuergruppe vom 24. 5. 2013; genehmigt durch GRB vom 10. 9. 2014 (wirk - sam seit 26. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0581 ).
3) Zustandekommen von der Steuerungsgruppe am 21. 8. 2008 festgestellt.
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