Ordnung für das spezialisierte Masterstudium Actuarial Science an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
                            CS 2009-019  Ordnung für das spezialisierte Masterstudium Actuarial  Science an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen  Fakultät und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät  der Universität Basel  Vom 11./20. November 2008  Vom Universitätsrat genehmigt am 11. Dezember 2008.  Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät und die Wirt-  schaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Basel erlassen unter  Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 lit. d des Universitätsstatuts
                            1)  , folgende Studienordnung.  I. Allgemeine Bestimmungen  Zweck und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Diese Ordnung regelt das spezialisierte Masterstudium Actua-
                            rial Science an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät  und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (im Folgenden: Fakul-  täten) der Universität Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel Actuarial  Science im Masterstudium studieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einzelheiten des Studiums sind in der Wegleitung zum spezialisierten  Masterstudium Actuarial Science (im Folgenden: Wegleitung) gere-  gelt. Diese wird von der Unterrichtskommission Actuarial Science er-  lassen und von den Fakultäten genehmigt.  Verliehener Grad
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Fakultäten verleihen für ein bestandenes Masterstudium ge-
                            meinsam den Grad eines «Master of Science in Actuarial Science».  Zulassung zum Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung sind
                            grundsätzlich in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Mai 2005 sowie in den vom Rektorat erlassenen Zulassungsrichtli-
                            nien geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse ist gemäss § 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) 60 KP in Mathematik (Infinitesimalrechnung, Lineare Algebra,  Numerik, Reelle Analysis, Statistik, Wahrscheinlichkeitstheorie)  sowie  b) 20 KP in Ökonomie (Betriebswirtschafts-, Volkswirtschaftslehre)  und/oder Rechtswissenschaft (Privatrecht, Staatsrecht, Verwal-  tungsrecht) sowie  c) 10 KP in Actuarial Science (Versicherungsökonomie, Versiche-  rungsmathematik).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird ein Bachelorabschluss von den Fakultäten nur teilweise als  äquivalent anerkannt, kann die Zulassung zum Masterstudium mit der  Auflage erfolgen, Kreditpunkte aus dem betreffenden Bachelorstu-  diengang nachzuholen. Eine Zulassung zum Masterstudium mit Aufla-  gen gemäss § 16 Abs. 4 der Studierenden-Ordnung ist nur möglich,  wenn insgesamt nicht mehr als 30 Kreditpunkte fehlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zulassung zum spezialisierten Masterstudium Actuarial Science  wird von der Unterrichtskommission Actuarial Science zuhanden der  Studiendekane der Fakultäten geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Studierende, die an einer anderen Universität oder Hochschule vom  Studium in Actuarial Science oder einem vergleichbaren Studiengang  ausgeschlossen worden sind, sind vom spezialisierten Masterstudium  Actuarial Science an der Universität Basel in der Regel ausgeschlos-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Den Betroffenen wird der Zulassungsentscheid vom Rektorat mit-  tels Verfügung mitgeteilt.  Studienbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Der Beginn des Masterstudiums ist im Herbstsemester oder
                            Frühjahrsemester möglich.  II. Studium  Umfang des Studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Das Masterstudium umfasst 120 Kreditpunkte mit einer Regel-
                            dium verlängert sich die Studienzeit entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufbau des Masterstudiums
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Das Masterstudium umfasst Pflicht- und Wahllehrveranstal-
                            tungen in folgenden Modulen des spezialisierten Masterstudiengangs  Actuarial Science.  a) Personenversicherung  b) Finanztheorie  c) Risiko-Analyse  d) Schadenversicherung  e) Statistik und Computational Science  f) Ausgewählte Themen aus Ökonomie und Rechtswissenschaft  g) Interdisziplinäres und Wissenstransfer  h) Praktikum  i) Masterarbeit  j) Masterprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflichtlehrveranstaltungen der Module werden in der Weglei-  tung bekannt gegeben.  Bestehen des Masterstudiums
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Das Masterstudium ist bestanden, wenn die folgenden Kredit-
                            punkte (KP) erworben sind:  a) 18 KP aus dem Modul Personenversicherung  b) 6 KP aus dem Modul Finanztheorie  c) 12 KP aus dem Modul Risiko-Analyse  d) 15 KP aus dem Modul Schadenversicherung  e) 6 KP aus dem Modul Statistik und Computational Science  f) 10 KP aus dem Modul Ausgewählte Themen aus Ökonomie und  Rechtswissenschaft  g) 6 KP aus dem Modul Interdisziplinäres und Wissenstransfer  h) 15 KP aus einem Praktikum gemäss Studienvertrag  i) 20 KP aus der Masterarbeit  j) 4 KP aus der Masterprüfung  k) 8 KP frei wählbar aus dem gesamten Lehrangebot der Universität  Basel, wobei bis zu 2 KP durch tutorielle Tätigkeit oder in der stu-  dentischen Selbstverwaltung erworben werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelheiten hierzu werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gege-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Masternote errechnet sich aus der Note der Masterprüfung (Ge-  wicht 10%), der Note der Masterarbeit (Gewicht 30%) sowie dem nach  Kreditpunkten gewichteten Durchschnitt aller benoteten Veranstal-  tungen in den Modulen gemäss § 6 Abs. 1 lit. a bis g (Gewicht 60%). Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Leistungsüberprüfungen  Arten der Leistungsüberprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Die Überprüfung studentischer Leistungen erfolgt durch fol-
                            gende Arten der Leistungsüberprüfung:  a) Leistungsüberprüfungen nach Massgabe der einschlägigen Ord-  nungen der anbietenden Fakultäten für die von ihnen angebote-  nen Lehrveranstaltungen,  b) Leistungsüberprüfungen nach Massgabe der Ordnung für die Ba-  chelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an  der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universi-  tät Basel vom 13. Februar 2007 für alle übrigen Leistungsüberprü-  fungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Leistungsüberprüfung einschlägigen Ordnungen nach  Abs. 1 lit. a  a) der Juristischen Fakultät sind:  – Ordnung für das Bachelorstudium Rechtswissenschaft an der  Juristischen Fakultät der Universität Basel vom 7. April 2004  – Ordnung für das Masterstudium Rechtswissenschaft an der  Juristischen Fakultät der Universität Basel vom 28. April 2005  b) der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sind:  – Ordnung für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften  an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität  Basel vom 6. Februar 2003  – Ordnung für das Masterstudium Wirtschaftswissenschaften an  der  Wirtschaftswissenschaftlichen  Fakultät  der  Universität  Basel vom 19. Dezember 2007.  Die Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Studierende, welche mindestens 60 KP in den Modulen des § 6
                            Abs. 1 lit. a bis g erworben haben, werden zur Masterarbeit zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Masterarbeit dauert 4 Monate. Auf begründetes Gesuch hin  kann die Unterrichtskommission eine Verlängerung bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Masterarbeit zeichnet eine Dozierende bzw. ein Dozierender  der Abteilung Actuarial Science verantwortlich. Mit Zustimmung der  Unterrichtskommission Actuarial Science kann die Verantwortung  einer oder einem Dozierenden des Departements Mathematik oder  der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gilt § 13 der Ordnung für die Bachelor- und Masterstu-  diengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch-Naturwis-  senschaftlichen Fakultät der Universität Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Masterprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Die Masterprüfung findet durch ein mündliches Kolloquium
                            über das Thema der Masterarbeit sowie angrenzender Gebiete statt  und dauert 45 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Prüfende Personen in der Masterprüfung sind die verantwortliche  Dozentin bzw. der verantwortliche Dozent und die Betreuerin bzw. der  Betreuer der Masterarbeit oder eine weitere Person aus dem Kreis der  Dozierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gilt § 12 Ordnung für die Bachelor- und Masterstudien-  gänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch-Naturwissen-  schaftlichen Fakultät der Universität Basel.  IV. Zuständigkeiten  Die Unterrichtskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Die Unterrichtskommission Actuarial Science besteht aus 6
                            Mitgliedern: je 1 Mitglied der Gruppierung I oder II aus der Abteilung  Actuarial Science, dem Departement Mathematik, der Fakultät  Rechtswissenschaft und der Fakultät Wirtschaftswissenschaft, je 1 Ver-  tretung der Assistierenden und der Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Unterrichtskommission werden wie folgt gewählt:  Die Vertretungen der Abteilung Actuarial Science und des Departe-  ments Mathematik von der Departementsversammlung Mathematik,  die Vertretungen der Fakultäten Rechtswissenschaft und Wirtschafts-  wissenschaft von der jeweiligen Fakultätsversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unterrichtskommission hat die in dieser Ordnung genannten  Aufgaben.  Studiendekaninnen bzw. Studiendekane
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Die Studiendekaninnen bzw. Studiendekane der zwei beteilig-
                            ten Fakultäten nehmen die ihnen in dieser Ordnung zugewiesenen Auf-  gaben wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darüber hinaus können sie in Härtefällen begründete Ausnahmen  von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Schlussbestimmungen  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Masterstu-
                            dium Actuarial Science an der Universität Basel am 1. August 2009  oder später beginnen. Studierende, die das Studium der Versicherungs-  wissenschaft vor dem 1. August 2009 begonnen haben, beenden ihr Stu-  dium nach der Diplomprüfungsordnung der Philosophisch-Naturwis-  senschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 6. April 1999 sowie  dem Reglement für die Diplomprüfungen an der Philosophisch-Natur-  wissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 17. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                1991.
                            Wirksamkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2009
                            wirksam. Gleichzeitig werden die Diplomprüfungsordnung der Philo-  sophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. April 1999 sowie das Reglement über die Diplomprüfungen an der
                            Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel  vom 17. Dezember 1991 aufgehoben.  Basel, 11. November 2008  Namens der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät  Der Dekan: Prof. Dr. Eberhard Parlow  Basel, 20. November 2008  Namens der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät  Der Dekan: Prof. Dr. Silvio Borner