Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes (131.2)
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Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes

Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes Vom 14. September 1967 (Stand 1. Juli 1971) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, in Ausführung von § 18 Ziffer 13 der Staatsverfassung und §§ 36 ff. des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
1 ) sowie gestützt auf § 18 Ziffer 4 der Staatsverfassung, beschliesst:

§ 1 Grundsatz

1 Die Begnadigung kann jedem Verurteilten gewährt werden, sofern er als der Gnade würdig befunden wird.

§ 2 Voraussetzungen

1 Dem zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten kann die Begnadigung in der Regel nur zugebilligt werden, wenn er sich seit dem Erlass des Urteils und während der Strafverbüssung klaglos betragen hat und seine Haltung die dauernde Bes - serung erwarten lässt.

§ 3 Empfehlung des Gerichts

1 Die Begnadigung soll nach Möglichkeit gewährt werden, wenn das Gericht diese im Urteil empfohlen hat.

§ 4 Einreichung

1 Begnadigungsgesuche sind der Petitionskommission des Landrates einzurei - chen. Ausgenommen sind Gesuche, welche eine Verurteilung zu einer Geld - busse betreffen. Diese sind an die Polizeidirektion zu richten, welche dem Prä - sidenten der Petitionskommission umgehend den Eingang mitteilt.

§ 5 Frist

1 Hat ein Begnadigungsgesuch ein auf Geldbusse lautendes Urteil zum Gegen - stand, so ist es innert zwei Monaten nach der Fristansetzung zur Zahlung der Busse im Sinne von Artikel 49 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu stellen. Verspätete Begnadigungsgesuche können nur berücksichtigt wer -
1) SGS 1040 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.488

§ 6 Aufschiebende Wirkung

1 Lautet ein Gesuch auf teilweisen oder vollständigen Erlass einer unbedingt gefällten Freiheitsstrafe oder auf deren Umwandlung in eine bedingt vollzieh - bare, so entscheidet der Präsident der Petitionskommission zunächst, ob dem Gesuch aufschiebende Wirkung zukommt.

§ 7 Behandlung des Gesuches

1 Der Präsident der Petitionskommission übermittelt jedes Gesuch der Polizei - direktion. Die Polizeidirektion stellt alle für die Beurteilung eines Gesuches not - wendigen Unterlagen zusammen. Sie holt insbesondere die Führungs- und Leumundsberichte über den Gesuchsteller ein. Anschliessend leitet sie ihre Unterlagen zusammen mit einem Bericht der Petitionskommission zu.
2 Die Petitionskommission kann den Vorsitzenden des urteilenden Gerichts zum Gesuch anhören.

§ 8 Beschluss der Petitionskommission; a. Freiheitsstrafe

1 Bezieht sich ein Begnadigungsgesuch auf eine Freiheitsstrafe, so darf dar - über nur abgestimmt werden, wenn fünf Kommissionsmitglieder bei der Ab - stimmung zugegen sind. Zu einem die Begnadigung empfehlenden Beschluss bedarf es der Zustimmung von vier Kommissionsmitgliedern.
2 Werden verschiedene Anträge gestellt, so ist zunächst über den mildesten abzustimmen und nach dessen allfälliger Ablehnung fortzufahren, bis ein An - trag das erforderliche Mehr auf sich vereinigt. Ist das nicht der Fall, so gilt das Gesuch als abgelehnt.

§ 9 b. Busse

1 Lautet das Begnadigungsgesuch auf den ganzen oder teilweisen Erlass einer Geldbusse, so entscheidet die Petitionskommission unter Vorbehalt der Anwe - senheit von vier Mitgliedern mit einfachem Mehr.

§ 10 c. Widerruf

1 Beschlüsse über den Widerruf einer Begnadigung unterliegen sinngemäss den Bestimmungen des § 8 bzw. 9 dieser Verordnung.

§ 11 Kommissionsantrag

1 Den Entscheid über die Begnadigung bzw. über deren Widerruf leitet die Peti - tionskommission als Antrag mit einem Bericht an den Landrat weiter. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.488

§ 12 Aufgehobener Erlass

1 Der Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechts vom 11. September 1947
2 ) wird aufgehoben.
§ 13
3 )

§ 14 Inkrafttreten

1 Dieser Landratsbeschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
4 )
2) GS 19.581
3) Aufgehoben am 13. Mai 1971 (GS 24.520) mit Wirkung ab 1. Juli 1971.
4) Im Amtsblatt vom 28. September 1967 veröffentlicht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.488
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.09.1967 28.09.1967 Erlass Erstfassung GS 23.488 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.488
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.09.1967 28.09.1967 Erstfassung GS 23.488 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.488
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