Ordnung für das Masterstudium Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
CS 2009-185 Ordnung für das Masterstudium Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel Vom 24. August 2009 Vom Universitätsrat genehmigt am 24. September 2009. Die Medizinische Fakultät der Universität Basel erlässt, gestützt auf
§ 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom 12. Dezember 2007
1) und unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, fol- gende Studienordnung. I. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich
§1. Diese Ordnung regelt das Masterstudium Medizin an der Medizi-
nischen Fakultät der Universität Basel.
2 Sie gilt für alle Studierenden, die an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel (im Folgenden: Fakultät) Medizin im Masterstudium studieren.
3 Einzelheiten des Studiums sind in der Wegleitung zum Masterstu- dium Medizin
2) (im Folgenden: Wegleitung) geregelt. Diese wird von der Curriculumskommission Medizin erlassen und von der Fakultät ge- nehmigt. Die Wegleitung enthält keine Auswahlkriterien oder -verfah- ren, die über diejenigen in dieser Ordnung hinausgehen. Verliehene Grade
§2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Masterstudium Medi-
zin den Grad eines «Master of Medicine» (M Med). Anmeldefrist
§3. Die Anmeldung für das Masterstudium Medizin hat jeweils bis
zum 15. Februar zu erfolgen. Verspätete Anmeldungen werden nicht berücksichtigt. Zulassung
§4. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
Studium sowie der Zuteilung der Studienplätze sind in der Ordnung
2 Für das Masterstudium Medizin ist der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse gemäss § 14 Abs. 2 der Studierenden-Ordnung zu erbringen.
3 Die Zulassung zum Masterstudium Medizin setzt grundsätzlich einen dem Bachelor of Medicine mit der Vertiefungsrichtung (Major) Clini- cal Medicine der Universität Basel äquivalenten Abschluss im Umfang von 180 Kreditpunkten voraus, welcher an einer von der Universität Basel anerkannten universitären Hochschule erworben wurde.
4 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses in der Studien- richtung Humanmedizin einer schweizerischen universitären Hoch- schule sind bei einer Zulassung zum Masterstudium Medizin ohne zu- sätzliche Anforderungen zugelassen.
5 Bei allen übrigen Bachelorabschlüssen einer anerkannten universitä- ren Hochschule wird die Äquivalenz zum Bachelor of Medicine, Major Clinical Medicine der Universität Basel von der Medizinischen Fakul- tät inhaltlich überprüft.
6 Studierende, die an einer anderen Universität oder Hochschule vom Studium der Medizin in der Vertiefungsrichtung «Clinical Medicine» oder einem vergleichbaren Studiengang ausgeschlossen worden sind, werden zum Masterstudium Medizin an der Universität Basel nicht zu- gelassen.
7 Die Zulassung zum Masterstudium Medizin erfolgt auf Antrag der Medizinischen Fakultät durch das Rektorat. Der Zulassungsentscheid erfolgt mittels Verfügung. Studienbeginn
§5. Das Masterstudium Medizin beginnt im Herbstsemester.
II. Studium Umfang des Studiengangs
§6. Das Masterstudium umfasst 180 Kreditpunkte (KP) bei einer Re-
gelstudienzeit von drei Jahren. Aufbau des Masterstudiums
§7.
3) Das Studium ist in Module gegliedert. Ein Modul versteht sich als Zusammenfassung einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen, deren innere Kohärenz sich aus den Studienzielen ergibt.
2 Die Pflichtstudienleistungen sind wie folgt zugeordnet: – 1. und 2. Semester: insgesamt 60 KP aus 8 organspezifischen fächerübergreifenden The- menblöcken aus dem Modul «Themenblöcke» und den Lehrveran- staltungen aus den Modulen «Erweiterte Kompetenzen» und «Ver- tiefungsrichtung» – 3. Semester: insgesamt 30 KP aus 3 organspezifischen fächerübergreifenden The- menblöcke aus dem Modul «Themenblöcke» und den Lehrveran- staltungen aus den Modulen «Erweiterte Kompetenzen» und «Ver- tiefungsrichtung» – Wahlstudienjahr:
4-wöchiges Modul «Wissenschaftliche Kompetenzen» und 9-monati- ges Modul «Klinik/Forschung» im Umfang von 60 KP – 6. Semester: Masterarbeit und Modul «Vom Symptom zur Diagnose» im Umfang von insgesamt 30 KP.
3 Die Pflichtlehrveranstaltungen der Module werden mit den zu erwer- benden Kreditpunkten im Vorlesungsverzeichnis angekündigt.
4 Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des 3. Semesters müs- sen die 60 KP aus Lehrveranstaltungen des 1. und 2. Semester nachge- wiesen werden. Damit das Wahlstudienjahr begonnen werden kann, müssen die 30 KP aus den Lehrveranstaltungen des 3. Semesters nach- gewiesen werden. Näheres regelt die Wegleitung. Bestehen des Masterstudiums
§8. Das Masterstudium ist bestanden, wenn die folgenden Kredit-
punkte erworben sind: – 90 KP aus den Modulen «Themenblöcke», «Erweiterte Kompeten- zen» und «Vertiefungsrichtung» – 60 KP aus dem Wahlstudienjahr – 15 KP aus der Masterarbeit – 15 KP aus dem Modul «Vom Symptom zur Diagnose»
2 Einzelheiten hierzu werden in der Wegleitung bekannt gegeben.
3 Studierenden, welche das Masterstudium nicht bestanden haben, wird der Ausschluss vom Masterstudium Medizin vom Dekan bzw. von der Dekanin mittels Verfügung mitgeteilt. III. Leistungsüberprüfungen
Arten der Leistungsüberprüfung
§ 10. Die Überprüfung studentischer Leistungen erfolgt durch fol-
gende Arten der Leistungsüberprüfung: – Schriftliche Multiple-Choice-Prüfungen (MC, Wahlantwort-Verfah- ren) – Objective structured clinical examination (OSCE) – Portfolio – Log-Buch – Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen – Masterarbeit a. erstes bis drittes semester
4) Prüfungssessionen
§ 10a.
5) Im ersten Studienjahr (1. und 2. Semester) werden zwei Hauptprüfungssessionen (je eine pro Semester) und eine Repetitions- session angeboten, im dritten Semester eine Hauptprüfungssession und eine Repetitionssession. Wahlantwortverfahren (Multiple Choice)
§ 11. Leistungsüberprüfungen in den Modulen «Themenblöcke» er-
folgen durch ein Wahlantwort-Verfahren im Anschluss an die Lehrver- anstaltungen am Ende des Semesters.
2 Es werden folgende Fragen gestellt: a) Typ A (Einfachauswahl): Einer Frage oder unvollständigen Aus- sage stehen in der Regel fünf Antworten bzw. Ergänzungen gegen- über. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss je nach Aufgabe die einzig richtige, einzig falsche, beste oder schlechteste Antwort bzw. Ergänzung wählen. b) Typ B (Zuordnung): Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss in der Regel aus fünf Auswahlantworten für jede von mehreren Kurzaussagen die zutreffendste auswählen. c) Typ E (kausale Verknüpfung): Eine Aussage wird durch das Wort «weil» mit einer zweiten Aussage verknüpft. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss für jede der beiden Aussagen entscheiden, ob sie richtig oder falsch ist; falls er beide Aussagen als richtig be- zeichnet, muss er zudem entscheiden, ob die kausale Verknüpfung durch «weil» richtig oder falsch ist. d) Typ K-prim (Mehrfachentscheidung richtig/falsch): Einer Frage
3 Das Wahlantwort-Verfahren ist schriftlich und umfasst in der Regel nicht mehr als 120 Fragen. Die Prüfung dauert 4 Stunden. Sie wird be- notet.
4 Unterschiede im Schwierigkeitsgrad der Prüfungen von zeitlich aus- einander liegenden Sessionen werden bei der Bewertung ausgeglichen. Als Grundlage hierzu dienen die erneut verwendeten Fragen aus frühe- ren Prüfungen.
5 Die Prüfungen nach dem Wahlantwort-Verfahren werden durch das Institut für Medizinische Lehre der Universität Bern ausgewertet und nach einem im Voraus festgelegten Schlüssel benotet. OSCE (objektiv strukturiertes klinisches Examen)
§ 12. Die Leistungsüberprüfungen zu den Lehrveranstaltungen im
Modul «Erweiterte Kompetenzen» erfolgen durch das objektiv struk- turierte klinische Examen (OSCE) am Ende des Semesters. Das OSCE dient der Überprüfung praktischer Fertigkeiten, des Transfers des ent- sprechenden theoretischen Wissens in die Praxis und der Angemessen- heit der Haltung der Studierenden.
2 Es umfasst aufeinander folgende einzelne praktische Stationen oder Posten am Computer. Ein OSCE oder ein Teil-OSCE dauert nicht län- ger als vier Stunden.
3 Die Leistungen der Studierenden an einer einzelnen Station werden von einer Examinatorin oder einem Examinator auf Grund von im Voraus festgelegten Bewertungskriterien beurteilt und mit bestanden oder nicht bestanden (pass/fail) bewertet.
4 Die Curriculumskommission bestimmt die Kriterien für die Berech- nung der Bestehensgrenze an den einzelnen Stationen und des OSCE insgesamt. Diese werden den Studierenden frühzeitig kommuniziert. Portfolio
§ 13. Die Leistungsüberprüfung im Modul «Vertiefungsrichtung» fin-
det mittels eines Portfolios statt. Im Portfolio berichten die Studieren- den in Form eines strukturierten Berichts über ihre Lernerfahrungen, die sie in einer dafür von der Curriculumskommission bezeichneten Lehreinheit gemacht haben.
2 Das Portfolio kann schriftliche, mündliche oder audio-visuelle Teil- berichte enthalten. Die Beurteilungskriterien sind zu Beginn des Stu- dienjahres von der Curriculumskommission festzulegen und werden den Studierenden kommuniziert.
3 Die Beurteilungsbogen müssen im Studiendekanat abgegeben wer-
Anmelden, Abmelden, Verschieben, Wiederholen von Leistungs- überprüfungen in Prüfungssessionen
§ 13a.
6) Mit dem Belegen der Lehrveranstaltungen wird die Anmel- dung für die Leistungsüberprüfungen in den Prüfungssessionen des entsprechenden Studienjahres bzw. Semesters vorgenommen. Eine Abmeldung ist nur aus einem gewichtigen Grund möglich und muss vor der Leistungsüberprüfung der oder dem Vorsitzenden der Prüfungs- kommission schriftlich beantragt werden. Die Abmeldung wird bei der Bewertung der Leistungsüberprüfung mit dem Eintrag «nicht erschie- nen» vermerkt. Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Abmel- dung oder ohne Verhinderungs- oder Abbruchsgrund der Prüfung fern oder setzt sie oder er eine begonnene Prüfung nicht fort, gilt die Prü- fung als nicht bestanden und wird mit der Note 1 oder fail bewertet. Bei Leistungsüberprüfungen, die mit «nicht erschienen» oder als nicht be- standen bewertet wurden, sind die Studierenden automatisch zur ent- sprechenden Wiederholungsprüfung angemeldet.
2 Die Wiederholungsprüfungen finden in der Repetitionssession vor Beginn des nächstfolgenden Studienjahres bzw. Semesters statt. Bei nicht erfolgreich abgeschlossenen Leistungsüberprüfungen nach der Repetitionssession müssen die entsprechenden Lehrveranstaltungen des Studienjahres bzw. Semesters erneut belegt werden.
3 Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen können zweimal wieder- holt werden. Das Nicht-Bestehen der Leistungsüberprüfungen wird verfügt. Ein allfälliger Ausschluss wird separat verfügt. b. viertes und fünftes semester
7) Log-Buch
§ 14. Die Leistungsüberprüfung in den Modulen zum Wahlstudien-
jahr wird mit einem Log-Buch vorgenommen. Das Log-Buch beinhal- tet die Fertigkeiten, die gemäss dem Swiss Catalogue of Learning Objectives for Undergraduate Medical Training (Juni 2008, genehmigt von der Schweizerischen Medizinischen Interfakultätskommission, SMIFK) bis zum Ende des Masterstudiums erworben werden sollen.
2 Die Dozierenden bestätigen mit Ihrer Unterschrift, dass die Studie- renden die Fertigkeit auf dem dafür vorgesehenen Niveau erreicht haben.
3 Das vollständig testierte Log-Buch muss am Ende des Wahlstudien- jahres im Studiendekanat abgegeben werden, welches nach dessen Überprüfung die Bewertung mit bestanden oder nicht bestanden (pass/
c. sechstes semester
9) Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen
§ 15.
10) Im Modul «Vom Symptom zur Diagnose» können für fol- gende Lehrveranstaltungstypen lehrveranstaltungsbegleitende Lei- stungsüberprüfungen stattfinden: a) Vorlesung b) Vorlesung mit Übungen c) Vorlesung mit Praktikum d) Übungen e) Praktikum f) Seminar g) Projekt h) Blockkurs
2 Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen werden mit bestanden / nicht bestanden (pass/fail) bewertet oder benotet.
3 Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen finden während der Lehrveranstaltung oder im Anschluss daran statt.
4 Die lehrveranstaltungsbegleitenden Leistungsüberprüfungen liegen in der Verantwortung der für die Lehrveranstaltung zuständigen Do- zierenden. Sie können erfolgen durch: – schriftliche Tests von 30 bis 180 Minuten, – computerunterstützte Tests von 30 bis 180 Minuten, – Übungsblätter, – Berichte, – Referate, – Projektarbeiten
5 Die Anmeldung zur Leistungsüberprüfung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstaltung. Sollten die Studierenden diese nicht absolvie- ren wollen, ist bis Ende der Belegfrist eine Abmeldung der bzw. dem zuständigen Dozierenden mitzuteilen. Die Abmeldung wird bei der Bewertung mit dem Eintrag «nicht erschienen» vermerkt.
6 Form, Umfang, Bewertungsform und Zeitpunkt der lehrveranstal- tungsbegleitenden Leistungs-überprüfungen werden im Vorlesungs- verzeichnis bekannt gegeben.
§ 16.
11)
Masterarbeit
§ 17. Die Masterarbeit wird von einem habilitierten Mitglied der Me-
dizinischen Fakultät Basel geleitet. Diese Person legt das Thema, den Umfang und den Beginn der Masterarbeit in Absprache mit den Stu- dierenden fest und dokumentiert dies in einem Studienvertrag (für Masterarbeiten), welcher von der Leiterin bzw. dem Leiter und den Studierenden vor Beginn der Masterarbeit unterzeichnet wird.
2 Die Betreuung kann an andere Forscherinnen und Forscher delegiert werden, wobei die Verantwortung auch in diesen Fällen bei der Inhabe- rin bzw. beim Inhaber einer Professur, bei der Assistenzprofessorin bzw. beim Assistenzprofessor oder habilitierten Dozenten/ Dozentin liegt.
3 Die Masterarbeit muss bis zu einem von der Curriculumskommission festgelegten Termin abgegeben werden. Dieser wird den Studierenden frühzeitig bekannt gegeben.
4 Bei einer Nichtabgabe der Masterarbeit ohne gewichtigen Grund gilt diese als nicht bestanden. Näheres regelt die Wegleitung.
5 Die Masterarbeit wird durch die Leiterin, den Leiter begutachtet und mit pass / fail bewertet.
6 Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Ein zweites Nichtbestehen führt zum Aus- schluss vom Masterstudium Medizin an der Universität Basel. Leistungsbewertung
§ 18. Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden nach
dem Prinzip «bestanden» / «nicht bestanden» (pass / fail) oder mit einer Note bewertet.
2 Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei für das Bestehen mindestens die Note 4 erreicht werden muss.
3 Die Benotung einer Leistungsüberprüfung erfolgt in ganzen oder halben Noten. Dabei wird folgender Notenschlüssel verwendet: ECTS Note A 6,0 ausgezeichnet ECTS Note B 5,5 sehr gut ECTS Note C 5,0 gut ECTS Note D 4,5 befriedigend ECTS Note E 4,0 genügend ECTS Note F 3,0 ungenügend ECTS Note FX 2,0 schlecht ECTS Note FX 1,0 sehr schlecht
Zeugnis und Diploma Supplement
§ 20. Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis
aufgeführt, in welchem die besuchten Lehrveranstaltungen, die dafür erworbenen Kreditpunkte und Noten, sowie der Titel der Masterarbeit detailliert ausgewiesen sind.
2 Den Studierenden wird zusätzlich ein Diploma Supplement ausge- händigt. Hilfsmittel für Leistungsüberprüfungen
§ 21. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
müssen diese von den jeweiligen Prüfenden frühzeitig vor Beginn der Leistungsüberprüfung angegeben werden.
2 Bedürfen Studierende aus medizinischen Gründen besondere Hilfs- mittel oder Massnahmen, müssen diese bei der Anmeldung zur Lei- stungsüberprüfung der Studiendekanin bzw. dem Studiendekan ange- geben werden. Unlauteres Prüfungsverhalten
§ 22. Falls eine Kandidatin bzw. ein Kandidat eine Leistungsüberprü-
fung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, bei schriftlichen Arbeiten insbesondere durch die unbefugte Verwer- tung von Inhalten unter Anmassung der Autorenschaft, gilt die betref- fende Prüfung als nicht bestanden (fail) bzw. wird mit der Note 1,0 be- wertet. Die Prüfungskommission kann einen Ausschluss vom Studium im jeweiligen Studiengang beschliessen. Der Ausschluss wird vom Dekan verfügt. Krankheitsfall
§ 23. Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist dem Prü-
fungssekretariat des Dekanats ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, an- sonsten die Prüfung als nicht bestanden gilt und mit der Note 1,0 bewer- tet wird. Einsichtsrecht
§ 24. Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einblick in die schrift- lichen Prüfungsunterlagen gewährt. Näheres regelt die Wegleitung.
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 25. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-
fungsleistungen, welche in einem anderen Studiengang der Universität Basel bzw. einer anderen anerkannten Hochschule erbracht wurden bzw. werden, sowie über die Anrechnung von Kreditpunkten, welche in einem anderen Studiengang der Universität Basel bzw. einer anderen Hochschule erworben wurden bzw. werden, entscheidet die Prüfungs- kommission auf Antrag der Studierenden unter Berücksichtigung übergeordneter Bestimmungen.
2 Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungs- leistungen sowie von Kreditpunkten mittels Verfügung mitgeteilt. Die Anrechnungsverfügung ergeht von der Fakultät. Härtefälle
§ 26. In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan
begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Rege- lungen gewähren, soweit diese in die Kompetenz der Fakultät fallen. IV. Zuständigkeiten Curriculumskommission
§ 27. Die Curriculumskommission Humanmedizin ist eine ständige
Kommission der medizinischen Fakultät der Universität Basel. Sie ist das strategische Organ für alle curricularen Angelegenheiten des Stu- diengangs Humanmedizin und in diesem Rahmen zuständig für die permanente Anpassung und Sicherung der Qualität der Lehre. Sie nimmt zuhanden der Fakultät Stellung zu sämtlichen Vorschlägen und Richtlinien anderer Gremien, die die Lehre im Studium Humanmedi- zin betreffen. Sie nimmt die ihr in dieser Ordnung genannten Aufgaben wahr. Prüfungskommission
§ 28. Die Prüfungskommission besteht aus 5 Mitgliedern der Fakultät
(der Studiendekanin bzw. dem Studiendekan ex officio, einem Mitglied des Studiendekanates sowie, je einem Mitglied der Gruppierungen I bis III). Die Kommission organisiert sich selbst.
2 für eine Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
4 Die Fakultät kann auf Antrag der Prüfungskommission bestimmte Entscheide an die Studiendekanin bzw. den Studiendekan oder die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungskommission delegie- ren.
5 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Mitglieder der Prüfungs- kommission das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen sowie auf Einsitz bei der Abnahme von Leistungsüberprüfungen. V. Rechtsmittel Verfügungen und Rekurse
§ 29. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trä- gerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetz- ten Rekurskommission angefochten werden. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung
§ 30. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Masterstu-
dium Medizin am 1. August 2010 oder später beginnen.
2 Studierende, die gemäss der Ordnung für das 4. Studienjahr Medizin im Jahr 2009/2010 an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom 25. August 2008 studieren und ohne Exmatrikulation mit dem Stu- dium weiterfahren, treten automatisch ins Masterstudiums Medizin über. Wirksamkeit
§ 31. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2010
wirksam. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung für das 4. Studien- jahr Medizin im Jahr 2009/2010 an der Medizinischen Fakultät der Uni- versität Basel vom 25. August 2008 aufgehoben.
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