Medizinalverordnung (811.001)
CH - SH

Medizinalverordnung

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10) ,Hallau, Aufsicht Medizinal- bezirke
1/2013 Organe
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 e) die Bezirksärztinnen bzw. die Bezirksärzte.
§ 4
1 Die Organe dürfen Aufträge nur von Kantons- oder Gemeindebe- hörden entgegennehmen. Die Amtshandlung ist auf das Gebiet des Kantons Schaffhausen beschränkt. Vorbehalten bleiben die Be- stimmungen des Vertrages vom 23. November 1967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet
2)
.
2 Das Departement des Innern kann auch ausserkantonale Organe mit Aufträgen betrauen.
§ 5
1 Die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt berät die Departemente in Fragen der Hygiene sowie des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
2 Sie bzw. er verarbeitet die schriftlichen und mündlichen Meldun- gen über ansteckende Krankheiten und über alle übrigen die öffent- liche Gesundheit betreffenden Vorkommnisse.
3 Sie bzw. er beantragt Art und Umfang öffentlicher Impfungen und regelt die Mitarbeit der Ärzteschaft.
4 Sie bzw. er kann innerhalb ihres bzw. seines Aufgabenbereichs die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte sowie die praktizierenden Ärztinnen und Ärzte mit besonderen Aufgaben betrauen.
5 Sie bzw. er ist als Bezirksärztin bzw. Bezirksarzt und als Vertrau- ensärztin bzw. Vertrauensarzt der kantonalen Verwaltung wählbar.
§ 6
1 Der Kantonsapothekerin bzw. dem Kantonsapotheker obliegen die Überwachung und der Vollzug der Heilmittel-, Betäubungsmit- tel- und Chemikaliengesetzgebung, soweit nicht andere Organe damit betraut sind.
2 Die Kantonsapothekerin bzw. der Kantonsapotheker berät und unterstützt das Departement des Innern in allen Fragen des Heil- mittelverkehrs, der Heilmittelkunde, der Heilmittelversorgung und des Tätigkeitsbereichs von Heilmittelbetrieben im Sinne von § 1 der Heilmittelverordnung
3)
. Aufträge Kantonsärztin / Kantonsarzt Kantons- apothekerin / Kantons- apotheker
3 Kantons- tierärztin / Kantonstierarzt (Veterinäramt) Bezirksärztin / Bezirksarzt Legal- untersuchung
1/2007 Legalinspektion
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Leiche oder weitere Untersuchungen. Die Befunde sind zu proto- kollieren und in einem schriftlichen Bericht zusammenzufassen.
§ 11
1 Die gerichtliche Sektion besteht in der teilweisen oder vollständi- gen Leichenöffnung. Ausgewählte Leichenteile können für weitere Untersuchungen entnommen werden.
2 Wird die gerichtliche Sektion nicht durch die Bezirksärztin bzw. den Bezirksarzt ausgeführt, so ist ein Institut für Rechtsmedizin mit der Durchführung zu beauftragen. II. Medizinalpersonen

§ 12 Medizinalpersonen im Sinne dieser Verordnung sind:

a) Apothekerinnen bzw. Apotheker; b) Ärztinnen bzw. Ärzte; c) Chiropraktorinnen bzw. Chiropraktoren; d) Tierärztinnen bzw. Tierärzte; e) Zahnärztinnen bzw. Zahnärzte.
§ 13
1 Wer als Medizinalperson tätig sein will, bedarf einer Bewilligung des Departements des Innern.
2 Eine Bewilligung wird erteilt, wenn: a) die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller ein entsprechen- des eidgenössisches Diplom besitzt; b) die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller vertrauenswürdig ist sowie psychisch und physisch Gewähr für eine einwand- freie Berufsausübung bietet; c) die Verfügbarkeit geeigneter Räumlichkeiten und Einrichtun- gen nachgewiesen ist; d) keine Hindernisse im Sinne von Art. 12 des Gesundheitsge- setzes bestehen.
3 Wer den Arzt- oder Chiropraktorenberuf selbstständig bzw. eigen- verantwortlich ausüben will, braucht zusätzlich einen eidgenössi- schen Weiterbildungstitel. Gerichtliche Sektion Begriff Bewilligung
5 Personen mit ausländischem Fähigkeits- ausweis Tätigkeit an mehreren Standorten Stellvertretung
1/2007
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
4 Wird die Stellvertretung durch eine Medizinalperson ohne eigene Berufszulassung wahrgenommen, ist eine Bewilligung des Ge- sundheitsamtes erforderlich.
§ 17
1 Die Beschäftigung von Assistentinnen bzw. Assistenten ausser- halb von Spitälern und Organisationen bedarf einer Bewilligung des Gesundheitsamtes. Dabei darf eine Medizinalperson höchstens ei- ne Assistentin bzw. einen Assistenten beschäftigen. Wird eine As- sistentenstelle auf mehrere Personen aufgeteilt, darf ein 100 %- Pensum nicht überschritten werden. In grösseren Praxen kann das Gesundheitsamt mehrere Assistentinnen bzw. Assistenten bewilli- gen.
2 Assistentinnen bzw. Assistenten müssen über einen entspre- chenden Fähigkeitsausweis (abgeschlossene universitäre Ausbil- dung) verfügen. Sie sind durch die Medizinalperson zu beaufsichti- gen.
§ 18
1 Medizinalpersonen, die im bewilligungspflichtigen Bereich eigen- verantwortlich tätig sind, aber zu einer anderen Medizinalperson in einem Anstellungsverhältnis stehen, benötigen eine Bewilligung des Departements des Innern.
2 In Betrieben, in denen der Leiter ebenfalls in einem Anstellungs- verhältnis tätig ist, gilt § 43 dieser Verordnung.
3 In der Bewilligung kann festgelegt werden, dass diese bei Been- digung des Anstellungsverhältnisses erlischt.

§ 19 Die Medizinalpersonen sind im Rahmen ihrer Berufspflicht in der

Wahl der Heilmethoden frei, sofern sie sich nach wissenschaftli- chen Anschauungen vertreten lassen.
§ 20
1 Die Medizinalpersonen müssen über ihre berufliche Tätigkeit aus- reichende Aufzeichnungen machen.
2 Für die Aufzeichnung über die abgegebenen bzw. hergestellten Heilmittel gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Heilmit- telgesetzgebung. Assistentinnen / Assistenten Medizinal- personen im Anstellungs- verhältnis Heilmethoden Aufzeichnungen
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5) genannten Medizi- Räumlichkeiten und Einrichtungen Rezeptu r Beistandspflicht Notfalldienst
1/2007 Schweigepflicht
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 ches genannten Medizinalpersonen nicht, ein Geheimnis zu offen- baren.
3 Über Gesuche um Entbindung von der Schweigepflicht im Sinne von Art. 321 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches entscheidet das Depar- tement des Innern.

§ 26 Bezüglich der Informationspflicht gegenüber den behandelnden

Personen gelten Art. 30b und 30c des Gesundheitsgesetzes sowie
§ 14 bis 16 der Patientenrechtsverordnung
6) analog.

§ 27 Die Medizinalpersonen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer berufli-

chen Möglichkeiten an sozial- und präventivmedizinischen Mass- nahmen mitzuwirken.
§ 28
1 Bei Aufgabe der Praxistätigkeit ist dafür zu sorgen, dass alle Auf- zeichnungen über behandelte Patientinnen bzw. Patienten nicht in die Hände von Unberechtigten fallen können.
2 Aufzeichnungen können mit dem Einverständnis der Patientin bzw. des Patienten der Nachfolgerin bzw. dem Nachfolger überlas- sen, selber archiviert oder einem unter der Aufsicht der Kantons- ärztin bzw. des Kantonsarztes stehenden Archiv übergeben wer- den. Nach einer Frist von zehn Jahren dürfen die Aufzeichnungen auf geeignete Weise vernichtet werden.
§ 29
1 Öffentliche Ankündigungen sind jenen Medizinalpersonen gestat- tet, die zur Ausübung des Berufes berechtigt sind. Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.
2 Der Gebrauch von Patientenbriefen oder Zeugnissen zu Werbe- zwecken sowie von Werbebriefen ist untersagt.
§ 30
1 Wer eine Privatapotheke führen will, hat dies dem Departement des Innern nach den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes an- zuzeigen bzw. eine Bewilligung gemäss Art. 17 Abs. 2 des Ge- sundheitsgesetzes einzuholen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn Informations- pflicht Sozial- und präventiv- medizinische Massnahmen Aufgabe der Praxistätigkeit Ankündigungen Privat- und Notapotheke
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1/2007 Bewilligung Landesweit anerkannte Fähigkeits- ausweise
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 i) Pflegeberufe mit mindestens dreijähriger Ausbildung; j) Physiotherapeutin bzw. Physiotherapeut; k) Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker.
2 In folgenden Berufen werden landesweit anerkannte eidgenössi- sche Berufsatteste oder Fähigkeitszeugnisse der Sekundarstufe II, ausgestellt durch den Bund oder eine von einer von den Kantonen gemeinsam bezeichneten Stelle, für ausreichend anerkannt: a) Medizinische Masseurin bzw. Medizinischer Masseur; b) Podologin bzw. Podologe.
3 In der Osteopathie gilt das von einer von den Kantonen gemein- sam bezeichneten Stelle ausgestellte interkantonale Diplom als landesweit anerkannter Fähigkeitsausweis.
§ 33
1 Soweit keine eidgenössischen Regelungen vorliegen, gelten: a) für Psychologinnen bzw. Psychologen sowie Psychotherapeu- tinnen bzw. Psychotherapeuten die Bestimmungen der Ver- ordnung über die Zulassung zur nichtärztlichen psychothera- peutischen und psychologischen Berufstätigkeit
7) ; b) für die Zulassung von Naturheilpraktikerinnen bzw. Naturheil- praktikern die Bestimmungen gemäss § 38 dieser Verord- nung;
2 Das Gesundheitsamt kann weitere Fähigkeitsausweise anerken- nen, wenn der Nachweis einer ausreichenden fachlichen Ausbil- dung in einem klar definierten Bereich erbracht wird.
3 Betreffend Anerkennung von im Ausland erworbenen Fähigkeits- ausweisen finden die Vorgaben über die Medizinalpersonen sinn- gemäss Anwendung.

§ 34 Bestehen Zweifel, ob ein Fähigkeitsausweis anerkannt werden

kann, so hat sich die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller einer Prüfung zu unterziehen. Diese wird von einer durch das Gesund- heitsamt zu bestimmenden Instanz abgenommen, welche das Prü- fungsprogramm festlegt.

§ 35 Für folgende Verrichtungen ist keine Bewilligung des Gesundheits-

amtes erforderlich: a) Anwendungen bei gesunden Personen, um das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit zu steigern; Weitere Fähigkeits- ausweise und kantonale Sonder- regelungen Kantonale Prüfungen Bewilligungs- freie Bereiche
11 Umfang der Bewilligung
1/2007 Stellvertretung und Assistenz Zulassungsvo r - aussetzungen für Tätigkeiten in der Naturheilkunde
12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 In klar abgrenzbaren Gebieten wie Akupunktur oder Homöopathie ist ein kantonaler Prüfungsnachweis für den jeweiligen Teilbereich ausreichend.
3 Das Departement des Innern kann die Prüfung anderen Kantonen übertragen oder in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen durch- führen. Soweit erforderlich, erlässt es ein Prüfungsreglement.
§ 39
1 Die Naturheilpraktikerin bzw. der Naturheilpraktiker berät und be- handelt Personen mit Gesundheitsstörungen namentlich auf der Grundlage folgender Verfahren: a) Phytotherapie b) physikalische Anwendungen (Licht, Wasser, Luft, Erde, Wärme, Kälte, Bewegung, Ruhe); c) Diäten; d) Homöopathie;
2 Behandlungen mit Akupunktur sind zulässig, wenn die Naturheil- praktikerin bzw. der Naturheilpraktiker eine entsprechende, vom Gesundheitsamt anerkannte Aus- bzw. Weiterbildung nachweisen kann. Die Zulassung ist im Rahmen der Berufsausübungsbewilli- gung ausdrücklich festzuhalten.
§ 40
1 Der Naturheilpraktikerin bzw. dem Naturheilpraktiker sind insbe- sondere untersagt: a) chirurgische Eingriffe; b) geburtshilfliche Verrichtungen; c) Manipulationen an der Wirbelsäule und am Bewegungsapparat; d) Injektionen, Blutentnahmen und andere die Haut oder Schleim- haut verletzende Massnahmen; e) Behandlung von übertragbaren Krankheiten.
2 Die Verwendung und Abgabe von Heilmitteln richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung und der Heilmittelverordnung.
3 Die Verwendung der Berufsbezeichnung Naturärztin bzw. Natur- arzt oder sonstiger irreführender Berufsbezeichnungen ist unter- sagt. Befugnisse der Naturheil- praktikerinnen / Naturheil- praktiker Verbote für Naturheil- praktikerinnen / Naturheil- praktiker
13 Tätigkeit in Spitälern und Heimen Medizinische Laboratorien Andere Institutionen des Gesundheits- wesens
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14 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) eine geordnete Betriebsführung mit angemessener persönli- cher Präsenz und hinlänglichen Entscheidungskompetenzen der verantwortlichen Person gewährleistet ist; c) eine angemessene Überwachung des übrigen Personals ge- währleistet ist; d) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind.
3 Grössere Organisationen, bei denen eine angemessene Überwa- chung des Personals durch eine einzige Führungsperson nicht ge- währleistet werden kann, müssen zusätzlich eine zweite Führungs- person bezeichnen, die ebenfalls über eine entsprechende Be- rufsausübungsbewilligung verfügen muss.
4 Ist die Berufszulassung einer Person im Sinne von Abs. 2 lit. a auf die Tätigkeit in einer Institution bezogen, kann in der Bewilligung festgelegt werden, dass diese bei Austritt aus der Institution er- lischt. V. Vollzug

§ 44 Die Organe des Departements des Innern sind berechtigt:

a) bei Organisationen und Personen, die im Gesundheitswesen tätig sind, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen; b) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Räumlichkeiten und Einrich- tungen ohne vorherige Anmeldung zu kontrollieren; c) Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen und davon Ko- pien zu erstellen.

§ 45 Die öffentlichen Apotheken, Privatapotheken, Spitalapotheken und

Drogerien werden von der Kantonsapothekerin bzw. vom Kantons- apotheker nach den Bestimmungen der eidgenössischen Heilmit- telgesetzgebung und der Heilmittelverordnung kontrolliert. Die tier- ärztlichen Privatapotheken und A bgabestellen für Tierarzneimittel werden vom Veterinäramt kontrolliert.

§ 46 Wesentliche Änderungen, die eine Bewilligung betreffen, wie Modi-

fikationen in Art und Umfang der bewilligten Tätigkeit oder Ände- rungen der Praxisadresse, sowie Tatsachen, die das Erlöschen ei- ner Bewilligung zur Folge haben, müssen dem Gesundheitsamt unaufgefordert und unverzüglich gemeldet werden. Befugnisse der Kontrollorgane Kontrollen Meldepflicht
15 Bedingungen und Auflagen von Bewilligungen Befristung von Bewilligungen Erlöschen der Bewilligung
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16 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 50
1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben früher erteilte Bewilligungen im bisherigen Sinne gültig, auch wenn die neueren Vorschriften nicht erfüllt sind.
2 Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.

§ 51 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben:

- Verordnung über die Medizinalpersonen und medizinischen Hilfspersonen vom 30. November 1976.
§ 52
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
8) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 810.100.
2) SR 0.631.112.136.
3) SHR 812.201.
4) SR 811.11; publiziert in BBl 2006 5753.
5) SR 311.0.
6) SHR 812.102.
7) SHR 811.005.
8) Amtsblatt 2006, S. 1809.
9) Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2008, in Kraft ge- treten am 1. Januar 2009 (Amtsblatt 2008, S. 1783).
10) Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (Amtsblatt 2012, S. 1729). Bestehende Bewilligungen und hängige Gesuche Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
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