Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (815)
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Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt

Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG) Vom 5. November 2020 (Stand 1. Juli 2021) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf das Bundesgesetz vom 30. März 1911
1 ) betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR), das Bundesgesetz vom 28. September 1956
2 ) über die Allgemeinverbindlicher - klärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), das Bundesgesetz vom 8. Okto - ber 1999
3 ) über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehme - rinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträ - gen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG), die Verordnung vom 21. Mai 2003
4 ) über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV), die Verordnung vom 22. Mai 2002
5 ) über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) sowie § 63 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
6 ) , beschliesst:
7 )
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz enthält gestützt auf und in Ergänzung zum Bundesrecht Be - stimmungen über:
a. die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen im Rahmen der flankieren - den Massnahmen im Arbeitsmarkt und deren Kontrolle;
b. die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen;
c. den Erlass von Normalarbeitsverträgen;
d. die finanzielle Abgeltung von Leistungen der paritätischen Kommissionen oder der von ihnen eingesetzten Kontrollorgane.
1) SR 220
2) SR 221.215.311
3) SR 823.20
4) SR 823.201
5) SR 142.203
6) SGS 100
7) In der Volksabstimmung vom 7. März 2021 angenommen. Abstimmung vom Regierungsrat erwahrt am 13. April 2021. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.028

§ 2 Ziele

1 Dieses Gesetz dient der Förderung eines fairen Wettbewerbs, der Verhütung und Bekämpfung von missbräuchlichen Arbeits- und Lohnbedingungen und der Erhaltung eines funktionierenden Arbeitsmarkts im Kanton Basel-Landschaft.
2 Der Kanton unterstützt einen einheitlichen und wirkungsvollen Vollzug zur Verhinderung von unnötigen Mehrfachkontrollen.
3 Zur Erreichung dieses Ziels soll der Vollzug transparent und in enger Zusam - menarbeit mit den Behördenstellen und Sozialpartnern ausgestaltet werden.

§ 3 Persönlicher Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt insbesondere für:
a. Arbeitnehmende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel- Landschaft erwerbstätig sind;
b. Arbeitgebende mit Wohnsitz, Sitz, Filiale oder Niederlassung im Kanton Basel-Landschaft;
c. Arbeitgebende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel-Land - schaft tätig sind;
d. Selbstständigerwerbende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel-Landschaft tätig sind;
e. Auftraggebende und Auftragnehmende, die dauerhaft oder vorüberge - hend im Kanton Basel-Landschaft tätig sind.
2. Zuständigkeiten

§ 4 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat:
a. wählt die Mitglieder der Tripartiten Kommission Flankierende Massnah - men (TPK FlaM);
b. kann gesonderte Bestimmungen zur Bekämpfung von Scheinselbststän - digkeit und Scheindomizilnahme erlassen;
c. beschliesst die Allgemeinverbindlichkeit und die erleichterte Allgemein - verbindlichkeit von kantonalen Gesamtarbeitsverträgen, deren Änderung, Verlängerung oder Aufhebung gemäss AVEG
8 ) ;
d. behandelt Einsprachen in Verfahren auf Erlass, Änderung, Verlängerung und Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen gemäss Art. 10 AVEG
9 ) ;
8) SR 221.215.311
9) SR 221.215.311 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.028
e. ist die zuständige Behörde für die Bestimmung eines besonderen Kontrollorgans gemäss Art. 6 AVEG
10 ) ;
f. ist zuständig für den Erlass von kantonalen Normalarbeitsverträgen mit zwingenden Mindestlöhnen gemäss Art. 360a OR
11 ) ;
g. ist zuständig für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen zur finanzi - ellen Abgeltung der paritätischen Kommissionen oder der von ihnen ein - gesetzten Kontrollorgane;
h. berichtet dem Landrat alle 2 Jahre über die Umsetzung und Wirkung des vorliegenden Gesetzes.

§ 5 Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM)

1 Die TPK FlaM:
a. beobachtet den kantonalen Arbeitsmarkt in Branchen ohne allgemeinver - bindliche Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen. Namentlich stellt sie gemäss Art. 360a f. OR
12 ) fest, ob in einer Branche oder einem Beruf die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne wiederholt in missbräuch - licher Weise unterboten werden;
b. kontrolliert die Einhaltung der durch Normalarbeitsverträge erlassenen Mindestlöhne gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b EntsG
13 ) ;
c. bezeichnet kantonale Fokusbranchen, in denen verstärkt Arbeits- und Lohnbedingungen kontrolliert werden;
d. kann bei Feststellung von Missbräuchen gemäss Bst. a beim Regierungs - rat die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsver - trägen oder den Erlass von Normalarbeitsverträgen zur Festlegung von Mindestlöhnen gemäss Art. 360a f. OR
14 ) und Art. 11 EntsV
15 ) beantragen;
e. berät den Regierungsrat in Angelegenheiten betreffend den Vollzug der flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt.

§ 6 Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Basel -

land)
1 Das KIGA Baselland:
a. führt die Meldestelle für die von der ausländerrechtlichen Bewilligungs - pflicht ausgenommenen Dienstleistungserbringungen und Arbeitseinsätze gemäss Art. 6 EntsG
16 ) und Art. 9 Abs. 1 bis VEP
17 ) ;
b. ist zuständig für Massnahmen gemäss Art. 1b EntsG
18 ) ;
10) SR 221.215.311
11) SR 220
12) SR 220
13) SR 823.20
14) SR 220
15) SR 823.201
16) SR 823.20
17) SR 142.203
18) SR 823.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.028
c. ist zuständig für die Durchführung von Kontrollen gemäss

Art. 7 Abs. 1 Bst. d EntsG

19 ) ;
d. ist zuständig für die Auferlegung von Verwaltungssanktionen und Kontrollkosten gemäss Art. 9 EntsG
20 )
e. ist zuständig für die Durchführung des Verfahrens zum Erlass, zur Ände - rung, zur Verlängerung oder zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit von Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen;
f. ist zuständig für die Aufsicht über Ausgleichskassen und andere Einrich - tungen gemäss Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 AVEG
21 ) ;
g. organisiert bei Bedarf Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie In - formationsveranstaltungen für den Erfahrungsaustausch zwischen den am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Stellen.
2 In allen Fällen, in denen das kantonale Recht keine andere Behörde als zu - ständig erklärt, wird das KIGA Baselland als zuständige kantonale Behörde eingesetzt.

§ 7 Paritätische Kommissionen

1 Die paritätischen Kommissionen sind zuständig für die Durchführung von Kontrollen allgemeinverbindlicher Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a EntsG
22 )
.
2 Die paritätischen Kommissionen können paritätisch getragene Kontrollorgane einsetzen und beaufsichtigen diese.
3. Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM)

§ 8 Organisation

1 Die TPK FlaM besteht aus 12 Mitgliedern.
2 Der Regierungsrat wählt für eine Amtsperiode von 4 Jahren:
a. 4 Mitglieder auf Vorschlag der für den Kanton Basel-Landschaft repräsen - tativen Arbeitnehmendenorganisationen;
b. 4 Mitglieder auf Vorschlag der für den Kanton Basel-Landschaft repräsen - tativen Arbeitgebendenorganisationen;
19) SR 823.20
20) SR 823.20
21) SR 221.215.311
22) SR 823.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.028
c. 4 Mitglieder des Kantons Basel-Landschaft, wovon 1 Mitglied auf Vor - schlag der Gemeinden. Ausserdem gehören der TPK FlaM von Amtes wegen als Vertreterinnen bzw. Vertreter des Kantons Basel-Landschaft folgende 2 Mitglieder an: 1 delegierte Person der Vorsteherin bzw. des Vorstehers der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) und die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des KIGA Baselland.
3 Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des KIGA Baselland führt den Vorsitz und fällt den Stichentscheid bei Stimmengleichheit. Im Übrigen konstituiert sich die TPK FlaM selbst.
4 Die TPK FlaM legt in einem Reglement die Einzelheiten ihrer Organisation fest, insbesondere die Beschlussfähigkeit, die Bildung von Ausschüssen sowie die Aufgaben- und Kompetenzaufteilung zwischen ihr und ihren Ausschüssen sowie der Geschäftsstelle.

§ 9 Geschäftsstelle

1 Das KIGA Baselland führt die Geschäftsstelle der TPK FlaM und stellt für die Umsetzung der Aufgaben gemäss § - frastrukturellen Ressourcen zur Verfügung.
2 Die Geschäftsstelle erledigt die Aufträge der TPK FlaM und setzt § 5 Abs. 1 Bst. a und b dieses Gesetzes operativ um; namentlich führt sie die dafür notwendigen Kontrollen durch.

§ 10 Aufträge an Dritte

1 Die TPK FlaM:
a. kann Expertinnen bzw. Experten beiziehen;
b. beauftragt nach Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eines Gesamt - arbeitsvertrags für die Durchführung von Kontrollen die zuständige paritä - tische Kommission befristet, solange diese noch existiert und Aussicht auf eine Wiedererlangung der Allgemeinverbindlichkeit besteht.
2 Für weitere Aufträge an Dritte kann die TPK FlaM vom Regierungsrat er - mächtigt werden.
3 Voraussetzung für die Erteilung eines Auftrags bildet eine Ausgabebewilli - gung gestützt auf das Finanzhaushaltsgesetz vom 1. Juni 2017
23 ) (FHG).
23) SGS 310 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.028
4. Kontrollen

§ 11 Durchführung von Kontrollen

1 Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können, haben die TPK FlaM und das KIGA Baselland das Recht auf mündliche und schriftliche Auskunft sowie Einsichtnahme bzw. Zustellung aller Dokumente, die für die Durchführung von Kontrollen nach Bundesrecht erforderlich sind. Im Streitfall entscheidet die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD).
2 Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können, haben die pa - ritätischen Kommissionen oder die von ihnen eingesetzten Kontrollorga - ne Kontrollrechte gemäss den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeits - verträgen.
3 Bei Kontrollen gemäss Abs. 1 und 2 haben die kontrollierten Betriebe eine Mitwirkungspflicht. Sie sind verpflichtet, den mit der Kontrolle betrauten Perso - nen auf Verlangen alle für den Kontrollauftrag erforderlichen Unterlagen her - auszugeben und Auskünfte zu erteilen. Sie müssen ihnen freien Zutritt zu Betrieben und Arbeitsplätzen während der Arbeitszeit der dort tätigen Perso - nen gewähren.
4 Bei Bedarf kann das KIGA Baselland die Unterstützung der Gemeindebehör - den oder anderer staatlicher Behörden und Institutionen – insbesondere dieje - nige der Polizei Basel-Landschaft – anfordern.

§ 12 Zwangsmassnahmen und Sanktionen

1 Besteht Verdacht auf Verstösse gegen allgemeinverbindlich erklärte Arbeits- und Lohnbedingungen und wird die Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts verletzt, ordnet das KIGA Baselland – übergeordnetes Recht vor - behalten – im Sinne einer Zwangsmassnahme und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips die Einstellung der Arbeiten auf schriftlich be - gründeten Antrag des zuständigen Kontrollorgans an.
2 Für die Ausführung von Zwangsmassnahmen können die sachlich zuständi - gen Behörden – insbesondere die Polizei Basel-Landschaft – beigezogen wer - den.
3 Ein allfälliges Rechtsmittel gegen die Einstellung der Arbeiten hat keine auf - schiebende Wirkung.
4 Bei nachgewiesenen Verstössen gegen das Entsendegesetz
24 ) verfügt das KIGA Baselland unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Verwaltungssanktion, eine Dienstleistungssperre oder einen Arbeitsunterbruch und in jedem Fall eine Gebühr.
5 Das KIGA Baselland führt eine Liste der Personen und Betriebe, gegen die:
a. eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Verletzung der Mit - wirkungspflicht,
24) SR 823.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.028
b. eine Verwaltungssanktion,
c. eine Dienstleistungssperre oder
d. ein Arbeitsunterbruch ergangen ist. Die Liste ist öffentlich zugänglich.

§ 13 Gebühren

1 Verfügt das KIGA Baselland eine Verwaltungssanktion, eine Dienstleistungs - sperre oder einen Arbeitsunterbruch, auferlegt es zudem eine Gebühr.
2 Das KIGA Baselland erhebt Gebühren für eine allfällige Tätigkeit als beson - deres Kontrollorgan gemäss Art. 6 AVEG
25 )
.
3 Die Gebühr bemisst sich nach dem erbrachten Aufwand der eingesetzten Vollzugsorgane, wobei das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist.

§ 14 Zusammenarbeit

1 Die kantonalen Behörden sind unter Vorbehalt übergeordneten Rechts ver - pflichtet, mit dem zuständigen Kontrollorgan zusammenzuarbeiten. Insbeson - dere informieren sie das zuständige Kontrollorgan über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen, welche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verstössen gegen die Arbeits- und Lohnbedingungen sein können.
2 Das zuständige Kontrollorgan kann zur koordinierten Durchführung von Kontrollen sowie zum zweckdienlichen Informationsaustausch auch mit Behör - den und Kontrollorganen anderer Kantone zusammenarbeiten, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
3 Die Kontrollorgane leiten Feststellungen, welche in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Kontrollorgans fallen, unentgeltlich an dieses weiter.
4 Wo zentrale Kontrollorgane geschaffen werden, unterstützt der Kanton diese durch intensivierte und enge Zusammenarbeit.

§ 15 Datenschutz und Verschwiegenheit

1 Die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Personen und Stellen sind be - züglich aller Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen, zur Verschwiegenheit und zur Beachtung des Gesetzes vom 10. Februar 2011
26 ) über die Information und den Datenschutz (IDG) verpflichtet.
25) SR 221.215.311
26) SGS 162 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.028
5. Finanzielle Abgeltung von Leistungen der paritätischen Kommissionen

§ 16 Abgeltung für Mehraufwand bei Kontrollen gemäss Entsende -

gesetz
1 Der Kanton Basel-Landschaft entschädigt im Bereich der kantonal allgemein - verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge die paritätischen Kommissionen für den Mehraufwand von Kontrollen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a EntsG
27 ) und

Art. 9 Abs. 1 bis VEP

28 ) , der zusätzlich zum üblichen Vollzug der Gesamtarbeits - verträge entsteht.
2 Der Regierungsrat schliesst mit der zuständigen paritätischen Kommission eine Leistungsvereinbarung ab, welche insbesondere den Entschädigungsbe - trag pro Kontrolle, die Vorgabe über die maximale Anzahl der zu erbringenden Kontrollen, die Konsequenzen bei Schlechterfüllung sowie Art und Umfang des Berichtswesens regelt.

§ 17 Abgeltung von weiteren Leistungen

1 Der Kanton Basel-Landschaft kann die paritätischen Kommissionen von all - gemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen oder die von ihnen einge - setzten Kontrollorgane mit weiteren Aufgaben zum Schutz der Arbeits- und Lohnbedingungen insbesondere im Präventionsbereich beauftragen, für wel - che er sie entschädigt.
2 Auf begründetes Gesuch der paritätischen Kommissionen von allgemeinver - bindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen oder der von ihnen eingesetzten Kontrollorgane beauftragt der Kanton Basel-Landschaft diese mit weiteren Auf - gaben zum Schutz der Arbeits- und Lohnbedingungen insbesondere im Prä - ventionsbereich, für welche er sie entschädigt.
3 Der Regierungsrat schliesst mit der zuständigen paritätischen Kommission oder mit dem von ihr eingesetzten Kontrollorgan eine Leistungsvereinbarung ab. Er regelt in der Leistungsvereinbarung insbesondere Quantität und Qualität der zusätzlich zu erbringenden Leistungen, die Höhe der Entschädigung, die Konsequenzen bei Schlechterfüllung sowie Art und Umfang des Berichtswe - sens.
4 Die Höhe der Entschädigung orientiert sich insbesondere an der Anzahl der in den betroffenen Branchen tätigen Arbeitnehmenden, den branchenspezifi - schen Bedingungen sowie dem Missbrauchspotenzial in der Branche gemäss Einschätzung der TPK FlaM.
5 Vor einer allfälligen Kürzung der Entschädigung ist zwingend die schriftliche Stellungnahme der TPK FlaM zur längerfristigen Entwicklung des Missbrauch - spotenzials in der entsprechenden Branche einzuholen.
27) SR 823.20
28) SR 142.203 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.028

§ 18 Pflichten der paritätischen Kommissionen

1 Bei einer finanziellen Abgeltung gemäss § 16 und § 17 dieses Gesetzes ha - ben die paritätischen Kommissionen und deren Kontrollorgane insbesondere den folgenden Pflichten nachzukommen:
a. Einhaltung der bundes- und kantonsrechtlichen Vorgaben;
b. Einhaltung des kantonalen Staatsbeitrags- und Finanzhaushaltsrechts;
c. Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Aufsichts- und Ober - aufsichtsorganen, namentlich betreffend Information und Auskunftsertei - lung.

§ 19 Gemeinsame Bestimmungen

1 Für die Beauftragung einer paritätischen Kommission oder eines von ihr ein - gesetzten Kontrollorgans müssen die Anforderungen des Staatsbeitragsgeset - zes vom 27. Juni 2019
29 ) (SBG) erfüllt sein.
2 Voraussetzung für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung gemäss § 16 und § 17 bildet eine Ausgabenbewilligung gestützt auf das FHG
30 )
.
3 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Ordnungsmässigkeit der Kontrol - len und über die Einhaltung der Leistungsvereinbarung aus.
6. Schlussbestimmungen

§ 20 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

§ 21 Übergangsbestimmung

1 Bestimmungen einer allenfalls nach bisherigem Recht bestehenden Leis - tungsvereinbarung, welche Gegenstände regeln, die dieses Gesetz betreffen, verlieren ihre Gültigkeit umgehend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
29) SGS 360
30) SGS 310 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.028
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.11.2020 01.07.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.028 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.028
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.11.2020 01.07.2021 Erstfassung GS 2021.028 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.028
Erlasstitel: Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG) SGS -Nr. 815 GS -Nr. 2021.028 Erlassdatum 05.11.2020 (LRV 2019/445 , Revision GSA und AMAG) In Kraft seit 01.07.2021 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL www.bl.ch Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis - sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen Mit diesem Gesetz aufgehoben wurde: Erlasstitel: Gesetz über die Arbeitsmarktaufsicht und über Entsendun - gen von Arbeitnehmenden und Dienstleistungserbringen- den in die Schweiz (Arbeitsmarktaufsichtsgesetz, AMAG) GS -Nr. 2014.016 Erlassdatum 12.12. 2013 (LRV 2013/438 , Totalrevision GSA ) Dauer In Kraft seit 14. 02. 2014, aufgehoben mit Wirkung ab
01.07.2021
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