Ordnung für das spezialisierte Masterstudium International and Monetary Economics an den Wirtschafts- wissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Basel und Bern
                            CS 2009-033  Ordnung für das spezialisierte Masterstudium  International and Monetary Economics an den Wirtschafts-  wissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Basel  und Bern  Vom 20. November 2008  Vom Universitätsrat genehmigt am 22. Januar 2009.  Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Basel er-  lässt gestützt auf § 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom 12. De-  zember 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , folgende Studienordnung.  Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen  Zweck und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Diese Ordnung regelt das spezialisierte Masterstudium Interna-
                            tional and Monetary Economics an den Wirtschaftswissenschaftlichen  Fakultäten der Universitäten Basel und Bern (im folgenden: Partnerfa-  kultäten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel das Ma-  sterstudium International and Monetary Economics studieren.  Verliehene Grade
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Partnerfakultäten verleihen für ein erfolgreiches Masterstu-
                            dium International and Monetary Economics den Grad eines «Master  of Science in International and Monetary Economics».  Zulassung zum Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
                            Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Mai 2005 und in den geltenden Zulassungsrichtlinien des Rektorats
                            geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende, welche über einen an einer Schweizer Universität er-  worbenen Bachelorgrad verfügen, werden für das spezialisierte Mas-  terstudium zugelassen, falls sie die folgenden zusätzlichen Bedingun-  gen erfüllen:  a) Studierende müssen spezielle Kenntnisse im Bereich quantitativer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – an einer Schweizer Universität erworbener Bachelorgrad in  einer betreffend Inhalt oder Methodik der Volkswirtschafts-  lehre verwandten Studienrichtung mit der Abschlussnote von  mindestens 5,0 (ungerundet) sowie einem GMAT-Test oder  GRE-Test im obersten Leistungsbereich (ein Resultat, das die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20% besten KandidatInnen erreichen).  b) Nachweis ausreichender Englischkenntnisse gemäss Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zulassung für alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber erfolgt  nach Empfehlung des Governing Board auf Antrag der Prüfungskom-  mission der Fakultät. Diese empfiehlt dem Rektorat die Zulassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zulassung zum spezialisierten Masterstudium International and  Monetary Economics erfordert den Nachweis ausreichender Englisch-  kenntnisse auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenz-  rahmens (GER) gemäss den geltenden Regelungen der Universität  Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Rektorat eröffnet den Studienanwärterinnen und Studienan-  wärtern den Entscheid über die Zulassung oder Nichtzulassung durch  Verfügung.  Studienbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Das Masterstudium in International and Monetary Economics
                            kann im Herbstsemester oder im Frühjahrsemester begonnen werden.  Zweiter Abschnitt: Studium und Kreditpunkte  Umfang des Studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Das Masterstudium International and Monetary Economics um-
                            fasst 90 Kreditpunkte (ECTS) mit einer Regelstudienzeit von drei Se-  mestern im Vollzeitstudium. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich  das Studium entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem European  Credit Transfer System ECTS. Die Anzahl Kreditpunkte pro Lehrver-  anstaltung entspricht dem durchschnittlichen realen Lernaufwand für  studentischer Arbeitszeit einer bzw. eines durchschnittlichen Studie-  renden vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Empfehlung des Governing Board genehmigt die Curriculums-  kommission der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät jedes Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienplan und Wegleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Die Fakultät erlässt einen Studienplan, welcher den Aufbau des
                            Studiengangs in Modulen festlegt. Ein Modul versteht sich als Zusam-  menfassung einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen, deren innere  Kohärenz sich aus den Studienzielen ergibt. Der Studienplan ist inte-  grierter Bestandteil dieser Ordnung und wird im Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Studienplan enthält:  a) Den Aufbau des Studiengangs in Module und  b) die Anzahl der erforderlichen Kreditpunkte pro Modul sowie die  Zuweisung der Leistungsüberprüfungsformen in den Modulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Partnerfakultäten erlassen eine Wegleitung, in welcher auch die  Pflichtlehrveranstaltungen aufgeführt sind. Die Wegleitung darf keine  Auswahlkriterien oder −verfahren einführen, die über die in dieser  Ordnung genannten Bestimmungen hinausgehen. Im Streitfall gehen  die Bestimmungen in der Ordnung und des Studienplans denjenigen  der Wegleitung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Weitere Einzelheiten werden im elektronischen Vorlesungsverzeich-  nis bekannt gegeben.  Gliederung und Bestehen des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Das Masterstudium International and Monetary Economics glie-
                            dert sich in:  a) Module des Studiengangs im Umfang von 60 KP und  b) die Masterarbeit im Umfang von 30 KP.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Masterstudium International and Monetary Economics ist be-  standen, wenn insgesamt 90 KP gemäss den Vorgaben des Studienplans  erworben sind.  Dritter Abschnitt: Leistungsüberprüfungen  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Kreditpunkte werden durch genügende studentische Leistungen
                            erworben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Form, Durchführung und Bewertung von Leistungsüberprüfungen  sowie die Vergabe der Kreditpunkte von Leistungsüberprüfungen an  der Universität Basel richten sich nach der Ordnung für das Masterstu-  dium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen  Fakultät der Universität Basel vom 31. Januar 2008, sofern in dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinsam angebotene Seminare
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Das gemeinsam angebotene Seminar ist eine Pflichtveranstal-
                            tung. Es wird semester- und abwechslungsweise von beiden Partnerfa-  kultäten angeboten. Die Belegung ist an der durchführenden Universi-  tät vorzunehmen. Für dieses Seminar gelten die nachfolgenden Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Seminarleistung umfasst das Verfassen einer Seminararbeit  sowie das Halten eines Vortrags hierzu. Die Seminarleistungen werden  von der jeweils verantwortlichen Dozentin bzw. vom verantwortlichen  Dozenten festgelegt, und vor Beginn der Lehrveranstaltung im elektro-  nischen Vorlesungsverzeichnis bekanntgegeben. Form, Umfang und  Zeitpunkt der Seminararbeit sowie allfällige Überarbeitungsmöglich-  keiten werden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewertung der Seminarleistung erfolgt wie folgt:  a) Bewertung der Seminararbeit durch den für die jeweilige Arbeit  zuständigen Dozenten bzw. die zuständige Dozentin, welche von  der Universität Basel oder der Universität Bern sein können,  b) Bewertung des Vortrags über die Seminararbeit gemeinsam durch  die am Seminar teilnehmenden Dozenten bzw. Dozentinnen der  Universitäten Basel und Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gesamtbewertung erfolgt als gewichteter Durchschnitt der bei-  den Teilbewertungen, in Zehntelsnoten. Die Gewichtung wird frühzei-  tig im elektronischen Vorlesungsverzeichnis bekanntgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine Wiederholung von Seminararbeit oder Vortrag innerhalb des-  selben Seminars ist nicht möglich.  Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Die Masterarbeit kann nach Wahl an der Universität Basel oder
                            an der Universität Bern abgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende verfassen ihre Masterarbeit grundsätzlich am Ende des  Masterstudiums. Details hierzu regelt die Wegleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle übrigen Bestimmungen über die Form, Durchführung und Be-  wertung der Masterarbeit richten sich nach der Ordnung für das  Masterstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissen-  schaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 31. Januar 2008.  Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Wirtschaftswissen-
                            schaftlichen Fakultät der Universität Bern im Rahmen des Masterstu-  diums International and Monetary Economics erworben wurden, wer-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masternote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Die Masternote berechnet sich aus dem mit Kreditpunkten ge-
                            wichteten Mittel aller benoteten Studienleistungen des Masterstudi-  ums und wird auf eine Zehntelsnote gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die auf eine Zehntelsnote gerundete Masterarbeit wird ohne Prädi-  kat bekannt gegeben. Als Massstab für die Beurteilung der so errech-  neten Gesamtleistung dient folgende Notenskala: 6,0 (ausgezeichnet),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,5 (sehr gut), 5,0 (gut), 4,5 (befriedigend) und 4,0 (genügend).  Vierter Abschnitt: Abschluss des Studiums und akademischer Grad  Abschluss des Masterstudiums und verliehener Grad
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Wer das Masterstudium International and Monetary Econo-
                            mics erfolgreich abgeschlossen hat, erhält von den Wirtschaftswissen-  schaftlichen Fakultäten der Universitäten Basel und Bern gemeinsam  den Grad eines «Master of Science» (M Sc) verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende, die das Masterstudium International and Monetary  Economics nicht erfolgreich abgeschlossen haben, werden vom Ma-  sterstudium International and Monetary Economics an der Universität  Basel sowie an der Universität Bern ausgeschlossen. Dies wird vom  Dekan oder der Dekanin durch Verfügung eröffnet.  Masterurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Wer das Masterstudium bestanden hat, erhält eine von der De-
                            kanin bzw. dem Dekan unterzeichnete Urkunde der Wirtschaftswissen-  schaftlichen Fakultät der Universität Basel, die auch von der Dekanin  bzw. dem Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Uni-  versität Bern unterzeichnet ist. Die Urkunde weist die Abschlussnote  auf und ist mit dem Siegel der beiden Partnerfakultäten versehen.  Zeugnis und Diploma Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis der
                            Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel aufge-  benen Kreditpunkte und Noten, der Titel der Masterarbeit sowie die  Masternote detailliert ausgewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Studierenden wird zusätzlich ein Diploma Supplement ausge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fünfter Abschnitt: Zuständigkeiten und Rechtsmittel  Governing Board
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Die Oberaufsicht und Koordination zwischen den beiden Part-
                            nerfakultäten erfolgt in einem Governing Board des Masterstudien-  gangs International and Monetary Economics beider Fakultäten. Die-  ser empfiehlt den fakultären Gremien wie Prüfungs- und Curriculums-  kommission Entscheidungen in Sachen wie Zulassungsfragen, Lehran-  gebot, Wegleitung und Anrechnungsfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Governing Board setzt sich zusammen aus Mitgliedern der bei-  den Fakultäten, wobei auch externe Personen dem Gremium angehö-  ren können. Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von 2 Jahren ge-  wählt, wobei mehrmalige Wiederwahl möglich ist. Sämtliche Mitglie-  der des Governing Boards werden von beiden Fakultäten per Mehr-  heitsbeschluss gewählt.  Prüfungs- und Curriculumskommission der Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Die Zusammensetzung und die Aufgaben richten sich nach der
                            Ordnung für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der  Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Januar 2008.
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Verfügungen gemäss dieser Ordnung bzw. der jeweiligen Stu-
                            dienordnung sind den Betroffenen von der zuständigen Stelle schrift-  lich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen. Sie  können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft  und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität  Basel bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission an-  gefochten werden.  Härtefälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. In Härtefällen kann die Prüfungskommission begründete Aus-
                            nahmen von einzelnen Regelungen dieser Ordnung gewähren, so weit  diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen  Geltung und Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, welche das Masterstu-
                            dium International and Monetary Economics an der Universität Basel  im Herbstsemester 2009 oder später beginnen.  Wirksamkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2009
                            wirksam.