Geschäftsreglement des kantonalen Steuergerichts
Geschäftsreglement des kantonalen Steuergerichts Vom 9. Mai 2005 (Stand 1. August 2017) Das Kantonale Steuergericht gestützt auf § 57 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März
1977
1 ) beschliesst:
1. Zweck
§ 1
1 Dieses Reglement regelt die Organisation, die Geschäftsführung und die Verwaltung des Steuergerichts.
2. Aufbauorganisation
§ 2 Präsident
a) Allgemein
1 Der Präsident erfüllt die ihm vom Gesetz und durch dieses Reglement übertragenen Aufgaben.
2 Er trägt die Gesamtverantwortung für das gesetzmässige, wirtschaftliche und bürgerfreundliche Handeln des Steuergerichts.
3 Er vertritt das Steuergericht gegen aussen und gegenüber der Gerichts - verwaltungskommission.
4 Ist der Vizepräsident an der Vertretung des Präsidenten verhindert, amtet das amtsälteste Mitglied des Steuergerichts.
§ 3 b) im Besonderen
1 Der Präsident a) ist Amtsvorsteher im Sinn der Personalgesetzgebung; b) ist Vorgesetzter des Sekretärs; c) stellt der Gerichtsverwaltungskommission sämtliche Anträge, insbe - sondere auch bezüglich Voranschlag, Auslösung von Voranschlags - krediten, Rechnung, Anstellung von Mitarbeitern und Aushilfen so - wie Kündigung von Mitarbeitern;
2 Er stellt die Anträge für den Einsatz von Aushilfen.
1) BGS 125.12 . GS 100, 145
1
3 Er entscheidet alle Angelegenheiten, soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist. Bei wichtigen Angelegenheiten holt er die Mei - nung des Gesamtgerichts ein. *
§ 4 Sekretär
1 Der Sekretär a) ist Vorgesetzter des Leiters der Gerichtskanzlei; b) ist verantwortlich für die Geschäftskontrolle und die Archivierung; c) führt die Kontrolle über die Voranschlagskredite und beantragt dem Präsidenten zuhanden der Gerichtsverwaltungskommission Nach - tragskredite; d) ist im Rahmen des Voranschlages zuständig für die Beschaffung von Material und Informatikmitteln; e) ist zuständig für die weiteren, ihm vom Präsidenten übertragenen Aufgaben.
3. Verfahren
§ 5 Allgemeine Vorschriften
1 Das Verfahren vor dem Steuergericht richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970
1 ) und nach §§ 160-169 StG. Die eidgenössische und kantonale Spezialgesetzge - bung ist vorbehalten.
§ 6 Prozessleitung im Allgemeinen
1 Der Präsident leitet den Prozess.
2 Einem Rekurrenten oder Beschwerdeführer, dessen Begehren klarem Recht widerspricht oder dessen Rechtsmittelerklärung zwingenden Form - vorschriften offensichtlich nicht genügt, soll der Präsident durch Verfü - gung Gelegenheit zum Rückzug des Rechtsmittels geben.
§ 7 Vernehmlassung
1 Die Rekurs- oder Beschwerdeschrift mit Begründung und Beilagen wird der Gegenpartei zur Einreichung der Akten und zur schriftlichen Vernehm - lassung zugestellt.
2 Die Vernehmlassungsfrist beträgt in der Regel 20 Tage.
3 Die beklagte Behörde kann vor Abgabe ihrer Vernehmlassung beantra - gen, der Rekurrent oder Beschwerdeführer sei zur Einreichung von Beweis - mitteln für seine Begehren aufzufordern. Über solche Begehren entschei - det der Präsident oder auf seinen Antrag das Steuergericht.
4 Der Präsident kann, bevor die Aufforderung zur Vernehmlassung ergeht, die beklagte Behörde zur Einreichung der Akten auffordern.
§ 8 Replik und weiterer Schriftenwechsel
1 Nach Eingang der Vernehmlassung wird dem Rekurrenten und Beschwer - deführer Gelegenheit zur Replik gegeben. Davon kann abgesehen werden, wenn seine Begehren als offensichtlich begründet erscheinen. *
1) BGS 124.111 .
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2 Im Übrigen entscheidet nach Eingang der Vernehmlassung der Präsident oder auf seinen Antrag das Gericht darüber, a) welche Beweismittel der Rekurrent und Beschwerdeführer oder die beklagte Behörde einzureichen haben; b) ob Einvernahmen oder Augenscheine stattfinden sollen; c) welche Beweiserhebungen oder Expertisen von Amtes wegen anzu - stellen sind; die Namen von Sachverständigen sind den Parteien zur Anbringung von Ablehnungsgründen mitzuteilen; d) ob und welche Kostenvorschüsse für Expertisen zu leisten sind.
3 Im Rekursverfahren bezüglich Staats- und Gemeindesteuern hat das Steu - ergericht die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veran - lagungsverfahren.
4 Die Replik wird der Gegenpartei zugestellt. Der Präsident oder auf seinen Antrag das Gericht entscheidet darüber, ob ein weiterer Schriftenwechsel stattfinden soll oder ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei. Dem Steuerpflichtigen ist in jedem Fall Gelegenheit zu einer Schlusseinga - be beziehungsweise Schlusserklärung zu geben.
§ 9 Referat
1 Nach Schluss des Schriftenwechsels legt der Präsident Verfahren, bei wel - chen die tatbeständliche und rechtliche Lage genügend abgeklärt ist, dem Gericht zum Entscheid vor. Er kann vorgängig eine Aktenzirkulation anord - nen.
2 In allen übrigen Fällen bestimmt der Präsident ein Mitglied oder einen Ersatzrichter des Gerichts als Referenten. Der Präsident kann auch selber Referate übernehmen. *
3 Wenn der Referent weitere Beweiserhebungen beantragt, entscheidet über deren Anordnung der Präsident, bei Meinungsverschiedenheiten das Gericht.
4 Die Frist für die Ausarbeitung des Referates beträgt 3 Monate. Auf be - gründetes Gesuch des Referenten kann der Präsident diese Frist erstrecken.
§ 10 Aktenzirkulation
1 Nachdem der Referent die Akten zurückgegeben hat und allfällige Be - weisergänzungen vorgenommen worden sind, werden die Akten bei den Mitgliedern und bei den für die betreffende Sitzung bezeichneten Ersatz - richtern in Zirkulation gesetzt, sofern der Präsident nicht die Vorlegung der Akten ohne Zirkulation an das Gericht verfügt. Die Akten sind ohne Verzug zu lesen und weiterzugeben.
§ 11 Sitzungen und Traktanden
1 Der Präsident setzt die Sitzungstage und die Traktandenliste für die Sit - zungen fest. Er bestimmt über die Zusammensetzung des Spruchkörpers und entscheidet über die Beiziehung von Ersatzrichtern. *
2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
§ 11
bis * Besetzung des Steuergerichts
1 Das Steuergericht tagt in der Regel in Dreierbesetzung, zur Beurteilung grundsätzlicher Rechtsfragen in Fünferbesetzung.
2 Für eine Fünferbesetzung werden die ordentlichen Richter aufgeboten, bei Verhinderung die Ersatzrichter.
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3 Der Referent kann eine Fünferbesetzung beantragen. Der Entscheid dar - über liegt beim Präsidenten.
§ 12 Beratung und Abstimmung
1 Auf Verfügung des Präsidenten oder auf Antrag des Referenten oder ei - nes Mitgliedes kann die Beratung vorerst auf Vorfragen beschränkt und bei Eintreten die Beurteilung der materiellen Frage auf eine spätere Sit - zung verschoben werden.
2 Über jeden einzelnen Fall berichtet zunächst der Referent unter Begrün - dung seines Antrages. Hernach waltet Diskussion. Zum Schluss fasst der Präsident Gründe und Gegengründe zusammen, gibt seine Meinung ab und nimmt sodann, wenn das Wort nicht mehr verlangt wird: a) vorerst die Abstimmung über Ordnungsanträge vor; b) hernach die Abstimmung über Eventualanträge, bis sich 2 Hauptan - träge gegenüberstehen; c) schliesslich die Abstimmung über die Hauptanträge; dabei ist zu - nächst der dem Rekurrenten oder Beschwerdeführer günstigere An - trag zur Abstimmung zu bringen.
3 Bei mehreren streitigen Positionen ist über jede einzelne Position in die - ser Art abzustimmen.
4 Die Mitglieder haben sich an jeder Abstimmung zu beteiligen. *
5 Der Sekretär hat beratende Stimme.
§ 13 Zirkulationsentscheide und -beschlüsse *
1 Auf Antrag des Präsidenten kann das Gericht auf dem Zirkulationsweg Entscheide und Beschlüsse fassen. *
2 Grundlage eines Zirkulationsbeschlusses ist ein schriftlicher und begrün - deter Antrag, dem sämtliche Mitglieder schriftlich zugestimmt haben. *
3 Wird dem Antrag nicht einstimmig zugestimmt, ist das Geschäft an einer Sitzung zu behandeln und zu entscheiden. *
§ 14 Urteil
1 Wenn die Voraussetzungen für das Eintreten auf einen Rekurs oder eine Beschwerde gegeben sind, entscheidet das Gericht auf gänzliche oder teil - weise Gutheissung oder auf Abweisung. Es kann den angefochtenen Ent - scheid auch von Amtes wegen ändern und, unter den Voraussetzungen von § 182 Absätze 3 und 4 StG, Steuererlass gewähren.
2 Will das Gericht einen angefochtenen Entscheid zum Nachteil des Rekur - renten oder Beschwerdeführers ändern, so ist diesem vor der Beschlussfas - sung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3 Ausnahmsweise kann das Gericht die Akten zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.
§ 15 Urteilseröffnung
a) Dispositiv
1 Das Dispositiv des Urteils ist an der Sitzung festzulegen. Es wird den Par - teien zusammen mit den Motiven schriftlich eröffnet.
2 Ausnahmsweise kann das Gericht anordnen, dass das Dispositiv vorweg sofort schriftlich eröffnet wird. Das Dispositiv ist vom Sekretär zu unter - zeichnen.
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§ 16 b) Motivierung
1 Der Sekretär hat das motivierte Urteil innert längstens 3 Monaten auszu - arbeiten.
2 Die Namen der mitwirkenden Richter sind im Urteil anzugeben.
3 Die Originale der Urteile und Abschreibungsverfügungen sind vom Präsi - denten und vom Sekretär zu unterzeichnen.
§ 17 c) Zustellung
1 Urteile und Abschreibungsverfügungen sind den Parteien, dem Finanz- Departement, der Kantonalen Steuerverwaltung und der beteiligten Gemeinde unter Angabe des zulässigen ordentlichen Rechtsmittels zuzu - stellen.
2 Die Zustellung der Urteile und Abschreibungsverfügungen an die Partei - en erfolgt durch eingeschriebene Sendung.
3 Gleichzeitig mit dem Urteil oder der Abschreibungsverfügung sind den Parteien die Belege, soweit sie nicht ausschliesslich für das Rekurs- oder Be - schwerdeverfahren hergestellt worden sind oder an andere Amtsstellen überwiesen werden müssen, zurückzugeben.
4. Sekretariat
§ 18 Geschäftskontrolle
1 Das Sekretariat des Steuergerichts führt a) ein chronologisches Register der Verfahren, welches nach Steuerar - ten getrennt ist; b) ein Sachregister der Urteile.
§ 19 Jahresstatistik
1 Das Sekretariat führt pro Kalenderjahr eine Statistik über die neu einge - gangenen, durch Urteil oder Abschreibungsverfügung erledigten und noch hängigen Verfahren.
§ 20 Aktenhefte, Protokolle
1 Das Sekretariat legt für jedes Verfahren ein Aktenheft an. Darin werden die einzelnen Aktenstücke in einem Verzeichnis aufgeführt und numme - riert eingereiht.
2 Das Sekretariat legt für jedes Verfahren ein Protokoll an. Darin werden die Verfahrensvorgänge, die Beweisverfügungen, der Aktenumlauf und das Dispositiv des Entscheides eingetragen.
§ 21 Mitteilungen, verfahrensleitende Verfügungen *
1 Das Sekretariat gibt vom Eingang jedes Rekurses und jeder Beschwerde und von der Einreichung eines Rechtsmittels gegen den Entscheid des Steu - ergerichts der zuständigen Bezugsbehörde und den beteiligten Einwohnergemeinden Kenntnis.
2 Der Leiter oder die Leiterin der Kanzlei verfasst und unterzeichnet erste Instruktionsverfügungen sowie weitere Instruktions- und Beweisverfügun - gen nach Anordnung des Präsidenten oder des Sekretärs. *
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§ 22 Weitere Sekretariatsarbeiten
1 Das Sekretariat führt eine Kontrolle über den Lauf der während des Ver - fahrens angesetzten Fristen und den Aktenumlauf bei den Referenten, den Mitgliedern und den Ersatzrichtern.
2 Das Sekretariat besorgt die Ausfertigung der Beweisverfügungen und der Urteile und vermittelt den Verkehr mit den Parteien.
3 An Personen, welche am Verfahren nicht beteiligt waren, dürfen Ent - scheide nur dann herausgegeben werden, wenn daraus alle Angaben, wel - che auf die Person des Pflichtigen schliessen lassen, entfernt werden kön - nen, es sei denn, der Pflichtige gebe seine Zustimmung zur ungekürzten Herausgabe.
§ 23 Rechenschaftsbericht
1 Das Steuergericht erstattet der Gerichtsverwaltungskommission zuhan - den des Kantonsrates jährlich Bericht über seine Tätigkeit (§ 112 GO). Im Bericht werden die erledigten und die hängigen Geschäfte statistisch dar - gestellt.
2 Der Sekretär entwirft den Bericht und legt ihn dem Gericht im Laufe des ersten Vierteljahres zur Beschlussfassung vor. *
§ 24 Publikation grundsätzlicher Entscheide, weiterer Urteile *
1 Das Steuergericht lässt jährlich grundsätzliche Entscheide publizieren.
2 Das Steuergericht publiziert weitere ausgewählte, rechtskräftige Urteile. *
§ 25 Bibliothek
1 Das Sekretariat führt eine Bibliothek. Der Sekretär entscheidet im Einver - nehmen mit dem Präsidenten über die Anschaffung von Büchern und Zeit - schriften.
2 Die Bibliothek dient in erster Linie dem Steuergericht. Sie steht daneben auch andern solothurnischen Gerichten und den Rechtsdiensten der kanto - nalen Verwaltung zur Verfügung.
3 Den solothurnischen Anwälten und weiteren Personen, die ein berufli - ches oder wissenschaftliches Interesse bekunden, steht die Bibliothek inso - weit zur Verfügung, als es die Bedürfnisse der Benützer gemäss Absatz 2 zulassen. *
5. Finanzkompetenzen
§ 26
1 Über Auslagen im Prozess wie Zeugengelder, Expertisen oder Überset - zungshonorare entscheidet der Präsident.
2 Der Sekretär ist zuständig für Ausgaben im Zusammenhang mit dem An - kauf von Material und Büchern für das Steuergericht.
3 Für alle übrigen Ausgaben des Steuergerichts ist der Präsident zuständig, soweit das übergeordnete Recht die Zuständigkeit nicht anderweitig re - gelt. *
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6. Information
§ 27
1 Über die Information der Medien entscheidet der Präsident.
2 Informationsstelle im Sinne von § 9 des Informations- und Datenschutzge - setzes ist der Sekretär.
3 Für die Information des Personals des Steuergerichts ist der Sekretär zu - ständig.
7. Schlussbestimmung
§ 28 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement tritt am 1. August 2005 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
2 Mit dem Inkrafttreten des Geschäftsreglementes wird das Geschäftsregle - ment des Kantonalen Steuergerichts vom 14. März 1988 aufgehoben. Die Einspruchsfrist ist am 17. November 2005 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 23. September 2005.
7
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
12.06.2017 01.08.2017 § 3 Abs. 3 geändert GS 2017, 31
12.06.2017 01.08.2017 § 8 Abs. 1 geändert GS 2017, 31
12.06.2017 01.08.2017 § 9 Abs. 2 geändert GS 2017, 31
12.06.2017 01.08.2017 § 11 Abs. 1 geändert GS 2017, 31
12.06.2017 01.08.2017 § 11
bis eingefügt GS 2017, 31
12.06.2017 01.08.2017 § 12 Abs. 4 geändert GS 2017, 31
12.06.2017 01.08.2017 § 13 Sachüberschrift
geändert GS 2017, 31
12.06.2017 01.08.2017 § 13 Abs. 1 geändert GS 2017, 31
12.06.2017 01.08.2017 § 13 Abs. 2 geändert GS 2017, 31
12.06.2017 01.08.2017 § 13 Abs. 3 geändert GS 2017, 31
12.06.2017 01.08.2017 § 21 Sachüberschrift
geändert GS 2017, 31
12.06.2017 01.08.2017 § 21 Abs. 2 eingefügt GS 2017, 31
12.06.2017 01.08.2017 § 23 Abs. 2 geändert GS 2017, 31
12.06.2017 01.08.2017 § 24 Sachüberschrift
geändert GS 2017, 31
12.06.2017 01.08.2017 § 24 Abs. 2 eingefügt GS 2017, 31
12.06.2017 01.08.2017 § 25 Abs. 3 geändert GS 2017, 31
12.06.2017 01.08.2017 § 26 Abs. 3 geändert GS 2017, 31
8
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 3 Abs. 3 12.06.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 31
§ 8 Abs. 1 12.06.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 31
§ 9 Abs. 2 12.06.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 31
§ 11 Abs. 1 12.06.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 31
§ 11
bis
12.06.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 31
§ 12 Abs. 4 12.06.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 31
§ 13 12.06.2017 01.08.2017 Sachüberschrift
geändert GS 2017, 31
§ 13 Abs. 1 12.06.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 31
§ 13 Abs. 2 12.06.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 31
§ 13 Abs. 3 12.06.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 31
§ 21 12.06.2017 01.08.2017 Sachüberschrift
geändert GS 2017, 31
§ 21 Abs. 2 12.06.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 31
§ 23 Abs. 2 12.06.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 31
§ 24 12.06.2017 01.08.2017 Sachüberschrift
geändert GS 2017, 31
§ 24 Abs. 2 12.06.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 31
§ 25 Abs. 3 12.06.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 31
§ 26 Abs. 3 12.06.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 31
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