Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (122.151)
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Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen

Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen * (Katastrophengesetz) Vom 5. März 1972 (Stand 1. Januar 1984) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 19 bis , 31 und 38 der Kantonsverfassung vom 23. Okto - ber 1883 nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 8. Juni 1971 beschliesst:

1. Zweck und Geltungsbereich

§ 1 1. Zweck

1 Das Gesetz stellt die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit und die öf - fentlichen Dienste im Kanton Solothurn in Zeiten von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen sicher.

§ 2 2. Katastrophen

1 Katastrophen sind Ereignisse, durch die die Bevölkerung und ihre Umwelt in einem solchen Ausmass betroffen werden, dass sie nur durch ausseror - dentliche Schutz- und Rettungsmassnahmen gemeistert werden können.
2 Für die Feststellung des Katastrophenfalles ist der Regierungsrat zustän - dig.
3 Der Regierungsrat orientiert ohne Verzug die Öffentlichkeit über die Lage und erstattet dem Kantonsrat über die getroffenen Massnahmen an der nächsten Session schriftlich oder mündlich Bericht.

§ 3 3. Kriegerische Ereignisse

1 Der Zustand kriegerischer Ereignisse wird durch die zuständigen Bundes - behörden festgestellt. Sollten die Bundesbehörden nicht in der Lage sein, diese Feststellung vorzunehmen, haben die kantonale Regierung, bei de - ren Fehlen die Amtei- oder Gemeindebehörden entsprechend zu handeln. GS 85, 821
1

2. Mittel

§ 4 Personelle Mittel

a) im Katastrophenfall
1 Der Regierungsrat ist im Katastrophenfall berechtigt, alle für die Hilfeleis - tung geeigneten und verfügbaren Personen und Organisationen im Kan - ton Solothurn für längstens 20 Tage zu beanspruchen. Das Aufgebot zur Hilfeleistung kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Entschädigung und Versicherung werden durch Verordnung des Regierungsrates geregelt.
2 In erster Linie sind die Kantonspolizei und die Feuerwehren, in zweiter Dringlichkeit die Zivilschutzorganisationen aufzubieten. Nach Möglichkeit ist der Einsatz der Aufgebotenen in Ablösung zu organisieren. Dauert die Beanspruchung länger als 20 Tage, so ist der Kantonsrat einzuberufen. Er ist befugt, die Katastrophendienstpflicht je nach der Katastrophenlage zu verlängern.

§ 5 b) im Fall kriegerischer Ereignisse

1 Im Fall kriegerischer Ereignisse verfügt der Regierungsrat über die glei - chen Befugnisse, wie sie in § 4 Absatz 1 umschrieben sind. Soweit es die Umstände zulassen, ist § 4 Absatz 2 analog anwendbar.

§ 6 2. Sachliche Mittel

1 Im Katastrophenfall steht den zuständigen Behörden, unter Vorbehalt des Bundesrechtes, die Befugnis zu, alle für die Hilfeleistung benötigten Sachen zu requirieren. Verfahren und Entschädigung erfolgen in analoger Anwendung der Bundesvorschriften über die Requisition.
2 Im Fall kriegerischer Ereignisse gelten die Bundesvorschriften über die Re - quisition. Soweit sie nicht anwendbar oder nicht mehr durchführbar sind, stehen dem Regierungsrat entsprechende Kompetenzen zu.

§ 7 3. Finanzielle Mittel und Kostentragung

1 Im Katastrophenfall ist die Regierung befugt, bis zu einem Betrag von 1 Million Franken Aufwendungen für die Hilfeleistung zu tätigen. Werden mehr Mittel benötigt, ist der Kantonsrat berechtigt, ohne Volksabstim - mung die nötigen Kredite zu bewilligen.
2 Die endgültige Tragung der Kosten der Hilfeleistung beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über Aufgabenbereich und Zuständigkeit der Gebietskörperschaften im Kanton Solothurn. Im Streitfall nimmt der Regierungsrat die Kostenteilung vor. Gegen seinen Entscheid ist innert 10 Tagen die Beschwerde an den Kantonsrat zulässig.

3. Organisatorische Massnahmen

§ 8 * 1. Organe

1 Der Regierungsrat wählt zur Vorbereitung und Durchführung aller in die - sem Gesetz, in dazugehörigen Vollzugsbestimmungen und in Beschlüssen der eidgenössischen und kantonalen Behörden vorgesehenen Massnahmen a) einen haupt- oder nebenamtlichen Beauftragten für zivile Katastro - phen- und Kriegsvorsorge;
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b) einen zivilen Führungsstab Kanton (kantonaler Führungsstab).
2 Die Gemeinden wählen einen zivilen Führungsstab Gemeinde (Gemeinde - führungsstab). Mit Bewilligung des Regierungsrates können sich mehrere Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenschliessen und einen gemeinsamen Stab wählen.
3 Der Regierungsrat kann zivile Führungsstäbe Region (regionale Führungs - stäbe) wählen.

§ 9 2. Beauftragter für zivile Katastrophen- und Kriegsvorsorge *

1 Der Beauftragte bereitet Anträge für die zu treffenden Massnahmen vor, führt die von den zuständigen Behörden beschlossenen Massnahmen durch und stellt die Koordination mit allen direkt und indirekt beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden und privaten Organisationen si - cher.
2 Im Ernstfall hat er die erforderlichen Sofortmassnahmen anzuordnen und diese durch den Regierungsrat unverzüglich genehmigen zu lassen. *

§ 10 * 3. Kantonaler Führungsstab

a) Zusammensetzung
1 Dem kantonalen Führungsstab gehören alle zur Durchführung der ge - stellten Aufgaben notwendigen staatlichen Funktionäre an.
2 Er ist in Sektionen gegliedert und wird durch verschiedene Stabsdienste ergänzt.
3 Der Regierungsrat kann einzelne Stabsfunktionen auch Fachleuten aus - serhalb der kantonalen Verwaltung übertragen.

§ 11 * b) Führung

1 Der kantonale Führungsstab wird durch den Beauftragten geleitet.
2 Der Regierungsrat kann für die Bewältigung von Katastrophen besondere Einsatzleiter bezeichnen, die dem Beauftragten unterstellt sind.

§ 12 * c) Aufgaben

1 Der kantonale Führungsstab bereitet in normalen Zeiten alles für den Ernstfall Nötige vor und arbeitet im Einsatz nach den Weisungen des Re - gierungsrates.
2 Der kantonale Führungsstab trifft alle zur Behebung der Lage erforderli - chen Massnahmen, verfügt über die personellen und sachlichen Mittel und stellt, soweit nötig, dem Regierungsrat Antrag. Er koordiniert die Hilfs - massnahmen im Katastrophengebiet und führt die Beschlüsse des Regie - rungsrates durch.

§ 13 * ...

§ 14 * 4. Regionale Führungsstäbe

1 Der Regierungsrat kann Aufgaben des kantonalen Führungsstabes an re - gionale Führungsstäbe delegieren, wenn Art und Umfang der Katastrophe oder der kriegerischen Ereignisse dies rechtfertigen.
2 Die Bildung von regionalen Führungsstäben ist in normalen Zeiten vom kantonalen Führungsstab entsprechend vorzubereiten.

§ 15 * ...

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§ 16 * 5. Administration

1 Der Regierungsrat bezeichnet das zuständige Departement und regelt die Unterstellung des Beauftragten und die Leitung des Sekretariates für den Beauftragten und für den kantonalen Führungsstab.
2 Er legt die Entschädigung der Mitglieder und Funktionäre fest.

§ 16

bis

6. Koordinierte Dienste

1 Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die Zusammenarbeit im Rah - men der koordinierten Dienste, namentlich in den Bereichen Sanitäts - dienst, AC-Schutz, Veterinärdienst, Transporte, Übermittlung, Versorgung, Requisition.

4. Kriegsorganisation der Exekutive

§ 17 Erlass vorsorglicher Weisungen und Sicherstellung der Regie -

rungstätigkeit
1 Für den Fall kriegerischer Ereignisse erlässt der Regierungsrat vorsorgliche Weisungen und trifft alle nötigen Massnahmen.
2 Zur Sicherstellung der Tätigkeit von Regierung und kantonalem Füh - rungsstab sind in geeigneter Lage im Kantonsgebiet Ausweichräumlichkei - ten bereitzustellen. Der Kantonsrat ist befugt, die hiefür nötigen Kredite, unter Ausschluss des Finanzreferendums, zu bewilligen. *

5. Straf- und Schlussbestimmungen

§ 18 1. Strafbestimmungen

1 Die Nichtbefolgung von Weisungen und Anordnungen der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, insbesondere die Nichtbefolgung des Auf - gebotes zur Hilfeleistung, ist nach den einschlägigen Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches, insbesondere des Artikels 292 (Unge - horsam gegen amtliche Verfügungen), strafbar. Weitergehende Strafbe - stimmungen des Militärstrafrechtes oder in Noterlassen der zuständigen eidgenössischen Behörden bleiben vorbehalten.

§ 19 2. Geheimhaltung

1 Alle Massnahmen und Vorkehren, die im Zusammenhang mit der Kriegs - organisation der Exekutive stehen, sind geheim. Die Verletzung der Ge - heimnispflicht ist nach Artikel 293 des Schweizerischen Strafgesetzbuches strafbar.

§ 20 3. Vollzugsverordnungen

1 Der Regierungsrat ist befugt, alle zur Durchführung dieses Gesetzes nöti - gen Vorschriften zu erlassen, soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist.

§ 21 4. Inkrafttreten

1 Das Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
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Inkrafttreten am 1. Juli 1972.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

26.06.1983 01.01.1984 Erlasstitel geändert -

26.06.1983 01.01.1984 § 8 totalrevidiert -

26.06.1983 01.01.1984 § 9 Sachüberschrift

geändert -

26.06.1983 01.01.1984 § 9 Abs. 2 geändert -

26.06.1983 01.01.1984 § 10 totalrevidiert -

26.06.1983 01.01.1984 § 11 totalrevidiert -

26.06.1983 01.01.1984 § 12 totalrevidiert -

26.06.1983 01.01.1984 § 13 aufgehoben -

26.06.1983 01.01.1984 § 14 totalrevidiert -

26.06.1983 01.01.1984 § 15 aufgehoben -

26.06.1983 01.01.1984 § 16 totalrevidiert -

26.06.1983 01.01.1984 § 16

bis eingefügt -

26.06.1983 01.01.1984 § 17 Abs. 2 geändert -

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlasstitel 26.06.1983 01.01.1984 geändert -

§ 8 26.06.1983 01.01.1984 totalrevidiert -

§ 9 26.06.1983 01.01.1984 Sachüberschrift

geändert -

§ 9 Abs. 2 26.06.1983 01.01.1984 geändert -

§ 10 26.06.1983 01.01.1984 totalrevidiert -

§ 11 26.06.1983 01.01.1984 totalrevidiert -

§ 12 26.06.1983 01.01.1984 totalrevidiert -

§ 13 26.06.1983 01.01.1984 aufgehoben -

§ 14 26.06.1983 01.01.1984 totalrevidiert -

§ 15 26.06.1983 01.01.1984 aufgehoben -

§ 16 26.06.1983 01.01.1984 totalrevidiert -

§ 16

bis

26.06.1983 01.01.1984 eingefügt -

§ 17 Abs. 2 26.06.1983 01.01.1984 geändert -

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