Ordnung für das verkürzte Bachelorstudium der Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
                            Ordnung für das verkürzte Bachelorstudium  der Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fakultät  der Universität Basel  Vom 24. April 2006  Vom Universitätsrat genehmigt am 30. März 2006  Die Medizinische Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbe-  halt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 15 lit. d  des Universitätsstatuts vom 6. März 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , folgende Studienordnung.  i. allgemeine bestimmungen  Zweck und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Diese Ordnung regelt das verkürzte Bachelorstudium Pflegewis-
                            senschaft an der Medizinischen Fakultät (im Folgenden: Fakultät) der  Universität Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel Pflegewis-  senschaft im Bachelorstudiengang studieren.  Verliehener Grad
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium das
                            Diplom «Bachelor of Science in Nursing (Pflegewissenschaft)» (BSN).  Zulassung zum Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
                            Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Mai 2005 sowie in der Verordnung über die Zulassungsbeschrän-
                            kung  zum  Studium  der  Pflegewissenschaft  an  der  Universität  Basel  vom 11. April 2000 geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende, die an einer anderen Universität oder Hochschule vom  Studium  der  Pflegewissenschaft  oder  einem  vergleichbaren  Studien-  gang ausgeschlossen worden sind, sind in der Regel vom Bachelorstu-  dium in Pflegewissenschaft an der Universität Basel ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Rektorat  eröffnet  den  Studienanwärterinnen  und  Studienan-  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gliederung des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Das Bachelorstudium Pflegewissenschaft besteht aus zwei Mo-
                            dulen:  a) Forschung I und  b) Advanced Nursing Practice I (ANP I).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bachelorstudium dauert als Vollzeitstudium ein Jahr. Das Teil-  zeitstudium dauert in der Regel zwei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wechsel von einem Voll- zu einem Teilzeitstudium oder vice-versa  sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für das Bachelorstudium werden 60 Kreditpunkte (KP) vergeben.  Die Berechnung der KP richtet sich nach dem European Credit Trans-  fer System (ECTS). Ein Kreditpunkt entspricht einem Lernaufwand  von 30 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Curriculumkommission genehmigt die Anzahl der pro Lehrver-  anstaltung zu erwerbenden KP für das Bachelorstudium Pflegewissen-  schaft.  Aufbau des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Das Bachelorstudium umfasst Pflichtlehrveranstaltungen in den
                            Modulen Forschung und ANP I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflichtlehrveranstaltungen der Module mit Angabe der damit er-  werbbaren KP werden im Vorlesungsverzeichnis frühzeitig bekannt ge-  geben.  Bestehen des Bachelorstudiums
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Das verkürzte Bachelorstudium Pflegewissenschaft ist bestan-
                            den, wenn 60 KP erworben sind:  a) Aus dem Modul Forschung I: 27 KP  b) Aus dem Modul ANP I: 33 KP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelheiten des Studiums sind in der Wegleitung zum Bachelorstu-  dium   Pflegewissenschaft   (im   Folgenden:   Wegleitung)   ausgeführt.  Diese wird von der Fakultät erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Pflichtlehrveranstaltung muss mit einer genügenden Semester-  prüfungs-  bzw.  Durchschnittsnote  von  Teilprüfungen  abgeschlossen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Durchschnittsnote jedes Moduls wird aus dem Durchschnitt der  Noten der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls errechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bachelornote wird als Mittelwert aus den Durchschnittsnoten  der beiden Module (Forschung I und ANP I) errechnet und die erwor-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            iii. leistungsüberprüfungen  Erwerb von Kreditpunkten
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. KP werden durch genügende studentische Leistungen erworben
                            in Form von:  a) Leistungsüberprüfungen gemäss§9und§10und  b) Transferkredite  für  bestandene,  anerkannte  Studieninhalte  von  andern Universitäten bzw. Fachhochschulen gemäss § 14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für gleiche Studienleistungen werden nur einmal KP vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  KP können an der Universität Basel nur von immatrikulierten, nicht  beurlaubten Studierenden erworben werden.  Leistungsüberprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Pflichtlehrveranstaltungen werden mit einer einzigen Semester-
                            prüfung  (im  Folgenden  Schlussprüfung)  oder  mittels  mehrerer  Leis-  tungsnachweise   (Teilprüfungen)   überprüft   (siehe   Anhang).   Leis-  tungsnachweise können  a) Schriftlich  b) Mündlich  c) Schriftlich und mündlich  d) durch Demonstration von Fertigkeiten  erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungsüberprüfungen  werden  benotet.  Einzelheiten  werden  im  kommentierten Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistungsüberprüfungen finden während des Semesters oder am  Ende des Semesters statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Art der Leistungsüberprüfungen, Prüfungsdauer und Zeitlimi-  ten werden von der bzw. dem verantwortlichen Dozierenden festgelegt  und vor Beginn des Semesters bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Leistungsüberprüfungen  werden  von  der  bzw.  dem  für  die  Pflichtlehrveranstaltung zuständigen Dozierenden abgenommen und  benotet   resp.   mit   bestanden/nicht   bestanden   (pass/fail)   bewertet.  Mündliche Prüfungen finden in Gegenwart einer Beisitzerin, eines Bei-  sitzers statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Werden in einer Pflichtlehrveranstaltung Studienleistungen während  des Semesters durch verschiedene Teilprüfungen bewertet (siehe An-  hang), setzt sich die Note in dieser Lehrveranstaltung aus dem Durch-  schnitt der entsprechenden Teilnoten zusammen. Die Teilnoten kön-  nen  zur  Berechnung  der  Durchschnittsnote  gleich  oder  ungleich  ge-  wichtet werden. Die Gewichtung ist im kommentierten Vorlesungsver-  zeichnis vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Der Wiederholungstermin wird mit der bzw. dem verantwortlichen  Dozierenden vereinbart. In der Regel muss der Wiederholungstermin  spätestens vor Anfang des nächsten Semesters festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Zweimaliges Nichtbestehen einer Leistungsüberprüfung führt zum  Ausschluss vom Bachelorstudium Pflegewissenschaft an der Universi-  tät Basel (§ 7 Abs. 6).  Leistungsbewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Studentische Leistungen werden mit einer Note oder mit be-
                            standen/nicht bestanden (pass/fail) bewertet. Ob Lehrveranstaltungen  benotet  werden  oder  nicht,  wird  im  kommentierten  Vorlesungsver-  zeichnis publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Notenskala reicht von 6 bis 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Noten sind wie folgt definiert:
                        
                        
                    
                    
                    
                6.0 «hervorragend»
5.5 «sehr gut»
5.0 «gut»
4.5 «befriedigend»
4.0 «genügend»
3.5–3.0 «ungenügend»
2.5–1.0 «ungenügend», muss auf jeden Fall wiederholt werden
                            4  Die Benotung kann in ganzen oder halben Noten erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Einzelnoten und Durchschnittsnoten bis und mit ×.25 bzw. ×.75 wer-  den auf die nächste halbe bzw. ganze Note abgerundet; Durchschnitts-  noten ab ×.26 bzw. ×.76 werden auf die nächste halbe bzw. ganze Note  aufgerundet.  Einsichtsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Nach Abschluss einer schriftlichen Leistungsüberprüfung wird
                            der Studentin, dem Studenten auf Verlangen Einsicht gewährt. Details  werden in der Wegleitung beschrieben.  Verschiebung, Verhinderung, Fernbleiben und Nicht-Einreichen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Studierende müssen sich für die Leistungsüberprüfungen beim
                            Studiensekretariat Pflegewissenschaft anmelden. Ein Antrag auf Ver-  schiebung   von   Leistungsüberprüfungen   oder   Abgabeterminen   ist  unter  Geltendmachung  des  Vorliegens  triftiger  Gründe  schriftlich  beim Studiensekretariat Pflegewissenschaft einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist der bzw. dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unlauteres Prüfungsverhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Falls eine Studentin, ein Student eine Leistungsüberprüfung mit
                            unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die  betreffende  Leistungsüberprüfung  als  nicht  bestanden  und  wird  mit  der Note 1.0 bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Einreichen eines Plagiats, insbesondere die unbefugte Verwer-  tung von Texten unter Anmassung der Autorenschaft, führt zum Aus-  schluss vom Studium in Pflegewissenschaft an der Universität Basel.  Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Über die Anrechnung von KP, welche in einem anderen Stu-
                            diengang  oder  an  einer  anderen  Hochschule  erworben  wurden  bzw.  werden, entscheidet die Curriculumkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungs-  leistungen  sowie  von  KP  mittels  Verfügung  mitgeteilt.  Die  Anrech-  nungsverfügung ergeht von der Fakultät auf Antrag der Curriculum-  kommission.  iv. zuständigkeiten  Curriculumkommission der Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Die Aufgaben und Zusammensetzung der Curriculumkommis-
                            sion Pflegewissenschaft sind in den Kommissionsrichtlinien der Curri-  culumkommission Pflegewissenschaft der Medizinischen Fakultät vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. September 2003 beschrieben.
                            2  Die Curriculumkommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zuge-  wiesenen Aufgaben im Bereich der Leistungsüberprüfungen wahr, so-  fern nicht übergeordnete Bestimmungen anders lautende Regelungen  enthalten.  Härtefälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. In Härtefällen kann die Curriculumkommission begründete
                            Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewäh-  ren, soweit diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen.  v. rechtsmittel  Verfügungen und Rekurse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vi. übergangs- und schlussbestimmungen  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, welche das Bachelor-
                            studium   Pflegewissenschaft   an   der   Universität   Basel   im   Winter-  semester 2006/2007 oder später beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende, die ihr Bachelorstudium vor dem 1. Oktober 2006 be-  gonnen haben, beenden ihr Bachelorstudium nach der «Studien- und  Prüfungsordnung im Fach Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fa-  kultät der Universität Basel» vom 3. April 2000.  Wirksamkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Oktober 2006
                            wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ersetzt die Studien- und Prüfungsordnung im Fach Pflegewissen-  schaft  an  der  Medizinischen  Fakultät  der  Universität  Basel  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                3. April 2000.
                            Anhang:  Übersicht über die Zuordnung der Leistungsüberprüfungsformen zu  den  einzelnen  Lehrveranstaltungen  der  Module  Forschung  1  und  ANP 1 und den damit verbundenen Erwerb von Kreditpunkten (KP)  Formen der Leistungsüberprüfung  Modul  Aktive  Beteiligung,  Referate,  Essays  Seminar-  arbeit(en)  (Paper)  Schriftliche  Prüfung(en)  Praktische  Prüfung  KP  Modul  Forschung 1  Lehrveranstal-  tungen  Durch-  schnitts-  note aller  LV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Einführung:  Forschung 1  ××
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wissenschaft-  liches Schrei-  ben/ Arbeiten  ×
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Quantitative  Forschungs-  methoden 2  ××
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Statistik 1  ×
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Statistik 2  ×  Formen der Leistungsüberprüfung  Modul  Aktive  Beteiligung,  Referate,  Essays  Seminar-  arbeit(en)  (Paper)  Schriftliche  Prüfung(en)  Praktische  Prüfung  KP  Modul ANP 1  Lehrveranstal-  tungen (LV)  Durch-  schnitts-  note aller  LV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Pathophysiolo-  gie  ×
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ×  ×
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Leben mit Ge-  sundheitspro-  blemen  ××
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Clinical Assess-  ment 1  ×××
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Kommunikation  ×