Gesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffen... (172.600)
CH - SH

Gesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019

gericht Beitritt Ausnahme vom subjektiven Gel- tungsbereich Rechtsschutz und Beschwer - deverfahren
über das öffentliche Beschaffungswesen
Art. 4
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt: a) Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten gemäss

Artikel 6 Absatz 4 IVöB abzuschliessen; b) Änderungen der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentli-

che Beschaffungswesen, soweit sie von untergeordneter Bedeu- tung sind, zu ratifizieren (Art. 61); c) den Beitritt und Austritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen gegenüber dem Interkanto- nalen Organ gemäss Artikel 63 IVöB zu erklären; d) den Beschluss des Grossen Rates betreffend den Beitritt zur re- vidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be- schaffungswesen (IVöB) vom 16. Dezember 2002 (SHR
172.520) über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 aufzuhe- ben, wenn sämtliche Kantone der neuen Interkantonalen Verein- barung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. No- vember 2019 beigetreten sind.
2 Im Übrigen ist für den Vollzug dieser Best immungen das Baude- partement des Kantons Schaffhausen zuständig. Insbesondere wird das Baudepartement ermächtigt, bei Bedarf: a) das für die Kontrollen zuständige Organ zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 5). b) die für den Vollzug, die Kontrolle und Aufsicht ver antwortliche(n) Stelle(n) zu bezeichnen bezüglich: - Artikel 28 Absatz 1, - Artikel 45 Absatz 1 bis 5, - Artikel 50 Absatz 1 - Artikel 62 Absatz 1 und 2 IVöB; c) Offertöffnungen als öffentlich vorzusehen (Art. 37); d) ein zusätzliches Publikationsorgan im Sinne von Artikel 48 Ab- satz 7 IVöB zu bezeichnen; e) die Mitteilungsbefugnis des Auftraggebers zur Eröffnung von Verfügungen gemäss Artikel 51 Absatz 1 IVöB zu delegieren; f) die für den einheitlichen Vollzug und für d ie Auskunftserteilung im öffentlichen Beschaffungswesen zuständige kantonale Stelle zu bezeichnen; g) die für die Aus - und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungs- wesen zuständige kantonale Stelle zu bezeichnen; h) die kantonale Stelle oder die nach gesetzlicher Anordnung zu- ständige Behörde für die Entgegennahme und Behandlung von Vollzug
pril 2003 (SHR 172.512).
1)
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2) und in die kanto- Rechtskraft Aufhebung bis- herigen Rechts Inkrafttreten
über das öffentliche Beschaffungswesen Fussnoten:
1) In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (Amtsblatt 2022, S. 1973).
2) Amtsblatt 2022, S. 1161.
entlicher Aufträge durch unterstellte Auftrag- bs unter den Anbietern, insbesondere durch Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigen- Einfluss ausüben können; ein beherrschender gan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. März 1911 en der Gesamtarbeitsverträge und der Nor- Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der und des zugehörigen Ausführungs- jede Einrichtung, die
– Rechtspersönlichkeit besitzt; und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Ein- richtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehrer en dieser Körperschaften oder Einrichtun- gen des öffentlichen Rechts bestehen.
2. Kapitel Geltungsbereich
1. Abschnitt: Subjektiver Geltungsbereich

Art. 4 Auftraggeber

1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Behörden sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.
2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Ve reinbarung ebenso staatliche Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind soweit sie Tätigkeiten in ei- nem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben: a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammen- hang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Ver- sorgung dieser Netze mit Trinkwasser; b) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammen- hang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie; c) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabelbahn; d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Ver- kehrsendeinrichtungen; e) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; f) Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs; g) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammen- hang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder Ver- sorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder h) Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebi ets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkeiten.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung überdies: a) andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tä- tigkeiten; b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentlichen Gel- dern subventioniert werden.
raggeber sind im gegenseitigen Einvernehmen oder soweit der Auftraggeber dies zulässt.

Art. 8 Öffentlicher Auftrag

1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zw ischen Auftraggeber und Anbieter abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Ent- geltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch den Anbieter erbracht wird.
2 Es werden folgende Leistungen unterschieden: a) Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe); b) Lieferungen; c) Dienstleistungen.
3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell über- wiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder ge- bündelt werden, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.

Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen

Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffent- licher Auftrag, wenn dem Anbieter dadurch au sschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die er im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihm dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts und des kanto- nalen Rechts gehen vor.

Art. 10 Ausnahmen

1 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a) die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederver- kauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Leistun für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf; b) den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran; c) die Ausrichtung von Finanzhilfen; d) Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken; e) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsintegration, Wohltätigkeits- einrichtungen und Strafanstalten; f) die Verträge des Personalrechts; g) die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und Gemeinden.
2 Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung von Leistungen: a) bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Re cht zur Erbringung solcher Leistungen zusteht; b) bei anderen, rechtlich selbständigen Auftraggebern, die ihrerseits dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeber diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern erbringen; c) bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers; d) bei Anbietern, über die der Auftraggeber ei ne Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, soweit diese Unternehmen ihre Leistungen im Wesentli- chen für den Auftraggeber erbringen.
erforderlich erachtet wird; der Auftraggeber folgende Verfahrensgrund- ent, objektiv und unparteiisch durch; harakter der Angaben der Anbieter. massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Ar- e Kernübereinkommen der Internationalen Ar- die erforderlichen Nach weise zu erbringen. t über die Ergebnisse der Kontrollen und über
1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Expertengremiums keine Personen mitwirken, die: a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben; b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied ei nes seiner Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen; c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen An bieter in der gleichen Sache tätig waren; oder e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchfüh rung öffentlicher Beschaffungen erforderli- che Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengremium unter Aus- schluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem Ausstands begründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied ste- hen, vom Verfahren ausgeschlossen sind.

Art. 14 Vorbefassung

1 Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabev erfahrens beteiligt waren, sind zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern nicht gefährdet.
2 Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind insbesondere: a) die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten; b) die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten; c) die Verlängerung der Mindestfristen.
3 Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung durch den Auftraggeber führt nicht zur Vorbefassung der angefragten Anbieter. Der Auftraggeber gibt die Ergebnisse der Marktabklärung in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.

Art. 15 Bestimmung des Auftragswerts

1 Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
2 Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.
3 Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszuschreibenden Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der Entgelte sind einzurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und Optio- nen auf Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwartenden Prämien, Gebühren, Kommissionen Zinsen, ohne die Mehrwertsteuer.
4 Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich allfälliger Verlängerungsoptionen. Die be- stimmte Laufzeit darf in der Regel 5 Jahre nicht übersteigen. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
5 Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand des monatli- chen Entgelts multipliziert mit 48.
6 Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der Auftragswert auf- grund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen während der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbeauftragung, anhand des geschätzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate.
ftraggeber den Auftrag öffentlich aus. ber den Auftrag öffentlich aus und fordert die
forderungen der Ausschreibung oder den technisc hen Spezifikationen oder es erfüllt kein Anbieter die Eignungskriterien; b) es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im selektiven Ver- fahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wett- bewerbsabrede beruhen; c) aufgrund der technischen oder künstlerisc hen Besonderheiten des Auftrags oder aus Grün- den des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur ein Anbieter in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative; d) aufgrund unvorhersehbar er Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann; e) ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung be- reits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen; f) der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neuartige Leistungen, die auf sein Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwick- lungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden; g) der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbörsen; h) der Auftraggeber kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegen- heit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen); i) der Auftraggeber vergibt den Folgeauftrag an den Gewinner eines Planungs- oder Gesamt- leistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungs- studien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Verein- barung durchgeführt;
2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengremium beurteilt;
3. der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folgeauftrag oder die Ko- ordination freihändig zu vergeben.
3 Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Ma ssgabe von Absatz 2 vergebenen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt: a) Name des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters; b) Art und Wert der beschafften Leistung; c) Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des freihändigen Ver- fahrens rechtfertigen.

Art. 22 Wettbewerbe sowie Studienaufträge

Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesa mtleistungswettbewerb veranstaltet oder Stu- dienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Er kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen.

Art. 23 Elektronische Auktionen

1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Ver- fahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder ungskriterien und ob die Angebote die techni- m oder mehreren Anbietern ausschreiben, die oder der Wirkung verwendet werden, den Wett-
trags abgeschlossen. Für den Abschluss der Einzelverträge kann der Auftraggeber den jeweili- gen Vertragspartner schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständigen.
5 Werden aus zureichenden Gründen Rahmenverträge mit mehreren Anbietern abgeschlossen, so erfolgt der Abschluss von Einzelverträgen nach Wahl des Auftraggebers entweder nach den Bedingungen des jeweiligen Rahmenvertrags ohne erneuten Aufruf zur Angebotseinreichung oder nach folgendem Verfahren: a) vor Abschluss jedes Einzelvertrags konsultiert der Auftraggeber schriftlich die Vertrags- partner und teilt ihnen den konkreten Bedarf mit; b) der Auftraggeber setzt den Vertragspart nern eine angemessene Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelvertrag; c) die Angebote sind schriftlich einzureichen und während der Dauer, die in der Anfrage ge- nannt ist, verbindlich; d) der Auftraggeber schliesst den Einzelvertrag mi t demjenigen Vertragspartner ab, der gestützt auf die in den Ausschreibungsunterlagen oder im Rahmenvertrag definierten Kriterien das beste Angebot unterbreitet.
5. Kapitel Vergabeanforderungen

Art. 26 Teilnahmebedingungen

1 Der Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergab everfahrens und bei der Erbringung der zuge- schlagenen Leistungen sicher, dass der Anbieter und seine Subunternehmer die Teilnahmebe- dingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzich- ten.
2 Er kann vom Anbieter verlangen, dass dieser die Einhaltung der Teilnahmebedingungen ins- besondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3 Er gibt in der Ausschreibung oder in den Au sschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeit- punkt welche Nachweise einzureichen sind.

Art. 27 Eignungskriterien

1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Be- schaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, techni- sche und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen.
3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der A nbieter bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unter stellten Auftraggebers erhalten hat.

Art. 28 Verzeichnisse

1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlic her Anordnung zuständige Behörde kann ein Ver- zeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen: a) Fundstelle des Verzeichnisses; b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, lag ausschliesslich nach dem Kriterium des berrechte, Designs oder Typen sowie der Hin- onen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen dsätzlich vom Anbieter zu erbringen.
1 Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
2 Der Auftraggeber kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an einen oder meh- rere Anbieter vergeben.
3 Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so könne n die Anbieter ein Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, der Auftraggeber habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Er kann festlegen, dass ein einzelner Anbieter nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.
4 Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbi etern eine Zusammenarbeit mit Dritten zu ver- langen, so kündigt er dies in der Ausschreibung an.
5 Der Auftraggeber kann sich in der Ausschreibu ng vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen.

Art. 33 Varianten

1 Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Angebot der in der Ausschreibung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschlagen. Der Auftraggeber kann diese Möglichkeit in der Ausschrei- bung beschränken oder ausschliessen.
2 Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf andere Art als vom Auftraggeber vorgesehen erreicht werden kann.

Art. 34 Formerfordernisse

1 Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden.
2 Sie können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Ausschreibung oder in den Aus- schreibungsunterlagen vorgesehen ist und die seitens des Auftraggebers definierten Anforde- rungen eingehalten werden.
6. Kapitel Ablauf des Vergabeverfahrens

Art. 35 Inhalt der Ausschreibung

Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mindestens folgende Informationen: a) Name und Adresse des Auftraggebers; b) Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifikation, bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassifikation; c) Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge, oder wenn die Menge un- bekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Optionen; d) Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung; e) gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der Anzahl Lose und eine Zu- lassung von Teilangeboten; f) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bietergemeinschaften und Subunternehmern; g) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Varianten; h) bei wiederkehrend benötigten Leistungen, wenn möglich eine Angabe des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenenfalls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird; i) gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion stattfindet; j) gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen; k) die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;
e erforderlichen Modalitäten und Bedingungen, (in der Regel Schweizerfranken) das Angebot
verts nur die Gesamtpreise festzuhalten sind.
4 Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in das Protokoll gewährt.

Art. 38 Prüfung der Angebote

1 Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Formerfordernisse. Offensichtliche Rechenfehler werden von Amtes wegen berichtigt.
2 Der Auftraggeber kann von den Anbietern verlangen, dass sie ihre Angebote erläutern. Er hält die Anfrage sowie die Antworten schriftlich fest.
3 Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu den anderen Angeboten ungewöhnlich niedrig erscheint, so muss der Auftraggeber beim Anbieter zweckdienliche Erkundigungen dar- über einholen, ob die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und die weiteren Anforderungen der Ausschreibung verstanden wurden.
4 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anz ubieten, so erstellt der Auftraggeber in ei- nem ersten Schritt eine Rangliste entsprechend de r Qualität der Angebote. In einem zweiten Schritt bewertet er die Gesamtpreise.

Art. 39 Bereinigung der Angebote

1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn: a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote ge klärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden können; oder b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.

Art. 40 Bewertung der Angebote

1 Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, werden die An- gebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Der Auftraggeber dokumentiert die Evaluation.
2 Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote einen erheblichen Aufwand und hat der Auftraggeber dies in der Ausschreibung angekündigt, so kann er alle Angebote auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und rangieren. Auf dieser Grundlage wählt er nach Möglichkeit di e drei bestrangierten Angebote aus und unter- zieht sie einer umfassenden Prüfung und Bewertung.

Art. 41 Zuschlag

Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.

Art. 42 Vertragsabschluss

1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
nen oder die weiteren Anforderungen erfüllt; nahme am Verfahren nicht oder nicht mehr, oder t erfüllt oder liessen in anderer Weise er- en und Auskünfte gegenüber dem Auftraggeber
e) sie sind insolvent; f) sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen, die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit oder die Bestimmungen über die Vertraulichkeit, die Bestimmungen des schweizerischen Umwelt- rechts oder die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt; g) sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA verletzt; h) sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb.

Art. 45 Sanktionen

1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen An- bieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestä nde von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz
2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebots- summe auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen.
2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Or gane. Den Verdacht auf unzulässige Wett- bewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstab e b teilt der Auftraggeber oder die nach ge- setzlicher Anordnung zuständige Behörde der Wettbewerbskommission mit.
3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunternehmer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auf- traggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbiet er oder Subunternehmer die entsprechenden Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht.
4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung.
5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so können diese Bei- träge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.
7. Kapitel Fristen und Veröffentlichungen, Statistik

Art. 46 Fristen

1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung.
2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote; b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote.
3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffent- lichen.
bereits verfügbaren Angaben nach Artikel 35. gewerblicher Waren oder Dienstleistungen oder Frist zur Angebotseinreichung auf nicht weniger nicht in einer Amtssprache der Welthandels-
6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu ver- öffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben: a) Art des angewandten Verfahrens; b) Gegenstand und Umfang des Auftrags; c) Name und Adresse des Auftraggebers; d) Datum des Zuschlags; e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer.
7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

Art. 49 Aufbewahrung der Unterlagen

1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören: a) die Ausschreibung; b) die Ausschreibungsunterlagen; c) das Protokoll der Angebotsöffnung; d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren; e) die Bereinigungsprotokolle; f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens; g) das berücksichtigte Angebot; h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaffung; i) Dokumentationen über im Staatsvertragsberei ch freihändig vergebene öffentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.

Art. 50 Statistik

1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch geführte Statistik über die Be- schaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich.
2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers gegliedert nach Bau- , Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Verfahren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Buch- staben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode.
3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben.
4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.
m sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt. s in ein Verzeichnis oder über die Streichung
6 Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25 Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen.

Art. 54 Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf Gesuch hin aufschiebende Wir- kung gewähren, wenn die Beschwerde als ausrei chend begründet erscheint und keine überwie- genden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.
3 Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschiebende Wirkung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auftraggeb ers und des berücksichtigten Anbieters sind von den Zivilgerichten zu beurteilen.

Art. 55 Anwendbares Recht

Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmungen der kan- tonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, soweit diese Vereinbarung nichts Anderes bestimmt.

Art. 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation

1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
2 Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Übersc hreitung oder Missbrauch des Ermessens; sowie b) die unrichtige oder unvollständige Feststel lung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4 Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden.
5 Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das fr eihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund v on Korruption erteilt worden.

Art. 57 Akteneinsicht

1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere Entscheid relevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Art. 58 Beschwerdeentscheid

1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche An- weisungen zu erteilen.
2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem berücksichtigten An- bieter bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das anwendbare Recht verletzt.
3 Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die Beschwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
internationalen Gremien zu Handen des Bundes-
3 Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen, mit den Fachkonferenzen der Kantone und mit dem Bund zusammen.

Art. 62 Kontrollen

1 Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung.
2 Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch andere Kantone.
3 Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch die Kantone an das InöB richten. Die Anzeige verleiht weder Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid.
4 Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.
10. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 63 Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung

1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB beitreten.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
4 Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz Ausfüh- rungsbestimmungen insbesondere zu den Artikeln 10, 12 und 26 erlassen.

Art. 64 Übergangsrecht

1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausge- schrieben werden.

Art. 65 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiterhin die Vereinbarung vom 15. März 2001. Anhänge Kantone Anhang 1: Schwellenwerte Staatsvertragsbereich Anhang 2: Schwellenwerte ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Anhang 4: Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Res- sourcen
Procurement Agreement GPA (WTO-Ü bereinkommen über das öf- Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen
8'700'000 CHF (5'000'000 SZR)
350'000 CHF (200'000 SZR)
350'000 CHF (200'000 SZR)
8'700'000 CHF (5'000'000 SZR)
700'000 CHF (400'000 SZR)
700'000 CHF (400'000 SZR) und dem Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen
8'700'000 CHF (6'000'000 EURO)
350'000 CHF (240'000 EURO)
350'000 CHF (240'000 EURO)
8'700'000 CHF (6'000'000 EURO)
700'000 CHF (480'000 EURO)
700'000 CHF (480'000 EURO)
8'000'000 CHF (5'000'000 EURO)
640'000 CHF (400'000 EURO)
640'000 CHF (400'000 EURO)
8'000'000 CHF (5'000'000 EURO)
960'000 CHF (600'000 EURO)
960'000 CHF (600'000 EURO)
Schwell enwerte und Verfahren im von Staats verträgen nicht erfassten Bereich Verfahrensar- ten Lieferungen (Auftragswert CHF) Dienstleistun- gen (Auftrags- wert CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Baunebenge- werbe Bauhautgewerbe Freihändiges Ver- fahren unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000 Einladungsverfah- ren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000 Offenes / selekti- ves Verfahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000
90
1951 über die Gleichheit des Entgelts
57 über die Abschaffung der Zwangsar-
Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Res sour cen - Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (SR
0.814.02) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene Montrealer Pro- tokoll vom 16. September 1987 über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (SR 0.814.021); - Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz- überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (SR 0.814.05); - Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organi- sche Schadstoffe (SR 0.814.03); - Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfah- ren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte ge- fährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp- fungsmittel im internationalen Handel (SR 0.916.21); - Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (SR
0.451.43); - Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 9. Mai 1992 (SR 0.814.01); - Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR 0.453); - Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreini- gung vom 13. November 1979 und die im Rahmen dieses Übereinkom- mens von der Schweiz ratifizierten acht Protokolle (SR 0.814.32).
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