Gesetz über das Hausierwesen, die Wanderlager, den zeitweiligen Gewerbebetrieb, die öffentlichen Aufführungen und Schaustellungen sowie das Trödel- und Pfandleihgewerbe
Gesetz über das Hausierwesen, die Wanderlager, den zeitweiligen Gewerbebetrieb, die öffentlichen Aufführungen und Schaustellungen sowie das Trödel- und Pfandleihgewerbe
1) Vom 7. Dezember 1933
2) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regie- rungsrates, erlässt folgendes Gesetz: I. Hausieren
1.
begriff
§1. Als Hausieren im Sinne dieses Gesetzes gilt:
1. das Feilbieten unbestellter Waren von Haus zu Haus (Kleinhandel
von Haus zu Haus) sowie das Feilbieten von unbestellten Waren an nichtständigen Verkaufsstellen auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Strassenhandel), sofern der Verkauf der Gegenstände nicht dem Zweck einer polizeilich bewilligten oder bewilligungs- freien Kollekte dient;
2. der gewerbsmässige Ankauf oder Eintausch von Waren im Um-
herziehen;
3. der Betrieb eines Handwerkes im Umherziehen.
2.
bewilligungspflicht
§2. Zur Ausübung des Hausierens bedarf es unter Vorbehalt von § 3
einer Hausierbewilligung des Polizei- und Militärdepartementes.
2 Die Hausierbewilligung gilt lediglich für den Handel mit darin be- zeichneten Waren oder für das darin umschriebene Gewerbe und be- rechtigt nur die darin genannte Person. Aus wichtigen Gründen kann jedoch die Bewilligung mit behördlicher Zustimmung auf einen näch- sten Angehörigen ihres Inhabers übertragen werden, sofern dieser die in § 5 erwähnten Voraussetzungen für die Ausübung des Hausierhan- dels erfüllt.
3.
bewilligungsfreies hausieren
§3.
3) Keine Hausierbewilligung ist erforderlich:
1. für den Kleinhandel von Haus zu Haus und den Strassenhandel
mit Gegenständen des Marktverkehrs (Gemüse, Obst, Südfrüchte, Beeren, Eier, Butter, Käse, lebende Fische, Brennholz, Wellen und dergleichen);
2. für den Kleinhandel von Haus zu Haus, sofern es sich um die Zu-
führung des regelmässigen Bedarfs an Milch und Milchprodukten oder von Brot und Backwaren handelt;
3. für den Betrieb eines Handwerks im Umherziehen, wenn dabei le-
diglich reparaturbedürftige Waren abgeholt werden, und sofern ein Auftrag zum Abholen erteilt wurde und die Arbeit in hiesigen ständigen Geschäftsräumen ausgeführt wird.
2 Die sanitäts- und marktpolizeilichen Vorschriften sowie die §§ 11–15 dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
4.
aufsicht
§4. Die Aufsicht über das Hausierwesen steht dem Polizei- und Mili-
tärdepartement zu.
5.
die hausierbewilligung a) Erteilung
§5. Eine Hausierbewilligung darf nur an Personen erteilt werden, die
1. Schweizer Bürger oder Angehörige eines Staates sind, der gegen-
über Schweizern Gegenrecht hält;
2. das 18. Altersjahr zurückgelegt haben;
3. einen guten Leumund geniessen;
4. nicht mit einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit be-
haftet sind.
2 Die Erteilung oder Erneuerung einer Hausierbewilligung kann ge- genüber Personen verweigert werden:
1. denen sie früher entzogen worden ist;
2. die sich wiederholt oder in schwerer Weise gegen Bestimmungen
dieses Gesetzes vergangen haben;
3. die in den letzten fünf Jahren wegen Landstreicherei, Bettels oder
Trunkenheit bestraft worden sind.
b) Inhalt
§6. Die Hausierbewilligung hat zu enthalten:
1. den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, den Zivilstand,
den Heimatort und den Wohnort der berechtigten Person;
2. die Bezeichnung der zum Vertrieb oder Erwerb bewilligten Waren
oder des bewilligten Gewerbes;
3. die Dauer der Bewilligung;
4. die bezahlte Gebühr;
5. das Datum der Ausfertigung sowie die Unterschrift des Beamten;
6. die Vorschriften der §§ 8–15 dieses Gesetzes.
c) Dauer
§7. In der Regel sind Hausierbewilligungen auf die Dauer einer
Woche oder eines Monats zu erteilen.
2 Für besondere Anlässe kann eine Bewilligung auf eine kürzere Frist ausgestellt werden.
3 Gegenüber Personen, die das Hausiergewerbe regelmässig fortbe- treiben, insbesondere gegenüber Lumpensammlern, ist ausnahms- weise die Erteilung der Bewilligung bis auf die Dauer eines Jahres zu- lässig. d) Mitführen der Bewilligung
§8. Der Hausierer hat die Bewilligung beim Ausüben seines Gewer-
bes ständig bei sich zu tragen und sie auf Verlangen vorzuweisen. e) Nichtausnützen
§9. Aus dem Nichtbenützen einer Bewilligung entsteht dem Hausie-
rer weder ein Anspruch auf deren Verlängerung noch auf Rückerstat- tung der Gebühr.
2 Aus wichtigen Gründen, Krankheit, Unfall usw., kann die Bewilli- gung um die nicht benützte Zeit kostenlos verlängert werden. f) Entzug
§ 10. Die Hausierbewilligung kann dem Inhaber entzogen werden:
1. wenn ein Grund vorliegt, der die Behörde gemäs s § 5 ermächtigt,
die Erteilung oder die Erneuerung der Bewilligung zu verweigern;
2. wenn der Hausierer bei Ausübung seines Gewerbes Handlungen
6.
beschränkungen des hausierhandels a) Persönliche Beschränkung
§ 11. Personen, die mit einer ansteckenden oder ekelerregenden
Krankheit behaftet sind, sowie schulpflichtigen Kindern ist auch der nach § 3 bewilligungsfreie Hausierhandel untersagt. Hausierern, die selbsterzeugte landwirtschaftliche Produkte feilhalten, ist es jedoch ge- stattet, sich durch ihre Kinder begleiten zu lassen.
2 Personen unter achtzehn Jahren ist es untersagt, mit Blumen und Pflanzen zu hausieren und bei der Ausübung des Hausierhandels Wirt- schaften aufzusuchen.
4) b) Vom Hausierhandel ausgeschlossene Waren
§ 12. Vom Kleinhandel von Haus zu Haus und vom Strassenhandel
sind alle Waren ausgeschlossen, deren Vertrieb in der betreffenden Art des Hausierens durch das eidgenössische Recht oder durch kantonale Gesetze verboten ist. Weitere Einschränkungen können vom Regie- rungsrat durch Verordnung getroffen werden. Überdies ist das Polizei- und Militärdepartement ermächtigt, Hausierverbote wegen Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung zu erlassen.
2 Über die vom Hausierhandel ausgeschlossenen Waren hat das Poli- zei- und Militärdepartement ein Verzeichnis zu führen. Dieses Ver- zeichnis ist periodisch im Kantonsblatt bekanntzugeben. c) Zeitliche Beschränkung
§ 13.
5) Das Hausieren ist verboten:
1. an öffentlichen Ruhetagen; vorbehalten bleiben die im Gesetz be-
treffend die öffentlichen Ruhetage vorgesehenen Ausnahmen;
2. in privaten Liegenschaften sowie auf Strassen und Plätzen von
18.30 bis 8 Uhr. An den Vorabenden der öffentlichen Ruhetage
darf nur bis 17 Uhr hausiert werden.
6)
3. in Wirtschaften nach 21 Uhr.
2 Von diesen Verboten ist der Verkauf von Zeitungen ausgenommen; immerhin darf dieser Verkauf an Sonn- und Feiertagen erst von 18 Uhr an stattfinden.
3 Das Polizei- und Militärdepartement ist ermächtigt, für besondere Anlässe Ausnahmen zu bewilligen.
4 Das laute Ausrufen der Ware zur Nachtzeit ist verboten.
d) Örtliche Beschränkungen
§ 14. Das Hausieren ist verboten:
1. in den Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, sofern hiezu nicht
eine besondere Bewilligung der einzelnen Verwaltung erteilt wor- den ist;
2. in privaten Liegenschaften, sofern dies durch Aufschrift oder auf
andere Weise kundgetan wird.
2 Auf Strassen und Plätzen dürfen die Hausierer nicht länger stehen- bleiben, als es zur Abgabe der verkauften Gegenstände notwendig ist, sofern sie nicht im Besitz einer besonderen Bewilligung sind.
3 Das Polizei- und Militärdepartement ist ermächtigt, den Strassen- handel auf bestimmten öffentlichen Strassen und Plätzen zu untersa- gen. e) Abzahlungsgeschäfte
§ 15. Abzahlungsgeschäfte im Hausierhandel sind verboten.
7.
gebühren
§ 16. Für die Erteilung oder die Erneuerung einer Hausierbewilli-
gung ist eine Gebühr zu erheben. Diese Gebühr beträgt für die Dauer eines Monats mindestens Fr. 2.– und höchstens Fr. 600.–. Sie ist im vor- aus zu entrichten.
2 Die Grundsätze, nach denen das Polizei- und Militärdepartement die Gebühren in den einzelnen Fällen zu bemessen hat, sind durch eine Verordnung des Regierungsrates festzusetzen. II. Wanderlager und zeitweiliger Gewerbebetrieb
1.
wanderlager a) Bewilligungspflicht
§ 17. Nicht im Kanton ansässige Geschäftsleute, die hier Waren nur
während kurzer Zeit in Geschäftslokalen, Gasthöfen, an offenen Ver- kaufsstellen oder auf ähnliche Weise feilhalten, bedürfen hiezu einer polizeilichen Bewilligung.
d) Gebühren
§ 20. Für die Erteilung einer Wanderlagerbewilligung ist eine Ge-
bühr bis zu Fr. 1000.– im Monat zum voraus zu entrichten.
7)
2 Geschäftsleute und Marktverkäufer, die ihre Waren in den während der Messe und an Märkten aufgestellten Buden und Ständen feilbieten, haben die hiefür festgesetzten Gebühren zu entrichten.
2.
zeitweiliger gewerbebetrieb a) Bewilligungspflicht
§ 21. Unternehmer und Gewerbetreibende, die bei ausländischem
Wohnsitz oder bei nur kurzfristigem Aufenthalt im hiesigen Kantons- gebiet eine Arbeit ausführen, bedürfen hiezu einer polizeilichen Bewil- ligung.
2 Auf Angestellte und Arbeiter, die bei ausländischem Wohnsitz regel- mässig hier arbeiten, findet diese Bestimmung keine Anwendung. b) Gebühren
§ 22. Für die Erteilung einer Bewilligung zum zeitweiligen Gewerbe-
betrieb ist eine Gebühr bis zu Fr. 200.– im Monat zum voraus zu entrich- ten. III. Öffentliche Aufführungen und Schaustellungen
1.
bewilligungspflicht
§ 23. Öffentliche Aufführungen, Vorstellungen, Konzerte, sportliche
Veranstaltungen und dergleichen, für deren Besuch in irgendeiner Form ein Eintrittsgeld erhoben wird, bedürfen einer polizeilichen Be- willigung.
2.
gebühren
§ 24. Die Erteilung der Bewilligung erfolgt durch das Polizei- und Mi-
litärdepartement gegen eine im voraus zu entrichtende Gebühr. Die Gebühr beträgt für den Tag oder die Veranstaltung Fr. 5.– bis 200.–; in besonderen Fällen kann sie auf Fr. 500.– erhöht werden.
3.
entzug der bewilligung
§ 25. Die Bewilligung ist sofort zu entziehen, wenn die an sie ge-
knüpften Bedingungen nicht befolgt werden, wenn durch die Veran- staltung Ärgernis erregt oder wenn dadurch die öffentliche Ordnung gefährdet wird.
4.
erreichbarkeit mit dem öffentlichen verkehr
8)
§ 25a.
8) Veranstalter von Anlässen wie Messen, Kongressen, Konzer- ten, Sportveranstaltungen und dergleichen mit voraussichtlich hohem Besucheraufkommen haben sicherzustellen, dass die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr in angemessener Weise gewährleistet ist.
2 Ist diese weder durch das ordentliche Verkehrsangebot noch durch die Transportunternehmungen selbst angemessen gewährleistet, kann der Veranstalter verpflichtet werden, Mehrleistungen des öffentlichen Verkehrs zu bestellen und, soweit zwischen ihm und der Transport- unternehmung keine andere Vereinbarung getroffen ist, die ungedeck- ten Kosten abzugelten.
3 Der Regierungsrat kann das Nähere in einer Verordnung regeln. IV. Trödel- und Pfandleihgewerbe
1.
vorbehalt der bestimmungen des zivilgesetzbuches
§ 26. Für Versatzpfänder gelten die Bestimmungen der Art. 907–915
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Zur Regelung des Trödel- und Pfandleihgewerbes werden ausserdem die nachstehenden Vorschriften erlassen.
2.
bewilligungspflicht
§ 27.
9) Zum Betrieb des Trödelgewerbes (gewerbsmässiger Kauf, Verkauf und Eintausch von gebrauchten Gegenständen, mit Aus- nahme von Antiquitäten) sowie zum An- und Verkauf und Eintausch von Altmetallen und Metallabfällen oder zum Betrieb des Pfandleihge- werbes ist eine polizeiliche Bewilligung erforderlich.
2 Keiner Bewilligung bedarf es für den ausschliesslichen Verkauf von
3 Der gewerbsmässige Betrieb eines Rückkaufgeschäftes oder eines ähnlichen, die Beschaffenheit als Pfandleihgeschäft verbergenden Un- ternehmens ist untersagt.
3.
erteilung von bewilligungen
§ 28. Die Trödel- oder Pfandleihbewilligung darf nur Bewerbern er-
teilt werden, die mehrjährig, handlungsfähig, im Kanton Basel-Stadt niedergelassen und gut beleumdet sind.
2 Die Bewilligung ist gegen eine zum voraus zahlbare Gebühr von Fr. 30.– bis Fr. 80.– jeweilen bis Ende des laufenden Jahres zu erteilen. In besonderen Fällen kann die Minimalgebühr bis auf Fr. 10.– herabge- setzt werden.
10)
3 Der Ausweis über die erteilte Bewilligung hat den Namen, die Hei- mat und den Wohnort des Bewerbers sowie die Vorschriften der §§ 29–42 dieses Gesetzes zu enthalten.
4.
pflichten der trödler und pfandleiher a) Anzeigepflicht
§ 29. Die Trödler und Pfandleiher haben sich bei Ankäufen im Wert
von über Fr. 10.–, über die Person des Verkäufers oder Verpfänders durch Vorlage eines amtlichen Ausweises zu vergewissern.
11)
2 Trödler und Pfandleiher, denen Gegenstände ihres Gewerbes unter verdächtigen Umständen oder von verdächtigen Personen angeboten werden, haben hiervon sofort der Polizei Anzeige zu machen. b) Verbot von Geschäften mit Minderjährigen
§ 30. Von Minderjährigen dürfen Gegenstände weder gekauft noch
in Pfand genommen werden.
c) Buchführung
§ 31.
12) Die Pfandleiher haben über die in ihrem Geschäfte angenom- menen Gegenstände Buch zu führen. Die Bücher müssen dauerhaft ge- bunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Ein- träge haben in chronologischer Reihenfolge zu erfolgen und sind mit Tinte oder Kugelschreiber zu schreiben. Die Bücher haben folgende Angaben zu enthalten: die Ordnungsnummer, das Datum des Ge- schäftsabschlusses, den Namen, Vornamen und die Adresse des Ver- pfänders, die genaue Bezeichnung des Pfandes (beispielsweise die Fa- briknummer), den Betrag der Schätzung, des Darlehens und der mo- natlichen Zinsen, die Dauer des Pfandvertrages bzw. den Verfalltag, das Datum der Einlösung oder Veräusserung des Pfandes, den Erlös und den dem Verpfänder eventuell zukommenden Betrag.
2 Die Trödler haben nach den Weisungen des Polizei- und Militärde- partements über die getätigten Geschäfte einen Kontrollblock mit fort- laufend numerierten Souchen nach dem Durchschreibesystem zu füh- ren, der ihnen zum Selbstkostenpreis vom Polizei-und Militärdeparte- ment geliefert wird. Die Souchen sind vorschriftsgemäss auszufüllen. d) Pfandverträge
§ 32. Die Pfandverträge müssen mindestens auf die Dauer von sechs
Monaten lauten. Es steht jedoch dem Verpfänder frei, das Pfandobjekt vor Ablauf dieser Zeit einzulösen. e) Pfandscheine
§ 33. Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder einen Pfand-
schein auszustellen, der mit dem entsprechenden Eintrag im Pfand- buch wörtlich übereinstimmt und die Namensunterschrift des Pfandlei-
2 Die Einlösung des Pfandes geschieht gegen Abgabe dieses Scheines.
3 Zur Ausübung der Rechte des Verpfänders ist dem Pfandleiher und Dritten gegenüber der Inhaber des Pfandscheins berechtigt, sofern jene Personen nicht wissen oder wissen sollten, dass der Inhaber auf un- redliche Weise in den Besitz des Scheines gelangt ist.
f) Zinsen und Gebühren des Pfandleihers
§ 34. Der Pfandleiher darf keinen höheren Zins als 2% im Monat von
Darlehen bis zu Fr. 50.– und 1% im Monat für Summen über Fr. 50.– berechnen.
2 Die Monate werden vom Darlehenstag an bis zu dem ziffernmässig dem Darlehenstage entsprechenden Tage des letzten Darlehensmo- nats, bei dem Fehlen dieses Tages bis zum letzten Tage des letzten Mo- nats berechnet.
3 Jeder auch nur angefangene Monat wird als voller Monat berechnet.
4 Ausserdem kann der Pfandleiher für die Ausstellung des Pfandschei- nes eine Gebühr von 50 Rp. für Darlehen bis Fr. 10.– und von 1% der Darlehenssumme für Darlehen über Fr. 10.–, mindestens aber Fr. 1.– pro Pfand, erheben.
13)
5 Ausser Zins und Schreibgebühr dürfen keine Gebühren erhoben werden, ausgenommen allfällige Speditionsgebühren; diese haben den für solche Besorgungen hier üblichen Ansätzen zu entsprechen. g) Erneuerung eines Pfandvertrages
§ 35. Bei Erneuerung eines Pfandvertrages ist in gleicher Weise zu
verfahren, wie wenn ein neues Geschäft abgeschlossen wird. Es haben demnach eine neue Eintragung im Pfandbuch und die Ausfertigung eines neuen Pfandscheines stattzufinden. h) Aufbewahren der verpfändeten Gegenstände
§ 36. Der Pfandleiher darf die verpfändeten Gegenstände nicht wei-
chenden Lokalitäten aufzubewahren und gegen Feuergefahr zu versi- chern. Die Wahl und jede Veränderung der Geschäftslokalitäten sind i) Pfandverwertung
§ 37. Die Verwertung der verfallenen Pfänder hat durch gerichtliche
Versteigerung zu geschehen.
2 Um die Bewilligung zur Versteigerung ist beim Zivilgerichtspräsi- denten unter Vorlage des Pfandbuches und eines Verzeichnisses der verfallenen Pfandscheine nachzusuchen.
3 Nach erfolgter Bewilligung sind Zeit und Ort der Versteigerung und die Pfandscheinnummern der zu versteigernden Pfänder im Kantons-
k) Auslösung des Pfandes
§ 38. Für die Auslösung des Pfandes ist ZGB Art. 912 massgebend.
Der eingeschriebene Verpfänder ist zur Sicherung seiner Rechte be- fugt, gegen die Versteigerung des Pfandes Einsprache zu erheben, wenn er gleichzeitig die auf dem Pfande haftenden Beträge der Anstalt zur Verfügung stellt. l) Kautionspflicht
§ 39. Zur Sicherheit der Ansprüche der Verpfänder hat der Pfandlei-
her bei der Finanzverwaltung eine Kaution von Fr. 2000.– in bar oder in Wertschriften zu hinterlegen.
2 Diese Kaution haftet für Entschädigungsansprüche, welche im hiesi- gen Kanton eingeklagt werden, sowie für alle Strafen und Kosten, die dem Pfandleiher infolge Nichtbeachtung der Vorschriften dieses Ge- setzes erwachsen könnten.
3 Barkautionen werden zu 4% jährlich verzinst. m) Aufsicht
§ 40. Trödler und Pfandleiher sind verpflichtet, den Polizeibedienste-
ten jederzeit Zutritt in ihre Geschäftslokale und Einsicht in ihre sämtli- chen Bücher usw. zu gestatten, und haben ihnen jede Auskunft über den Geschäftsbetrieb zu erteilen.
5.
entzug der bewilligung
§ 41. Den Trödlern und Pfandleihern kann wegen Verlustes des guten
Leumunds oder Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes der fernere Betrieb des Gewerbes untersagt werden. V. Vorbehalt der fremdenpolizeilichen Vorschriften
§ 42. Gegenüber Ausländern bleiben die fremdenpolizeilichen Vor-
schriften vorbehalten.
VI. Strafbestimmungen
§ 43.
14) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über öffentli- che Aufführungen und Schaustellungen werden nach § 77, ordnungs- widriger Betrieb des Hausier-, Trödel- oder Pfandleihgewerbes nach den §§ 156 und 161 des Polizeistrafgesetzes
15) bestraft. VII. Delegationsbefugnis des Departementsvorstehers
16)
§ 44.
16) Der zuständige Departementsvorsteher kann die Befugnisse, die ihm aufgrund dieses Gesetzes zustehen, einzeln oder gesamthaft auf eine Verwaltungseinheit seines Departementes übertragen. VIII. Schlussbestimmungen
17) Durch dieses Gesetz wird das Gesetz über das Hausierwesen, die Wanderlager, den zeitweiligen Gewerbebetrieb, die öffentlichen Auf- führungen und Schauvorstellungen, das Trödel- und Pfandleihgewerbe vom 13. November 1882 aufgehoben. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Wirk- samkeit.
18)
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