Gesetz über Kulturförderung (431.11)
CH - SO

Gesetz über Kulturförderung

GS 84, 44
1 Gesetz über Kulturförderung Vom 28. Mai 1967 (Stand 1. Januar 2017) Der Kantonsrat von Solothurn beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1

1 Der Kanton hat das Recht, zur Wahrung und Förderun g des geistigen und kulturellen Lebens Beiträge an wissenschaftliche, k ünstlerische und kultu- relle Institutionen, Veranstaltungen und Werke zu g ewähren.
2 Wenn es im allgemeinen Interesse liegt, kann er si ch an solchen Instituti- onen und Veranstaltungen direkt beteiligen oder, we nn er dazu am besten geeignet ist, Aufgaben der Kulturpflege selber über nehmen.

§ 2

1 Als Aufgaben der öffentlichen Kulturpflege werden insbesondere be- trachtet: a) Durchführung von Begegnungen zwischen Vertretern der verschie- denen Kulturkreise des Landes, insbesondere der deu tschen und welschen Schweiz, zwecks Vertiefung des gegenseitig en Verständ- nisses wie auch zwischen internationalen Vertretern der verschiede- nen europäischen Kulturen zur Förderung der europäi schen Annä- herung; b) Förderung der Ausbildung und Weiterbildung von W issenschaftern und Angehörigen der verschiedenen Kunstgattungen; c) Unterstützung und Auszeichnung des künstlerische n und wissen- schaftlichen Schaffens; d) Anschaffung von Werken der bildenden Kunst und k ünstlerische Ausschmückung von kantonseigenen Bauten; Beteiligun g an der künstlerischen Ausschmückung von öffentlichen Baute n und Plät- zen; e) Unterstützung von Konzerten, Theateraufführungen , literarischen, wissenschaftlichen und staatsbürgerlichen Veranstal tungen; f) Förderung der Filmerziehung und des Filmschaffen s; g) Unterstützung kultureller Institutionen wie Volk shochschulen, Mu- seen und Ausstellungen; h) Unterstützung von Bestrebungen zur Erhaltung übe rlieferter Sitten und Gebräuche zu Stadt und Land; i) Erhaltung und Wiederherstellung geschichtlicher Baudenkmäler, Kulturgüter und heimatlicher Ortsbilder, Landschaft sbilder und Na- turlandschaften.
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§ 3

1 Der Kanton kann seine Mitwirkung von entsprechende n Leistungen der betreffenden Gemeinden oder Regionen sowie privater und gemeinnützi- ger Kreise abhängig machen. Er kann von Leistungen absehen, wenn es sich um Aufgaben handelt, die im natürlichen Aufgab engebiet der vorge- nannten Kreise liegen.

§ 4

1 Der Kantonsrat bewilligt die entsprechenden Kredit e im Rahmen der or- dentlichen Staatsrechnung.
2 Die Verwendung von Lotteriemitteln bleibt ausdrück lich vorbehalten.

2. Museum Altes Zeughaus (MAZ)

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§ 4

bis * Rechtsform
1 Das Museum Altes Zeughaus (MAZ) ist eine öffentlic h-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Es organisiert sich selbst und führt eine eigene R echnung.

§ 4

ter * Aufgaben
1 Das MAZ führt einen Museumsbetrieb. Zu den Aufgabe n gehören insbe- sondere: a) die Pflege, der Erhalt, die Erschliessung und di e Ergänzung der Sammlung von Militaria solothurnischer Provenienz g emäss dem Sammlungs- und Ausstellungskonzept; b) das Ausstellen und Vermitteln von Themen aus der Wehrgeschichte, der solothurnischen Geschichte und der Konfliktfors chung; c) Forschung und Veröffentlichung in den vorgängig genannten Auf- gabenbereichen.
2 Es kann wissenschaftliche und museumshandwerkliche Dienstleistungen für Dritte erbringen und mit der Führung weiterer M useumsbetriebe be- auftragt werden.
3 Es kann im Rahmen des Museumsbetriebs oder besonde rer Veranstaltun- gen gastronomische Dienstleistungen anbieten.
4 Es verlangt einen marktüblichen Museumseintritt un d verrechnet seine übrigen Aufwendungen zu marktüblichen Preisen.

§ 4

quater * Organe
1 Die Organe des MAZ sind: a) der Museumsrat; b) die Geschäftsleitung; c) die Revisionsstelle.
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§ 4

quinquies * Museumsrat
1 Der Museumsrat besteht aus fünf Mitgliedern.
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder für eine Am tsdauer von vier Jah- ren.
3 Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den P räsidenten. Im Übri- gen konstituiert sich der Museumsrat selber.
4 Der Museumsrat hat folgende Aufgaben: a) er legt als oberstes Leitungsorgan die strategis chen Ziele fest, sorgt für deren Umsetzung und erstattet dem Regierungsrat jährlich Be- richt über die Zielerreichung; b) er legt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitu ng das Sammlungs- und Ausstellungskonzept fest und unterbreitet es de m Regierungs- rat zur Genehmigung; c) er verabschiedet das Budget und legt den Museums eintritt fest; d) er nimmt den Geschäftsbericht ab und veröffentli cht diesen; e) er ernennt die Geschäftsleitung; f) er überwacht die Geschäftsleitung; g) er erlässt die Geschäftsordnung.

§ 4

sexies * Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie erfüllt alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
2 Die Geschäftsleitung kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Sie: a) ist für die operationelle Führung des MAZ verant wortlich; b) stellt das Personal des MAZ an; c) vertritt das MAZ nach aussen.
3 Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.

§ 4 septies * Revisionsstelle

1 Revisionsstelle ist die Finanzkontrolle des Kanton s Solothurn.
2 Sie erstattet dem Museumsrat und dem Regierungsrat über das Ergebnis ihrer Prüfung umfassend Bericht.
3 Der Regierungsrat kann jederzeit bestimmte Sachver halte durch die Revi- sionsstelle abklären lassen.

§ 4

octies * Sammlung und Liegenschaft
1 Der Kanton überträgt dem MAZ die Sammlung zu Eigen tum und über- lässt ihm am historischen Gebäude Altes Zeughaus ei n Nutzungsrecht.
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§ 4

nonies * Finanzen
1 Das MAZ wird nach den Grundsätzen der wirkungsorie ntierten Verwal- tungsführung geführt.
2 Der Kanton gewährt dem MAZ jährliche Beiträge aufg rund einer Leis- tungsvereinbarung.
3 Das MAZ beschafft sich zusätzliche Mittel insbeson dere durch: a) Einnahmen aus dem Museumsbetrieb; b) Einnahmen aus gewerblichen Leistungen; c) Sponsoringbeiträge; d) Zuwendungen Dritter.

§ 4

decies * Bestehende Anstellungsverhältnisse
1 Das MAZ übernimmt sämtliche Anstellungsverhältniss e, die im Zeitpunkt der Verselbständigung bestehen.

3. Schlussbestimmungen

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§ 5

1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er setzt Kommissio- nen ein und zieht Fachleute bei, die ihn in der Mit wirkung, Förderung und Unterstützung der verschiedenen Kulturaufgaben bera ten und vertreten.

§ 6

1 Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit d er Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 2. Juni 1967.
5 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

10.05.2016 01.01.2017 Titel 1. eingefügt GS 2016, 16

10.05.2016 01.01.2017 Titel 2. eingefügt G S 2016, 16

10.05.2016 01.01.2017 § 4

bis eingefügt GS 2016, 16

10.05.2016 01.01.2017 § 4

ter eingefügt GS 2016, 16

10.05.2016 01.01.2017 § 4

quater eingefügt GS 2016, 16

10.05.2016 01.01.2017 § 4

quinquies eingefügt GS 2016, 16

10.05.2016 01.01.2017 § 4

se xies eingefügt GS 2016, 16

10.05.2016 01.01.2017 § 4

septies eingefügt GS 2016, 16

10.05.2016 01.01.2017 § 4

octies eingefügt GS 2016, 16

10.05.2016 01.01.2017 § 4

nonies eingefügt GS 2016, 16

10.05.2016 01.01.2017 § 4

decies eingefügt GS 2016, 16

10.05.2 016 01.01.2017 Titel 3. eingefügt GS 2016, 16

6 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Titel 1. 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 16 Titel 2. 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 16

§ 4

bis

10.0 5.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 16

§ 4

ter

10.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 16

§ 4

quater

10.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 16

§ 4

quinquies

10.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 16

§ 4

sexies

10.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 16

§ 4

septies

10.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 16

§ 4

octies

10.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 16

§ 4

nonies

10.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 16

§ 4

decies

10.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 16

Titel 3. 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 16
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