Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden
Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (GFHG) vom 22.03.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2021) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 82, 84 und 132 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; nach Einsicht in die Botschaft 2014-DIAF-30 des Staatsrats vom 22. August
2017; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Ziele
1 Dieses Gesetz soll es den gemeinderechtlichen Körperschaften und ihren Organen ermöglichen,
a) die Finanzen wirksam und rechtmässig zu verwalten;
b) über die für die Haushaltsführung erforderlichen Instrumente und Ent - scheidungsgrundlagen zu verfügen.
2 Ziel dieses Gesetzes ist es, eine Finanzpolitik und eine administrative Ver - waltung gemäss den Grundsätzen eines wirtschaftlichen und wirksamen Ein - satzes der öffentlichen Mittel zu fördern und gleichzeitig das finanzielle Gleichgewicht sicherzustellen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Gemeinden und ihre Organe.
2 Ohne anderslautende Bestimmung gilt das Gesetz sinngemäss auch für die übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften, d. h. die Gemeindeanstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Gemeindeverbände, die Agglomeratio - nen und die Bürgergemeinden.
3 Der Staatsrat legt die Geltung dieses Gesetzes für die im vorhergehenden Absatz genannten Einheiten fest.
Art. 3 Begriffe
1 Die spezifischen Fachbegriffe der Gemeindefinanzen sind wie folgt defi - niert:
a) Finanzvermögen: Das Finanzvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräus - sert werden können; die Aufgabe kann dabei obligatorisch oder frei gewählt sein.
b) Verwaltungsvermögen: Das Verwaltungsvermögen enthält die Vermö - genswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen und die nicht veräussert werden können, ohne die Wahrnehmung der Aufgabe zu beeinträchtigen; diese kann dabei obligatorisch oder frei gewählt sein.
c) Ausgabe: Die Ausgabe ist eine Bindung von Mitteln des Finanzvermö - gens, um eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen.
d) Einnahme: Die Einnahme ist eine Zahlung Dritter, die das Vermögen vermehrt.
e) Anlage: Die Anlage ist eine ertragsorientierte Zuordnung flüssiger Mit - tel.
f) Neue Ausgabe: Die Ausgabe ist dann neu, wenn die Gemeinde über eine gewisse Handlungsfreiheit in Bezug auf den Betrag, den Zeitpunkt oder einen anderen wesentlichen Aspekt der Verpflichtung verfügt.
g) Gebundene Ausgabe: Die Ausgabe ist dann gebunden, wenn sie vom Gesetz vorgeschrieben ist oder die Gemeinde über keinen Handlungs - spielraum beim Betrag, bei der Verpflichtung oder bei einem anderen wesentlichen Aspekt verfügt.
2 Der Staatsrat definiert die Ausdrücke «Verwaltungsvermögen» und «Fi - nanzvermögen» genauer.
2 Haushaltsführung
2.1 Grundsätze
Art. 4
1 Die Finanzen werden nach folgenden Grundsätzen verwaltet:
a) Gesetzmässigkeit: Jede Ausgabe bedarf einer Begründung durch eine Rechtsgrundlage.
b) Finanzielles Gleichgewicht: Aufwand und Ertrag werden im Gleichge - wicht gehalten.
c) Sparsamkeit: Vorgesehene Ausgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit hin zu prüfen.
d) Vorrang: Die Ausgaben sind gemäss Finanzplan oder in der Reihenfol - ge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen.
e) Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist diejenige Variante zu wäh - len, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet.
f) Verbot der Zweckbindung von Steuern: Die Steuern werden nicht an besondere Aufgaben oder Ausgaben gebunden.
g) Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen werden auf ihre Wirksamkeit hin getroffen.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Grundsätze für die Bereiche, die ge - bührenfinanziert und in einer Spezialgesetzgebung geregelt werden.
2.2 Finanzplan
Art. 5 Zweck
1 Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung der Finan - zen und der Leistungen.
Art. 6 Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Gemeinde erstellt einen Finanzplan über fünf Jahre. Der Finanzplan wird regelmässig und entsprechend den Bedürfnissen, jedoch mindestens ein - mal jährlich, nachgeführt.
2 Der Finanzplan wird vom Gemeinderat beschlossen.
3 Der Finanzplan und seine Nachführungen werden an die Finanzkommission und die Gemeindeversammlung oder den Generalrat weitergeleitet.
4 Der Staatsrat erlässt Mindestvorschriften zum Finanzplan.
2.3 Budget
Art. 7 Zweck
1 Das Budget dient der kurzfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen.
Art. 8 Zuständigkeit und Verfahren
1 Der Gemeinderat erstellt jährlich den Budgetentwurf und legt ihn der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat vor.
2 Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat beschliesst das Budget je - weils bis 31. Dezember des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres.
3 Der Budgetentwurf der Gemeindeverbände und der Agglomerationen wird den Mitgliedgemeinden bis 15. Oktober des dem Rechnungsjahr vorausge - henden Jahres weitergeleitet.
4 Liegt am 1. Januar noch kein Budget vor, so ist der Gemeinderat lediglich ermächtigt, die für die ordentliche Tätigkeit unverzichtbaren Ausgaben zu tä - tigen.
5 Der Staatsrat legt die Einzelheiten des Verfahrens und die Regeln im Falle einer Ablehnung des Budgets fest.
Art. 9 Gliederung
1 Das Budget wird gemäss dem Kontenrahmen im harmonisierten Rech - nungslegungsmodell erstellt.
Art. 10 Grundsätze der Budgeterstellung
1 Das Budget wird nach folgenden Grundsätzen erstellt:
a) Jährlichkeit: Das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr.
b) Spezifikation: Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung sowie Ausga - ben und Einnahmen der Investitionsrechnung werden nach der funktio - nalen Gliederung und der Artengliederung des Kontenrahmens unter - teilt.
c) Bruttodarstellung: Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung sowie Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung sind getrennt von - einander, ohne Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen.
d) Vergleichbarkeit: Die Budgets der Gemeinden und ihrer Verwaltungs - einheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein.
e) Stetigkeit: Die Grundsätze der Budgeterstellung bleiben über einen län - geren Zeitraum unverändert.
f) Fortführung: Die Normen der Budgeterstellung stützen sich auf den Grundsatz der Fortführung der Gemeindetätigkeit.
Art. 11 Inhalt
1 Das Budget enthält:
a) in der Erfolgsrechnung: zu bewilligender Aufwand und geschätzter Er - trag;
b) in der Investitionsrechnung: zu bewilligende Ausgaben und geschätzte Einnahmen.
2 Der Gemeinderat erläutert in einer begleitenden Botschaft die im Budget enthaltenen Beträge, insbesondere diejenigen, die gegenüber dem Budget des Vorjahres starke Schwankungen aufweisen.
2.4 Jahresrechnung
Art. 12 Zuständigkeit und Verfahren
1 Der Gemeinderat unterbreitet die Jahresrechnung jedes Jahr innert fünf Mo - naten nach dem Ende des Rechnungsjahres der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat zur Genehmigung.
2 Die genehmigte Jahresrechnung wird an das für die Gemeinden zuständige Amt 1 ) (das Amt) und an die weiteren im Gesetz vorgesehenen Instanzen überwiesen.
3 Der Staatsrat legt die Einzelheiten des Verfahrens und die Regeln für den Fall, dass die Genehmigung der Jahresrechnung verweigert wird, fest.
Art. 13 Inhalt
1 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:
a) Bilanz;
b) Erfolgsrechnung;
c) Investitionsrechnung;
d) Geldflussrechnung;
e) Anhang.
2 Die Jahresrechnung gliedert sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisier - ten Rechnungslegungsmodells.
3 Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung müssen gleich wie im Budget des Berichtsjahres und parallel dazu dargestellt werden.
4 Der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat müssen zum Vergleich auch die Zahlen der Jahresrechnung des Vorjahres mit Ausnahme der Geld - flussrechnung aufgezeigt werden.
Art. 14 Bilanz
1 Die Bilanz enthält die aktiven und die passiven Bestände.
2 Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
1) Heute: Amt für Gemeinden.
3 Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.
Art. 15 Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag der laufenden Gemeindetätigkeit.
2 Die Erfolgsrechnung weist zunächst das operative und dann das ausseror - dentliche Ergebnis mit dem Aufwand- oder dem Ertragsüberschuss aus; das Gesamtergebnis verändert das Eigenkapital.
3 Der operative Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung stammt aus der lau - fenden Betriebs- und Finanzierungstätigkeit der Gemeinde.
4 Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung gelten als ausserordentlich, wenn sie in keiner Weise vorhergesehen werden konnten, wenn sie sich der Ein - flussnahme und Kontrolle entziehen und nicht zum operativen Bereich gehö - ren. Als ausserordentlich gelten auch Einlagen in und Entnahmen aus Eigen - kapital sowie gegebenenfalls die Abtragung des Bilanzfehlbetrags.
Art. 16 Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben und Einnahmen von mittel- und langfristigen Vorhaben der Gemeinde.
2 Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung gelten als ausserordent - lich, wenn sie in keiner Weise vorhergesehen werden konnten, wenn sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen und nicht zum operativen Be - reich gehören.
Art. 17 Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwen - dung der Mittel.
2 Die Geldflussrechnung zeigt den Geldfluss aus betrieblichen Tätigkeiten (Erfolgsrechnung), denjenigen aus der Investitionstätigkeit (Investitionsrech - nung) und denjenigen aus der Finanzierungstätigkeit im Detail auf.
Art. 18 Anhang
1 Der Anhang der Jahresrechnung:
a) gibt die Aktivierungsgrenze, die für die Rechnungslegung anzuwenden - den Regeln und allfällige Abweichungen von diesen Regeln, sofern die - se Abweichung rechtmässig ist, an;
b) fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung, insbesondere die Abschreibungssätze, zusammen;
c) enthält den Eigenkapitalnachweis;
d) enthält den Rückstellungsspiegel;
e) enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;
f) zeigt Einzelheiten über die Kapitalanlagen im Anlagespiegel auf;
g) enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind;
h) zeigt für jede in diesem Gesetz festgelegte Finanzkennzahl die Werte der Gemeinde auf.
2 Der Inhalt der verschiedenen Elemente des Anhangs wird vom Staatsrat festgelegt.
2.5 Geschäftsbericht
Art. 19
1 Im Geschäftsbericht legt der Gemeinderat seine Haupttätigkeit und die wichtigsten Entwicklungen während des vergangenen Rechnungsjahrs dar.
2 Der Geschäftsbericht wird der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat gleichzeitig mit der Jahresrechnung vorgelegt.
3 Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat nimmt vom Geschäftsbe - richt des Gemeinderats Kenntnis.
2.6 Instrumente zur finanziellen Steuerung und Bewertung der Finanzlage
Art. 20 Gleichgewicht des Finanzhaushalts
1 Das Budget der Erfolgsrechnung muss ausgeglichen sein.
2 Die Steuerfüsse und - sätze müssen so festgelegt werden, dass das Gleichge - wicht des Finanzhaushalts gewährleistet ist.
3 Ein Aufwandüberschuss ist nur dann gestattet, wenn er durch das nicht zweckgebundene Eigenkapital gedeckt werden kann.
Art. 21 Rechnungsüberschuss und Bilanzfehlbetrag
1 Weist die Jahresrechnung einen Aufwandüberschuss auf, so wird dieser dem Eigenkapital belastet; bei Fehlen von Eigenkapital erhöht der Aufwand - überschuss den Bilanzfehlbetrag.
2 Weist die Jahresrechnung einen Ertragsüberschuss auf, so wird er dem Eigenkapital angerechnet; bei Fehlen von Eigenkapital dient er der Abtra - gung des Bilanzfehlbetrags.
3 Weist die Bilanz einen Fehlbetrag auf, so muss dieser in mindestens fünf Jahren abgetragen werden. In den betreffenden Budgets wird der für die Ab - tragung dieses Bilanzfehlbetrags nötige Betrag berücksichtigt, bis ein nicht zweckgebundenes Eigenkapital erreicht ist.
Art. 22 Schuldenbegrenzung
1 Die Zunahme des Fremdkapitals aus der Investitionstätigkeit muss begrenzt werden.
2 Der Staatsrat legt die Regeln zur Begrenzung mit Finanzkennzahlen fest.
3 Werden die Grenzen überschritten, so muss die Gemeinde die Massnahmen darlegen, die sie getroffen hat, damit sie binnen fünf Jahren wieder eingehal - ten werden.
Art. 23 Finanzkennzahlen
1 Die Finanzlage muss namentlich anhand folgender Finanzkennzahlen aufge - zeigt werden:
a) Nettoverschuldungsquotient;
b) Selbstfinanzierungsgrad;
c) Zinsbelastungsanteil;
d) Bruttoverschuldungsanteil;
e) Investitionsanteil;
f) Kapitaldienstanteil;
g) Nettoschuld pro Einwohner;
h) Selbstfinanzierungsanteil.
2 Die Finanzkennzahlen werden vom Staatsrat auf der Grundlage der aner - kannten Normen festgelegt.
3 Der Staatsrat legt fest, inwiefern die Finanzkennzahlen für die übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften gelten.
4 Der Gemeinderat kann zusätzliche Kennzahlen zur Bestimmung der Finanz - lage der Gemeinde vorlegen.
3 Kreditrecht
3.1 Allgemeines
Art. 24
1 Ein Kredit ist eine Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem festgelegten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Kredite müssen vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen eingeholt werden.
3 Sie müssen in Form von Verpflichtungs-, Zusatz-, Budget- oder Nachtrags - krediten beantragt werden.
4 Sie müssen für denjenigen Zweck verwendet werden, für den sie bewilligt wurden.
5 Sie werden aufgrund von Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festge - legt.
3.2 Verpflichtungs- und Zusatzkredit
Art. 25 Verpflichtungskredit – Allgemeines und Begriffe
1 Ein Verpflichtungskredit ist eine Ermächtigung, eine einmalige oder wie - derkehrende neue Ausgabe für einen bestimmten Zweck vorzunehmen, deren Betrag die im Finanzreglement der Gemeinde festgelegte Grenze übersteigt.
2 Ein Verpflichtungskredit wird der Gemeindeversammlung oder dem Gene - ralrat zusammen mit einer Botschaft zur Genehmigung unterbreitet; der Staatsrat legt die wesentlichen Elemente der Botschaft fest.
Art. 26 Verpflichtungskredit – Allgemeines und Begriffe
a) Projektierungskredit
1 Ein Projektierungskredit ist ein Verpflichtungskredit für die Abklärung der Tragweite und der finanziellen Auswirkungen umfangreicher zukünftiger Vorhaben.
Art. 27 Verpflichtungskredit – Allgemeines und Begriffe
b) Objektkredit
1 Ein Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben, der zu einer Ausgabe bis zum bewilligten Betrag ermächtigt.
Art. 28 Verpflichtungskredit – Allgemeines und Begriffe
c) Rahmenkredit
1 Ein Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit, der zu einer Ausgabe bis zum bewilligten Betrag für mehrere Einzelvorhaben, die in einem Programm zusammengefasst sind und einen objektiven Zusammenhang aufweisen, er - mächtigt.
Art. 29 Verpflichtungskredit – Schätzung
1 Die in den Artikeln 26, 27 und 28 definierten Arten von Verpflichtungskre - diten werden aufgrund sorgfältiger Berechnungen geschätzt.
2 Sie können eine Preisstandsklausel enthalten, welche die Risiken in Zusam - menhang mit der Kostenentwicklung berücksichtigt.
3 Bei einem Preisrückgang werden die Kredite angemessen angepasst.
Art. 30 Verpflichtungskredit – Zusammenhang mit dem Budget
1 Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten muss als Aufwand der Erfolgs - rechnung oder als Ausgabe der Investitionsrechnung ins Budget aufgenom - men werden.
Art. 31 Verpflichtungskredit – Abrechnung und Verfall
1 Zu jedem Verpflichtungskredit muss eine Schlussabrechnung erstellt wer - den, die der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat zur Information un - terbreitet wird, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist.
2 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn mit der Umsetzung des Vorhabens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Abstimmung nicht begonnen wurde; Abs. 3 bleibt vorbehalten.
3 Im Falle eines Rechtsstreits, der die Umsetzung des Vorhabens verzögern kann, wird die Verfallfrist ausgesetzt.
Art. 32 Verpflichtungskredit – Verpflichtungskontrolle
1 Der Gemeinderat führt die Kontrolle über die eingegangenen Verpflichtun - gen, die beanspruchten Kredite, die erfolgten Zahlungen und die Aufteilung der Rahmenkredite auf die Einzelvorhaben.
Art. 33 Zusatzkredit
1 Ein Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflich - tungskredits.
2 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der be - willigte Verpflichtungskredit überschritten wird, so muss der Gemeinderat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Zusatzkredit beantragen.
3 Wenn es sich bei den Zusatzkrediten um gebundene Ausgaben handelt, müssen sie nicht von der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat be - schlossen werden. Übersteigt der Betrag eines solchen Zusatzkredits jedoch die finanzielle Kompetenz des Gemeinderats, so muss dieser die Finanzkom - mission informieren, die vor dem Eingehen der Verpflichtung ihr Einver - ständnis zur Qualifizierung als gebundene Ausgabe geben muss.
3.3 Budget- und Nachtragskredit
Art. 34 Budgetkredit
1 Ein Budgetkredit ist eine Ermächtigung, die Jahresrechnung für einen be - stimmten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten
Art. 35 Nachtragskredit
1 Ein Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Budgetkre - dits.
2 Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredits, dass dieser nicht ausreicht, so muss der Gemeinderat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Nachtragskredit beantragen; die Vor - schriften zur Kreditüberschreitung bleiben vorbehalten.
3 Ein Nachtragskredit ist Gegenstand eines Beschlusses der Gemeindever - sammlung oder des Generalrats zur Änderung des Budgets.
Art. 36 Kreditüberschreitung
1 Erträgt ein Aufwand oder eine Ausgabe ohne nachteilige Folgen für die Gemeinde keinen Aufschub oder handelt es sich um eine gebundene Ausga - be, so ist der Gemeinderat dafür zuständig, die Kreditüberschreitung zu be - schliessen. Artikel 33 Abs. 3, 2. Satz gilt sinngemäss.
2 Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwand und Ausgaben, de - nen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen.
3 Der Gemeinderat erstellt eine begründete Liste aller Geschäfte, deren Über - schreitung die im Finanzreglement der Gemeinde festgelegten Grenzen über - steigen, und unterbreitet diese spätestens beim Vorlegen der Rechnung ge - samthaft der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat zur Genehmigung.
Art. 37 Verfall
1 Nicht beanspruchte Budget- und Nachtragskredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.
3.4 Spezialfinanzierungen
Art. 38
1 Eine Spezialfinanzierung besteht in einer verpflichtenden Zweckbindung von Mitteln zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
2 Aufwand und Ertrag werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitions - ausgaben und - einnahmen in der Investitionsrechnung. Saldi von Spezialfi - nanzierungen werden bilanziert.
3 Einer Spezialfinanzierung werden der direkte und kalkulatorische Aufwand und Ertrag und die direkten und kalkulatorischen Ausgaben und Einnahmen belastet bzw. gutgeschrieben. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
4 Rechnungslegung
4.1 Allgemeines
Art. 39 Zweck und Gliederung
1 Die Rechnungslegung vermittelt ein wirklichkeitsgetreues Bild des Vermö - gens, der Finanzlage und des Erfolgs.
Art. 40 Grundsätze der Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
a) Jährlichkeit: Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
b) Periodenabgrenzung: Der Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung und die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung werden in der - jenigen Periode erfasst, in der sie verursacht werden. Die Bilanz wird als Stichtagsrechnung geführt.
c) Spezifikation: Aufwand, Ertrag, Ausgaben und Einnahmen werden nach der funktionalen Gliederung und der Artengliederung des Konten - rahmens unterteilt. Die Aktiven und die Passiven der Bilanz werden nach der Artengliederung unterteilt.
d) Vorsicht: Die Rechnungslegung und die Bilanz enthalten alle reellen Risiken, aufgrund derer die Werte verändert werden könnten.
e) Bruttodarstellung: Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung, Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung sowie Aktiven und Passiven der Bilanz sind getrennt voneinander, ohne Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen.
f) Wesentlichkeit: Sämtliche sachdienlichen Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Er - tragslage notwendig sind, werden offengelegt.
g) Qualitative Bindung: Ein Kredit kann nur für den Zweck verwendet werden, für den er gesprochen wurde.
h) Quantitative Bindung: Eine Ausgabe kann nur bis zu dem im Budget eingestellten Betrag getätigt werden; die Bestimmungen über die Kre - ditüberschreitung bleiben vorbehalten.
i) Zeitliche Bindung: Ein nicht verwendeter Budgetkredit verfällt am Ende des Rechnungsjahres. Die Übertragung von Investitionskrediten bleibt vorbehalten.
j) Vergleichbarkeit: Die Jahresrechnungen der Gemeinden und ihrer Ver - waltungseinheiten sind sowohl untereinander als auch über die Zeit hin - weg vergleichbar.
k) Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung bleiben über einen längeren Zeitraum unverändert.
l) Fortführung: Die Normen der Rechnungslegung stützen sich auf den Grundsatz der Fortführung der Gemeindetätigkeit.
2 Im Übrigen erfüllen die Informationen für die Rechnungslegung folgende Kriterien:
a) Verständlichkeit: Die Informationen sind präzis und verständlich.
b) Zuverlässigkeit: Die Informationen sind sachlich richtig.
c) Neutralität: Die Informationen werden objektiv und willkürfrei darge - stellt.
4.2 Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen
Art. 41 Bilanzierung
1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen wirtschaftlichen Nutzen über mehrere Jahre erbringen und ihr Wert verläss - lich ermittelt werden kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zu - künftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert die Aktivierungsgrenze überschreitet und verlässlich ermittelt werden kann.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung zu einem Mittelab - fluss führt und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
4 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.
Art. 42 Aktivierungsgrenze
1 Die Gemeinde legt im Finanzreglement eine Aktivierungsgrenze für die In - vestitionsrechnung fest.
2 Geschäfte, welche die Aktivierungsgrenze nicht erreichen, werden in der Erfolgsrechnung ausgewiesen.
3 Die Aktivierungsgrenze wird im Anhang zur Jahresrechnung aufgeführt. Die Festsetzung sowie jede Änderung der Grenze müssen begründet werden.
Art. 43 Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens
1 Das bilanzierte Fremdkapital und das bilanzierte Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet. Die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.
2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu An - schaffungskosten bilanziert. Entstehen keine Ausgaben, so wird zu Verkehrs - werten zum Zeitpunkt des Zugangs in die Buchhaltung bilanziert.
3 Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine Neubewertung der Finanzanlagen jährlich und der übrigen Anla - gen alle fünf Jahre stattfindet.
4 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert unverzüglich berichtigt.
5 Der Staatsrat kann die Bewertungskriterien je Güterkategorie festlegen.
Art. 44 Verwaltungsvermögen – Bewertung
1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstel - lungskosten bilanziert. Entstehen keine Ausgaben, so wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert.
2 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertmin - derung absehbar, so wird deren bilanzierter Wert unverzüglich berichtigt.
Art. 45 Verwaltungsvermögen – Abschreibungen
1 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden nach der Nutzungsdauer abgeschrieben.
2 Die Abschreibung erfolgt linear.
3 Der Staatsrat legt die Abschreibungssätze fest.
4.3 Verbuchung der kommunalen und interkommunalen Einheiten
Art. 46 Von der Gemeinde abhängige Einheiten
1 In Übereinstimmung mit dem Kontenrahmen werden die Verwaltungsein - heiten, die den Gemeindetätigkeiten entsprechen, in die Gemeinderechnung integriert.
2 Gegebenenfalls werden Gemeindeanstalten ohne eigene Rechtspersönlich - keit als Spezialfinanzierungen ebenfalls in die Gemeinderechnung integriert.
Art. 47 Gemeindeübereinkünfte
1 Die Buchhaltung einer Gemeindeübereinkunft wird vollumfänglich in die Buchhaltung der federführenden Gemeinde integriert.
2 Das Budget wird den Partnergemeinden weitergeleitet, damit sie ihre Betei - ligung in ihr eigenes Budget integrieren können.
3 Die Jahresrechnung wird der Revisionsstelle der federführenden Gemeinde zur Kontrolle unterbreitet und anschliessend den Partnergemeinden weiterge - leitet, damit sie ihre Beteiligung in ihre eigene Rechnung integrieren können.
4 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Einzelheiten, um namentlich sicherzu - stellen, dass die Integration der Gemeindeübereinkünfte keinen Einfluss auf die Werte der Finanzkennzahlen der federführenden Gemeinde hat.
Art. 48 Einheiten des öffentlichen Rechts
1 Gemeindeanstalten mit Rechtspersönlichkeit sowie Gemeindeverbände und Agglomerationen erstellen die Tabelle der Beteiligungen der Vertrags- oder Mitgliedgemeinden.
2 Die Finanzdaten werden im Beteiligungsspiegel jeder betroffenen Gemein - de aufgeführt.
3 Der Staatsrat regelt die Modalitäten, die namentlich vergleichbare Ergebnis - se unter den Gemeinden bei der Berechnung der Finanzkennzahlen sicher - stellen.
Art. 49 Einheiten des privaten Rechts
1 Die Finanzdaten von Einheiten des privaten Rechts, mit denen die Gemein - de Verbindungen organisatorischer oder finanzieller Art hat, werden im Be - teiligungsspiegel der Gemeinde aufgeführt.
5 Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
5.1 Buchführung
Art. 50 Grundsätze der Buchführung
1 Die Buchhaltung besteht darin, chronologisch und systematisch die Ge - schäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen zu erfassen.
2 Die Buchführung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
a) Vollständigkeit: Der gesamte Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung und die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung des Rech - nungsjahres werden in der Jahresrechnung erfasst.
b) Genauigkeit: Die Verbuchung erfolgt in den entsprechenden Buchungs - posten und in Übereinstimmung mit dem Budget.
c) Richtigkeit: Die Buchungen entsprechen den Tatsachen und werden ge - mäss den Weisungen vorgenommen.
d) Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung und der Geldverkehr werden aktuell gehalten.
e) Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge werden verständlich erfasst, die Bu - chungen werden durch Belege nachgewiesen, und die Korrekturen wer - den gekennzeichnet.
Art. 51 Interne Verrechnungen
1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen ver - schiedenen Verwaltungseinheiten der Gemeinde.
2 Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung wesentlich sind.
Art. 52 Archiv
1 Die Archivierung im Bereich Finanzen wird in der Gesetzgebung über die Archivierung und das Staatsarchiv geregelt. Der Staatsrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.
Art. 53 Anlagenbuchhaltung
1 In der Anlagenbuchhaltung werden die Anlagegüter erfasst, die über mehre - re Jahre genutzt werden.
2 Die Anlagenbuchhaltung enthält insbesondere die Abschreibungen und die Informationen über die Entwicklung der Anlagegüter.
3 Der Staatsrat legt die Modalitäten fest.
Art. 54 Inventare
1 Die Gemeinde führt ein Wert- und ein Sachinventar, die regelmässig nach - geführt werden. Sie erstellt per Bilanzstichtag eine physische Erfassung zur Kontrolle des Inventars.
2 Das Wertinventar enthält die gemäss der Aktivierungsgrenze bilanzierten beweglichen und unbeweglichen Sachen.
3 Das Sachinventar enthält die nicht bilanzierten beweglichen und unbewegli - chen Sachen von einer gewissen Bedeutung.
5.2 Interne Kontrolle
Art. 55 Zweck
1 Der Gemeinderat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzude - cken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässli - che Berichterstattung zu gewährleisten.
2 Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.
Art. 56 Internes Kontrollsystem
1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, finanztechnische und organisatorische Massnahmen.
2 Der Gemeinderat führt geeignete Regeln für das interne Kontrollsystem ein. Er stellt dessen Einführung, Einsatz, Dokumentation und Überwachung si - cher.
3 Der Staatsrat kann die Modalitäten im Einzelnen regeln.
6 Externe Kontrolle der Buchhaltung und der Jahresrechnung
Art. 57 Bezeichnung der Revisionsstelle
1 Die externe Kontrolle der Buchhaltung und der Jahresrechnung wird von ei - ner Revisionsstelle wahrgenommen, die auf Antrag der Finanzkommission von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat bezeichnet wird.
2 Die Revisionsstelle wird für die Kontrolle eines bis dreier Rechnungsjahre bezeichnet. Ihr Mandat endet mit der Genehmigung der letzten Jahresrech - nung. Eine oder mehrere Wiederwahlen sind möglich, wobei die Dauer des Mandats einer Revisionsstelle nicht mehr als sechs aufeinanderfolgende Jahre betragen darf.
3 Der Gemeinderat informiert das Amt über den Amtsantritt der Revisions - stelle.
4 Nach dem Ende des Mandats, dem Rücktritt oder der Abberufung der Revi - sionsstelle bezeichnet die Gemeindeversammlung oder der Generalrat an ei - ner nächsten Sitzung, spätestens aber beim Vorlegen des Budgets, eine neue Revisionsstelle.
5 Stellt das Amt fest, dass an dieser Sitzung keine neue Revisionsstelle be - zeichnet wurde, so setzt es der Gemeinde eine Frist von zwei Monaten, um die Situation in Ordnung zu bringen. Nach Ablauf dieser Frist bezeichnet das Amt eine Revisionsstelle für das Rechnungsjahr.
Art. 58 Fachliche Befähigung der Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle muss über besondere, vom Staatsrat festgelegte fachli - che Befähigungen verfügen.
Art. 59 Unabhängigkeit der Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objek - tiv bilden. Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Unabhängigkeit fest.
Art. 60 Rücktritt und Kündigung
1 Tritt die Revisionsstelle zurück, so gibt sie dem Gemeinderat die Gründe dafür an und teilt dies innert zwei Wochen dem Amt mit
2 Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat kann das Mandat der Revi - sionsstelle jederzeit kündigen. Der Gemeinderat setzt das Amt innert zwei Wochen über die Kündigung in Kenntnis.
Art. 61 Befugnisse der Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchhaltung und die Jahresrechnung geset - zeskonform sind.
2 Der Gemeinderat übergibt der Revisionsstelle alle nötigen Unterlagen. Er erteilt ihr alle nützlichen Auskünfte, auf Anfrage auch in schriftlicher Form. Wenn die Revisionsstelle bei der Informationsbeschaffung auf Schwierigkei - ten stösst, informiert sie unverzüglich das Amt.
Art. 62 Revisionsbericht
1 Die Revisionsstelle legt dem Gemeinderat und der Finanzkommission ihren schriftlichen Bericht über die Kontrolle der vom Gemeinderat genehmigten Jahresrechnung vor. Auf Anfrage des Gemeinderats oder der Finanzkommis - sion delegiert sie eine Vertreterin oder einen Vertreter an die für die Rech - nungsgenehmigung einberufene Gemeindeversammlung oder Generalratssit - zung.
2 Der Bericht enthält mindestens:
a) Angaben zur Bestätigung der Unabhängigkeit der Revisionsstelle;
b) Angaben zu den Personen, welche die Revision geleitet haben, und zu deren fachlicher Befähigung;
c) eine Stellungnahme zum Ergebnis der Revision;
d) einen Nachweis über das Vorhandensein eines internen Kontrollsys - tems;
e) eine Empfehlung, ob die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkung genehmigt oder zurückgewiesen werden soll. In letzterem Fall lässt die Revisionsstelle dem Amt unverzüglich eine Kopie des Berichts zukom - men.
3 Der Gemeinderat stellt den Revisionsbericht, welcher der Jahresrechnung beiliegt, den Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern oder den Mitgliedern des Generalrats spätestens bei der Einberufung der Versammlung oder der Sit - zung zu oder legt ihn auf der Gemeindeschreiberei zur Einsicht auf.
4 Der Staatsrat kann zusätzliche Bestimmungen zum Revisionsbericht erlas - sen.
Art. 63 Meldepflichten
1 Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz fest, so meldet sie dies unverzüglich dem Gemeinderat.
2 Die Revisionsstelle informiert das Amt unverzüglich, wenn:
a) sie schwere Verstösse gegen das Gesetz feststellt, und
b) der Gemeinderat aufgrund der Meldung der Revisionsstelle keine ange - messenen Massnahmen ergreift.
3 Das Amt informiert unverzüglich die Oberamtsperson.
7 Steuerressourcen
Art. 64 Steuerfüsse und sätze
1 Die Gemeinde legt die kommunalen Steuerfüsse und - sätze gemäss dem fi - nanziellen Bedarf und der Steuergesetzgebung fest.
2 Die Steuerfüsse und - sätze gelten so lange, bis sie geändert werden.
3 Beabsichtigt der Gemeinderat eine Änderung, so muss der Änderungsent - wurf in der Einberufung der Gemeindeversammlung oder des Generalrats be - kanntgemacht werden.
4 Jede Änderung eines Steuerfusses oder - satzes wird dem Amt mitgeteilt.
Art. 65 Obligatorische Erhöhung
1 Weist das Budget der Erfolgsrechnung einen Aufwandüberschuss aus, der das nicht zweckgebundene Eigenkapital übersteigt, so ist eine Erhöhung der Gemeindesteuern obligatorisch.
2 Weigert sich eine Gemeinde, die durch ihre finanzielle Lage erforderte Be - steuerung vorzunehmen, so kann der Staatsrat sie dazu anhalten und die Steu - erfüsse und - sätze selber beschliessen.
8 Zuständigkeiten der Gemeindeorgane
Art. 66 Gesamtheit der Stimmberechtigten
1 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten entscheidet bei einem Referendum oder einer Initiative in den vom Gesetz bestimmten Fällen durch Urnenab - stimmung.
Art. 67 Gemeindeversammlung
1 Die Gemeindeversammlung erlässt das Finanzreglement. Ihr stehen zudem folgende Befugnisse zu:
a) Sie nimmt Kenntnis vom Finanzplan und seinen Nachführungen.
b) Sie beschliesst das Budget.
c) Sie nimmt Kenntnis vom Geschäftsbericht.
d) Sie genehmigt die Jahresrechnung.
e) Sie beschliesst die Verpflichtungskredite und die Zusatzkredite.
f) Sie beschliesst die Nachtragskredite, die nicht in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen.
g) Sie genehmigt die Kreditüberschreitungen in den im Gesetz vorgesehe - nen Fällen.
h) Sie bewilligt die im Budget nicht vorgesehenen Ausgaben, mit Ausnah - me derjenigen, deren Betrag sich aus dem Gesetz oder aus einem rechtskräftigen Entscheid einer Gerichtsbehörde ergibt.
i) Sie beschliesst Steuern und andere öffentliche Abgaben, mit Ausnahme der Kanzleigebühren.
j) Sie beschliesst den Kauf, den Verkauf, den Tausch, die Schenkung oder die Teilung von Grundstücken, die Begründung beschränkter dinglicher Rechte und alle anderen Geschäfte, deren wirtschaftlicher Zweck dem eines Grundstückerwerbs oder einer Grundstückveräusserung gleich - kommt.
k) Sie beschliesst die Übertragung von Aufgaben, die neue Ausgaben nach sich ziehen.
l) Sie beschliesst Vereinbarungen der Gemeinde mit Dritten, die neue Ausgaben nach sich ziehen.
m) Sie beschliesst Bürgschaften und weitere Gutsprachen.
n) Sie beschliesst Darlehen und Beteiligungen, die bezüglich Sicherheit oder Ertrag nicht den üblichen Bedingungen entsprechen.
o) Sie beschliesst die Annahme einer Schenkung mit Auflage oder eines Vermächtnisses mit Auflage.
p) Sie legt die Anzahl Mitglieder der Finanzkommission fest und wählt diese. Reglementarische Vorschriften bleiben vorbehalten.
q) Sie bezeichnet die Revisionsstelle.
r) Sie kann die Finanzkommission beauftragen, gegen die Mitglieder des Gemeinderats Haftpflichtansprüche geltend zu machen.
2 Die Gemeindeversammlung legt im Finanzreglement die Finanzkompeten - zen des Gemeinderats fest. Sie kann im Übrigen dem Gemeinderat bestimmte weitere Entscheidungskompetenzen nach Absatz 1 Bst. j–o innerhalb der von ihr festgelegten Grenzen übertragen.
3 Die Gemeindeversammlung kann dem Gemeinderat die Befugnis, den Tarif der öffentlichen Abgaben unter Ausschluss der Steuern festzusetzen, übertra - gen; sie selber legt dabei den Gegenstand der Abgabe, den Kreis der Abgabe - pflichtigen, die Berechnungskriterien und den Höchstbetrag der Abgabe fest.
Art. 68 Generalrat – Verweis
1 Der Generalrat übt die Befugnisse der Gemeindeversammlung nach Artikel
67 aus.
Art. 69 Generalrat – Referendum
1 Der Generalrat legt im Finanzreglement fest, ab welchem Betrag zu einer neuen Ausgabe das Referendum ergriffen werden kann.
2 Für die wiederkehrenden Ausgaben wird die vorhersehbare gesamte Dauer der Verpflichtung berücksichtigt. In Ermangelung einer zeitlichen Bestimm - barkeit gilt eine Dauer von 10 Jahren.
3 Wurde kein Betrag festgelegt, so kann zu jeder neuen Ausgabe, die vom Generalrat beschlossen wurde, das Referendum ergriffen werden.
Art. 70 Finanzkommission – Organisation
1 Die Finanzkommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Sie werden von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat für die Dauer der Le - gislaturperiode aus den Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern der Gemeinde oder aus den Mitgliedern des Generalrats gewählt.
2 Die Mitglieder des Gemeinderats und das Gemeindepersonal sind nicht wählbar. Im Übrigen gilt Artikel 15bis des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden.
Art. 71 Finanzkommission – Beziehungen zum Gemeinderat und Fristen
1 Der Gemeinderat liefert der Finanzkommission mindestens 20 Tage vor der Gemeindeversammlung oder der Generalratssitzung die Unterlagen zu den Geschäften nach Artikel 67 Abs. 1 und erteilt ihr die zur Ausübung ihrer Be - fugnisse nötigen Auskünfte.
2 Der Bericht und die Stellungnahme der Finanzkommission werden dem Gemeinderat spätestens drei Tage vor der Gemeindeversammlung oder der Sitzung des Generalrats zugestellt.
Art. 72 Finanzkommission – Befugnisse
1 Die Kommission hat folgende Befugnisse:
a) Sie prüft den Finanzplan und seine Nachführungen.
b) Sie prüft das Budget.
c) Sie prüft die Kredite und die allfälligen Kreditüberschreitungen, über welche die Gemeindeversammlung oder der Generalrat abstimmen muss.
d) Sie prüft die Geschäfte, die Ausgaben nach sich ziehen könnten, die den Kompetenzbereich des Gemeinderats überschreiten, wie Statuten, Re - glemente oder Vereinbarungen.
e) Sie prüft die Anträge auf Veräusserung von Gemeindegütern, die den Kompetenzbereich des Gemeinderats überschreiten.
f) Sie prüft die Anträge zur Änderung von Steuerfüssen und sätzen.
g) Sie prüft Reglemente, die Gebühren betreffen, und Änderungen solcher Reglemente.
h) Sie nimmt zuhanden der Gemeindeversammlung oder des Generalrats Stellung zum Bericht der Revisionsstelle.
i) Sie unterbreitet dem Generalrat oder der Gemeindeversammlung einen Antrag für die Bezeichnung der Revisionsstelle.
2 In den Fällen nach Absatz 1 erstattet die Kommission der Gemeindever - sammlung oder dem Generalrat Bericht und gibt ihr oder ihm ihre Stellung - nahme unter dem finanziellen Gesichtspunkt ab.
3 Die Finanzkommission ist befugt, bei einer Ausgabe, welche die Zuständig - keit des Gemeinderats überschreitet, zu beurteilen, ob es sich um eine neue oder eine gebundene Ausgabe handelt.
4 Die Kommission macht mit Bewilligung der Oberamtsperson gegen die Mitglieder des Gemeinderats Haftpflichtansprüche geltend, wenn die Gemeindeversammlung oder der Generalrat sie damit beauftragt hat.
Art. 73 Gemeinderat
1 Der Gemeinderat ist das für die Gemeindefinanzen verantwortliche Organ. Er übt die Kompetenzen aus, die nicht durch ein Gesetz oder ein Gemeinde - reglement einem anderen Organ der Gemeinde übertragen werden.
2 Der Gemeinderat hat insbesondere die folgenden Befugnisse:
a) Er erlässt im Rahmen des Gesetzes und in Form eines Verwaltungsre - glements Weisungen, welche die Befugnisse und Verfahren im Bereich der Finanzen auf Gemeindeebene festlegen.
b) Er beschliesst den Finanzplan.
c) Er verabschiedet den Entwurf zum Budget.
d) Er bereitet die Entwürfe für Kredite und andere Beschlüsse, über wel - che die Gemeindeversammlung oder der Generalrat abstimmen muss, vor.
e) Er beschliesst gebundene Ausgaben; Artikel 72 Abs. 3 bleibt vorbehal - ten.
f) Er schliesst die Jahresrechnung ab.
g) Er verfasst den Geschäftsbericht, welcher der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat gleichzeitig mit der Jahresrechnung vorgelegt wird.
h) Er verwaltet die Anlagen der Gemeinde, die volle Gewähr bieten und marktgerechte Erträge ergeben müssen.
i) Er beschliesst die Kanzleigebühren und setzt, falls er dazu ermächtigt wurde, den Tarif der nichtsteuerlichen öffentlichen Abgaben fest.
3 Die Gegenstände gemäss Absatz 2, Bst. b–d und f werden der Gemeinde - versammlung oder dem Generalrat zusammen mit einer erläuternden Bot - schaft unterbreitet. Der Staatsrat legt fest, was in der erläuternden Botschaft zu Krediten und anderen Beschlüssen finanzieller Art mindestens enthalten sein muss.
Art. 74 Finanzverwaltung
1 Jede Gemeinde verfügt über eine Finanzverwalterin oder einen Finanzver - walter.
2 Die Finanzverwalterin oder der Finanzverwalter übt die Befugnisse aus, die das Gesetz, das kommunale Finanzreglement und der Gemeinderat ihr oder ihm übertragen.
9 Oberaufsicht
Art. 75 Grundsatz
1 Die Befugnisse der mit der Oberaufsicht über die Gemeinden und die übri - gen gemeinderechtlichen Körperschaften beauftragten Organe, die im Gesetz über die Gemeinden und den Spezialgesetzen vorgesehen sind, gelten auch für den finanziellen Bereich.
Art. 76 Amt
1 Im finanziellen Bereich hat das Amt die folgenden Befugnisse:
a) Es erlässt Weisungen, die namentlich den Kontenrahmen enthalten.
b) Es berät die Gemeinden und die übrigen gemeinderechtlichen Körper - schaften im Bereich der öffentlichen Finanzen.
c) Es prüft die formelle Korrektheit der Budgets und der Jahresrechnun - gen.
d) Es verfolgt die Entwicklung der Gemeindefinanzen und schlägt wenn nötig den zuständigen Aufsichtsbehörden vor, Massnahmen zu ergrei - fen.
e) Es erstellt Finanzstatistiken für alle gemeinderechtlichen Körperschaf - ten und veröffentlicht dazu einen Jahresbericht.
f) Es übt die übrigen Aufgaben aus, die ihm das Gesetz oder die für die Gemeinden zuständige Direktion 2 ) übertragen.
2) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
10 Rechtsmittel
Art. 77
1 Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes erlassen werden, unterste - hen den Rechtsmitteln nach dem Gesetz über die Gemeinden und dem Gesetz über die Agglomerationen.
11 Umsetzungsbestimmungen
Art. 78 Allgemeines
1 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes. Er legt die Modalitäten und Übergangsfristen für die Anpassung der Gemeindefinan - zen an dieses Gesetz fest.
2 Für die Erstellung des Verzeichnisses der Bürgergemeinden stellen die Gemeinden und die Verwaltungsbehörden des Staates ihre Informationen über das Vorhandensein von Bürgergütern zur Verfügung.
Art. 79 Neubewertung der Bilanz – Finanzvermögen
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird eine Neubewertung des Finanz - vermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorge - nommen.
2 Aufwertungsgewinne werden in der Neubewertungsreserve Finanzvermö - gen des Eigenkapitals passiviert.
3 Diese Reserve wird in der Eingangsbilanz gebildet und in der Abschlussbi - lanz des ersten Rechnungsjahres aufgelöst.
Art. 80 Neubewertung der Bilanz – Verwaltungsvermögen
1 Das Verwaltungsvermögen wird beim Inkrafttreten dieses Gesetzes neu be - wertet; der Staatsrat regelt die Modalitäten dazu.
2 Neubewertungsgewinne werden in der Aufwertungsreserve Verwaltungs - vermögen im Eigenkapital passiviert.
3 Diese Reserve dient ausschliesslich dazu, den Mehraufwand der Abschrei - bungen aufgrund der Aufwertung zu kompensieren.
4 Die Aufwertungsreserve des Verwaltungsvermögens wird in zehn Jahren aufgelöst. Auf begründetes Gesuch kann das Amt eine längere Dauer geneh - migen.
12 Änderung bisherigen Rechts und Schlussbestimmungen
12.1 Änderung bisherigen Rechts
Art. 81 Gemeinden
1 Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (SGF 140.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 82 Agglomerationen
1 Das Gesetz vom 19. September 1995 über die Agglomerationen (SGF
140.2) wird wie folgt geändert:
...
Art. 83 Kantonssteuern
1 Das Gesetz vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (SGF 631.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 84 Gemeindesteuern
1 Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (SGF 632.1) wird wie folgt geändert:
...
12.2 Schlussbestimmungen
Art. 85 Referendum
1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
Art. 86 Inkrafttreten
1 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 3 )
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2021 (StRB 08.05.2018).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.03.2018 Erlass Grunderlass 01.01.2021 2018_021 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.03.2018 01.01.2021 2018_021
Feedback