Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheit... (551.213)
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Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen

1 551.213 Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (SMSV) vom 22.04.2020 (Stand 01.01.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und d des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG) 1 ) , auf Antrag der Sicherheitsdirektion, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen des Kantons an Or ganisationen, die Massnahmen in der Schweiz durchführen, um bestimmte Minderheiten vor Angriffen zu schützen, die im Zusammenhang mit terroristi schen oder gewalttätig-extremistischen Aktivitäten im Sinne von Artikel 19 Ab satz 2 Buchstabe a und e des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) 2 ) stehen.
2 Die Bestimmungen des Staatsbeitragsrechts sind zu beachten.

Art. 2

Beitragsberechtigte Massnahmen
1 Der Kanton kann Finanzhilfen für Massnahmen mit folgenden Zwecken gewähren: a Schutz baulicher, technischer oder organisatorischer Art zur Verhinderung von Straftaten, b Ausbildung für Mitglieder von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürf nissen in den Bereichen Risikoerkennung und Bedrohungsabwehr, wobei die Ausbildung an Waffen gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenge setz, WG) 3 ) ausgeschlossen ist.
1) BSG 551.1
2) SR 121
3) SR 514.54 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-035
551.213 2

Art. 3

Voraussetzung
1 Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen bildet die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom
9. Oktober 2019 über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Min derheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (VSMS) 3 ) .

Art. 4

Grundsätze
1 Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.
2 Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die gemäss Budgetkredit verfügba ren Mittel, so erstellt die Sicherheitsdirektion gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG) 4 ) eine Prioritäten ordnung nach folgenden Kriterien: * a Dringlichkeit der Massnahme, b Qualität der Massnahme, c Effizienz des Mitteleinsatzes.

Art. 5

Begrenzung der Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfe beträgt im Verhältnis zur Finanzhilfe des Bundes a 50 Prozent, b bis zu 80 Prozent, wenn die Realisierung der Massnahme ansonsten nicht möglich oder zumutbar wäre.
2 Sie reduziert sich um die Beiträge der Gemeinden.

Art. 6

Verfahren
1 Gesuche um Finanzhilfen sind mit der folgenden Beilage an die Kantonspoli zei zu richten: a Verfügung gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a VSMS oder b öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b VSMS.
2 Die Kantonspolizei nimmt lediglich eine formelle Prüfung vor und leitet das Gesuch samt Beilage an die Sicherheitsdirektion weiter.
3 Die Sicherheitsdirektion a nimmt bei Bedarf weitere Sachverhaltsabklärungen vor und b entscheidet über die Ablehnung von Gesuchen und im Rahmen ihrer Fi nanzkompetenz über die Gewährung von Finanzhilfen, oder
3) SR 311.039.6
4) BSG 641.1
3 551.213 c leitet das Gesuch an das finanzkompetente Organ weiter.

Art. 7

Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
1 Die Beitragsempfängerinnen und -empfänger haben der Kantonspolizei jede Änderung der Verfügung oder des öffentlich-rechtlichen Vertrags gemäss Arti kel 9 Absatz 2 VSMS umgehend zu melden.
2 Sie haben der Kantonspolizei einen Schlussbericht und eine Schlussabrech nung einzureichen, die a den Verlauf und das Ergebnis der unterstützten Massnahme darlegen, b Rechenschaft über die verfügungs- oder vertragskonforme Verwendung der Finanzhilfe ablegen.
3 Im Übrigen richten sich die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach Artikel 8 StBG.

Art. 8

Offenlegung der Unterstützung durch den Kanton
1 Die Beitragsempfängerinnen und -empfänger sind verpflichtet, in ihren Jahresberichten und in den öffentlichen Projektunterlagen auf die vom Kanton erhaltene Finanzhilfe hinzuweisen.

Art. 9

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft. Bern, 22. April 2020 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Ammann Der Staatsschreiber: Auer
551.213 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.04.2020 01.06.2020 Erlass Erstfassung 20-035
16.11.2022 01.01.2023

Art. 4 Abs. 2

geändert 22-099
5 551.213 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 22.04.2020 01.06.2020 Erstfassung 20-035

Art. 4 Abs. 2

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-099
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