Grossratsbeschluss betreffend Kantonale Beteiligung an der Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften
Grossratsbeschluss betreffend Kantonale Beteiligung an der Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften Vom 19. Oktober 1950 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regie- rungsrates, beschliesst, was folgt:
1. An die im Kanton Basel-Stadt zugunsten des hiesigen Gewerbes
und Detailhandels tätigen und vom Bund anerkannten gewerbli- chen Bürgschaftsgenossenschaften leistet der Kanton Basel-Stadt die im Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften vom 22. Juni 1949 und den dazuge- hörigen Ausführungsvorschriften vorgesehenen kantonalen Bei- träge an die Verwaltungskosten.
2. Für die durch diesen Beschluss entstehenden Auslagen ist jährlich
in den Voranschlag der erforderliche Kredit aufzunehmen.
3. Der Grossratsbeschluss betreffend kantonale Mitwirkung bei der
Eidgenössischen Gewerbehilfe durch gewerbliche Bürgschaftsge- nossenschaften vom 26. September 1940 wird aufgehoben. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
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