Grossratsbeschluss betreffend Kantonale Beteiligung an der Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften
                            Grossratsbeschluss betreffend Kantonale Beteiligung an der  Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften  Vom 19. Oktober 1950  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regie-  rungsrates, beschliesst, was folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. An die im Kanton Basel-Stadt zugunsten des hiesigen Gewerbes
                            und Detailhandels tätigen und vom Bund anerkannten gewerbli-  chen Bürgschaftsgenossenschaften leistet der Kanton Basel-Stadt  die  im  Bundesbeschluss  über  die  Förderung  der  gewerblichen  Bürgschaftsgenossenschaften vom 22. Juni 1949 und den dazuge-  hörigen Ausführungsvorschriften vorgesehenen kantonalen Bei-  träge an die Verwaltungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Für die durch diesen Beschluss entstehenden Auslagen ist jährlich
                            in den Voranschlag der erforderliche Kredit aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Grossratsbeschluss betreffend kantonale Mitwirkung bei der
                            Eidgenössischen Gewerbehilfe durch gewerbliche Bürgschaftsge-  nossenschaften vom 26. September 1940 wird aufgehoben.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.