Verordnung über die Abschlussprüfungen an der Kaufmännischen Vorbereitungsschule (413.770)
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Verordnung über die Abschlussprüfungen an der Kaufmännischen Vorbereitungsschule

Verordnung über die Abschlussprüfungen an der Kaufmännischen Vorbereitungsschule (Prüfungsverordnung KVS)
1) Vom 9. Mai 2000 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 74 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
2) , auf Antrag des Erziehungsrates, die nachstehende Verordnung: i. allgemeines Zweck

§1. Das Abschlusszeugnis soll den Eintritt in eine kaufmännische

Lehre erleichtern. ii. abschlussprüfungen Zeitpunkt

§2. Die Abschlussprüfungen finden am Ende des 2. Semesters statt.

Prüfungsleitung

§3. Die Prüfungsleitung obliegt dem Rektorat. Sie ist für die Durch-

führung der Abschlussprüfungen zuständig und teilt mit, ob das Ab- schlusszeugnis erteilt oder verweigert wird.
2 Die Prüfungsleitung bestimmt die Modalitäten der Abschlussprüfun- gen, soweit sie nicht in dieser Verordnung festgelegt sind. Examinatorinnen und Examinatoren

§4. Die Examinatorinnen und Examinatoren sind die Lehrkräfte der

zu prüfenden Fächer an der Kaufmännischen Vorbereitungsschule.
2 Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden durch die Exa- minatorinnen und Examinatoren der betreffenden Klassen gemeinsam gestellt.
Expertinnen und Experten

§5. Die Prüfungsleitung bestimmt geeignete Expertinnen und Ex-

perten.
2 Expertinnen und Experten sind an den mündlichen Prüfungen anwe- send. Prüfungsvorbereitung und Notensetzung

§6. Examinatorinnen und Examinatoren der betreffenden Klassen

bereinigen zusammen die Aufgabestellungen für die schriftlichen Prü- fungen, korrigieren diese und legen sie zusammen mit ihren Notenan- trägen den Expertinnen und Experten vor.
2 Gemeinsam legen die Examinatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten die Prüfungsnote fest. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die Prüfungsleitung. Prüfungsfächer

§7. Die Abschlussprüfungen finden in folgenden Fächern statt:

– Deutsch, – Französisch, – Englisch, – Rechnungswesen, – Büroinformatik und Korrespondenz. Nichtprüfungsfächer

§8. Die Fächer Wirtschaft und Recht sowie Gegenwartskunde wer-

den nicht geprüft. Prüfungsart

§9. Die Fächer Deutsch, Französisch und Englisch werden schriftlich

und mündlich, die Fächer Rechnungswesen sowie Büroinformatik und Korrespondenz schriftlich geprüft.

§ 10. Die schriftlichen Prüfungen werden unter ständiger Aufsicht

geschrieben.
2 Die mündlichen Prüfungen finden nach den schriftlichen Prüfungen statt.
Prüfungsdauer

§ 12. Die schriftlichen Prüfungen dauern in den Fächern Deutsch,

Rechnungswesen sowie Büroinformatik und Korrespondenz 90 Minu- ten, in den Fächern Französisch sowie Englisch 20 Minuten.
2 Die mündlichen Prüfungen dauern 10 Minuten. Leistungsbewertung

§ 13. Die Prüfungsnoten und die Abschlusszeugnisnoten werden

durch ganze Noten (6 = sehr gut; 5 = gut; 4 = genügend; 3 = ungenügend,
2 = schlecht; 1 = sehr schlecht) und durch halbe Noten (5,5; 4,5; 3,5; 2,5;
1,5) bewertet. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Abschlusszeugnisnoten der geprüften Fächer

§ 14. Die Abschlusszeugnisnoten der Fächer, in denen eine Prüfung

stattfindet, errechnen sich aus dem arithmetischen Mittel der Erfah- rungsnote und der Prüfungsnote des betreffenden Faches.
2 Die Erfahrungsnote eines geprüften Faches ist das ungerundete arithmetische Mittel aus den letzten beiden Zeugnisnoten des betref- fenden Faches.
3 Die Prüfungsnote ist die Note der schriftlichen Prüfung oder das un- gerundete arithmetische Mittel aus der schriftlichen und mündlichen Prüfung.
4 Ergibt die Berechnung der Diplomnote ein arithmetisches Mittel von
0,25 bzw. 0,75, wird auf die nächste halbe bzw. ganze Note aufgerundet. Abschlusszeugnisnoten der nicht geprüften Fächer

§ 15. Als Abschlusszeugnisnote wird in den nicht geprüften Fächern

die Erfahrungsnote in das Abschlusszeugnis eingetragen.
2 Die Erfahrungsnote ist das arithmetische Mittel der beiden letzten Zeugnisnoten im betreffenden Fach.
3 Ergibt die Berechnung der Erfahrungsnote als Abschlusszeugnis- note ein arithmetisches Mittel von 0,25 bzw. 0,75, wird auf die nächste halbe Note auf- oder abgerundet. Massgebend für das Auf- oder Ab- runden ist die Zeugnisnote des 2. Semesters. Bestehensnormen

§ 16. Das Abschlusszeugnis ist bestanden, wenn:

Prüfungskonferenz, Validierung der Noten

§ 17. Nach der Prüfung führt die Prüfungsleitung mit den Examinato-

rinnen und Examinatoren, Expertinnen und Experten sowie denjeni- gen Lehrkräften, die in den nicht geprüften Fächern den abschliessen- den Unterricht erteilt haben, eine Prüfungskonferenz durch.
2 An der Prüfungskonferenz werden die Leistungsbewertungen für das Abschlusszeugnis überprüft und validiert.
3 Eine Aussprache hat über all jene Kandidatinnen und Kandidaten zu erfolgen, deren Abschlusszeugnis in Frage gestellt ist. Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten

§ 18. Bei den Abschlussprüfungen können die Benutzung unerlaub-

ter Hilfsmittel, die versuchte Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit zu Massnahmen bis zur Verweigerung des Abschlusszeugnisses führen.
2 Über Massnahmen bis zur Verweigerung des Abschlusszeugnisses entscheidet die Prüfungsleitung. Fernbleiben und Rücktritt von den Abschlussprüfungen

§ 19. Die Prüfungsleitung ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt

einer Schülerin oder eines Schülers von den Abschlussprüfungen um- gehend zu benachrichtigen.
2 Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen an einer Abschlussprüfung nicht teilnehmen oder tritt eine Schülerin oder ein Schüler während einer Prüfung aus gesundheitlichen Gründen von dieser zurück, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
3 Das Abschlusszeugnis wird verweigert, wenn eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Begründung einer Abschlussprüfung fern- bleibt oder von einer begonnenen Prüfung zurücktritt.
4 Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht nachträglich aus gesund- heitlichen Gründen für ungültig erklärt werden.

§ 20. Schülerinnen und Schüler, die das Abschlusszeugnis nicht erhal-

ten haben, können das Schuljahr und die Abschlussprüfungen nicht wiederholen.
iii. abschlusszeugnis

§ 21. Das Abschlusszeugnis enthält:

– den Namen, Vornamen, Bürgerort/Staatsangehörigkeit und Ge- burtsdatum der Absolventin oder des Absolventen, – das Datum des Ein- und Austritts in die Kaufmännische Vorberei- tungsschule, – die Noten der Diplomfächer (Prüfungs- und Nichtprüfungsfächer), – das Ausstellungsdatum des Abschlusszeugnisses, – die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors sowie der Klassen- lehrkraft, iv. rechtsmittel

§ 22.

3) Gegen Verfügungen der Prüfungsleitung und der Diplomkon- ferenz kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorste- her rekurriert werden. v. schluss- und übergangsbestimmungen

§ 23. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf

den Beginn des Schuljahres 1999/2000 wirksam.
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