Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (726.010)
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Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) vom 1. Oktober 2001 (Stand 1. Dezember 2014) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872 und Art. 8 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom

29. April 2001 (GöB) sowie der Interkantonalen Vereinbarung über das öf -

fentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB), * beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung wird auf die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleis - tungsaufträgen angewendet.

Art. 2 Ausnahmen

1 Aufträge müssen nicht nach dieser Verordnung vergeben werden, wenn: a) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist; b) der Schutz von Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflan - zen es erfordert; c) Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden. d) die Relation der Auftragssumme zur Art des Auftrages eine Vergabe nach dieser Verordnung nicht rechtfertigt.

Art. 3 Berechnung des Wertes

a) Grundsatz
1 Ein sachlich zusammenhängender Auftrag wird nicht aufgeteilt. Enthält ein Auftrag die Option auf Folgeaufträge, ist der Gesamtwert massgebend.
2 Es wird jede Art der Vergütung berücksichtigt. Die Mehrwertsteuer wird nicht berücksichtigt.

Art. 4 b) Liefer- und Dienstleistungsaufträge

1 Werden mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge verge - ben oder wird ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in Teilaufträge aufge - teilt, gilt: a) der tatsächliche Gesamtwert der vergebenen Aufträge während der letzten zwölf Monate; b) der geschätzte Wert von wiederkehrenden Aufträgen in den zwölf Monaten, die dem Erstauftrag folgen.
2 Werden Liefer- oder Dienstleistungsaufträge in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf vergeben oder ist kein Gesamtpreis vorgesehen, gilt: a) bei Aufträgen mit bestimmter Dauer der geschätzte Gesamtwert; b) bei Aufträgen mit unbestimmter Dauer der Gesamtwert für 48 Mona - te.

Art. 5 Gleichbehandlung

1 Anbieter 1 ) werden gleich behandelt und nicht diskriminiert.
2 Soweit kein Gegenrecht besteht und das Bundesgesetz über den Binnen - markt vom 6. Oktober 1995 (BGBM) dies zulässt, kann von den Grundsät - zen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung abgewichen werden. *

Art. 6 Vertraulichkeit

1 Der Auftraggeber wahrt den vertraulichen Charakter sämtlicher vom Anbie - ter gemachten Angaben. Vorbehalten bleiben die nach der Zuschlagsertei - lung zu publizierenden Mitteilungen.

Art. 7 * Ausstand

1 Der Ausstand von Mitgliedern der Vergebungsbehörde richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 (VerwVG).
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.

Art. 8 Eignungskriterien

1 Der Auftraggeber legt im Rahmen der Ausschreibung fest, welche Eig - nungskriterien der Anbieter erfüllen und welche Nachweise er erbringen muss.

Art. 9 Verzeichnis beim selektiven Verfahren

1 Für das selektive Verfahren kann der Auftraggeber ein System einrichten, um die generelle Eignung der Anbieter zu prüfen. Geeignete Anbieter wer - den in ein öffentliches Verzeichnis aufgenommen.
2 Er veröffentlicht im kantonalen Publikationsorgan die Einführung des Sys - tems und anschliessend jährlich: a) eine Liste der Verzeichnisse; b) die Aufnahmebedingungen und Prüfmethoden; c) die Dauer der Gültigkeit und das Verfahren zur Erneuerung der Ver - zeichnisse.
3 Wird ein Verzeichnis abgeschafft, teilt er dies den eingetragenen Anbietern schriftlich mit.

Art. 10 Arbeitsschutz-, Arbeitssicherheitsbestimmungen und Arbeitsbe -

dingungen
1 Der Auftraggeber vergibt den Auftrag nur an einen Anbieter, der als Arbeit - geber gegenüber seinen Arbeitnehmern die Arbeitsschutz- und Arbeitssi - cherheitsbestimmungen und die Arbeitsbedingungen der allgemeingültigen Gesamt- und Normalarbeitsverträge gewährleistet.
2 Bestehen keine allgemeingültigen Gesamt- oder Normalarbeitsverträge, gelten die berufsüblichen Bedingungen.
3 Vergibt der Auftraggeber einen Auftrag einem General- oder Totalunter - nehmer, stellt er vertraglich sicher, dass die Bestimmungen von Abs. 1 und
2 dieses Artikels auch von den an der Ausführung des Auftrages beteiligten Unternehmen eingehalten werden. *

Art. 11 Ausschluss

1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter vom Vergabeverfahren ausschlies - sen, den Zuschlag widerrufen und aus dem Verzeichnis über geeignete An - bieter streichen, wenn dieser insbesondere: a) die Eignungskriterien nicht erfüllt; b) dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt; c) Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt; d) die erforderliche Sicherheit für die Einhaltung der gesetzlichen Vor - schriften nicht bietet; e) gesetzliche Vorschriften der Baugesetzgebung nicht einhält; f) die Gleichbehandlung von Mann und Frau nicht gewährleistet oder verletzt; g) Absprachen trifft, die den wirksamen Wettbewerb beeinträchtigen; h) in einem Konkursverfahren steht und der Konkurs angedroht wurde; i) wesentliche Formvorschriften dieser Verordnung verletzt; k) sich beruflich fehlverhalten hat und dies in einem gerichtlichen Ver - fahren festgestellt wurde.
2 Bei schweren Verstössen kann der Anbieter für die Dauer von bis zu drei Jahren von künftigen Vergaben ausgeschlossen werden.

II. Vergabeverfahren

Art. 12 Verfahrensarten

1 Der Auftraggeber vergibt einen Auftrag im: a) offenen Verfahren; b) selektiven Verfahren; c) Einladungsverfahren; d) freihändigen Verfahren.

Art. 13 Wahl des Verfahrens

a) offenes und selektives Verfahren
1 Der Auftrag wird im offenen oder im selektiven Verfahren vergeben, wenn der Wert des Auftrages Fr. 500‘000.-- bei Bauaufträgen im Bauhauptgewer - be, Fr. 250‘000.-- bei Bauaufträgen im Baunebengewerbe und Fr. 250‘000.-- bei Lieferungen und Dienstleistungen erreicht. *
2 Erreicht der Gesamtwert eines Bauwerks die Werte für den Staatsvertrags - bereich gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be - schaffungswesen, werden alle Aufträge, die zusammengerechnet 20 Pro - zent des Gesamtwertes übersteigen, unabhängig ihres Einzelwertes im offe - nen oder im selektiven Verfahren vergeben. *
3 Für Auftraggeber gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c GöB, die in der Wasser-, Ener - gie- und Verkehrsversorgung sowie der Telekommunikation tätig sind, gelten die Werte der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf - fungswesen.

Art. 14 * b) Einladungsverfahren

1 Der Auftrag kann im Einladungsverfahren vergeben werden, wenn der Wert des Auftrages Fr. 500‘000.-- bei Bauaufträgen im Bauhauptgewerbe, Fr. 250‘000.-- bei Bauaufträgen im Baunebengewerbe und Fr. 250‘000.-- bei Lieferungen und Dienstleistungen nicht erreicht.

Art. 15 c) freihändiges Verfahren

1 Der Auftrag kann im freihändigen Verfahren vergeben werden, wenn der Wert des Auftrages Fr. 300‘000.-- bei Bauaufträgen im Bauhauptgewerbe, Fr. 150‘000.-- bei Bauaufträgen im Baunebengewerbe, Fr. 100‘000.-- bei Lieferungen und Fr. 150‘000.-- bei Dienstleistungen nicht erreicht. *
2 Unabhängig vom Wert des Auftrages kann dieser im freihändigen Verfah - ren vergeben werden, wenn: a) die eingereichten Angebote unter den Anbietern abgesprochen wur - den; b) im offenen oder selektiven Verfahren keine geeigneten Angebote ein - gehen oder kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt; c) die Vergabe widerrufen wurde und die Bedingungen der Ausschrei - bung nicht wesentlich geändert werden; d) aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder wegen Schutzrechten des geistigen Eigentums nur ein Anbieter in Frage kommt; e) er sich aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht zur Aus - schreibung eignet; f) zwingende Gründe im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Ereig - nissen das offene oder selektive Verfahren verunmöglichen; g) im Zusammenhang mit einem vergebenen Auftrag Ergänzungsarbei - ten, -lieferungen oder -dienstleistungen notwendig sind;
h) er einzig zu Forschungs-, Erprobungs-, Studien- oder Entwicklungs - zwecken vergeben wird; i) der Auftraggeber den Vertrag mit dem Gewinner eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs nach dieser Verordnung schlies - sen will; k) der Auftraggeber Güter an Warenbörsen beschafft; l) der Auftraggeber Güter zeitlich befristet zu einem Preis beschaffen kann, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt; m) der Auftraggeber einen neuen gleichartigen Bauauftrag vergibt, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen oder selektiven Verfahren vergeben wurde und in der Ausschreibung für den Grund - auftrag auf die Möglichkeit der freihändigen Vergabe hingewiesen wurde. n) wenn eine Leistung des öffentlichen Verkehrs an eine Transportun - ternehmung des Bundes oder an eine konzessionierte Transportun - ternehmung vergeben werden soll; o) Aufträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten.

Art. 16 Form der Ausschreibung

a) offenes und selektives Verfahren
1 Im offenen oder im selektiven Verfahren werden Aufträge im amtlichen Pu - blikationsorgan ausgeschrieben.
2 Aufträge, die für einen bestimmten Zeitraum geplant sind, können gesamt - haft ausgeschrieben werden.
3 Führt der Auftraggeber ein Verzeichnis über geeignete Anbieter, kann er Aufträge auch im Rahmen der Veröffentlichung des Prüfsystems ausschrei - ben.

Art. 17 b) Einladungs- und freihändiges Verfahren

1 Im Einladungsverfahren und im freihändigen Verfahren wird direkt zur Angebotsabgabe eingeladen.

Art. 18 Inhalt der Ausschreibung

1 Die Ausschreibung und die direkte Einladung enthalten mindestens: a) Name und Adresse des Auftraggebers;
b) Gegenstand und Umfang des Auftrages; c) Verfahrensart; d) Ausführungs- oder Lieferungstermin; e) Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise, soweit keine Aus - schreibungsunterlagen abgegeben werden; f) Zuschlagskriterien, soweit keine Ausschreibungsunterlagen abgege - ben werden; g) Adresse und Frist zur Einreichung des Angebotes im offenen Verfah - ren oder des Antrages auf Teilnahme im selektiven Verfahren sowie Zeitpunkt der Öffnung der Angebote; h) Adresse und Frist für den Bezug der Ausschreibungsunterlagen; i) Höhe der zu entrichtenden Beiträge für den Bezug der Ausschrei - bungsunterlagen und Zahlungsbedingungen; j) soweit Verhandlungen zulässig sind, ob solche vorgesehen werden.
2 Bei Aufträgen, die dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaf - fungswesen vom 15. April 1994 (In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Ja - nuar 1996) unterstehen, wird in der Ausschreibung darauf hingewiesen und eine Zusammenfassung in französischer Sprache mit folgenden Angaben angefügt: *

1. Name und Adresse des Auftraggebers,

2. Gegenstand und Umfang des Auftrages,

3. Frist für die Einreichung des Angebots im offenen Verfahren oder

Frist für die Einreichung des Antrages auf Teilnahme im selektiven Verfahren,

4. Bezug der Ausschreibungsunterlagen und Adresse für Auskünfte

über das Verfahren.

Art. 19 Ausschreibungsunterlagen

1 Die Ausschreibungsunterlagen enthalten mindestens: a) Name und Adresse des Auftraggebers; b) Gegenstand und Umfang des Auftrages; c) Adresse für zusätzliche Auskünfte; d) Adresse und Frist für die Einreichung eines Angebotes sowie Zeit - punkt der Öffnung; e) Dauer der Verbindlichkeit des Angebotes; f) Wirtschaftliche und technische Anforderungen sowie finanzielle Ga - rantien und Angaben;
g) besondere Bedingungen, insbesondere über Varianten, gemeinsame Angebote, Teilangebote und Aufteilung des Auftrages; h) Zuschlagskriterien; i) Zahlungsbedingungen.

Art. 20 Auskünfte

1 Der Auftraggeber beantwortet dem Anbieter Anfragen zu den Ausschrei - bungsunterlagen, soweit dieser so nicht bevorzugt wird.
2 Wichtige Auskünfte müssen allen Anbietern gleichzeitig mitgeteilt werden.

Art. 21 Fristen

1 Der Auftraggeber setzt die Fristen für die Einreichung des Antrages auf Teilnahme und des Angebots so fest, dass allen Anbietern genügend Zeit zur Prüfung der Unterlagen sowie zur Ausarbeitung des Antrages auf Teil - nahme und des Angebotes bleibt.
2 Ohne besonderen Grund dürfen die Fristen nicht kürzer als 14 Tage sein.
3 Für Aufträge, die gemäss dem Übereinkommen über das öffentliche Be - schaffungswesen vom 15. April 1994 dem Staatsvertragsbereich unterste - hen, gelten für die Fristen die im Staatsvertrag vereinbarten Bestimmungen *

Art. 22 Angebote

a) Offenes Verfahren
1 Im offenen Verfahren können alle Anbieter ein Angebot einreichen.

Art. 23 b) Selektives Verfahren

1 Im selektiven Verfahren können alle Anbieter einen Antrag auf Teilnahme einreichen.
2 Der Auftraggeber bestimmt aufgrund der Eignung jene Anbieter, die ein Angebot einreichen können. Er kann deren Zahl beschränken, wenn er dies im Rahmen der Ausschreibung bekannt gibt und das Vergabeverfahren sonst nicht wirtschaftlich abgewickelt werden kann. Soweit es genügend ge - eignete Anbieter gibt, darf die Anzahl nicht kleiner als drei sein.
3 Führt der Auftraggeber ein Verzeichnis über geeignete Anbieter, kann er neben der Ausschreibung aus dem Verzeichnis jene Anbieter auswählen, die er zur Angebotsabgabe einlädt.

Art. 24 c) Einladungs- und freihändiges Verfahren

1 Im Einladungsverfahren und im freihändigen Verfahren können die vom Auftraggeber ausgewählten Anbieter ein Angebot einreichen.
2 Soweit es genügend geeignete Anbieter gibt, lädt der Auftraggeber im Ein - ladungsverfahren wenigstens drei Anbieter zur Angebotsabgabe ein.

Art. 25 d) Gemeinsame Angebote

1 Gemeinsame Angebote von mehreren Anbietern sind zulässig.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in den Ausschreibungs - unterlagen.

Art. 26 e) Varianten und Teilangebote

1 Der Anbieter kann zusätzlich zum verlangten Angebot Varianten oder Teil - angebote einreichen.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in den Ausschreibungs - unterlagen.

Art. 27 f) Einreichung

1 Der Anbieter reicht seinen Antrag auf Teilnahme und sein Angebot der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle schriftlich, vollständig und fristge - recht ein.
2 Der Antrag auf Teilnahme kann auch elektronisch eingereicht werden.

Art. 28 g) Vergütung

1 Die Aufwendungen für die Ausarbeitung des Angebotes werden nicht ver - gütet.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen im Rahmen der Aus - schreibung.

Art. 29 h) Öffnung der Angebote

1 Die Angebote bleiben bis zum Zeitpunkt der Öffnung verschlossen.
2 Der Auftraggeber lässt die Angebote durch wenigstens zwei Beauftragte öffnen.
3 In der Regel können die Anbieter an der Öffnung teilnehmen.
4 Über die Öffnung wird ein Protokoll erstellt, das wenigstens folgende Anga - ben enthält: a) Datum der Offertöffnung; b) Auftragsbezeichnung; c) Name und Unterschrift der anwesenden Personen; d) Bezeichnung der Anbieter; e) Eingangsdaten der Angebote; f) Nettopreise der Angebote; g) allfällige Varianten.

Art. 30 i) Prüfung der Angebote

1 Der Auftraggeber prüft die Angebote nach einheitlichen Kriterien.
2 Er korrigiert offensichtliche Schreib- und Rechnungsfehler.
3 Sind Angaben eines Angebotes unklar, kann er vom Anbieter Erläuterun - gen in schriftlicher Form verlangen.

Art. 31 j) Ungewöhnlich niedrige Angebote

1 Werden ungewöhnlich niedrige Angebote eingereicht, kann der Auftragge - ber zusätzliche Angaben und Erläuterungen in schriftlicher Form verlangen, um die Einhaltung der Teilnahmebedingungen zu prüfen.

Art. 32 k) Verhandlungen

1 Verhandlungen können geführt werden, soweit in der Ausschreibung dar - auf hingewiesen wurde und sie nicht durch internationale oder interkantona - le Vereinbarungen ausgeschlossen sind.
2 Sie werden unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach klaren Regeln geführt. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten.

Art. 33 Zuschlag

a) Kriterien
1 Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag.
2 Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes sind insbesondere: a) Zweckmässigkeit der Leistung; b) Preis; c) Qualität; d) Termin; e) Garantie- und Unterhaltsleistungen sowie Kundendienst; f) Betriebskosten; g) Innovationsgehalt; h) Ästhetik; i) Umweltverträglichkeit; j) Erfahrung des Anbieters (Know-how).
3 Abweichungen und besondere Gewichtung einzelner Kriterien werden im Rahmen der Ausschreibung bekanntgegeben.
4 Bei gleichwertigen Angeboten werden Betriebe bevorzugt, die Lehrlinge ausbilden.

Art. 34 b) Eröffnung

1 Der Auftraggeber eröffnet den Anbietern den Zuschlag mit einer kurzen Be - gründung. Diese enthält insbesondere den Preis des berücksichtigten Angebotes oder die tiefsten und höchsten Preise der in das Vergabeverfah - ren einbezogenen Angebote.
2 Bei Aufträgen, die gemäss dem Übereinkommen über das öffentliche Be - schaffungswesen vom 15. April 1994 dem Staatsvertragsbereich unterste - hen, eröffnet der Auftraggeber den Anbietern auf Gesuch hin die wesentli - chen Gründe für ihre Nichtberücksichtigung. *
3 Nicht eröffnet werden Angaben, soweit: a) öffentliche Interessen verletzt werden; b) berechtigte Interessen der Anbieter oder der lautere Wettbewerb ver - letzt werden.

Art. 35 * c) Veröffentlichung

1 Bei Aufträgen, die gemäss dem Übereinkommen über das öffentliche Be - schaffungswesen vom 15. April 1994 dem Staatsvertragsbereich unterste - hen, veröffentlicht der Auftraggeber den Zuschlag im amtlichen Publikations - organ innert 72 Tagen mit folgenden Angaben: a) Art des Vergabeverfahrens; b) Gegenstand und Umfang des Auftrages; c) Name und Adresse des Auftraggebers; d) Datum des Zuschlages; e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f) Preis des berücksichtigten Angebotes oder die tiefsten und höchsten Preise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote.

Art. 36 d) Vertragsschluss

1 Der Vertrag mit dem Anbieter darf nach dem Zuschlag geschlossen wer - den, wenn die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen ist.

Art. 37 Abbruch und Wiederholung des Verfahrens

1 Der Auftraggeber kann das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen und wiederholen.
2 Abbruch und Wiederholung des Verfahrens werden den Anbietern schrift - lich mitgeteilt oder nach Vorschriften über die Ausschreibung veröffentlicht.

III. Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb

Art. 38 Arten

1 Planungswettbewerbe können durchgeführt werden zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen: a) als Ideenwettbewerb zu allgemein umschriebenen und abgegrenzten Aufgaben; b) als Projektwettbewerb zu konkret umschriebenen Aufgaben und zur Vergabe der teilweisen oder umfassenden Realisierung der Lösung.
2 Gesamtleistungswettbewerbe werden zur Erarbeitung von Lösungsvor - schlägen zu konkret umschriebenen Aufgaben und zur Vergabe der Reali - sierung dieser Lösung durchgeführt.

Art. 39 Verfahren

1 Der Auftraggeber regelt das Verfahren im Einzelfall. Er kann auf Bestim - mungen und Empfehlungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche dieser Verordnung nicht widersprechen.
2 Er schreibt den Wettbewerb im offenen oder selektiven Verfahren aus, wenn der Wert die Beträge nach dieser Verordnung erreicht.

IV. Übrige Bestimmungen

Art. 40 * Aufsicht

1 Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 19 IVöB und dieser Verordnung über die Auftraggeber ist die Standeskommission.

Art. 41 Anfechtbare Verfügungen

1 Anfechtbare Verfügungen sind: a) Aufnahme oder Nichtaufnahme des Anbieters in ein Verzeichnis über geeignete Anbieter und Streichung aus dem Verzeichnis; b) Ausschreibung des Auftrages; c) Auswahl der Anbieter im selektiven Verfahren; d) Ausschluss des Anbieters vom Vergabeverfahren; e) Zuschlag und dessen Widerruf; f) Abbruch des Verfahrens.
2 Anfechtbare Verfügungen sind kurz zu begründen.
3 Die Ausschreibung des Auftrages ist nicht zu begründen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 42 * ...

Art. 43 * Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Erlasse

1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat gleichzeitig mit dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 29. April 2001 am 1. Januar 2002 in Kraft.
2 ...
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

01.10.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung -

25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 5 Abs. 2 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 7 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 10 Abs. 3 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 13 Abs. 1 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 14 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 15 Abs. 1 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 18 Abs. 2 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 21 Abs. 3 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 34 Abs. 2 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 35 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 40 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 42 aufgehoben -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 43 aufgehoben -

23.06.2014 23.06.2014 Ingress geändert -

23.06.2014 23.06.2014 Art. 13 Abs. 1 geändert -

23.06.2014 23.06.2014 Art. 13 Abs. 2 geändert -

23.06.2014 23.06.2014 Art. 14 geändert -

23.06.2014 23.06.2014 Art. 15 Abs. 1 geändert -

23.06.2014 23.06.2014 Art. 21 Abs. 3 geändert -

23.06.2014 23.06.2014 Art. 34 Abs. 2 geändert -

23.06.2014 23.06.2014 Art. 35 geändert -

01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 01.10.2001 01.01.2002 Erstfassung - Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Ingress 23.06.2014 23.06.2014 geändert - Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert - Art. 5 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 7 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 10 Abs. 3 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 13 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 13 Abs. 1 23.06.2014 23.06.2014 geändert -

Art. 13 Abs. 2 23.06.2014 23.06.2014 geändert -

Art. 14 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 14 23.06.2014 23.06.2014 geändert -

Art. 15 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 15 Abs. 1 23.06.2014 23.06.2014 geändert -

Art. 18 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 21 Abs. 3 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 21 Abs. 3 23.06.2014 23.06.2014 geändert -

Art. 34 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 34 Abs. 2 23.06.2014 23.06.2014 geändert -

Art. 35 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 35 23.06.2014 23.06.2014 geändert -

Art. 40 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 42 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben -

Art. 43 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben -

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