Verordnung zum Gesetz über Schule und Bildung (411.1)
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Verordnung zum Gesetz über Schule und Bildung

Verordnung zum Gesetz über Schule und Bildung (Schulverordnung) vom 26. März 2001 (Stand 30. September 2016) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 53 des Gesetzes vom 24. September 2000 über Schule und Bildung 1 ) , verordnet: I. Trägerschaft der Schulen (1.)

Art. 1 Volksschulangebot, Zusammenarbeit

1 Jede Gemeinde gewährleistet ihren Lernenden die Möglichkeit des Be - suchs der Volksschule, allenfalls durch Vereinbarungen mit andern Gemein - den, dem Kanton oder für einzelne Stufen mit privaten Schulen.
2 Vereinbarungen, welche für die Volksschulstufe eine Zusammenarbeit un - ter Gemeinden regeln, bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
3 Entsprechende Vereinbarungen von Gemeinden mit privaten Schulen sind durch das Departement Bildung und Kultur zu genehmigen. *

Art. 2 Volksschulangebote des Kantons

1 Der Kanton kann zentrale Schulen auf der Volksschulstufe führen, wenn nur wenig Lernende in jeder Gemeinde ein Schulangebot nutzen (z.B. För - derangebote, Sonderschulen) oder wenn eine Zusammenarbeit zwischen Gemeinden gemäss Art. 1 nicht sinnvoll oder möglich ist. *
1) Schulgesetz (bGS 411.0 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Führt der Kanton anstelle der Gemeinden Schulen auf der Volksschulstufe, leisten die entlasteten Gemeinden dafür kostendeckende Schulgelder, redu - ziert um den Betriebskostenbeitrag gemäss Art. 45 Schulgesetz.

Art. 3 Private Schulen

1 Erziehungsberechtigte, welche ihre schulpflichtigen Kinder an einer priva - ten Schule unterrichten lassen, haben dies der Schulleitung an ihrem Wohn - sitz zu melden und nach Abschluss jedes Schuljahrs einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. II. Schul- und Bildungsangebote (2.)

Art. 4 * Kindergarten

1 Der Kindergarten ist die erste Stufe der Volksschule und wird in der Regel altersdurchmischt geführt.
2 Kindergartenklassen können von einer oder zwei Lehrpersonen geführt werden. Art. 5 Abs. 2 gilt sinngemäss.
3 Das Departement Bildung und Kultur kann auf schriftliches Gesuch hin Or - ganisationsmodelle bewilligen, welche den Unterricht in stufenübergreifen - den Lerngruppen organisieren. *
4 Für die organisatorische Umsetzung im Rahmen der Blockzeiten gilt

Art. 35a.

Art. 5 Primarstufe

1 Die Primarstufe gliedert sich in die Unterstufe (1.-3. Schuljahr) und die Mit - telstufe (4.-6. Schuljahr). Es können Ein- und Mehrklassenschulen geführt werden.
2 Primarklassen werden in der Regel von einer Lehrperson unterrichtet. Die Führung durch zwei Lehrpersonen ist möglich, wobei die Lehrperson mit dem grösseren Pensum die Klassenverantwortung trägt. Die Verantwortung kann auch beiden Lehrpersonen übertragen werden (Jobsharing); in diesem Fall beträgt das kleinere Teilpensum in der Regel mindestens 30 Prozent.
3 Die Gemeinden können allein oder gemeinsam mit andern Gemeinden für Kinder, die dem Unterricht in der ersten Klasse voraussichtlich nicht zu fol - gen vermögen, und bei denen eine Rückstellung oder eine Sonderschulung nicht angezeigt ist, ein Einschulungsjahr oder eine Einführungsklasse anbie - Primarklasse; die Einführungsklasse dauert zwei Jahre zwischen Kindergar - ten und zweiter Primarklasse. Der Regierungsrat kann dazu weitere Einzel - heiten regeln.
4 Das Departement Bildung und Kultur kann auf schriftliches Gesuch hin Or - ganisationsmodelle bewilligen, welche den Unterricht in altersdurchmischten und klassen- bzw. stufenübergreifenden Lerngruppen organisieren. *

Art. 6 Sekundarstufe I

1 Die Sekundarstufe I ist die Oberstufe der Volksschule und umfasst das 7.-
9. Schuljahr. Das 9. Schuljahr der Mittelschulabteilungen an der Kantons - schule gehört zur Sekundarstufe II. *
2 Die 7.-9. Klassen der Sekundarstufe I können nach folgenden Modellen ge - führt werden: a) kooperatives Modell (homogene Stammklassen mit verschiedenen Leistungsanforderungen; Niveaugruppen in einzelnen Fächern); b) integriertes Modell (heterogene Stammklassen; Niveaugruppen in einzelnen Fächern); c) separatives Modell (Sekundarschule, Realschule).
3 ... *
4 Das Departement Bildung und Kultur kann für die Sekundarstufe I andere Organisationsmodelle bewilligen. *

Art. 7 * Klassengrössen

1 Als Richtwerte für die Klassen der Regelschule gelten 16-24 Lernende, für Kleinklassen im Rahmen der Förderangebote 10-12 Lernende.
2 Ausnahmsweise können die Richtwerte unter- oder überschritten werden. In diesem Fall werden in der Regel die Lehrpensen angepasst. Der Regie - rungsrat gibt in den Rahmenbedingungen zu den Stundentafeln Orientie - rungswerte vor.
3 Die Kompetenz für die Anpassung der zur Verfügung stehenden Lehrpen - sen bei Abweichungen von den Richtwerten nach Abs. 1 liegt bei den Schul - trägern.

Art. 8 Förderangebote und Massnahmen zur Sonderschulung

a) Grundsätze *
1–2 ... *
3 Insbesondere die Früherfassung, die präventiven Massnahmen und die heilpädagogische Früherziehung können bereits vor dem Kindergarten- bzw. Schuleintritt erfolgen. *
4 Die Förderangebote und Massnahmen der Sonderschulung sind durch die anordnende Stelle zeitlich zu befristen und periodisch auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. *
5 ... *
1 Die Gemeinden stellen die sonderpädagogischen Förderangebote für Ler - nende mit Schul- und Lernschwierigkeiten sowie Massnahmen zur Bega - bungsförderung und zur Integration fremdsprachiger Kinder. *
2
... *
3 Zur Wahrnehmung der Förderangebote stellen die Gemeinden den dafür notwendigen Pensenpool zur Verfügung. Der Regierungsrat erlässt dazu Richtlinien. *
4 Die Gemeinden erstellen auf der Basis der vom Regierungsrat erlassenen Richtlinien zu den sonderpädagogischen Angeboten in den Gemeinden ein Konzept, das vom Departement Bildung und Kultur genehmigt wird. *
5 Das Departement Bildung und Kultur unterstützt die Gemeinden durch Be - ratung und Unterstützung, namentlich durch den Schulpsychologischen Dienst und die zuständige Fachstelle. *

Art. 10 c) Massnahmen des Kantons *

1
... *
2 Das Departement Bildung und Kultur ist zuständig für die Erteilung einer Kostengutsprache sowie für den Vollzug der über die Förderangebote in den Gemeinden gemäss Art. 9 hinausgehenden Massnahmen. *
3–4
... *

Art. 11 Sonderpädagogische Zentren

1–2 ... *
3 Die Fachpersonen des schulpsychologischen und des pädagogisch-thera - peutischen Dienstes bzw. der heilpädagogischen Früherziehung führen die notwendigen Abklärungen durch und beantragen Massnahmen für Angebote des Kantons nach Art. 10 und bei Bedarf für Angebote der Gemeinden nach

Art. 9. *

4–5 ... *
6 Der Regierungsrat erteilt diesen Zentren Leistungsaufträge, die insbeson - dere das Basisangebot, die Führungsorganisation, das Rechnungswesen und die Qualitätssicherung regeln. *
7 Das Departement Bildung und Kultur regelt die weiteren Einzelheiten. *

Art. 12 * ...

Art. 12a * Schulen für Hochbegabte

1 Das Departement Bildung und Kultur kann auf schriftliches Gesuch der Er - ziehungsberechtigten hin im Einzelfall, nach Rücksprache mit der Gemein - de, eine Kostengutsprache für den Besuch von Schulen für Hochbegabte er - teilen. *
2 Eine Kostengutsprache wird erteilt, wenn die Hochbegabung ausgewiesen ist und diese im Rahmen des Regelunterrichts nicht entfaltet werden kann.
3 Anerkannt sind Schulen, die in der Interkantonalen Vereinbarung für Schu - len mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte 1 ) aufgeführt sind und für die der Kanton Appenzell Ausserrhoden Zahlungsbereitschaft dekla - riert hat. Wenn für eine Begabung kein Schulangebot aufgeführt ist, kann das Departement Bildung und Kultur weitere Schulen anerkennen. *
4 Die betreffende Gemeinde trägt einen Viertel, der Kanton drei Viertel des Schulgeldes. Der Aufenthaltsgemeinde wird kein pauschaler Betriebskosten - beitrag gemäss Art. 45 Schulgesetz ausgerichtet.
1) bGS 411.10
5 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Weisungen. Er kann die Kom - petenz an das Departement Bildung und Kultur delegieren. *

Art. 13–15 * ...

Art. 16 Musikschulen

1 Das Departement Bildung und Kultur schliesst mit den Trägern der Musik - schulen Leistungsvereinbarungen ab. *
2 Die Vereinbarungen enthalten die Bedingungen, welche Voraussetzung für die Betriebskostenbeiträge gemäss Art. 45 Abs. 4 Schulgesetz sind.

Art. 17 * ...

III. Die Lernenden (3.)

Art. 18 Kindergarteneintritt

1 Kinder, welche bis zum 30. April das vierte Lebensjahr vollendet haben, können auf das nächste Schuljahr in das erste Kindergartenjahr eintreten. Kinder, welche bis zum 30. April das fünfte Lebensjahr vollendet haben, müssen in das zweite Kindergartenjahr eintreten.
2 Kinder, die das entsprechende Altersjahr gemäss Abs. 1 im Laufe des Ka - lenderjahres nach dem Stichtag vollenden, können auf Antrag der Erzie - hungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
3 Kinder mit mangelnder Reife oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen können auf Antrag der Erziehungsberechtigten später ins obligatorische Kin - dergartenjahr eintreten.
4 Über Ausnahmen gemäss Abs. 2 und 3 entscheidet die Schulleitung. Sie kann zur Abklärung Fachpersonen der sonderpädagogischen Zentren bei - ziehen.

Art. 19 Schuleintritt

1 Der Eintritt in die Primarstufe erfolgt in der Regel aus dem zweiten Kinder - gartenjahr.
2 Ein Übertritt vom ersten Kindergartenjahr in die Primarstufe ist in Ausnah - mefällen möglich. Die Schulleitung entscheidet auf Antrag der Erziehungsbe - rechtigten darüber. Sie stützt sich auf die Beurteilung der Kindergartenlehr - kraft und kann wenn nötig eine Abklärung bei Fachpersonen der sonderpä -
3 Kindergarten- und Schuleintritt erfolgen grundsätzlich auf Beginn eines Schuljahres. Die Schulleitungen können Ausnahmen bewilligen.

Art. 20 Festlegung des Schulangebots beim Schuleintritt

1 Die Schulleitungen bestimmen, ob ein Kind in einer Regelklasse oder in ei - ner speziellen Klasse (Einführungsklasse, Einschulungsjahr) eingeschult wird. Sofern das Kind nicht der Regelklasse zugeteilt werden soll oder ande - re besondere Massnahmen zu treffen sind, etwa Wiederholung des zweiten Kindergartenjahrs, stützt sich die Schulleitung auf die Abklärung von Fach - personen der sonderpädagogischen Zentren.
2 Über die Zuweisung zur Sonderschulung entscheidet das Departement Bil - dung und Kultur. *
3 Bei der Festlegung des Schulangebots haben die Erziehungsberechtigten ein Mitspracherecht.

Art. 21 Schulaustritt

1 Begonnene freiwillige Schuljahre müssen in der Regel abgeschlossen wer - den. Die Schulleitungen können Ausnahmen bewilligen.
2 Der Übertritt von Lernenden in ein freiwilliges Schuljahr kann abgelehnt oder der Schulaustritt nach dem Besuch des achten Schuljahres verfügt werden bei fehlender Bereitschaft der Lernenden zur erfolgreichen Absolvie - rung, bei wiederholten disziplinarischen Verstössen oder bei stark negativer Auswirkung auf die Klasse. Diesen Massnahmen muss eine schriftliche Ver - warnung vorausgehen.
3 Bei einem Austritt gemäss Abs. 2 machen die Schulleitungen den Lernen - den soweit zumutbar alternative Vorschläge zur schulischen oder beruflichen Laufbahn.
4 Repetierte Klassen werden an die Schulpflicht, nicht aber an das Schulbe - suchsrecht angerechnet.

Art. 22 Abweichender Schulort

1 Besuchen einzelne Lernende eine Schule ausserhalb ihrer Aufenthaltsge - meinde, gelten die folgenden Schulgelder: * a) Kindergarten: Fr. 7 000.-- pro Jahr; b) Primarstufe: Fr. 10 000.-- pro Jahr; c) Sekundarstufe I: Fr. 13 000.-- pro Jahr.
1bis Der Regierungsrat kann die Beträge nach Abs. 1 veränderten Verhältnis - sen anpassen. *
1ter Der pauschale Betriebskostenbeitrag des Kantons nach Art. 45 Schulge - setz wird der Aufenthaltsgemeinde ausgerichtet. *
1quater Für den kurzfristigen Besuch einer Schule ausserhalb der Aufenthalts - gemeinde von weniger als einem Semester gilt die Schulgeldregelung ge - mäss Abs. 1 nicht. *
1quinquies Anderslautende Vereinbarungen zwischen den Gemeinden bleiben vorbehalten. *
2 Wenn zwischen zwei Gemeinden keine Vereinbarung über einen abwei - chenden Schulort von einzelnen Lernenden zustande kommt, kann das De - partement Bildung und Kultur schulpflichtigen Lernenden den Schulbesuch in einer andern Gemeinde bewilligen und die Höhe des Schulgelds für die entlastete Gemeinde festlegen. *
3 Die Erziehungsberechtigten haben beim Departement Bildung und Kultur ein Gesuch einzureichen. Gründe für einen abweichenden Schulort können unter anderem unzumutbare Schulwege sein. *

Art. 23 Beiträge der Erziehungsberechtigten *

1 Von den Erziehungsberechtigten können angemessene Kostenbeiträge verlangt werden für: * a) spezielle obligatorische Schulveranstaltungen, insbesondere für Schulreisen, Schulverlegungen, Sportwochen und Sonderwochen; b) ausserordentliche Materialkosten im Werken und in der Hauswirt - schaft.
2–4
... *
5 Von den Lernenden und Erziehungsberechtigten wird erwartet, dass sie sich persönlich für eine erfolgreiche Ausbildung einsetzen.

Art. 24 Verhinderung von Schulausfällen

1 Unterrichts- bzw. Schulausfälle sind wenn immer möglich zu verhindern.
2 Nicht voraussehbare Verhinderungen von Lehrenden bis zu einem halben Tag sind grundsätzlich durch andere Lehrende des Schulhauses zu über - brücken, indem sie die betroffenen Klassen übernehmen oder beschäftigen. Sofern dadurch zusätzliche Lektionen für die Lehrenden anfallen, sind diese nur bis maximal zehn Lektionen je Lehrenden und Schuljahr ohne zusätzli - che Entschädigung gemäss Art. 18 Abs. 5 Anstellungsverordnung Volks - schule
1 ) zu leisten.
3 Für andere Verhinderungen von Lehrenden, und wenn das Vorgehen ge - mäss Abs. 2 aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, sorgen die Schulleitungen für eine Stellvertretung.

Art. 25 Beurteilung der Lernenden

1 Die regelmässige Beurteilung erfolgt in erster Linie zur Förderung der Ler - nenden und zur Information der Erziehungsberechtigten. Sie dient aber auch der Wahl der schulischen und beruflichen Laufbahn (Übertritt, weiterführen - de Schulen, Berufsausbildung).
2 Die Beurteilung orientiert sich an den schulischen Fachleistungen und an messbaren Lernzielen. Sie zieht in die Gesamtbeurteilung auch das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten ein.
3 Das Übertrittsverfahren Primarstufe-Sekundarstufe I und die Zuständigkeit für die Promotion von Lernenden werden mit der Festlegung der Beurtei - lungsart gemäss Art. 23 Abs. 3 Schulgesetz geregelt.

Art. 26 Massnahmen bei Verstössen von Lernenden gegen Ordnung

und Disziplin
1 Bei Verstössen von Lernenden gegen Ordnung und Disziplin werden vor - erst pädagogische und schulische Massnahmen eingeleitet und durch die Schulleitung koordiniert. Lernende können dabei auch vorübergehend vom Unterricht dispensiert werden.
2 Bei wiederholten Verstössen können in Anwendung von Art. 22 Abs. 3 Schulgesetz Disziplinarmassnahmen und weitergehende Massnahmen ge - troffen werden, und zwar: a) Disziplinarmassnahmen durch die Lehrenden;
1) bGS 412.21
b) Disziplinarmassnahmen und schriftliche Verwarnung durch die Schul - leitung; c) Ablehnung des Übertritts in ein freiwilliges Schuljahr oder Verfügung des Schulaustritts nach dem Besuch des achten Schuljahres gemäss

Art. 21 Abs. 2;

d) * Anordnung erzieherischer oder therapeutischer schulbegleitender Massnahmen durch die Schulkommission nach vorgängiger schriftli - cher Verwarnung. Sind die Erziehungsberechtigten mit den Massnah - men nicht einverstanden, wird die Kindes- und Erwachsenenschutz - behörde informiert; e) * Antragstellung durch die Schulkommission an die Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörde oder Jugendanwaltschaft für entsprechen - de Massnahmen.
3 Bei Massnahmen nach Abs. 2 lit. d können die Erziehungsberechtigten an den Kosten beteiligt werden.
4 Der Regierungsrat regelt Einzelheiten zu den Disziplinarmassnahmen. IV. Die Lehrenden (4.)

Art. 27 Anerkennung der Lehrdiplome

1 Die Lehrenden verfügen über anerkannte Lehrdiplome für die zu unterrich - tende Stufe gemäss den Diplomanerkennungen der Erziehungsdirektoren - konferenz.
2 Das Departement Bildung und Kultur entscheidet über die Gleichwertigkeit anderer Lehrdiplome. *

Art. 28 Berufsauftrag

1 In den Hauptaufgaben gemäss Art. 25 Abs. 2 Schulgesetz sind für die Leh - renden der Primarstufe und der Sekundarstufe I insbesondere enthalten: a) Unterrichten: Durchführung des Unterrichts; Vermittlung von Kennt - nissen und Fähigkeiten; Begleitung und Unterstützung von Lernpro - zessen; Moderieren von Gruppen; Durchführung von Lernkontrollen.
b) Weitere Arbeiten Klasse: Vorbereitung und Auswertung des Unter - richts, förderndes Beurteilen, Gespräche mit den Erziehungsberech - tigten, Planung und Überprüfung von Fördermassnahmen für einzel - ne Lernende, Koordination von Unterrichtseinheiten mit andern Leh - - tung und Betreuung von Lernenden. c) Gemeinschaftsarbeit Schule: Zusammenarbeit mit andern Lehren - den, Schulleitungen, Erziehungsberechtigten, Fachstellen und Schul - behörden; Mitwirkung an der Gestaltung und Entwicklung der eige - nen Schule; Sorge für ein gutes Lern- und Arbeitsklima; Beiträge zur pädagogischen Erneuerung; Übernahme administrativer und organi - satorischer Aufgaben für die zugeteilten Lernenden. d) Weiterbildung: Persönliche Weiterbildung während der gesamten Dauer der Berufstätigkeit; Besuch von Weiterbildungsveranstaltun - gen; Teilnahme an der schulhausinternen, teamorientierten Weiterbil - dung.
2 Die Aufgaben gemäss Abs. 1 lit. a-d gelten sachgemäss auch für die Leh - renden des Kindergartens.
3 Der Berufsauftrag der Schulischen Heilpädagoginnen und -pädagogen um - fasst folgende Hauptaufgaben: a) Unterrichten: Förderorientiertes Unterrichten mit einzelnen Lernen - den, in Gruppen oder Kleingruppen; Unterricht mit der Klasse; Schaf - fung von Voraussetzungen für eine förderliche Entwicklung der Ler - nenden. b) Förderdiagnostisches Arbeiten: Für die Lernenden Standortabklärun - gen vornehmen; Förderpläne entwickeln, umsetzen, erproben und auswerten; Prozess- und Erfolgskontrollen durchführen. c) Interdisziplinäre Zusammenarbeit: Lehrende, Erziehungsberechtigte und Schulbehörden im Zusammenhang mit der Förderung von Ler - nenden unterstützen. d) Gemeinschaftsarbeit Schule, Weiterbildung: Die Aufgaben gemäss Abs. 1 lit. c und d gelten auch für die Schulischen Heilpädagoginnen und -pädagogen.
4 Bei der Erfüllung des Berufsauftrags sind alle Lehrenden verpflichtet: a) die körperliche, seelische und geistige Integrität der ihnen anvertrau - ten Lernenden zu respektieren; b) das schulische Interesse sowie das selbständige Denken und Han - deln der Lernenden zu wecken und zu fördern;
c) mit vertraulichen Informationen (Daten) nach den Regeln des Daten - schutzrechts umzugehen.

Art. 29 * ...

V. Die Erziehungsberechtigten (5.)

Art. 30 Schulversäumnisse, Urlaub

1 Bei Schulversäumnissen von Lernenden haben deren Erziehungsberech - tigte der Klassenlehrperson eine schriftliche Begründung einzureichen. *
2 Gesuche um Beurlaubung von Lernenden sind rechtzeitig an die Schullei - tung zu richten. Diese entscheidet über die Bewilligung.
3 Bussen nach Art. 33 Abs. 3 Schulgesetz werden auf Mitteilung der Schullei - tung durch die Strafverfolgungsbehörden nach den Regeln der Strafprozess - ordnung 1 ) *
4 ... *

Art. 31 Dispensation vom Unterricht

1 Eine Dispensation von Lernenden gemäss Art. 34 Abs. 3 Schulgesetz ist der Klassenlehrperson vorgängig zu melden. VI. Organisation der Schule (6.)

Art. 32 Rahmenbedingungen

1 Der Regierungsrat erlässt Rahmenbedingungen zu den Inhalten und der Organisation der Schule, insbesondere im Bereich Lehrpläne und Qualitäts - sicherung. Eine Koordination mit den umliegenden Kantonen ist anzustre - ben.
1) bGS 321.1

Art. 33 Schulleitungen

1 Der Schulleitung obliegt die Verantwortung für die operative Führung der Schule. Dazu gehören die pädagogische, personelle, organisatorische, fi - nanzielle und administrative Führung sowie die Überprüfung der Erfüllung des Berufsauftrags der Lehrenden gemäss Art. 28.
2 Schulleiterinnen und Schulleiter verfügen über eine entsprechende Ausbil - dung oder verpflichten sich bei Stellenantritt, eine solche zu absolvieren.
3 Für die Festlegung des Stellenumfangs sind die Anzahl Klassen und Lehr - personen, das Pflichtenheft und die daraus resultierende Zeitanalyse die wichtigsten Richtgrössen.
4 Das Beschäftigungspensum einer Schulleiterin oder eines Schulleiters soll - te in der Regel 50 Prozent nicht unterschreiten.
5 Erteilt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter mit einem Teilpensum noch Unterricht, sind die beiden Funktionen anstellungsmässig zu trennen.
6 Gegen Entscheide der Schulleitung kann innert 20 Tagen bei der Schul - kommission, bei Volksschulangeboten des Kantons beim Departement Bil - dung und Kultur Rekurs eingereicht werden. *
7 Der Regierungsrat erlässt Weisungen zur Schaffung von Schulleitungen, welche als Voraussetzung für die Ausrichtung des Zusatzbeitrags für geleite - te Schulen gemäss Art. 56 Abs. 2 Schulgesetz gelten.

Art. 34 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung

1 Die Evaluation der Schulqualität, der Qualitätssicherung und Qualitätsent - wicklung erfolgt für die ganze Volksschule einer Gemeinde, und nicht für ein - zelne Lehrende.
2 Die Evaluation besteht aus einer internen und einer externen Beurteilung. Für den internen Teil sind organisatorisch und finanziell die einzelnen Schu - len zuständig, für den externen Teil das Departement Bildung und Kultur. Dieses erlässt Weisungen zur Organisation. *
3 Die Beurteilung erfolgt in der Regel alle 3–5 Jahre.
3bis Das Departement Bildung und Kultur führt regelmässig in den Volksschu - len rechenschaftsorientierte Erhebungen durch. *
4 Schulkommission und Gemeinderat werden schriftlich über das Ergebnis der Schulbeurteilung informiert. Die Information kann verbindliche oder emp - fehlende Massnahmen zur Qualitätssicherung enthalten.

Art. 35 Lehrpläne *

1 Der Lehrplan für die Volksschule ist lernzielorientiert und umfasst die grundlegenden Inhalte des Unterrichts, die Stufenziele, die Stundentafeln, in denen die Unterrichtszeiten pro Fachbereich, Klasse und Stufe festgelegt sind, sowie Richtlinien zur Umsetzung. *
2 Im Hinblick auf die unterschiedliche Sozialisation von Mädchen und Kna - ben und zur Förderung der Gleichstellung ist eine Geschlechterdifferenzie - rung im Unterricht bei gleichem Unterrichtsangebot möglich.
3–4 ... *
5 Das Departement Bildung und Kultur kann für einzelne Schulen oder Gemeinden Abweichungen von den Lehrplänen bewilligen, insbesondere im Rahmen von Schulversuchen. *

Art. 35a * Unterrichtszeit, Stundenpläne

1 Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt und wird auf pädagogisch, didaktisch und organisatorisch sinnvolle Einheiten verteilt.
2 Zur Festlegung der konkreten Blockzeiten durch die Schulträger ist folgen - der zeitlicher Rahmen vorgegeben: a) für Kindergarten und Primarschulen mindestens 3 Stunden Unterricht zwischen 08.00 Uhr und 11.50 Uhr und; b) für die Sekundarschulen mindestens 3 Stunden 45 Minuten Unter - richt mit Beginn frühestens um 07.30 Uhr.
3 Die Unterrichtsblockzeiten werden ergänzt durch die Zeiten für die Pausen.
4 Beginn und Ende der Blockzeiten stimmen innerhalb einer Gemeinde im Kindergarten und in der Primarschule überein. Innerhalb der Blockzeiten ist nur auf der Kindergartenstufe ein Modell mit Auffangzeiten möglich.
5 Ergeben sich auf der Sekundarstufe I ausnahmsweise unterrichtsfreie Zwi - schenlektionen, stehen den Lernenden in diesen Zeiten geeignete Räume und eine Ansprechperson zur Verfügung.
6 Das Departement Bildung und Kultur erlässt Rahmenbedingungen zur Um - setzung der Blockzeit, welche mindestens zwei Organisationsmodelle für die Umsetzung im Kindergarten vorsehen. Das Departement Bildung und Kultur kann auf schriftliches Gesuch der Gemeinde hin in begründeten Fällen Ab - weichungen von den Vorgaben bewilligen. *

Art. 35b * Tagesstrukturen

1 Die Gemeinden können bedarfsgerechte Tagesstrukturen einrichten oder unterstützen, welche die Betreuung in der Schule über die eigentliche Unter - richtszeit hinaus sowie den Mittagstisch einschliessen. Die Benützung sol - cher Tagesstrukturen ist freiwillig. Es kann ein angemessener Kostenbeitrag erhoben werden.
2 Das Departement Bildung und Kultur erlässt Rahmenbedingungen zur Um - setzung bedarfsgerechter Tagesstrukturen und kann den Gemeinden die Führung und Organisation der Schule als Tagesschule bewilligen. *

Art. 36 Lehrmittel

1 Der Einkauf und die Auslieferung der verbindlichen und empfohlenen Lehr - mittel erfolgt durch das Departement Bildung und Kultur. Es kann diese Auf - gabe der Lehrmittelverwaltung eines andern Kantons oder Privaten übertra - gen. *
2 Das Departement Bildung und Kultur kann in Ausnahmefällen eigene Lehr - mittel produzieren. *
3 Die Abgabe der Lehrmittel an die Lernenden erfolgt in der Regel leihweise; ausgenommen ist das eigentliche Verbrauchsmaterial. *
4 Die Schulträger übernehmen die Kosten für die Lehrmittel. *

Art. 37 Dauer des Schuljahres, Ferien

1 Das Schuljahr beginnt nach den Sommerferien und umfasst 40 Schulwo - chen.
2 Mindestens zehn der zwölf Ferienwochen werden für alle Schulen im Kannton einheitlich festgelegt. Das Departement Bildung und Kultur kann Ausnahmen bewilligen, insbesondere für Grenzgemeinden und private Schulen. *
3 Die Schulträger haben das Recht, ohne Anrechnung an die Feriendauer höchstens fünf Halbtage pro Jahr als unterrichtsfrei zu erklären, insbesonde - re für Anlässe von lokaler Bedeutung oder für tageweise Ferienverlängerun - gen. Diese Halbtage dürfen aber nicht zusammenhängend als zusätzliche Ferien verwendet werden.
4 Bei der Ferienregelung ist eine Koordination mit den Nachbarkantonen an - zustreben.

Art. 38 Pädagogische Fachstellen

a) Grundsätze
1 Die Pädagogischen Fachstellen übernehmen Aufgaben der Aufsicht, der Steuerung und des Qualitätsmanagements. Ihre Angebote gegenüber Leh - renden, Schulbehörden, Lernenden und Erziehungsberechtigten erfüllen sie im Sinne wirksamer und wirtschaftlicher Dienstleistungen.
2 Das Departement Bildung und Kultur erlässt für die einzelnen Fachstellen Pflichtenhefte. *
3 Das Grundangebot gegenüber den Gemeinden und Lehrenden gemäss

Art. 38 und 39 ist kostenlos.

Art. 39 b) Hauptaufgaben

1 Aufsicht und Kontrolle (Qualitätssicherung): Vorschriftenkontrolle gegen - über Gemeinden, Schulbehörden und Lehrenden; Begutachtung von Leh - renden und Schulleitungen auf Antrag von Schulleitungen bzw. Schulbehör - den; Kontrolle der Privatschulen und des häuslichen Unterrichts.
2 Evaluation von Schulen (Qualitätsentwicklung): Planung, Durchführung und Auswertung der Evaluation von Schulen; Unterstützung der Gemeinden im Aufbau der Selbstevaluation.
3 Unterstützung, Beratung, Weiterbildung und Entwicklung (Qualitätsvorsor - ge) a) Schulentwicklung: Planung, Durchführung und Auswertung kantona - ler Projekte; Beratung von Gemeinden in Fragen der Schulentwick - lung; kantonale und regionale Koordination der Schulentwicklung. b) Weiterbildung: Bedürfnisabklärung, Planung und Durchführung von kantonalen Angeboten für Lehrende, Schulleitungen und Schulbehör - den; Beratung der Gemeinden bei schulinternen Vorhaben; Planung und Durchführung von Angeboten im Zusammenhang mit Projekten der Schulentwicklung und der Berufseinführung von Lehrenden. c) Beratung der Lehrenden zur beruflichen Weiterentwicklung und bei schulischen und persönlichen Problemen.

Art. 40 Fachstelle Sonderpädagogik

1 Die Fachstelle Sonderpädagogik erfüllt folgende Hauptaufgaben: a) Planung, Realisierung und Auswertung von Vereinbarungen mit Sonderschulen und Leistungsaufträgen für die sonderpädagogischen Zentren; b) Unterstützung der Gemeinden in der Umsetzung der sonderpädago - gischen Konzepte, insbesondere bei den integrativen heilpädagogi - schen Massnahmen, der Förderung fremdsprachiger Kinder und der Begabtenförderung; c) Koordination alternativer Bildungsangebote auf Stufe Kanton, insbe - sondere bei besonders begabten Lernenden oder bei Brückenange - boten für Lernende mit ausserordentlichen Schulschwierigkeiten; d) interkantonale Zusammenarbeit und Koordination sowie Kontakt zum Bundesamt für Sozialversicherungen.

Art. 41 * ...

Art. 42 Schulmedizinisches Angebot

1 Der Regierungsrat regelt den ärztlichen und zahnärztlichen Dienst an den öffentlichen Schulen in einer speziellen Verordnung. Die Aufsicht liegt beim Departement Gesundheit und Soziales. * VII. Infrastruktur (7.)

Art. 43 Beratung bei Schulbauten

1 Bei Schulbaufragen kann das Amt für Immobilien von den Gemeinden ge - gen angemessene Kostenbeteiligung beratend beigezogen werden. *
VIII. Kantonsbeiträge (8.)

Art. 44 Pauschale Betriebskostenbeiträge

1 Der Kanton leistet den Gemeinden einen pauschalen Betriebskostenbei - trag für die Lernenden der Volksschulstufe gemäss Art. 7 Schulgesetz, für welche die Gemeinden bezüglich Schulpflicht und Schulbesuchsrecht zu - ständig sind und tatsächlich auch aufkommen, sei es, dass die Gemeinden die Lernenden an eigenen Schulen unterrichten lassen, sei es, dass die Gemeinden das volle Schulgeld für den Besuch einer auswärtigen, öffentli - chen oder privaten Schule übernehmen.
2–4
... *
5 Die Gemeinden melden dem Departement Bildung und Kultur jährlich die Anzahl der Lernenden gemäss Abs. 1. Stichtag ist der 1. Januar. *
6 Die Beiträge werden je zur Hälfte im ersten und im dritten Quartal des Ka - lenderjahres ausbezahlt.

Art. 45 Kantonsbeiträge an die Weiterbildung von Lehrenden

1 Die Kosten für die von den Gemeinden bewilligten individuellen Weiterbil - dungen von Lehrenden gemäss Art. 28 Anstellungsverordnung Volksschule
1 ) tragen die Gemeinden. *
2 Die Kosten für die vom Kanton angeordneten und durchgeführten Weiter - bildungen von Lehrenden gemäss Art. 27 Anstellungsverordnung Volksschu - le trägt der Kanton. *
3 Die Gemeinden tragen die Kosten für die Intensivweiterbildungen gemäss

Art. 30 und 31 Anstellungsverordnung Volksschule. *

Art. 46 Kantonsbeiträge an Musikschulen

1 An die Träger der Musikschulen bezahlt der Kanton vertraglich vereinbarte, pauschale Betriebskostenbeiträge je Lernenden, differenziert nach Grund - schul- und Instrumentalunterricht. *
2 Der Gesamtbeitrag soll etwa 10 Prozent der Betriebskosten aller Musik - schulen decken. Die Erziehungsberechtigten haben sich an den Kosten angemessen zu beteiligen. Der zulasten der Gemeinden gehende Betriebs - kostenbeitrag darf nicht kleiner sein als der Kantonsbeitrag. *
1) bGS 412.21
IX. Schulinstanzen (9.)

Art. 47 Volksschulkommission *

1 Der Regierungsrat erlässt für die Volksschulkommission ein Pflichtenheft, in welchem die Aufgaben und Kompetenzen geregelt sind. *
2 Für die Vertretung der Lehrenden in der Volksschulkommission steht dem kantonalen Lehrerinnen- und Lehrerverein ein Vorschlagsrecht zu. *
3 Führt der Kanton an kantonalen Schulen Volksschulangebote gemäss

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Schulgesetz, sind die Gemeinden, für welche der

Kanton das Angebot führt, in den entsprechenden Aufsichtskommissionen vertreten. X. Schluss- und Übergangsbestimmungen (10.)

Art. 48 Verschiebung des Stichtags für die Einschulung

1 Die Gemeinden haben bis spätestens zu Beginn des Schuljahres
2005/2006 den Stichtag für die Einschulung auf den 30. April zu verschie - ben.

Art. 49 Nicht geleitete Schulen

1 In Gemeinden, welche die Schulleitungen noch nicht eingeführt haben, werden die in der Verordnung den Schulleitungen zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen durch die Schulkommission wahrgenommen. Diese kann einzelne Kompetenzen an das Schulpräsidium delegieren. Ausgenommen sind Entscheide, die die Rechtsstellung der Lehrenden oder der Lernenden berühren.

Art. 50 Schulgelder in bestehenden Zusammenarbeitsverträgen

1 In bestehenden Verträgen zwischen Gemeinden oder zwischen Kanton und Gemeinden über die gemeinsame Führung eines Volksschulangebots ist die Höhe des vereinbarten Schulgelds unter Berücksichtigung des geän - derten Beitragssystems (Art. 45 Schulgesetz, Art. 44 Schulverordnung) neu festzulegen.
2 Beharrt eine Vertragspartei auf der Einhaltung der Kündigungsfrist, erhält die Standortgemeinde der Schule bis zum Inkrafttreten eines neuen Vertrags anstelle der Wohnortsgemeinde der Lernenden den Betriebskostenbeitrag des Kantons.

Art. 51 Gemeinden ohne Schulkommissionen

1 Setzt eine Gemeinde gemäss Art. 47 Abs. 2 Schulgesetz keine Schulkom - mission ein, werden die in dieser Verordnung den Schulkommissionen über - tragenen Aufgaben sachgemäss durch den Gemeinderat wahrgenommen.

Art. 52 Neuorganisation der Kindergärten

1 Die Gemeinden haben die Organisation der Kindergärten bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Rahmenbedingungen gemäss Art. 4 anzupassen.

Art. 53 * Erstmalige Anpassung des Betriebskostenbeitrags

1 Tritt diese Verordnung auf Beginn eines Schuljahres in Kraft, bleibt der Betriebskosten-Grundbeitrag gemäss Art. 44 Abs. 1 unverändert bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres. Eine Erhöhung infolge eines allfälligen Teuerungsausgleichs gemäss Art. 22 Abs. 4 Anstellungsverordnung Volks - schule
1 ) bleibt vorbehalten.

Art. 54 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung. 2 )
2 Tritt diese Verordnung auf Beginn eines Schuljahres in Kraft, kann der Re - gierungsrat für die Abrechnung der Kosten für die Sonderschulung
3 ) und die Beiträge an die Musikschulen 4 ) die Anwendung des bisherigen Verfahrens bis Ende des laufenden Kalenderjahres bewilligen.
1) bGS 412.21
2)
1. August 2001 (RRB vom 1. Mai 2001; Abl. 2001, S. 415)
3) Art. 12 Abs. 3
4) Art. 46
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
14.06.2004 01.10.2004 Art. 46 Abs. 1 geändert 872 / 2004, S. 549
14.06.2004 01.10.2004 Art. 46 Abs. 2 geändert 872 / 2004, S. 549
13.09.2004 01.10.2004 Art. 13 Abs. 1, b) geändert 899 / 2004, S. 807
13.09.2004 01.10.2004 Art. 13 Abs. 1, c) geändert 899 / 2004, S. 807
13.09.2004 01.10.2004 Art. 13 Abs. 1, d) geändert 899 / 2004, S. 807
13.09.2004 01.10.2004 Art. 13 Abs. 4 geändert 899 / 2004, S. 807
24.09.2007 01.01.2008 Art. 6 Abs. 1 geändert 1055 / 2007, S. 993
24.09.2007 01.01.2008 Art. 6 Abs. 4 geändert 1055 / 2007, S. 993
24.09.2007 01.01.2008 Art. 8 Titel geändert 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 8 Abs. 1 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 8 Abs. 2 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 8 Abs. 3 geändert 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 8 Abs. 4 geändert 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 8 Abs. 5 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 9 Abs. 1 geändert 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 9 Abs. 3 geändert 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 9 Abs. 4 geändert 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 9 Abs. 5 geändert 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 10 Titel geändert 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 10 Abs. 1 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 10 Abs. 2 geändert 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 10 Abs. 3 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 10 Abs. 4 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 11 Abs. 1 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 11 Abs. 2 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 11 Abs. 3 geändert 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 11 Abs. 4 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 11 Abs. 5 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 11 Abs. 6 geändert 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 11 Abs. 7 geändert 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 12 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 13 Abs. 2, a) geändert 1055 / 2007, S. 993
24.09.2007 01.01.2008 Art. 13 Abs. 2, d) geändert 1055 / 2007, S. 993
24.09.2007 01.01.2008 Art. 15 aufgehoben 1055 / 2007, S. 993
24.09.2007 01.01.2008 Art. 17 aufgehoben 1055 / 2007, S. 993
24.09.2007 01.01.2008 Art. 23 Abs. 2 geändert 1055 / 2007, S. 993
24.09.2007 01.01.2008 Art. 41 aufgehoben 1055 / 2007, S. 993
24.09.2007 01.01.2008 Art. 44 Abs. 2 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 44 Abs. 3 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 44 Abs. 4 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 44 Abs. 5 geändert 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 45 Abs. 1 geändert 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 45 Abs. 2 geändert 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 45 Abs. 3 eingefügt 1025 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 47 Abs. 1 geändert 1055 / 2007, S. 993
24.09.2007 01.01.2008 Art. 47 Abs. 2 geändert 1055 / 2007, S. 993
02.06.2008 01.08.2009 Art. 4 totalrevidiert 1084 / 2008, S. 495
02.06.2008 01.08.2009 Art. 5 Abs. 4 geändert 1084 / 2008, S. 495
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
02.06.2008 01.08.2009 Art. 7 totalrevidiert 1084 / 2008, S. 495
02.06.2008 01.08.2009 Art. 12a eingefügt 1084 / 2008, S. 495
02.06.2008 01.08.2009 Art. 22 Abs. 1 geändert 1084 / 2008, S. 495
02.06.2008 01.08.2009 Art. 22 Abs. 1 bis eingefügt 1084 / 2008, S. 495
02.06.2008 01.08.2009 Art. 22 Abs. 1 ter eingefügt 1084 / 2008, S. 495
02.06.2008 01.08.2009 Art. 22 Abs. 1 quater eingefügt 1084 / 2008, S. 495
02.06.2008 01.08.2009 Art. 22 Abs. 1 quinquies eingefügt 1084 / 2008, S. 495
02.06.2008 01.08.2009 Art. 29 aufgehoben 1090 / 2008, S. 500
02.06.2008 01.08.2009 Art. 30 Abs. 3 geändert 1084 / 2008, S. 495
02.06.2008 01.08.2009 Art. 30 Abs. 4 aufgehoben 1084 / 2008, S. 495
02.06.2008 01.08.2009 Art. 33 Abs. 6 geändert 1084 / 2008, S. 495
02.06.2008 01.08.2009 Art. 34 Abs. 3 bis eingefügt 1084 / 2008, S. 495
02.06.2008 01.08.2009 Art. 35 Titel geändert 1084 / 2008, S. 495
02.06.2008 01.08.2009 Art. 35 Abs. 1 geändert 1084 / 2008, S. 495
02.06.2008 01.08.2009 Art. 35 Abs. 3 aufgehoben 1084 / 2008, S. 495
02.06.2008 01.08.2009 Art. 35 Abs. 4 aufgehoben 1084 / 2008, S. 495
02.06.2008 01.08.2009 Art. 35a eingefügt 1084 / 2008, S. 495
02.06.2008 01.08.2009 Art. 35b eingefügt 1084 / 2008, S. 495
02.06.2008 01.08.2009 Art. 53 totalrevidiert 1090 / 2008, S. 500
20.02.2012 01.01.2013 Art. 26 Abs. 2, d) geändert 1207 / 2012, S. 262
20.02.2012 01.01.2013 Art. 26 Abs. 2, e) geändert 1207 / 2012, S. 262
20.02.2012 01.01.2013 Art. 30 Abs. 1 geändert 1207 / 2012, S. 262
24.03.2014 01.01.2015 Art. 2 Abs. 1 geändert 1272 / 2014, S. 367
24.03.2014 01.01.2015 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben 1272 / 2014, S. 367
24.03.2014 01.01.2015 Art. 13 aufgehoben 1272 / 2014, S. 367
24.03.2014 01.01.2015 Art. 14 aufgehoben 1272 / 2014, S. 367
24.03.2014 01.01.2015 Art. 23 Titel geändert 1272 / 2014, S. 367
24.03.2014 01.01.2015 Art. 23 Abs. 1 geändert 1272 / 2014, S. 367
24.03.2014 01.01.2015 Art. 23 Abs. 2 aufgehoben 1272 / 2014, S. 367
24.03.2014 01.01.2015 Art. 23 Abs. 3 aufgehoben 1272 / 2014, S. 367
24.03.2014 01.01.2015 Art. 23 Abs. 4 aufgehoben 1272 / 2014, S. 367
24.03.2014 01.01.2015 Art. 30 Abs. 1 geändert 1272 / 2014, S. 367
24.03.2014 01.01.2015 Art. 36 Abs. 1 geändert 1272 / 2014, S. 367
24.03.2014 01.01.2015 Art. 36 Abs. 3 geändert 1272 / 2014, S. 367
24.03.2014 01.01.2015 Art. 36 Abs. 4 geändert 1272 / 2014, S. 367
24.03.2014 01.01.2015 Art. 47 Titel geändert 1272 / 2014, S. 367
24.03.2014 01.01.2015 Art. 47 Abs. 1 geändert 1272 / 2014, S. 367
24.03.2014 01.01.2015 Art. 47 Abs. 2 geändert 1272 / 2014, S. 367
11.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 5 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 7 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 12a Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 12a Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 12a Abs. 5 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 22 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 22 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 27 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 33 Abs. 6 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 34 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 34 Abs. 3 bis geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 35 Abs. 5 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 35a Abs. 6 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 35b Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 36 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 36 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 37 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 42 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 44 Abs. 5 geändert 1287 / 2015, S. 588
27.09.2016 30.09.2016 Art. 43 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 1 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 2 Abs. 1 24.03.2014 01.01.2015 geändert 1272 / 2014, S. 367

Art. 4 02.06.2008 01.08.2009 totalrevidiert 1084 / 2008, S. 495

Art. 4 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 5 Abs. 4 02.06.2008 01.08.2009 geändert 1084 / 2008, S. 495

Art. 5 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 6 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1055 / 2007, S. 993

Art. 6 Abs. 3 24.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 1272 / 2014, S. 367

Art. 6 Abs. 4 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1055 / 2007, S. 993

Art. 6 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 7 02.06.2008 01.08.2009 totalrevidiert 1084 / 2008, S. 495

Art. 8 24.09.2007 01.01.2008 Titel geändert 1025 / 2007, S. 1012

Art. 8 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012

Art. 8 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012

Art. 8 Abs. 3 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1025 / 2007, S. 1012

Art. 8 Abs. 4 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1025 / 2007, S. 1012

Art. 8 Abs. 5 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012

Art. 9 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1025 / 2007, S. 1012

Art. 9 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012

Art. 9 Abs. 3 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1025 / 2007, S. 1012

Art. 9 Abs. 4 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1025 / 2007, S. 1012

Art. 9 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 9 Abs. 5 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1025 / 2007, S. 1012

Art. 9 Abs. 5 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 10 24.09.2007 01.01.2008 Titel geändert 1025 / 2007, S. 1012

Art. 10 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012

Art. 10 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1025 / 2007, S. 1012

Art. 10 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 10 Abs. 3 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012

Art. 10 Abs. 4 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012

Art. 11 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012

Art. 11 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012

Art. 11 Abs. 3 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1025 / 2007, S. 1012

Art. 11 Abs. 4 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012

Art. 11 Abs. 5 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012

Art. 11 Abs. 6 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1025 / 2007, S. 1012

Art. 11 Abs. 7 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1025 / 2007, S. 1012

Art. 11 Abs. 7 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 12 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012

Art. 12a 02.06.2008 01.08.2009 eingefügt 1084 / 2008, S. 495

Art. 12a Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 12a Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 12a Abs. 5 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 13 24.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 1272 / 2014, S. 367

Art. 13 Abs. 1, b) 13.09.2004 01.10.2004 geändert 899 / 2004, S. 807

Art. 13 Abs. 1, c) 13.09.2004 01.10.2004 geändert 899 / 2004, S. 807

Art. 13 Abs. 1, d) 13.09.2004 01.10.2004 geändert 899 / 2004, S. 807

Art. 13 Abs. 2, a) 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1055 / 2007, S. 993

Art. 13 Abs. 2, d) 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1055 / 2007, S. 993

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 13 Abs. 4 13.09.2004 01.10.2004 geändert 899 / 2004, S. 807

Art. 14 24.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 1272 / 2014, S. 367

Art. 15 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1055 / 2007, S. 993

Art. 16 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 17 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1055 / 2007, S. 993

Art. 20 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 22 Abs. 1 02.06.2008 01.08.2009 geändert 1084 / 2008, S. 495

Art. 22 Abs. 1 bis 02.06.2008 01.08.2009 eingefügt 1084 / 2008, S. 495

Art. 22 Abs. 1 ter 02.06.2008 01.08.2009 eingefügt 1084 / 2008, S. 495

Art. 22 Abs. 1 quater 02.06.2008 01.08.2009 eingefügt 1084 / 2008, S. 495

Art. 22 Abs. 1 quinquies 02.06.2008 01.08.2009 eingefügt 1084 / 2008, S. 495

Art. 22 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 22 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 23 24.03.2014 01.01.2015 Titel geändert 1272 / 2014, S. 367

Art. 23 Abs. 1 24.03.2014 01.01.2015 geändert 1272 / 2014, S. 367

Art. 23 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1055 / 2007, S. 993

Art. 23 Abs. 2 24.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 1272 / 2014, S. 367

Art. 23 Abs. 3 24.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 1272 / 2014, S. 367

Art. 23 Abs. 4 24.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 1272 / 2014, S. 367

Art. 26 Abs. 2, d) 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1207 / 2012, S. 262

Art. 26 Abs. 2, e) 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1207 / 2012, S. 262

Art. 27 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 29 02.06.2008 01.08.2009 aufgehoben 1090 / 2008, S. 500

Art. 30 Abs. 1 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1207 / 2012, S. 262

Art. 30 Abs. 1 24.03.2014 01.01.2015 geändert 1272 / 2014, S. 367

Art. 30 Abs. 3 02.06.2008 01.08.2009 geändert 1084 / 2008, S. 495

Art. 30 Abs. 4 02.06.2008 01.08.2009 aufgehoben 1084 / 2008, S. 495

Art. 33 Abs. 6 02.06.2008 01.08.2009 geändert 1084 / 2008, S. 495

Art. 33 Abs. 6 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 34 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 34 Abs. 3 bis 02.06.2008 01.08.2009 eingefügt 1084 / 2008, S. 495

Art. 34 Abs. 3 bis 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 35 02.06.2008 01.08.2009 Titel geändert 1084 / 2008, S. 495

Art. 35 Abs. 1 02.06.2008 01.08.2009 geändert 1084 / 2008, S. 495

Art. 35 Abs. 3 02.06.2008 01.08.2009 aufgehoben 1084 / 2008, S. 495

Art. 35 Abs. 4 02.06.2008 01.08.2009 aufgehoben 1084 / 2008, S. 495

Art. 35 Abs. 5 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 35a 02.06.2008 01.08.2009 eingefügt 1084 / 2008, S. 495

Art. 35a Abs. 6 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 35b 02.06.2008 01.08.2009 eingefügt 1084 / 2008, S. 495

Art. 35b Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 36 Abs. 1 24.03.2014 01.01.2015 geändert 1272 / 2014, S. 367

Art. 36 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 36 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 36 Abs. 3 24.03.2014 01.01.2015 geändert 1272 / 2014, S. 367

Art. 36 Abs. 4 24.03.2014 01.01.2015 geändert 1272 / 2014, S. 367

Art. 37 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 38 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 41 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1055 / 2007, S. 993

Art. 42 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 44 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012

Art. 44 Abs. 3 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012

Art. 44 Abs. 4 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 44 Abs. 5 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1025 / 2007, S. 1012

Art. 44 Abs. 5 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 45 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1025 / 2007, S. 1012

Art. 45 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1025 / 2007, S. 1012

Art. 45 Abs. 3 24.09.2007 01.01.2008 eingefügt 1025 / 2007, S. 1012

Art. 46 Abs. 1 14.06.2004 01.10.2004 geändert 872 / 2004, S. 549

Art. 46 Abs. 2 14.06.2004 01.10.2004 geändert 872 / 2004, S. 549

Art. 47 24.03.2014 01.01.2015 Titel geändert 1272 / 2014, S. 367

Art. 47 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1055 / 2007, S. 993

Art. 47 Abs. 1 24.03.2014 01.01.2015 geändert 1272 / 2014, S. 367

Art. 47 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1055 / 2007, S. 993

Art. 47 Abs. 2 24.03.2014 01.01.2015 geändert 1272 / 2014, S. 367

Art. 53 02.06.2008 01.08.2009 totalrevidiert 1090 / 2008, S. 500

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