Verordnung zum Gesetz über Schule und Bildung
                            Verordnung  zum Gesetz über Schule und Bildung  (Schulverordnung)  vom 26. März 2001 (Stand 30. September 2016)  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 53 des Gesetzes vom 24. September 2000 über Schule und  Bildung  1  )  ,  verordnet:  I. Trägerschaft der Schulen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Volksschulangebot, Zusammenarbeit
                            1  Jede Gemeinde gewährleistet ihren Lernenden die Möglichkeit des Be  -  suchs der Volksschule, allenfalls durch Vereinbarungen mit andern Gemein  -  den, dem Kanton oder für einzelne Stufen mit privaten Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vereinbarungen, welche für die Volksschulstufe eine Zusammenarbeit un  -  ter Gemeinden regeln, bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entsprechende Vereinbarungen von Gemeinden mit privaten Schulen sind  durch das Departement Bildung und Kultur zu genehmigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Volksschulangebote des Kantons
                            1  Der Kanton kann zentrale Schulen auf der Volksschulstufe führen, wenn  nur wenig Lernende in jeder Gemeinde ein Schulangebot nutzen (z.B. För  -  derangebote, Sonderschulen) oder wenn eine Zusammenarbeit zwischen  Gemeinden gemäss Art. 1 nicht sinnvoll oder möglich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Schulgesetz (bGS  411.0  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führt der Kanton anstelle der Gemeinden Schulen auf der Volksschulstufe,  leisten die entlasteten Gemeinden dafür kostendeckende Schulgelder, redu  -  ziert um den Betriebskostenbeitrag gemäss Art.  45 Schulgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Private Schulen
                            1  Erziehungsberechtigte, welche ihre schulpflichtigen Kinder an einer priva  -  ten Schule unterrichten lassen, haben dies der Schulleitung an ihrem Wohn  -  sitz zu melden und nach Abschluss jedes Schuljahrs einen entsprechenden  Nachweis zu erbringen.  II. Schul- und Bildungsangebote  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Kindergarten
                            1  Der Kindergarten ist die erste Stufe der Volksschule und wird in der Regel  altersdurchmischt geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kindergartenklassen können von einer oder zwei Lehrpersonen geführt  werden. Art.  5  Abs.  2 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement Bildung und Kultur kann auf schriftliches Gesuch hin Or  -  ganisationsmodelle bewilligen, welche den Unterricht in stufenübergreifen  -  den Lerngruppen organisieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die organisatorische Umsetzung im Rahmen der Blockzeiten gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35a.
Art. 5 Primarstufe
                            1  Die Primarstufe gliedert sich in die Unterstufe (1.-3. Schuljahr) und die Mit  -  telstufe (4.-6. Schuljahr). Es können Ein- und Mehrklassenschulen geführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Primarklassen werden in der Regel von einer Lehrperson unterrichtet. Die  Führung durch zwei Lehrpersonen ist möglich, wobei die Lehrperson mit  dem grösseren Pensum die Klassenverantwortung trägt. Die Verantwortung  kann auch beiden Lehrpersonen übertragen werden (Jobsharing); in diesem  Fall beträgt das kleinere Teilpensum in der Regel mindestens 30 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können allein oder gemeinsam mit andern Gemeinden für  Kinder, die dem Unterricht in der ersten Klasse voraussichtlich nicht zu fol  -  gen vermögen, und bei denen eine Rückstellung oder eine Sonderschulung  nicht angezeigt ist, ein Einschulungsjahr oder eine Einführungsklasse anbie  -  Primarklasse; die Einführungsklasse dauert zwei Jahre zwischen Kindergar  -  ten und zweiter Primarklasse. Der Regierungsrat kann dazu weitere Einzel  -  heiten regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement Bildung und Kultur kann auf schriftliches Gesuch hin Or  -  ganisationsmodelle bewilligen, welche den Unterricht in altersdurchmischten  und klassen- bzw. stufenübergreifenden Lerngruppen organisieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sekundarstufe I
                            1  Die Sekundarstufe I ist die Oberstufe der Volksschule und umfasst das 7.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Schuljahr. Das 9. Schuljahr der Mittelschulabteilungen an der Kantons  -  schule gehört zur Sekundarstufe II.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die 7.-9. Klassen der Sekundarstufe I können nach folgenden Modellen ge  -  führt werden:  a)  kooperatives Modell (homogene Stammklassen mit verschiedenen  Leistungsanforderungen; Niveaugruppen in einzelnen Fächern);  b)  integriertes Modell (heterogene Stammklassen; Niveaugruppen in  einzelnen Fächern);  c)  separatives Modell (Sekundarschule, Realschule).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement Bildung und Kultur kann für die Sekundarstufe I andere  Organisationsmodelle bewilligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Klassengrössen
                            1  Als Richtwerte für die Klassen der Regelschule gelten 16-24 Lernende, für  Kleinklassen im Rahmen der Förderangebote 10-12 Lernende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise können die Richtwerte unter- oder überschritten werden.  In diesem Fall werden in der Regel die Lehrpensen angepasst. Der Regie  -  rungsrat gibt in den Rahmenbedingungen zu den Stundentafeln Orientie  -  rungswerte vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kompetenz für die Anpassung der zur Verfügung stehenden Lehrpen  -  sen bei Abweichungen von den Richtwerten nach Abs. 1 liegt bei den Schul  -  trägern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Förderangebote und Massnahmen zur Sonderschulung
                            a) Grundsätze  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Insbesondere die Früherfassung, die präventiven Massnahmen und die  heilpädagogische Früherziehung können bereits vor dem Kindergarten- bzw.  Schuleintritt erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Förderangebote und Massnahmen der Sonderschulung sind durch die  anordnende Stelle zeitlich zu befristen und periodisch auf ihre Wirksamkeit  zu überprüfen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden stellen die sonderpädagogischen Förderangebote für Ler  -  nende mit Schul- und Lernschwierigkeiten sowie Massnahmen zur Bega  -  bungsförderung und zur Integration fremdsprachiger Kinder.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Wahrnehmung der Förderangebote stellen die Gemeinden den dafür  notwendigen Pensenpool zur Verfügung. Der Regierungsrat erlässt dazu  Richtlinien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden erstellen auf der Basis der vom Regierungsrat erlassenen  Richtlinien zu den sonderpädagogischen Angeboten in den Gemeinden ein  Konzept, das vom Departement Bildung und Kultur  genehmigt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Departement Bildung und Kultur unterstützt die Gemeinden durch Be  -  ratung und Unterstützung, namentlich durch den Schulpsychologischen  Dienst und die zuständige Fachstelle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 c) Massnahmen des Kantons *
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Bildung und Kultur ist zuständig für die Erteilung einer  Kostengutsprache sowie für den Vollzug der über die Förderangebote in den  Gemeinden gemäss Art. 9 hinausgehenden Massnahmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Sonderpädagogische Zentren
                            1–2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachpersonen des schulpsychologischen und des pädagogisch-thera  -  peutischen Dienstes bzw. der heilpädagogischen Früherziehung führen die  notwendigen Abklärungen durch und beantragen Massnahmen für Angebote  des Kantons nach Art.  10 und bei Bedarf für Angebote der Gemeinden nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. *
                            4–5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Regierungsrat erteilt diesen Zentren Leistungsaufträge, die insbeson  -  dere das Basisangebot, die Führungsorganisation, das Rechnungswesen  und die Qualitätssicherung regeln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das Departement Bildung und Kultur regelt die weiteren Einzelheiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * ...
Art. 12a * Schulen für Hochbegabte
                            1  Das Departement Bildung und Kultur kann auf schriftliches Gesuch der Er  -  ziehungsberechtigten hin im Einzelfall, nach Rücksprache mit der Gemein  -  de, eine Kostengutsprache für den Besuch von Schulen für Hochbegabte er  -  teilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Kostengutsprache wird erteilt, wenn die Hochbegabung ausgewiesen  ist und diese im Rahmen des Regelunterrichts nicht entfaltet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anerkannt sind Schulen, die in der Interkantonalen Vereinbarung für Schu  -  len mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte  1  )   aufgeführt sind  und für die der Kanton Appenzell Ausserrhoden Zahlungsbereitschaft dekla  -  riert hat. Wenn für eine Begabung kein Schulangebot aufgeführt ist, kann  das Departement Bildung und Kultur weitere Schulen anerkennen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die betreffende Gemeinde trägt einen Viertel, der Kanton drei Viertel des  Schulgeldes. Der Aufenthaltsgemeinde wird kein pauschaler Betriebskosten  -  beitrag gemäss Art.  45 Schulgesetz ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  411.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Weisungen. Er kann die Kom  -  petenz an das Departement Bildung und Kultur delegieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13–15 * ...
Art. 16 Musikschulen
                            1  Das Departement Bildung und Kultur schliesst mit den Trägern der Musik  -  schulen Leistungsvereinbarungen ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungen enthalten die Bedingungen, welche Voraussetzung für  die Betriebskostenbeiträge gemäss Art.  45  Abs.  4 Schulgesetz sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * ...
                            III. Die Lernenden  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kindergarteneintritt
                            1  Kinder, welche bis zum 30. April das vierte Lebensjahr vollendet haben,  können auf das nächste Schuljahr in das erste Kindergartenjahr eintreten.  Kinder, welche bis zum 30. April das fünfte Lebensjahr vollendet haben,  müssen in das zweite Kindergartenjahr eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kinder, die das entsprechende Altersjahr gemäss Abs.  1 im Laufe des Ka  -  lenderjahres nach dem Stichtag vollenden, können auf Antrag der Erzie  -  hungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kinder mit mangelnder Reife oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen  können auf Antrag der Erziehungsberechtigten später ins obligatorische Kin  -  dergartenjahr eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über Ausnahmen gemäss Abs.  2 und 3 entscheidet die Schulleitung. Sie  kann zur Abklärung Fachpersonen der sonderpädagogischen Zentren bei  -  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Schuleintritt
                            1  Der Eintritt in die Primarstufe erfolgt in der Regel aus dem zweiten Kinder  -  gartenjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Übertritt vom ersten Kindergartenjahr in die Primarstufe ist in Ausnah  -  mefällen möglich. Die Schulleitung entscheidet auf Antrag der Erziehungsbe  -  rechtigten darüber. Sie stützt sich auf die Beurteilung der Kindergartenlehr  -  kraft und kann wenn nötig eine Abklärung bei Fachpersonen der sonderpä  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kindergarten- und Schuleintritt erfolgen grundsätzlich auf Beginn eines  Schuljahres. Die Schulleitungen können Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Festlegung des Schulangebots beim Schuleintritt
                            1  Die Schulleitungen bestimmen, ob ein Kind in einer Regelklasse oder in ei  -  ner speziellen Klasse (Einführungsklasse, Einschulungsjahr) eingeschult  wird. Sofern das Kind nicht der Regelklasse zugeteilt werden soll oder ande  -  re besondere Massnahmen zu treffen sind, etwa Wiederholung des zweiten  Kindergartenjahrs, stützt sich die Schulleitung auf die Abklärung von Fach  -  personen der sonderpädagogischen Zentren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Zuweisung zur Sonderschulung entscheidet das Departement Bil  -  dung und Kultur.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Festlegung des Schulangebots haben die Erziehungsberechtigten  ein Mitspracherecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Schulaustritt
                            1  Begonnene freiwillige Schuljahre müssen in der Regel abgeschlossen wer  -  den. Die Schulleitungen können Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Übertritt von Lernenden in ein freiwilliges Schuljahr kann abgelehnt  oder der Schulaustritt nach dem Besuch des achten Schuljahres verfügt  werden bei fehlender Bereitschaft der Lernenden zur erfolgreichen Absolvie  -  rung, bei wiederholten disziplinarischen Verstössen oder bei stark negativer  Auswirkung auf die Klasse. Diesen Massnahmen muss eine schriftliche Ver  -  warnung vorausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einem Austritt gemäss Abs.  2 machen die Schulleitungen den Lernen  -  den soweit zumutbar alternative Vorschläge zur schulischen oder beruflichen  Laufbahn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Repetierte Klassen werden an die Schulpflicht, nicht aber an das Schulbe  -  suchsrecht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abweichender Schulort
                            1  Besuchen einzelne Lernende eine Schule ausserhalb ihrer Aufenthaltsge  -  meinde, gelten die folgenden Schulgelder:  *  a)  Kindergarten: Fr.  7  000.-- pro Jahr;  b)  Primarstufe: Fr.  10  000.-- pro Jahr;  c)  Sekundarstufe I: Fr.  13  000.-- pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Der Regierungsrat kann die Beträge nach Abs. 1 veränderten Verhältnis  -  sen anpassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Der pauschale Betriebskostenbeitrag des Kantons nach Art.  45 Schulge  -  setz wird der Aufenthaltsgemeinde ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1quater  Für den kurzfristigen Besuch einer Schule ausserhalb der Aufenthalts  -  gemeinde von weniger als einem Semester gilt die Schulgeldregelung ge  -  mäss Abs.  1 nicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1quinquies  Anderslautende Vereinbarungen zwischen den Gemeinden bleiben  vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn zwischen zwei Gemeinden keine Vereinbarung über einen abwei  -  chenden Schulort von einzelnen Lernenden zustande kommt, kann das De  -  partement Bildung und Kultur schulpflichtigen Lernenden den Schulbesuch  in einer andern Gemeinde bewilligen und die Höhe des Schulgelds für die  entlastete Gemeinde festlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erziehungsberechtigten haben beim Departement Bildung und Kultur  ein Gesuch einzureichen. Gründe für einen abweichenden Schulort können  unter anderem unzumutbare Schulwege sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Beiträge der Erziehungsberechtigten *
                            1  Von den Erziehungsberechtigten können angemessene Kostenbeiträge  verlangt werden für:  *  a)  spezielle obligatorische Schulveranstaltungen, insbesondere für  Schulreisen, Schulverlegungen, Sportwochen und Sonderwochen;  b)  ausserordentliche Materialkosten im Werken und in der Hauswirt  -  schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Von den Lernenden und Erziehungsberechtigten wird erwartet, dass sie  sich persönlich für eine erfolgreiche Ausbildung einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Verhinderung von Schulausfällen
                            1  Unterrichts- bzw. Schulausfälle sind wenn immer möglich zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht voraussehbare Verhinderungen von Lehrenden bis zu einem halben  Tag sind grundsätzlich durch andere Lehrende des Schulhauses zu über  -  brücken, indem sie die betroffenen Klassen übernehmen oder beschäftigen.  Sofern dadurch zusätzliche Lektionen für die Lehrenden anfallen, sind diese  nur bis maximal zehn Lektionen je Lehrenden und Schuljahr ohne zusätzli  -  che Entschädigung gemäss Art.  18  Abs.  5 Anstellungsverordnung Volks  -  schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für andere Verhinderungen von Lehrenden, und wenn das Vorgehen ge  -  mäss Abs.  2 aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, sorgen die  Schulleitungen für eine Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Beurteilung der Lernenden
                            1  Die regelmässige Beurteilung erfolgt in erster Linie zur Förderung der Ler  -  nenden und zur Information der Erziehungsberechtigten. Sie dient aber auch  der Wahl der schulischen und beruflichen Laufbahn (Übertritt, weiterführen  -  de Schulen, Berufsausbildung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beurteilung orientiert sich an den schulischen Fachleistungen und an  messbaren Lernzielen. Sie zieht in die Gesamtbeurteilung auch das Lern-,  Arbeits- und Sozialverhalten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Übertrittsverfahren Primarstufe-Sekundarstufe I und die Zuständigkeit  für die Promotion von Lernenden werden mit der Festlegung der Beurtei  -  lungsart gemäss Art.  23  Abs.  3 Schulgesetz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Massnahmen bei Verstössen von Lernenden gegen Ordnung
                            und Disziplin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Verstössen von Lernenden gegen Ordnung und Disziplin werden vor  -  erst pädagogische und schulische Massnahmen eingeleitet und durch die  Schulleitung koordiniert. Lernende können dabei auch vorübergehend vom  Unterricht dispensiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei wiederholten Verstössen können in Anwendung von Art.  22  Abs.  3  Schulgesetz Disziplinarmassnahmen und weitergehende Massnahmen ge  -  troffen werden, und zwar:  a)  Disziplinarmassnahmen durch die Lehrenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  412.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Disziplinarmassnahmen und schriftliche Verwarnung durch die Schul  -  leitung;  c)  Ablehnung des Übertritts in ein freiwilliges Schuljahr oder Verfügung  des Schulaustritts nach dem Besuch des achten Schuljahres gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 2;
                            d)  *  Anordnung erzieherischer oder therapeutischer schulbegleitender  Massnahmen durch die Schulkommission nach vorgängiger schriftli  -  cher Verwarnung. Sind die Erziehungsberechtigten mit den Massnah  -  men nicht einverstanden, wird die Kindes- und Erwachsenenschutz  -  behörde informiert;  e)  *  Antragstellung durch die Schulkommission an die Kindes- und Er  -  wachsenenschutzbehörde oder Jugendanwaltschaft für entsprechen  -  de Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Massnahmen nach Abs.  2  lit.  d können die Erziehungsberechtigten an  den Kosten beteiligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt Einzelheiten zu den Disziplinarmassnahmen.  IV. Die Lehrenden  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Anerkennung der Lehrdiplome
                            1  Die Lehrenden verfügen über anerkannte Lehrdiplome für die zu unterrich  -  tende Stufe gemäss den Diplomanerkennungen der Erziehungsdirektoren  -  konferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Bildung und Kultur entscheidet über die Gleichwertigkeit  anderer Lehrdiplome.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Berufsauftrag
                            1  In den Hauptaufgaben gemäss Art.  25  Abs.  2 Schulgesetz sind für die Leh  -  renden der Primarstufe und der Sekundarstufe I insbesondere enthalten:  a)  Unterrichten: Durchführung des Unterrichts; Vermittlung von Kennt  -  nissen und Fähigkeiten; Begleitung und Unterstützung von Lernpro  -  zessen; Moderieren von Gruppen; Durchführung von Lernkontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Weitere Arbeiten Klasse: Vorbereitung und Auswertung des Unter  -  richts, förderndes Beurteilen, Gespräche mit den Erziehungsberech  -  tigten, Planung und Überprüfung von Fördermassnahmen für einzel  -  ne Lernende, Koordination von Unterrichtseinheiten mit andern Leh  -  -  tung und Betreuung von Lernenden.  c)  Gemeinschaftsarbeit Schule: Zusammenarbeit mit andern Lehren  -  den, Schulleitungen, Erziehungsberechtigten, Fachstellen und Schul  -  behörden; Mitwirkung an der Gestaltung und Entwicklung der eige  -  nen Schule; Sorge für ein gutes Lern- und Arbeitsklima; Beiträge zur  pädagogischen Erneuerung; Übernahme administrativer und organi  -  satorischer Aufgaben für die zugeteilten Lernenden.  d)  Weiterbildung: Persönliche Weiterbildung während der gesamten  Dauer der Berufstätigkeit; Besuch von Weiterbildungsveranstaltun  -  gen; Teilnahme an der schulhausinternen, teamorientierten Weiterbil  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben gemäss Abs.  1  lit.  a-d gelten sachgemäss auch für die Leh  -  renden des Kindergartens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Berufsauftrag der Schulischen Heilpädagoginnen und -pädagogen um  -  fasst folgende Hauptaufgaben:  a)  Unterrichten: Förderorientiertes Unterrichten mit einzelnen Lernen  -  den, in Gruppen oder Kleingruppen; Unterricht mit der Klasse; Schaf  -  fung von Voraussetzungen für eine förderliche Entwicklung der Ler  -  nenden.  b)  Förderdiagnostisches Arbeiten: Für die Lernenden Standortabklärun  -  gen vornehmen; Förderpläne entwickeln, umsetzen, erproben und  auswerten; Prozess- und Erfolgskontrollen durchführen.  c)  Interdisziplinäre Zusammenarbeit: Lehrende, Erziehungsberechtigte  und Schulbehörden im Zusammenhang mit der Förderung von Ler  -  nenden unterstützen.  d)  Gemeinschaftsarbeit Schule, Weiterbildung: Die Aufgaben gemäss  Abs. 1 lit. c und d gelten auch für die Schulischen Heilpädagoginnen  und -pädagogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Erfüllung des Berufsauftrags sind alle Lehrenden verpflichtet:  a)  die körperliche, seelische und geistige Integrität der ihnen anvertrau  -  ten Lernenden zu respektieren;  b)  das schulische Interesse sowie das selbständige Denken und Han  -  deln der Lernenden zu wecken und zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mit vertraulichen Informationen (Daten) nach den Regeln des Daten  -  schutzrechts umzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 * ...
                            V. Die Erziehungsberechtigten  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Schulversäumnisse, Urlaub
                            1  Bei Schulversäumnissen von Lernenden haben deren Erziehungsberech  -  tigte der Klassenlehrperson eine schriftliche Begründung einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um Beurlaubung von Lernenden sind rechtzeitig an die Schullei  -  tung zu richten. Diese entscheidet über die Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bussen nach Art. 33 Abs. 3 Schulgesetz werden auf Mitteilung der Schullei  -  tung durch die Strafverfolgungsbehörden nach den Regeln der Strafprozess  -  ordnung  1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Dispensation vom Unterricht
                            1  Eine Dispensation von Lernenden gemäss Art.  34  Abs.  3 Schulgesetz ist  der Klassenlehrperson vorgängig zu melden.  VI. Organisation der Schule  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Rahmenbedingungen
                            1  Der Regierungsrat erlässt Rahmenbedingungen zu den Inhalten und der  Organisation der Schule, insbesondere im Bereich Lehrpläne und Qualitäts  -  sicherung. Eine Koordination mit den umliegenden Kantonen ist anzustre  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  321.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Schulleitungen
                            1  Der Schulleitung obliegt die Verantwortung für die operative Führung der  Schule. Dazu gehören die pädagogische, personelle, organisatorische, fi  -  nanzielle und administrative Führung sowie die Überprüfung der Erfüllung  des Berufsauftrags der Lehrenden gemäss Art.  28.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schulleiterinnen und Schulleiter verfügen über eine entsprechende Ausbil  -  dung oder verpflichten sich bei Stellenantritt, eine solche zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Festlegung des Stellenumfangs sind die Anzahl Klassen und Lehr  -  personen, das Pflichtenheft und die daraus resultierende Zeitanalyse die  wichtigsten Richtgrössen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Beschäftigungspensum einer Schulleiterin oder eines Schulleiters soll  -  te in der Regel 50 Prozent nicht unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Erteilt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter mit einem Teilpensum noch  Unterricht, sind die beiden Funktionen anstellungsmässig zu trennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Gegen Entscheide der Schulleitung kann innert 20 Tagen bei der Schul  -  kommission, bei Volksschulangeboten des Kantons beim Departement Bil  -  dung und Kultur Rekurs eingereicht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Regierungsrat erlässt Weisungen zur Schaffung von Schulleitungen,  welche als Voraussetzung für die Ausrichtung des Zusatzbeitrags für geleite  -  te Schulen gemäss Art.  56  Abs.  2 Schulgesetz gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
                            1  Die Evaluation der Schulqualität, der Qualitätssicherung und Qualitätsent  -  wicklung erfolgt für die ganze Volksschule einer Gemeinde, und nicht für ein  -  zelne Lehrende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Evaluation besteht aus einer internen und einer externen Beurteilung.  Für den internen Teil sind organisatorisch und finanziell die einzelnen Schu  -  len zuständig, für den externen Teil das Departement Bildung und Kultur.  Dieses erlässt Weisungen zur Organisation.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beurteilung erfolgt in der Regel alle 3–5 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Das Departement Bildung und Kultur führt regelmässig in den Volksschu  -  len rechenschaftsorientierte Erhebungen durch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schulkommission und Gemeinderat werden schriftlich über das Ergebnis  der Schulbeurteilung informiert. Die Information kann verbindliche oder emp  -  fehlende Massnahmen zur Qualitätssicherung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Lehrpläne *
                            1  Der Lehrplan für die Volksschule ist lernzielorientiert und umfasst die  grundlegenden Inhalte des Unterrichts, die Stufenziele, die Stundentafeln, in  denen die Unterrichtszeiten pro Fachbereich, Klasse und Stufe festgelegt  sind, sowie Richtlinien zur Umsetzung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Hinblick auf die unterschiedliche Sozialisation von Mädchen und Kna  -  ben und zur Förderung der Gleichstellung ist eine Geschlechterdifferenzie  -  rung im Unterricht bei gleichem Unterrichtsangebot möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Departement Bildung und Kultur kann für einzelne Schulen oder  Gemeinden Abweichungen von den Lehrplänen bewilligen, insbesondere im  Rahmen von Schulversuchen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35a * Unterrichtszeit, Stundenpläne
                            1  Der   Unterricht   findet   von   Montag   bis   Freitag   statt   und   wird   auf  pädagogisch, didaktisch und organisatorisch sinnvolle Einheiten verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Festlegung der konkreten Blockzeiten durch die Schulträger ist folgen  -  der zeitlicher Rahmen vorgegeben:  a)  für Kindergarten und Primarschulen mindestens 3 Stunden Unterricht  zwischen 08.00 Uhr und 11.50 Uhr und;  b)  für die Sekundarschulen mindestens 3 Stunden 45 Minuten Unter  -  richt mit Beginn frühestens um 07.30 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unterrichtsblockzeiten werden ergänzt durch die Zeiten für die Pausen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beginn und Ende der Blockzeiten stimmen innerhalb einer Gemeinde im  Kindergarten und in der Primarschule überein. Innerhalb der Blockzeiten ist  nur auf der Kindergartenstufe ein Modell mit Auffangzeiten möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ergeben sich auf der Sekundarstufe I ausnahmsweise unterrichtsfreie Zwi  -  schenlektionen, stehen den Lernenden in diesen Zeiten geeignete Räume  und eine Ansprechperson zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Departement Bildung und Kultur erlässt Rahmenbedingungen zur Um  -  setzung der Blockzeit, welche mindestens zwei Organisationsmodelle für die  Umsetzung im Kindergarten vorsehen. Das Departement Bildung und Kultur  kann auf schriftliches Gesuch der Gemeinde hin in begründeten Fällen Ab  -  weichungen von den Vorgaben bewilligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35b * Tagesstrukturen
                            1  Die Gemeinden können bedarfsgerechte Tagesstrukturen einrichten oder  unterstützen, welche die Betreuung in der Schule über die eigentliche Unter  -  richtszeit hinaus sowie den Mittagstisch einschliessen. Die Benützung sol  -  cher Tagesstrukturen ist freiwillig. Es kann ein angemessener Kostenbeitrag  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Bildung und Kultur erlässt Rahmenbedingungen zur Um  -  setzung bedarfsgerechter Tagesstrukturen und kann den Gemeinden die  Führung und Organisation der Schule als Tagesschule bewilligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Lehrmittel
                            1  Der Einkauf und die Auslieferung der verbindlichen und empfohlenen Lehr  -  mittel erfolgt durch das Departement Bildung und Kultur. Es kann diese Auf  -  gabe der Lehrmittelverwaltung eines andern Kantons oder Privaten übertra  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Bildung und Kultur kann in Ausnahmefällen eigene Lehr  -  mittel produzieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abgabe der Lehrmittel an die Lernenden erfolgt in der Regel leihweise;  ausgenommen ist das eigentliche Verbrauchsmaterial.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulträger übernehmen die Kosten für die Lehrmittel.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Dauer des Schuljahres, Ferien
                            1  Das Schuljahr beginnt nach den Sommerferien und umfasst 40 Schulwo  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mindestens zehn der zwölf Ferienwochen werden für alle Schulen im  Kannton einheitlich festgelegt. Das Departement Bildung und Kultur kann  Ausnahmen bewilligen, insbesondere für Grenzgemeinden  und private  Schulen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulträger haben das Recht, ohne Anrechnung an die Feriendauer  höchstens fünf Halbtage pro Jahr als unterrichtsfrei zu erklären, insbesonde  -  re für Anlässe von lokaler Bedeutung oder für tageweise Ferienverlängerun  -  gen. Diese Halbtage dürfen aber nicht zusammenhängend als zusätzliche  Ferien verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Ferienregelung ist eine Koordination mit den Nachbarkantonen an  -  zustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Pädagogische Fachstellen
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Pädagogischen Fachstellen übernehmen Aufgaben der Aufsicht, der  Steuerung und des Qualitätsmanagements. Ihre Angebote gegenüber Leh  -  renden, Schulbehörden, Lernenden und Erziehungsberechtigten erfüllen sie  im Sinne wirksamer und wirtschaftlicher Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Bildung und Kultur erlässt für die einzelnen Fachstellen  Pflichtenhefte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Grundangebot gegenüber den Gemeinden und Lehrenden gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 und 39 ist kostenlos.
Art. 39 b) Hauptaufgaben
                            1  Aufsicht und Kontrolle (Qualitätssicherung): Vorschriftenkontrolle gegen  -  über Gemeinden, Schulbehörden und Lehrenden; Begutachtung von Leh  -  renden und Schulleitungen auf Antrag von Schulleitungen bzw. Schulbehör  -  den; Kontrolle der Privatschulen und des häuslichen Unterrichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Evaluation von Schulen (Qualitätsentwicklung): Planung, Durchführung und  Auswertung der Evaluation von Schulen; Unterstützung der Gemeinden im  Aufbau der Selbstevaluation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterstützung, Beratung, Weiterbildung und Entwicklung (Qualitätsvorsor  -  ge)  a)  Schulentwicklung: Planung, Durchführung und Auswertung kantona  -  ler Projekte; Beratung von Gemeinden in Fragen der Schulentwick  -  lung; kantonale und regionale Koordination der Schulentwicklung.  b)  Weiterbildung: Bedürfnisabklärung, Planung und Durchführung von  kantonalen Angeboten für Lehrende, Schulleitungen und Schulbehör  -  den; Beratung der Gemeinden bei schulinternen Vorhaben; Planung  und Durchführung von Angeboten im Zusammenhang mit Projekten  der Schulentwicklung und der Berufseinführung von Lehrenden.  c)  Beratung der Lehrenden zur beruflichen Weiterentwicklung und bei  schulischen und persönlichen Problemen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Fachstelle Sonderpädagogik
                            1  Die Fachstelle Sonderpädagogik erfüllt folgende Hauptaufgaben:  a)  Planung, Realisierung und Auswertung von Vereinbarungen mit  Sonderschulen und Leistungsaufträgen für die sonderpädagogischen  Zentren;  b)  Unterstützung der Gemeinden in der Umsetzung der sonderpädago  -  gischen Konzepte, insbesondere bei den integrativen heilpädagogi  -  schen Massnahmen, der Förderung fremdsprachiger Kinder und der  Begabtenförderung;  c)  Koordination alternativer Bildungsangebote auf Stufe Kanton, insbe  -  sondere bei besonders begabten Lernenden oder bei Brückenange  -  boten für Lernende mit ausserordentlichen Schulschwierigkeiten;  d)  interkantonale Zusammenarbeit und Koordination sowie Kontakt zum  Bundesamt für Sozialversicherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 * ...
Art. 42 Schulmedizinisches Angebot
                            1  Der Regierungsrat regelt den ärztlichen und zahnärztlichen Dienst an den  öffentlichen Schulen in einer speziellen Verordnung. Die Aufsicht liegt beim  Departement Gesundheit und Soziales.  *  VII. Infrastruktur  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Beratung bei Schulbauten
                            1  Bei Schulbaufragen kann das  Amt für Immobilien  von den Gemeinden ge  -  gen angemessene Kostenbeteiligung beratend beigezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII. Kantonsbeiträge  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Pauschale Betriebskostenbeiträge
                            1  Der Kanton leistet den Gemeinden einen pauschalen Betriebskostenbei  -  trag für die Lernenden der Volksschulstufe gemäss Art. 7 Schulgesetz, für  welche die Gemeinden bezüglich Schulpflicht und Schulbesuchsrecht zu  -  ständig sind und tatsächlich auch aufkommen, sei es, dass die Gemeinden  die Lernenden an eigenen Schulen unterrichten lassen, sei es, dass die  Gemeinden das volle Schulgeld für den Besuch einer auswärtigen, öffentli  -  chen oder privaten Schule übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinden melden dem Departement Bildung und Kultur jährlich die  Anzahl der Lernenden gemäss Abs.  1. Stichtag ist der 1. Januar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Beiträge werden je zur Hälfte im ersten und im dritten Quartal des Ka  -  lenderjahres ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Kantonsbeiträge an die Weiterbildung von Lehrenden
                            1  Die Kosten für die von den Gemeinden bewilligten individuellen Weiterbil  -  dungen von Lehrenden gemäss Art.  28 Anstellungsverordnung  Volksschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  tragen die Gemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für die vom Kanton angeordneten und durchgeführten Weiter  -  bildungen von Lehrenden gemäss Art.  27 Anstellungsverordnung  Volksschu  -  le trägt der Kanton.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden tragen die Kosten für die Intensivweiterbildungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 und 31 Anstellungsverordnung Volksschule. *
Art. 46 Kantonsbeiträge an Musikschulen
                            1  An die Träger der Musikschulen bezahlt der Kanton vertraglich vereinbarte,  pauschale Betriebskostenbeiträge je Lernenden, differenziert nach Grund  -  schul- und Instrumentalunterricht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gesamtbeitrag soll etwa 10 Prozent der Betriebskosten aller Musik  -  schulen decken. Die Erziehungsberechtigten haben sich an den Kosten  angemessen zu beteiligen. Der zulasten der Gemeinden gehende Betriebs  -  kostenbeitrag darf nicht kleiner sein als der Kantonsbeitrag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  412.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX. Schulinstanzen  (9.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Volksschulkommission *
                            1  Der Regierungsrat erlässt für die Volksschulkommission ein Pflichtenheft,  in welchem die Aufgaben und Kompetenzen geregelt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Vertretung der Lehrenden in der Volksschulkommission steht dem  kantonalen Lehrerinnen- und Lehrerverein ein Vorschlagsrecht zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Führt der Kanton an kantonalen Schulen Volksschulangebote gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Schulgesetz, sind die Gemeinden, für welche der
                            Kanton das Angebot führt, in den entsprechenden Aufsichtskommissionen  vertreten.  X. Schluss- und Übergangsbestimmungen  (10.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Verschiebung des Stichtags für die Einschulung
                            1  Die   Gemeinden   haben   bis   spätestens   zu   Beginn   des   Schuljahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006 den Stichtag für die Einschulung auf den 30. April zu verschie  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Nicht geleitete Schulen
                            1  In Gemeinden, welche die Schulleitungen noch nicht eingeführt haben,  werden die in der Verordnung den Schulleitungen zugewiesenen Aufgaben  und Kompetenzen durch die Schulkommission wahrgenommen. Diese kann  einzelne Kompetenzen an das Schulpräsidium delegieren. Ausgenommen  sind Entscheide, die die Rechtsstellung der Lehrenden oder der Lernenden  berühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Schulgelder in bestehenden Zusammenarbeitsverträgen
                            1  In bestehenden Verträgen zwischen Gemeinden oder zwischen Kanton  und Gemeinden über die gemeinsame Führung eines Volksschulangebots  ist die Höhe des vereinbarten Schulgelds unter Berücksichtigung des geän  -  derten Beitragssystems (Art.  45  Schulgesetz, Art.  44  Schulverordnung) neu  festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beharrt eine Vertragspartei auf der Einhaltung der Kündigungsfrist, erhält  die Standortgemeinde der Schule bis zum Inkrafttreten eines neuen Vertrags  anstelle der Wohnortsgemeinde der Lernenden den Betriebskostenbeitrag  des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Gemeinden ohne Schulkommissionen
                            1  Setzt eine Gemeinde gemäss Art.  47  Abs.  2  Schulgesetz keine Schulkom  -  mission ein, werden die in dieser Verordnung den Schulkommissionen über  -  tragenen Aufgaben sachgemäss durch den Gemeinderat wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Neuorganisation der Kindergärten
                            1  Die Gemeinden haben die Organisation der Kindergärten bis spätestens  drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Rahmenbedingungen  gemäss Art.  4 anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 * Erstmalige Anpassung des Betriebskostenbeitrags
                            1  Tritt diese Verordnung auf Beginn eines Schuljahres in Kraft, bleibt der  Betriebskosten-Grundbeitrag gemäss Art. 44 Abs. 1 unverändert bis zum  Ende des folgenden Kalenderjahres. Eine Erhöhung infolge eines allfälligen  Teuerungsausgleichs gemäss Art.  22  Abs.  4 Anstellungsverordnung  Volks  -  schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tritt diese Verordnung auf Beginn eines Schuljahres in Kraft, kann der Re  -  gierungsrat für die Abrechnung der Kosten für die Sonderschulung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   und die  Beiträge an die Musikschulen  4  )   die Anwendung des bisherigen Verfahrens  bis Ende des laufenden Kalenderjahres bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  412.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2001 (RRB vom 1. Mai 2001; Abl. 2001, S. 415)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 12 Abs. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Art. 46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2004  01.10.2004  Art. 46 Abs. 1  geändert  872 / 2004, S. 549
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2004  01.10.2004  Art. 46 Abs. 2  geändert  872 / 2004, S. 549
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2004  01.10.2004  Art. 13 Abs. 1, b)  geändert  899 / 2004, S. 807
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2004  01.10.2004  Art. 13 Abs. 1, c)  geändert  899 / 2004, S. 807
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2004  01.10.2004  Art. 13 Abs. 1, d)  geändert  899 / 2004, S. 807
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2004  01.10.2004  Art. 13 Abs. 4  geändert  899 / 2004, S. 807
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 6 Abs. 1  geändert  1055 / 2007, S. 993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 6 Abs. 4  geändert  1055 / 2007, S. 993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 8  Titel geändert  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 8 Abs. 1  aufgehoben  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 8 Abs. 2  aufgehoben  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 8 Abs. 3  geändert  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 8 Abs. 4  geändert  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 8 Abs. 5  aufgehoben  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 9 Abs. 1  geändert  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 9 Abs. 2  aufgehoben  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 9 Abs. 3  geändert  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 9 Abs. 4  geändert  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 9 Abs. 5  geändert  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 10  Titel geändert  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 10 Abs. 1  aufgehoben  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 10 Abs. 2  geändert  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 10 Abs. 3  aufgehoben  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 10 Abs. 4  aufgehoben  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 11 Abs. 1  aufgehoben  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 11 Abs. 2  aufgehoben  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 11 Abs. 3  geändert  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 11 Abs. 4  aufgehoben  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 11 Abs. 5  aufgehoben  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 11 Abs. 6  geändert  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 11 Abs. 7  geändert  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 12  aufgehoben  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 13 Abs. 2, a)  geändert  1055 / 2007, S. 993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 13 Abs. 2, d)  geändert  1055 / 2007, S. 993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 15  aufgehoben  1055 / 2007, S. 993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 17  aufgehoben  1055 / 2007, S. 993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 23 Abs. 2  geändert  1055 / 2007, S. 993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 41  aufgehoben  1055 / 2007, S. 993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 44 Abs. 2  aufgehoben  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 44 Abs. 3  aufgehoben  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 44 Abs. 4  aufgehoben  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 44 Abs. 5  geändert  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 45 Abs. 1  geändert  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 45 Abs. 2  geändert  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 45 Abs. 3  eingefügt  1025 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 47 Abs. 1  geändert  1055 / 2007, S. 993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 47 Abs. 2  geändert  1055 / 2007, S. 993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2008  01.08.2009  Art. 4  totalrevidiert  1084 / 2008, S. 495
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2008  01.08.2009  Art. 5 Abs. 4  geändert  1084 / 2008, S. 495
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2008  01.08.2009  Art. 7  totalrevidiert  1084 / 2008, S. 495
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2008  01.08.2009  Art. 12a  eingefügt  1084 / 2008, S. 495
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2008  01.08.2009  Art. 22 Abs. 1  geändert  1084 / 2008, S. 495
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2008  01.08.2009  Art. 22 Abs. 1  bis  eingefügt  1084 / 2008, S. 495
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2008  01.08.2009  Art. 22 Abs. 1  ter  eingefügt  1084 / 2008, S. 495
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2008  01.08.2009  Art. 22 Abs. 1  quater  eingefügt  1084 / 2008, S. 495
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2008  01.08.2009  Art. 22 Abs. 1  quinquies  eingefügt  1084 / 2008, S. 495
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2008  01.08.2009  Art. 29  aufgehoben  1090 / 2008, S. 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2008  01.08.2009  Art. 30 Abs. 3  geändert  1084 / 2008, S. 495
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2008  01.08.2009  Art. 30 Abs. 4  aufgehoben  1084 / 2008, S. 495
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2008  01.08.2009  Art. 33 Abs. 6  geändert  1084 / 2008, S. 495
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2008  01.08.2009  Art. 34 Abs. 3  bis  eingefügt  1084 / 2008, S. 495
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2008  01.08.2009  Art. 35  Titel geändert  1084 / 2008, S. 495
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2008  01.08.2009  Art. 35 Abs. 1  geändert  1084 / 2008, S. 495
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2008  01.08.2009  Art. 35 Abs. 3  aufgehoben  1084 / 2008, S. 495
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2008  01.08.2009  Art. 35 Abs. 4  aufgehoben  1084 / 2008, S. 495
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2008  01.08.2009  Art. 35a  eingefügt  1084 / 2008, S. 495
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2008  01.08.2009  Art. 35b  eingefügt  1084 / 2008, S. 495
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2008  01.08.2009  Art. 53  totalrevidiert  1090 / 2008, S. 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2012  01.01.2013  Art. 26 Abs. 2, d)  geändert  1207 / 2012, S. 262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2012  01.01.2013  Art. 26 Abs. 2, e)  geändert  1207 / 2012, S. 262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2012  01.01.2013  Art. 30 Abs. 1  geändert  1207 / 2012, S. 262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 2 Abs. 1  geändert  1272 / 2014, S. 367
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 6 Abs. 3  aufgehoben  1272 / 2014, S. 367
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 13  aufgehoben  1272 / 2014, S. 367
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 14  aufgehoben  1272 / 2014, S. 367
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 23  Titel geändert  1272 / 2014, S. 367
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 23 Abs. 1  geändert  1272 / 2014, S. 367
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 23 Abs. 2  aufgehoben  1272 / 2014, S. 367
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 23 Abs. 3  aufgehoben  1272 / 2014, S. 367
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 23 Abs. 4  aufgehoben  1272 / 2014, S. 367
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 30 Abs. 1  geändert  1272 / 2014, S. 367
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 36 Abs. 1  geändert  1272 / 2014, S. 367
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 36 Abs. 3  geändert  1272 / 2014, S. 367
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 36 Abs. 4  geändert  1272 / 2014, S. 367
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 47  Titel geändert  1272 / 2014, S. 367
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 47 Abs. 1  geändert  1272 / 2014, S. 367
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 47 Abs. 2  geändert  1272 / 2014, S. 367
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 5 Abs. 4  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 6 Abs. 4  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 9 Abs. 4  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 9 Abs. 5  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 10 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 11 Abs. 7  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 12a Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 12a Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 12a Abs. 5  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 16 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 22 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 22 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 27 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 33 Abs. 6  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 34 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 34 Abs. 3  bis  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 35 Abs. 5  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 35a Abs. 6  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 35b Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 36 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 36 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 37 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 38 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 42 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 44 Abs. 5  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 43 Abs. 1  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 2 Abs. 1 24.03.2014 01.01.2015 geändert 1272 / 2014, S. 367
Art. 4 02.06.2008 01.08.2009 totalrevidiert 1084 / 2008, S. 495
Art. 4 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 Abs. 4 02.06.2008 01.08.2009 geändert 1084 / 2008, S. 495
Art. 5 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 6 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1055 / 2007, S. 993
Art. 6 Abs. 3 24.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 1272 / 2014, S. 367
Art. 6 Abs. 4 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1055 / 2007, S. 993
Art. 6 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 7 02.06.2008 01.08.2009 totalrevidiert 1084 / 2008, S. 495
Art. 8 24.09.2007 01.01.2008 Titel geändert 1025 / 2007, S. 1012
Art. 8 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
Art. 8 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
Art. 8 Abs. 3 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1025 / 2007, S. 1012
Art. 8 Abs. 4 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1025 / 2007, S. 1012
Art. 8 Abs. 5 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
Art. 9 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1025 / 2007, S. 1012
Art. 9 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
Art. 9 Abs. 3 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1025 / 2007, S. 1012
Art. 9 Abs. 4 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1025 / 2007, S. 1012
Art. 9 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 9 Abs. 5 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1025 / 2007, S. 1012
Art. 9 Abs. 5 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 10 24.09.2007 01.01.2008 Titel geändert 1025 / 2007, S. 1012
Art. 10 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
Art. 10 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1025 / 2007, S. 1012
Art. 10 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 10 Abs. 3 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
Art. 10 Abs. 4 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
Art. 11 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
Art. 11 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
Art. 11 Abs. 3 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1025 / 2007, S. 1012
Art. 11 Abs. 4 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
Art. 11 Abs. 5 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
Art. 11 Abs. 6 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1025 / 2007, S. 1012
Art. 11 Abs. 7 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1025 / 2007, S. 1012
Art. 11 Abs. 7 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 12 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
Art. 12a 02.06.2008 01.08.2009 eingefügt 1084 / 2008, S. 495
Art. 12a Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 12a Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 12a Abs. 5 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 13 24.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 1272 / 2014, S. 367
Art. 13 Abs. 1, b) 13.09.2004 01.10.2004 geändert 899 / 2004, S. 807
Art. 13 Abs. 1, c) 13.09.2004 01.10.2004 geändert 899 / 2004, S. 807
Art. 13 Abs. 1, d) 13.09.2004 01.10.2004 geändert 899 / 2004, S. 807
Art. 13 Abs. 2, a) 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1055 / 2007, S. 993
Art. 13 Abs. 2, d) 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1055 / 2007, S. 993
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 4 13.09.2004 01.10.2004 geändert 899 / 2004, S. 807
Art. 14 24.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 1272 / 2014, S. 367
Art. 15 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1055 / 2007, S. 993
Art. 16 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 17 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1055 / 2007, S. 993
Art. 20 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 22 Abs. 1 02.06.2008 01.08.2009 geändert 1084 / 2008, S. 495
Art. 22 Abs. 1 bis 02.06.2008 01.08.2009 eingefügt 1084 / 2008, S. 495
Art. 22 Abs. 1 ter 02.06.2008 01.08.2009 eingefügt 1084 / 2008, S. 495
Art. 22 Abs. 1 quater 02.06.2008 01.08.2009 eingefügt 1084 / 2008, S. 495
Art. 22 Abs. 1 quinquies 02.06.2008 01.08.2009 eingefügt 1084 / 2008, S. 495
Art. 22 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 22 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 23 24.03.2014 01.01.2015 Titel geändert 1272 / 2014, S. 367
Art. 23 Abs. 1 24.03.2014 01.01.2015 geändert 1272 / 2014, S. 367
Art. 23 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1055 / 2007, S. 993
Art. 23 Abs. 2 24.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 1272 / 2014, S. 367
Art. 23 Abs. 3 24.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 1272 / 2014, S. 367
Art. 23 Abs. 4 24.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 1272 / 2014, S. 367
Art. 26 Abs. 2, d) 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1207 / 2012, S. 262
Art. 26 Abs. 2, e) 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1207 / 2012, S. 262
Art. 27 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 29 02.06.2008 01.08.2009 aufgehoben 1090 / 2008, S. 500
Art. 30 Abs. 1 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1207 / 2012, S. 262
Art. 30 Abs. 1 24.03.2014 01.01.2015 geändert 1272 / 2014, S. 367
Art. 30 Abs. 3 02.06.2008 01.08.2009 geändert 1084 / 2008, S. 495
Art. 30 Abs. 4 02.06.2008 01.08.2009 aufgehoben 1084 / 2008, S. 495
Art. 33 Abs. 6 02.06.2008 01.08.2009 geändert 1084 / 2008, S. 495
Art. 33 Abs. 6 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 34 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 34 Abs. 3 bis 02.06.2008 01.08.2009 eingefügt 1084 / 2008, S. 495
Art. 34 Abs. 3 bis 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 35 02.06.2008 01.08.2009 Titel geändert 1084 / 2008, S. 495
Art. 35 Abs. 1 02.06.2008 01.08.2009 geändert 1084 / 2008, S. 495
Art. 35 Abs. 3 02.06.2008 01.08.2009 aufgehoben 1084 / 2008, S. 495
Art. 35 Abs. 4 02.06.2008 01.08.2009 aufgehoben 1084 / 2008, S. 495
Art. 35 Abs. 5 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 35a 02.06.2008 01.08.2009 eingefügt 1084 / 2008, S. 495
Art. 35a Abs. 6 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 35b 02.06.2008 01.08.2009 eingefügt 1084 / 2008, S. 495
Art. 35b Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 36 Abs. 1 24.03.2014 01.01.2015 geändert 1272 / 2014, S. 367
Art. 36 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 36 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 36 Abs. 3 24.03.2014 01.01.2015 geändert 1272 / 2014, S. 367
Art. 36 Abs. 4 24.03.2014 01.01.2015 geändert 1272 / 2014, S. 367
Art. 37 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 38 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 41 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1055 / 2007, S. 993
Art. 42 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 44 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
Art. 44 Abs. 3 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
Art. 44 Abs. 4 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1025 / 2007, S. 1012
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.