Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Kantonsschule Solothurn
1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Kantonsschule Solothurn
1 ) KRB vom 5. Oktober 1909 Der Kantonsrat von Solothurn in Vollziehung des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn
2 ) vom
29. August 1909
beschliesst: I. Die Kantonsschule
§ 1. I. Dauer der Ferien
Die Gesamtdauer der während eines Schuljahres Lehrern und Schülern einzuräumenden Ferien beträgt 12 Wochen.
§ 2. II. Zahl der Lehrkräfte
1 Der Lehrkörper der Kantonsschule Solothurn umfasst 26 Professoren, einen Lehrer (Turnlehrer) und die erforderliche Anzahl Hilfslehrer.
3 )
2 Die Vermehrung der Zahl der Professoren und Lehrer erfolgt durch Spe- zialbeschluss des Kantonsrates. Die Zahl der Hilfslehrer wird vom Kantons- rat durch den Voranschlag zur Staatsrechnung oder durch besonderen Beschluss bestimmt.
4 )
§ 3. ...
5 )
§ 4. ...
6 ) §§ 5–16. ...
7 ) ________________
1 ) Titel und Ingress Fassung nach dem BBG vom 1. Dezember 1985. GS 90, 284.
2 ) Titel und Ingress Fassung nach dem BBG vom 1. Dezember 1985. GS 90, 284.
3 ) Überholt. Auskunft über die Zahl der Lehrkräfte geben heute die Jahresberichte der Kantonsschulen.
4 ) Die Kredite für die Besoldungen der H ilfslehrer werden heute im Voranschlag nicht mehr besonders ausgewiesen.
5 ) Der Kantonsrat regelt die Höhe der Entschädigung für Zusa tzst unden und deren zulässige Höchstzahl (§ 43 StPG); die Besol dungen der H ilfslehrer regelt der Regierungsrat in Anwendung von § 45 StPG.
6 ) Mit KRB vom 6. Mai 1957 ist eine einheitliche staatliche Pensionskasse geschaf- fen worden.
7 ) §§ 5-16 aufgehoben durch § 23 Absatz 2 Z iff. 2 G über Stipendien und Ausbil- dungsdarlehen vom 25. Oktober 1964; GS 83, 82.
2
§ 17. VII. Spezialkurse
1
...
1 )
2 Der Regierungsrat ist bis zum Jahr 2004 berechtigt, je nach Bedürfnis Kurse zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen durchzuführen. Der letzte Kurs endet im Jahr 2004.
2 )
3 Der Kantonsrat bestimmt durch den Voranschlag zur Staatsrechung oder durch besonderen Beschluss, welche Spezialkurse im Sinne von § 41 des Gesetzes abzuhalten sind.
3 )
4 Die Organisation dieser Spezialkurse ist Sache des Regierungsrates. II. Die landwirtschaftliche Winterschule §§ 18–33. ...
4 ) III. Fortbildungsschulen §§ 34–35. ...
5 ) IV. Schlussbestimmungen
§ 36. I. Aufhebung von Erlassen
Durch die vorliegende Verordnung werden alle ihr widersprechende vom Kantonsrat oder Regierungsrat erlassenen Vorschriften aufgehoben.
§ 37. II. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 9. Oktober 1909
6 ) ________________
1 ) § 17 Absatz 1 aufgehoben am 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
2 ) § 17 Absatz 2 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
3 ) § 17 Absatz 3 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
4 ) §§ 18-33 aufgehoben durch § 113 Absatz 2 lit. d BBG vom 1. Dezember 1985; GS
90, 284.
5 ) §§ 34-35 vollständig aufge hoben durch BBG vom 1. Dezember 1985; GS 90, 284.
6 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 3. November 1999 am 1. August 2001; - 17. Juni 2002 am 1. August 2002.
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