Gegenrechtserklärung mit Zürich
1 Gegenrechtserklärung mit Zürich RRB vom 23. Juni 1956
1. Von den Gegenrechtserklärungen des Kantons Zürich vom 13. Juni 1956
für den unentgeltlichen Rechtsbeistand wird Kenntnis genommen.
2. Dem solothurnischen Obergericht, dem Versicherungsgericht und den
Zivilrichterämtem wird davon Kenntnis gegeben mit der Einladung, zür- cherische Rechtsanwälte nach analogen Gesichtspunkten als armenrechtli- che Vertreter zuzulassen.
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