Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (712.2)
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

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858 Ausserrhodische Gesetzessammlung
712.2 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. März 2001 1)
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Be- schaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden.
2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmo- nisieren sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Pro- curement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht umset- zen.
3 Ihre Ziele sind insbesondere: a) Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und An- bietern; b) Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe; c) Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren; d) wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
1) Beitritt am 27. Oktober 2003 durch den Kantonsrat beschlossen.
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Art. 2 Vorbehalt anderer Vereinbarungen

Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor: a) unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zu- sammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln; b) Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schlies- sen.

Art. 3 Durchführung

Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestim- mungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.
2. Abschnitt (...)

Art. 4 Interkantonales Organ

1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweize- rischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für: a) Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteilig- ten Kantone; b) Erlass von Vergaberichtlinien; c) Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte; c bis) Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesent- lichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel);
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712.2 d) (...) e) Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle; f) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung; g) Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinba- rungen; h) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsregle- mente.
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kan- tonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen.

Art. 5 (...)

3. Abschnitt Anwendungsbereich

Art. 5 bis Abgrenzung

1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsver- trägen nicht erfassten Bereich unterschieden.
2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationa- len Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Be- stimmungen der Kantone harmonisiert.
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Art. 6 Auftragsarten

1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere: a) Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten; b) Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf; c) Dienstleistungsaufträge.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.

Art. 7 Schwellenwerte

1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.
1 bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt.
1 ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht be- rücksichtigt.
2 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge verge- ben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbau- arbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerech- net 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).

Art. 8 Auftraggeberin und Auftraggeber

1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung: a) Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten; b) (...) c) Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliess- lichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie
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712.2 unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben; d) weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechenden Staatsverträgen.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinba- rung überdies: a) andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten; b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit öf- fentlichen Geldern subventioniert werden.
3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss Abs. 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftrag- geberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Abs. 1 und
2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.

Art. 9 Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht

Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und An- bietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben: a) in einem beteiligten Kanton; b) in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaf- fungswesen verpflichtet ist; c) (...)

Art. 10 Ausnahmen

1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
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858 b) Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen er- teilt werden; c) Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu ver- wirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden; d) Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden; e) Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.
2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn: a) dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind; b) der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert, oder c) dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt wür- den.
4. Abschnitt Verfahren

Art. 11 Allgemeine Grundsätze

Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten: a) Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter; b) wirksamer Wettbewerb; c) Verzicht auf Abgebotsrunden; d) Beachtung der Ausstandsregeln; e) Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
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712.2 f) Gleichbehandlung von Frau und Mann; g) Vertraulichkeit von Informationen.

Art. 12 Verfahrensarten

1 Es werden folgende Verfahrensarten unterschieden: a) das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können; b) das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und An- bieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die An- bieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftrag- geberin oder der Auftraggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein; b bis) das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftragge- ber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einho- len; c) das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftrag- geber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
2 (...)
3 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen.

Art. 12 bis

Wahl der Verfahren
1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selek- tiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den interna- tionalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden.
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2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen Verfahren vergeben werden.
1 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegen- rechtsvorbehalte abgeleitet werden.

Art. 13 Kantonale Ausführungsbestimmungen

Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten: a) die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellen- werte; b) die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen; c) die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Ange- bote; d) ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien; e) die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind; f) die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten; g) den Zuschlag durch Verfügung; h) die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages; i) die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe; j) die Archivierung.

Art. 14 Vertragsschluss

1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zu- schlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertrags- schluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
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5. Abschnitt Rechtsschutz

Art. 15 Beschwerderecht und Frist

1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Be- schwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig.
1 bis Als durch Beschwerde selbstständig anfechtbare Verfügungen gelten: a) die Ausschreibung des Auftrags; b) der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Art. 13 lit. e; c) der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selek- tiven Verfahren; d) der Ausschluss aus dem Verfahren; e) der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.
2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen.
2 bis Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zustän- dig.

Art. 16 Beschwerdegründe

1 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes.
2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.
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Art. 17 Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die auf- schiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begrün- det erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrens- kosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschie- bende Wirkung hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

Art. 18 Entscheid

1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbind- liche Anordnungen zurückweisen.
2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswid- rig ist.
6. Abschnitt Überwachung

Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter.
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.
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7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 20 Beitritt und Austritt

1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklä- rung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.

Art. 21 Inkrafttreten

1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Ver- öffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.
2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestim- mungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die un- veränderte Vereinbarung vom 25. November 1994.

Art. 22 Übergangsrecht

1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkraft- treten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden. Anhänge :
1. Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
2. Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Be- reich Beschlossen durch die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltschutz- direktorenkonferenz (BPUK) am 15. März 2001
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712.2 Anhang 1 Auftraggeberin Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauarbeiten (Gesamtwert) Lieferungen Dienst- leistungen Kantone
9 575 000 (5 000 000)
383 000 (200 000)
383 000 (200 000) Behörden und öffent- liche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation
9 575 000 (5 000 000)
766 000 (400 000)
766 000 (400 000) Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich a) Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen)
13 b) Gemäss bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftrag- geberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftraggeberin Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauarbeiten (Gesamtwert) Lieferungen Dienst- leistungen Gemeinden / Bezirke 9 575 000 (6 000 000)
383 000 (240 000)
383 000 (240 000) Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten in den Sek- toren Wasser, Energie und Verkehr (inkl. Drahtseilbahnen und Skiliftanlagen)
9 575 000 (6 000 000)
766 000 (480 000)
766 000 (480 000) Öffentliche sowie auf- grund eines besonde- ren oder ausschliess- lichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schie- nenverkehrs und im Bereich der Gas- und Wärmeversorgung
8 000 000 (5 000 000)
640 000 (400 000)
640 000 (400 000) Öffentliche sowie auf- grund eines besonde- ren oder ausschliess- lichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich der Tele- kommunikation
8 000 000 (5 000 000)
960 000 (600 000)
960 000 (600 000) Anhang 1
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14 Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich Verfahrensarten Lieferungen (Auftragswert CHF) Dienstleistungen (Auftragswert CHF) Bauarbeiten (Auftragswert CHF) Bauneben- gewerbe Bauhaupt- gewerbe Freihändige Vergabe Einladungsverfahren offenes / selektives Verfahren unter 100 000 unter 250 000 ab 250 000 unter 150 000 unter 250 000 ab 250 000 unter 150 000 unter 250 000 ab 250 000 unter 300 000 unter 500 000 ab 500 000
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