Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            858  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            712.2  Interkantonale Vereinbarung  über das öffentliche Beschaffungswesen  (IVöB)  vom 15. März 2001  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1   Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Be-  schaffungen  der  Kantone,  Gemeinden  und  anderer  Träger  kantonaler  oder  kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch  internationale Verträge verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmo-  nisieren sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Pro-  curement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen  Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte  Aspekte  des  öffentlichen  Beschaffungswesens  ins  kantonale  Recht  umset-  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ihre Ziele sind insbesondere:  a) Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und An-  bietern;  b)  Gewährleistung  der  Gleichbehandlung  aller  Anbieterinnen  und  Anbieter  sowie einer unparteiischen Vergabe;  c) Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;  d) wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Beitritt am 27. Oktober 2003 durch den Kantonsrat beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            712.2  IVöB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            858
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vorbehalt anderer Vereinbarungen
                            Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:  a) unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des  Anwendungsbereiches  dieser  Vereinbarung  zu  schliessen  oder  ihre  Zu-  sammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln;  b)  Vereinbarungen  mit  den  Grenzregionen  und  Nachbarstaaten  zu  schlies-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Durchführung
                            Die  zuständigen  Behörden  jedes  Kantons  erlassen  Ausführungsbestim-  mungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt  (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Interkantonales Organ
                            1   Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweize-  rischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das  Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Interkantonale Organ ist zuständig für:  a)   Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteilig-  ten Kantone;  b)   Erlass   von   Vergaberichtlinien;  c)   Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte;  c  bis)  Entgegennahme  und  Weiterleitung  eines  Gesuches  um  Befreiung  von  Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese  Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese  Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesent-  lichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            858  IVöB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            712.2  d)   (...)  e)   Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und  Bezeichnung einer Kontrollstelle;  f)    Regelung  der  Organisation  und  des  Verfahrens  für  die  Anwendung  der  Vereinbarung;  g)   Tätigkeiten  als  Kontaktstelle  im  Rahmen  der  internationalen  Vereinba-  rungen;  h)   Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen  Gremien   sowie   Genehmigung   der   entsprechenden   Geschäftsregle-  mente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der  Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten  ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kan-  tonsregierung wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen  und  Vorsteher  der  betroffenen  kantonalen  Direktionen  und  mit  dem  Bund  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 (...)
                            3. Abschnitt  Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 bis Abgrenzung
                            1    Es  wird  zwischen  einem  Staatsvertragsbereich  und  einem  von  Staatsver-  trägen nicht erfassten Bereich unterschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationa-  len Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Be-  stimmungen der Kantone harmonisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            712.2  IVöB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            858
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Auftragsarten
                            1    Im  Staatsvertragsbereich  findet  diese  Vereinbarung  Anwendung  auf  die  in  den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:  a) Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;  b) Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch  Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;  c) Dienstleistungsaufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  von  Staatsverträgen  nicht  erfassten  Bereich  findet  diese  Vereinbarung  Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schwellenwerte
                            1   Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis   Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im  Anhang 2 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ter   Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht be-  rücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge verge-  ben,  ist  im  Staatsvertragsbereich  der  Gesamtwert  der  Hoch-  und  Tiefbau-  arbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln  den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerech-  net  20  Prozent  des  Wertes  des  gesamten  Bauwerkes  nicht  überschreiten,  müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht  erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Auftraggeberin und Auftraggeber
                            1   Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:  a)  Kantone,  Gemeinden  sowie  Einrichtungen  des  öffentlichen  Rechts  auf  kantonaler  oder  kommunaler  Ebene,  mit  Ausnahme  ihrer  kommerziellen  oder industriellen Tätigkeiten;  b) (...)  c) Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliess-  lichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren  Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            858  IVöB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            712.2  unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung  ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben;  d) weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechenden  Staatsverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinba-  rung überdies:  a)  andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer  kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;  b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit öf-  fentlichen Geldern subventioniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss  Abs. 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftrag-  geberin  oder  des  Hauptauftraggebers.  Vergaben  durch  eine  gemeinsame  Trägerschaft  unterstehen  dem  Recht  am  Sitz  der  Trägerschaft.  Hat  diese  keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der  Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Abs. 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen  dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder  am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht
                            Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und An-  bietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:  a) in einem beteiligten Kanton;  b)  in  einem  Staat,  der  durch  einen  Staatsvertrag  zum  öffentlichen  Beschaf-  fungswesen verpflichtet ist;  c) (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausnahmen
                            1   Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:  a)   Aufträge   an   Behinderteninstitutionen,   Wohltätigkeitseinrichtungen   und  Strafanstalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            712.2  IVöB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            858  b) Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen er-  teilt werden;  c) Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu ver-  wirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;  d) Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen  Organisation vergeben werden;  e)  Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und  für  die  Erstellung  von  Bauten  der  Kampf-  und  Führungsinfrastruktur  von  Gesamtverteidigung und Armee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach  den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:  a) dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet  sind;  b) der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies  erfordert, oder  c) dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt wür-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Allgemeine Grundsätze
                            Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:  a) Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter;  b) wirksamer Wettbewerb;  c) Verzicht auf Abgebotsrunden;  d) Beachtung der Ausstandsregeln;  e) Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen  für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            858  IVöB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            712.2  f)  Gleichbehandlung von Frau und Mann;  g) Vertraulichkeit von Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verfahrensarten
                            1   Es werden folgende Verfahrensarten unterschieden:  a)   das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber  den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und  Anbieter ein Angebot einreichen können;  b)   das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber  den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und An-  bieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin  oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die An-  bieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftrag-  geberin oder der Auftraggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur  Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken,  wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann.  Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein;  b  bis)   das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftragge-  ber  bestimmt,  welche  Anbieterinnen  oder  Anbieter  ohne  Ausschreibung  direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder  der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einho-  len;  c)   das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftrag-  geber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt  im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall.  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf  einschlägige  Bestimmungen  von  Fachverbänden  verweisen,  soweit  solche  Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 bis
                            Wahl  der  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selek-  tiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den interna-  tionalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            712.2  IVöB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            858
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den  Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen  Verfahren vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die  Verfahren  tiefere  Schwellenwerte  ansetzen.  Daraus  dürfen  keine  Gegen-  rechtsvorbehalte abgeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kantonale Ausführungsbestimmungen
                            Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:  a) die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellen-  werte;  b) die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen;  c) die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Ange-  bote;  d) ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter  nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;  e)  die  gegenseitige  Anerkennung  der  Qualifikation  der  Anbieterinnen  und  Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind;  f)  die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich  günstigste Angebot gewährleisten;  g) den Zuschlag durch Verfügung;  h) die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;  i)  die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens  auf wichtige Gründe;  j)  die  Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vertragsschluss
                            1   Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag  nach  Ablauf  der  Beschwerdefrist  abgeschlossen  werden,  es  sei  denn,  die  Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  ein  Beschwerdeverfahren  ohne  aufschiebende  Wirkung  gegen  den  Zu-  schlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertrags-  schluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            858  IVöB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            712.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beschwerderecht und Frist
                            1   Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Be-  schwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet  endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis   Als durch Beschwerde selbstständig anfechtbare Verfügungen gelten:  a) die Ausschreibung des Auftrags;  b)  der  Entscheid  über  Aufnahmen  einer  Anbieterin  oder  eines  Anbieters  in  eine ständige Liste gemäss Art. 13 lit. e;  c) der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selek-  tiven Verfahren;  d) der Ausschluss aus dem Verfahren;  e) der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung  der Verfügungen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bis   Es gelten keine Gerichtsferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Fehlen  kantonale  Ausführungsbestimmungen,  ist  das  Bundesgericht  für  Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zustän-  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beschwerdegründe
                            1   Mit der Beschwerde können gerügt werden:  a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des  Ermessens;  b)  unrichtige  oder  unvollständige  Feststellung  des  rechtserheblichen  Sach-  verhaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Fehlen  kantonale  Ausführungsbestimmungen,  können  die  Bestimmungen  dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            712.2  IVöB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            858
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufschiebende Wirkung
                            1   Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beschwerdeinstanz  kann  auf  Gesuch  oder  von  Amtes  wegen  die  auf-  schiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begrün-  det erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen  entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder  des  Beschwerdeführers  angeordnet  und  kann  sie  zu  einem  bedeutenden  Nachteil  führen,  kann  die  Beschwerdeführerin  oder  der  Beschwerdeführer  innerhalb  nützlicher  Frist  zur  Leistung  von  Sicherheiten  für  die  Verfahrens-  kosten  und  mögliche  Parteientschädigungen  verpflichtet  werden.  Wird  die  Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschie-  bende Wirkung hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Beschwerdeführerin  oder  der  Beschwerdeführer  sind  verpflichtet,  den  Schaden  zu  ersetzen,  der  aus  der  aufschiebenden  Wirkung  entstanden  ist,  wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Entscheid
                            1   Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die  Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden  oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbind-  liche Anordnungen zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als  begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswid-  rig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt  Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kontrollen und Sanktionen
                            1   Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und  nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die  Anbieterinnen und Anbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            858  IVöB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            712.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Beitritt und Austritt
                            1   Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklä-  rung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs  Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt  dem Bund mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inkrafttreten
                            1   Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Ver-  öffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere  Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestim-  mungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die un-  veränderte Vereinbarung vom 25. November 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Übergangsrecht
                            1   Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkraft-  treten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen,  die  vor  dem  Ende  des  Kalenderjahres,  auf  das  der  Austritt  wirksam  wird,  ausgeschrieben werden.  Anhänge  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Be-  reich  Beschlossen durch die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltschutz-  direktorenkonferenz (BPUK) am 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            712.2  Anhang 1  Auftraggeberin  Auftraggeber  Auftragswert CHF  (Auftragswert SZR)                                           Bauarbeiten  (Gesamtwert)  Lieferungen  Dienst-  leistungen  Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 575 000  (5 000 000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            383 000  (200 000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            383 000  (200 000)  Behörden und öffent-  liche Unternehmen in  den Sektoren Wasser,  Energie, Verkehr und  Telekommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 575 000  (5 000 000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            766 000  (400 000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            766 000  (400 000)  Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich  a)  Government  Procurement  Agreement  GPA  (WTO-Übereinkommen  über  das öffentliche Beschaffungswesen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  b) Gemäss bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft  und  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  sind  auch  folgende  Auftrag-  geberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt:  Auftraggeberin  Auftraggeber  Auftragswert CHF  (Auftragswert EURO)                                           Bauarbeiten  (Gesamtwert)  Lieferungen  Dienst-  leistungen  Gemeinden / Bezirke  9 575 000  (6 000 000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            383 000  (240 000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            383 000  (240 000)  Private Unternehmen  mit ausschliesslichen  oder besonderen  Rechten in den Sek-  toren Wasser, Energie  und Verkehr (inkl.  Drahtseilbahnen und  Skiliftanlagen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 575 000  (6 000 000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            766 000  (480 000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            766 000  (480 000)  Öffentliche sowie auf-  grund eines besonde-  ren oder ausschliess-  lichen Rechts tätige  private Unternehmen  im Bereich des Schie-  nenverkehrs und im  Bereich der Gas- und  Wärmeversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 000 000  (5 000 000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640 000  (400 000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640 000  (400 000)  Öffentliche sowie auf-  grund eines besonde-  ren oder ausschliess-  lichen Rechts tätige  private Unternehmen  im Bereich der Tele-  kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 000 000  (5 000 000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960 000  (600 000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960 000  (600 000)  Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            712.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Schwellenwerte  und  Verfahren  im  von  Staatsverträgen  nicht  erfassten  Bereich  Verfahrensarten  Lieferungen  (Auftragswert CHF)  Dienstleistungen  (Auftragswert CHF)  Bauarbeiten  (Auftragswert CHF)  Bauneben-  gewerbe  Bauhaupt-  gewerbe  Freihändige Vergabe  Einladungsverfahren  offenes / selektives  Verfahren  unter 100 000  unter 250 000  ab 250 000  unter 150 000  unter 250 000  ab 250 000  unter 150 000  unter 250 000  ab 250 000  unter 300 000  unter 500 000  ab 500 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            712.2  Anhang 2