Pflichtenheft für die Aufgaben des Amtes für Orts- und Regionalplanung im Rahmen der Schulplanung
Pflichtenheft für die Aufgaben des Amtes für Orts- und Regionalplanung im Rahmen der Schulplanung Vom 17. Dezember 1996 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 126 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. April 1979, beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Pflichtenheft bezieht sich auf Schulplanungsaufgaben, welche die Volksschulen, ausgenommen die IV-Sonderschulen, die weiterführenden Schulen sowie die Berufsfachschulen betreffen. *
2 Die Kursbildungen der aufgezählten Schulen sind davon ausgenommen.
§ 2 *
Zweck
1 Mit seinen planerischen und statistischen Kenntnissen erarbeitet das Amt für Orts- und Regionalplanung Grundlagen, Prognosen der Schülerinnen und Schüler und Klassen sowie Vorschläge zur Schulraumplanung und -bewirt - schaftung, die es der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ermöglichen, ihre fi - nanziellen Mittel und den Schulraum effizient auszunützen.
§ 3 * Organisation
1 Partner des Amts für Orts- und Regionalplanung sind für diese Aufgaben die Abteilungen Bildung und Personal des Generalsekretariats der Bildungs-, Kul - tur- und Sportdirektion, das Amt für Volksschulen, die Dienststelle Berufsbil - dung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH), das Statistische Amt sowie das Hochbauamt. *
2 Die Klassenbildungspläne werden mit dem Visum und einem allfälligen Mitbe - richt des Amtes für Orts- und Regionalplanung an die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zur Genehmigung weitergeleitet.
§ 4 Aufgaben
1 Allgemeines:
1. Allgemeines
a. Jährliche Auswertung der Schülerstatistik nach Wohnort und Schul - ort
b. Mitarbeit in der Koordinationsgruppe «Schulraumplanung und - bewirtschaftung» und in der «Schulbaukommission» * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.737
2. Volksschulen (ausgenommen IV-Sonderschulen):
a. Jährliche Ausarbeitung der Schülerprognosen
b. Jährliche Begutachtung der Klassenbildungspläne
c. Alle zwei Jahre: Ausarbeitung der Klassenprognosen
3. * Weiterführende Schulen:
a. Jährliche Ausarbeitung der Schüler- und Klassenprognosen unter Einbezug des ausserkantonalen Einzugsbereiches der Gymnasien
b. Jährliche Begutachtung der Klassenbildungspläne
c. Errechnen der Schulwegzeiten (Isochronen) für geplante Umteilun - gen von Schülerinnen und Schülern
4. Berufsschulen:
a. Auf Anfrage: Ausarbeitung von Schüler- und Klassenprognosen
5. Aufgaben nach Absprache:
a. Zusätzliche Aufgaben werden speziell vereinbart.
§ 5 Schlussbestimmung
1 Dieses Pflichtenheft tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.737
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.12.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung GS 32.737
22.06.2004 01.08.2004 § 1 Abs. 1 geändert GS 35.176
22.06.2004 01.08.2004 § 2 totalrevidiert GS 35.176
22.06.2004 01.08.2004 § 3 totalrevidiert GS 35.176
22.06.2004 01.08.2004 § 4 Abs. 1, lit. 3. geändert GS 35.176
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 1 geändert GS 2021.118 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.737
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.12.1996 01.01.1997 Erstfassung GS 32.737
§ 1 Abs. 1 22.06.2004 01.08.2004 geändert GS 35.176
§ 2 22.06.2004 01.08.2004 totalrevidiert GS 35.176
§ 3 22.06.2004 01.08.2004 totalrevidiert GS 35.176
§ 3 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 4 Abs. 1, lit. 3. 22.06.2004 01.08.2004 geändert GS 35.176
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.737
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