Verordnung über die Schulleiter von Sonderschulen (413.353.6)
CH - SO

Verordnung über die Schulleiter von Sonderschulen

Verordnung über die Schulleiter von Sonderschulen Vom 4. Juli 1980 (Stand 1. August 2001) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 3 der Verordnung über die Zulassung von Sonderschu - len in der Invalidenversicherung (SZV) vom 11. September 1972
1 ) und § 92 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969
2 ) beschliesst:

§ 1 Schulleitung

1 Für jede Sonderschule ist ein Schulleiter zu bezeichnen. Dieser hat neben der erforderlichen fachlichen und heilpädagogischen Ausbildung über Er - fahrung als Sonderschullehrer zu verfügen.

§ 2 * Anstellungsbehörde

1 Die Anstellung erfolgt durch das zuständige Aufsichtsorgan. Sie bedarf der Genehmigung durch das Departement für Bildung und Kultur.

§ 3 Unterstellung

1 Der Schulleiter ist der zuständigen Aufsichtsbehörde, in Heimen dem Heimleiter unterstellt. In pädagogischen, methodischen und didaktischen Fragen untersteht er dem zuständigen Inspektor.

§ 4 * Stellung der Lehrer

1 Die Lehrkräfte der Schule sind dem Schulleiter unterstellt

§ 5 * Aufgaben

1 Dem Schulleiter obliegen folgende Aufgaben: a) er leitet die Schule im pädagogischen Bereich; b) er betreut Lehrkräfte ohne heilpädagogische Ausbildung; c) er leitet die Lehrerkonferenzen; d) er ist verantwortlich für die Erledigung der administrativen Arbei - ten; e) er sorgt für Stoff- und Lehrmittelkoordination innerhalb der Schule; f) er regelt die Durchführung der pädagogisch-therapeutischen Mass - nahmen im Sinne der Kreisschreiben der Eidgenössischen Invaliden - versicherung.
1) SR 831.232.41 .
2) BGS 413.111 . GS 88, 411
1

§ 6 Übertragung anderer Aufgaben

1 Die Aufsichtsorgane können durch Reglement dem Schulleiter weitere Aufgaben übertragen. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch das Departement für Bildung und Kultur
3 )
.

§ 7 Entlastung und Entschädigung

1 Die Aufsichtsorgane setzen Entschädigung und Entlastung der Schulleiter je nach Arbeitsaufwand und Grösse der Schule in einem Reglement fest, das der Genehmigung durch das Departement für Bildung und Kultur be - darf.
2 Wird die Sonderschule nach der Gesetzgebung für Jugendheime vom Kanton subventioniert, so hat das Departement für Bildung und Kultur, bevor es die Genehmigung erteilt, das Departement des Innern anzuhö - ren. *

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 10. Juli 1980.
3) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

09.06.1992 01.08.1992 § 4 totalrevidiert -

09.06.1992 01.08.1992 § 5 totalrevidiert -

09.06.1992 01.08.1992 § 7 Abs. 2 geändert -

27.03.2001 01.08.2001 § 2 totalrevidiert -

3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 27.03.2001 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 4 09.06.1992 01.08.1992 totalrevidiert -

§ 5 09.06.1992 01.08.1992 totalrevidiert -

§ 7 Abs. 2 09.06.1992 01.08.1992 geändert -

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