Schulgesetz (411.000)
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Schulgesetz

Kanton Appenzell Innerrhoden Schulgesetz (SchG) vom 25. April 2004 (Stand 23. Oktober 2017) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, * beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das Schulgesetz gilt für die öffentlichen Schulen mit Ausnahme des Gym - nasiums.
2 Als öffentliche Schulen werden im Kanton geführt: a) der Kindergarten; b) die Primarschule; c) die Kleinklassenschule; d) die Realschule; e) die Sekundarschule.
3 Der Kanton kann fakultative zehnte Klassen führen.
4 Das Gesetz regelt zudem die Beziehungen zu weiteren Institutionen des Bildungswesens sowie die Aufsicht über private Schulen und privaten Unter - richt auf der Volksschulstufe gemäss Abs. 2 dieses Artikels.

Art. 2 Aufgaben der Schulen

1 Die Schulen unterstützen die Inhaber 1 ) der elterlichen Sorge in der Erzie - hung des Kindes zu einem selbstständigen, lebensbejahenden und gemeinschaftsfähigen Menschen. Sie werden nach christlichen Grundsätzen geführt.
2 Sie fördern die harmonische Entwicklung der körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte des Schülers. Sie vermitteln die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten, öffnen den Zugang zu den verschiedenen Bereichen der Kultur und leiten zu selbstständigem Denken und Handeln an.
3 Sie erziehen den Schüler nach den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des Rechtsstaates zu einem verant - wortungsbewussten und toleranten Menschen und Bürger.
4 Schulbehörden, Lehrkräfte und Inhaber der elterlichen Sorge arbeiten im Interesse des Kindes zusammen, um die Aufgaben der Schule zu erfüllen.

II. Öffentliche Schulen

II.A. Träger der öffentlichen Schulen

Art. 3 * Schulgemeinden

1 Das gesamte Kantonsgebiet wird in Schulgemeinden eingeteilt. Art. 3a * Aufnahme einer Schulgemeinde durch Bezirk
1 Hat ein Bezirk eine Schulgemeinde aufgenommen, übernimmt er gleichzei - tig mit allen Rechten und Pflichten die Stellung einer Schulgemeinde. Im Weiteren gilt: a) Träger der Rechte und Pflichten der Schulräte ist der Bezirksrat, wo - bei für die Führung der Schule eine Schulkommission eingesetzt wer - den kann. b) Für Abstimmungen, Wahlen und Gemeindeversammlungen sowie für das Verfahren zum Erlass und zur Änderung von Reglementen gilt das Recht für Bezirke.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
c) Als Grundlage für die Festlegung von Beiträgen, insbesondere für die Steuerkraftberechnung der Schulgemeinden, werden die für den Be - zirk massgebenden Daten verwendet. Vorbehalten bleiben abwei - chende Regelungen für besondere Fälle gemäss Verordnung.

Art. 4 * Schulträger

1 Die Schulgemeinden führen den Kindergarten und die Primarschule.
2 Die Sekundarschule und die Realschule werden im inneren Landesteil von der Schulgemeinde Appenzell geführt, im äusseren Landesteil von der für die dortige Primarschule zuständigen Körperschaft. In Oberegg kann anstel - le der Sekundar- und der Realschule eine integrierte Oberstufe geführt wer - den. *
3 Für den inneren Landesteil führt die Schulgemeinde Appenzell die Vor - schulklassen, die Einführungsklassen und die Kleinklassen. In Oberegg kann anstelle dieser Klassen die integrative Schulungsform für alle Schulstu - fen angewandt werden. *
4 Die Schulgemeinden den inneren Landesteils beteiligen sich an den Kosten der von der Schulgemeinde Appenzell für den inneren Landesteil ge - führten Schulen und Klassen gemäss den vom Grossen Rat festzulegenden Grundsätzen.
5 Über die allfällige Trägerschaft der fakultativen zehnten Klassen entschei - det der Grosse Rat.

Art. 5 Aufgabenübertragung

1 Zur gemeinsamen Führung von einzelnen Klassen oder von besonderen Bildungseinrichtungen, wie z.B. von Musikschulen, können die Schulgemein - den Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen, eine gemeinsame Trä - gerschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen oder sich zu Zweckver - bänden zusammenschliessen.
2 Die Schulgemeinden können Teile ihrer Aufgaben an andere Schulträger nahelegen.
3 Die Übertragungs- oder Zusammenarbeitsverträge bzw. die Statuten der neuen Trägerschaften oder der Zweckverbände sowie die Beitrittsbeschlüs - se der Schulgemeinden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Standeskommission. *

II.B. Arten der öffentlichen Schulen

Art. 6 Kindergarten

1 Der Kindergarten fördert die sozialen, gestalterischen und intellektuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kinder und bereitet sie auf die Primarschu - le vor.
2 Die Schulgemeinden sorgen dafür, dass alle Kinder die Möglichkeit haben, während zweier Jahre einen Kindergarten zu besuchen. *

Art. 7 Primarschule

1 Die Primarschule vermittelt die Grundausbildung. Sie dauert sechs Jahre.

Art. 8 * Kleinklassen

1 In den Kleinklassen werden Schüler unterrichtet, die wegen Entwicklungs - verzögerungen, Lernbehinderungen, Verhaltensauffälligkeiten oder erschwerten Lernvoraussetzungen eine besondere Schulung benötigen.

Art. 9 Realschule

1 Die Realschule vertieft und erweitert die Grundausbildung und bereitet auf das Berufsleben vor. Sie dauert drei Jahre.

Art. 10 * Sekundarschule

1 Die Sekundarschule vertieft und erweitert die Grundausbildung. Sie berei - tet auf das Berufsleben und auf weiterführende Schulen vor. Sie dauert drei Jahre.

Art. 11 Fakultative zehnte Klasse

1 Die fakultative zehnte Klasse schliesst sich als fakultatives Schuljahr an die allgemeine Schulpflicht an. Sie vertieft die Allgemeinbildung, trägt zur Er - leichterung der Berufswahlentscheidung bei oder bereitet auf eine Berufs - ausbildung vor. Sie dauert ein Jahr.

III. Übrige Institutionen des Bildungswesens

Art. 12 Sonderschulen

1 Behinderte Kinder haben das Recht auf Sonderschulung. Der Kanton trifft die hierzu notwendigen Massnahmen.
2 Der Schulrat kann Sonderschulung beantragen. *
3 Die Landesschulkommission ist für die Aufsicht im Bereich der Sonder - schulen verantwortlich.

Art. 13 Privatschulen und Privatunterricht

1 Der Besuch von privaten Schulen und von Privatunterricht auf der Volks - schulstufe steht frei; er ist dem Schulrat und dem Erziehungsdepartement (nachfolgend Departement genannt) zu melden. *
2 Die Inhaber der elterlichen Sorge tragen die Kosten dieser Ausbildung.
3 Die Führung von privaten Schulen sowie die Erteilung von Privatunterricht auf der Volksschulstufe bedürfen der Bewilligung durch die Landesschul - kommission und unterstehen deren Aufsicht.

IV. Rechtsstellung der Schulbeteiligten

IV.A. Schüler

IV.A.a. Grundsatz

Art. 14 Mitarbeit und Mitsprache

1 Die Schüler sind nach Massgabe der folgenden Bestimmungen schulbe - rechtigt und schulpflichtig.
2 Sie sind zur Mitarbeit in der Schule verpflichtet.
3 Die Schulgemeindereglemente können vorsehen, dass die Schüler an den sie betreffenden Entscheiden beteiligt werden, soweit dies ihrem Alter ent - sprechend sinnvoll ist und keine übergeordneten Gründe dagegen vorliegen.

Art. 15 Förderung und Unterstützung

1 Für Schüler, welche dem Unterricht in der Regelklasse auf die Dauer nicht zu folgen vermögen, aber weder Massnahmen nach Art. 8 noch solcher nach Art. 12 dieses Gesetzes bedürfen, sollen Fördermassnahmen wie Ein - führungsklassen, Deutschklassen, Stützunterricht und Ähnliches angeboten werden. *
2 Für Schüler, welche aufgrund ihrer Begabung durch den Unterricht in der Regelklasse nicht hinreichend gefordert werden, sollen Fördermassnahmen im Rahmen des kantonalen Förderkonzeptes angeboten werden. Solche Schüler können Klassen überspringen.
3 Die Landesschulkommission regelt das Nähere.

Art. 16 Befolgungspflicht

1 Die Schüler haben den Weisungen der Lehrerschaft und Schulbehörden Folge zu leisten.
2 Schulbehörden und Lehrerschaft sind befugt, Weisungen für das Verhalten der Schüler zu erlassen, welche einem geordneten Schulbetrieb dienen, die Gesundheit der Schüler schützen und ihrer altersgemässen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung dienlich sind.
3 Solche Weisungen gelten auch auf dem Schulweg und gehen allfällig ent - gegenstehenden Weisungen der Inhaber der elterlichen Sorge vor. * Art. 16a * Schülerdaten
1 Bei einem Klassenwechsel sind die für die Weiterbeschulung notwendigen Schülerdaten an die neue Lehrperson weiterzuleiten.
2 Die Strafbehörden informieren die Schule über abgeurteilte Straftaten, wenn deren Kenntnis für den geordneten Schulbetrieb erforderlich ist.

IV.A.b. Schulberechtigung und Schulpflicht

Art. 17 Schuleintritt

1 Kinder, die vor dem 1. Juli eines Jahres das fünfte Altersjahr zurückgelegt haben, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres kindergartenpflichtig und im darauffolgenden Schuljahr primarschulpflichtig. Der Grosse Rat kann den Stichtag um bis zu vier Monate vor oder nach dem gesetzlichen Stichtag ansetzen. *
2 Der Schulrat kann im Rahmen der Verordnung die Vorverlegung bzw. den Aufschub des Eintritts in den Kindergarten bzw. in die Primarschule bewilli - gen.

Art. 18 Recht zum Schulbesuch

1 Alle Kinder haben das Recht, den Kindergarten während zweier Jahre zu besuchen. *
2 Alle Kinder haben unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Promotionsbe - dingungen das Recht, die öffentlichen Schulen nach Art. 1 Abs. 2 lit. b–e und Abs. 3 dieses Gesetzes zu besuchen. Ausserdem besteht das Recht, nach der Primarschule das Gymnasium zu besuchen.
3 Jeder Schüler ist berechtigt, den jeweiligen Schultyp einer öffentlichen Schule bzw. das Gymnasium unabhängig von der Zahl der absolvierten Schuljahre unentgeltlich zu Ende zu führen.
4 Wer ein freiwilliges Schuljahr besucht, muss es zu Ende führen. Liegen be - sondere Gründe vor, kann der Schulrat eine frühere Entlassung bewilligen.

Art. 19 Pflicht zum Schulbesuch

1 Die allgemeine Schulpflicht dauert zehn Jahre und umfasst ein Jahr Kin - dergarten, sechs Jahre Primarschule sowie drei Jahre Sekundarschule, Re - alschule oder Gymnasium. Sie endet in jedem Falle mit dem Ende des Schuljahres, in welchem ein Schüler das 16. Altersjahr vollendet hat.
2 Schülern, die eine oder mehrere Klassen wiederholen oder die aus der Re - alschule in weiterführende Schulen übertreten, wird der Besuch der wieder - holten Klassen oder der Realschule an die Schulpflicht angerechnet.
3 Der Besuch einer Klasse, in welcher der Lehrstoff der 1. Klasse auf zwei Jahre verteilt wird (Einführungsklasse), zählt als ein Schuljahr.
4 Der Besuch des Vorschuljahres und ein zweites oder darüber hinausge - hendes Kindergartenjahr werden nicht an die Schulpflicht angerechnet. *
5 Übersprungene Klassen werden an die Schulpflicht angerechnet.

Art. 20 Vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht

1 Über die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht entscheidet auf Antrag der Inhaber der elterlichen Sorge bzw. der zuständigen Lehrkraft der Schul - rat. Die betroffenen Schulbeteiligten sind anzuhören. *

Art. 21 * Unentgeltlichkeit

1 Der Besuch von öffentlichen Schulen ist für die im Kanton wohnhaften Kin - der unentgeltlich.
2 Vorbehalten bleiben Elternbeiträge an Brückenangebote und nach Art. 56 dieses Gesetzes.

IV.A.c. Schulort

Art. 22 Schulgemeinde des Wohnortes

1 Die Schulpflicht ist grundsätzlich in der Schulgemeinde des Wohnortes (Art. 4 Abs. 1 dieses Gesetzes) zu erfüllen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Real-, Sekundar- und Kleinklassenschule (Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes), das Gymnasium und die Vertragsschulgemeinden (Art. 5 dieses Gesetzes).
3 Die Schulpflicht kann auch am bewilligten Schulort (Art. 23–25 dieses Ge - setzes) oder am Ort der Privatschule bzw. des Privatunterrichts (Art. 13 die - ses Gesetzes) erfüllt werden.

Art. 23 Übrige Schulgemeinden

1 Die Landesschulkommission kann den Schulbesuch in einer anderen Schulgemeinde auf Antrag der Inhaber der elterlichen Sorge bewilligen, wenn die beteiligten Schulgemeinden dem Wechsel des Schulortes zuge - stimmt haben.
2 Die übernehmende Schulgemeinde kann in diesem Fall von der Schulge - meinde des Wohnorts und von den Inhabern der elterlichen Sorge angemes - sene Beiträge verlangen.
3 Einigen sich die beteiligten Schulgemeinden nicht, entscheidet die Landes - schulkommission endgültig.

Art. 24 Andere öffentlich anerkannte Schulen

1 Der Besuch anderer öffentlich anerkannter Schulen auf eigene Kosten steht frei; er ist dem Schulrat und dem Departement zu melden.

Art. 25 Ausserkantonale Schüler

1 Schüler, die ihren gesetzlichen Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben, können in die öffentlichen Schulen des Kantons aufgenommen werden.
2 Über die Aufnahme in den Kindergarten, die Primarschule, die Kleinklas - senschule, die Realschule, die Sekundarschule und die fakultative zehnte Klasse sowie über die Festlegung des Schulgeldes entscheidet der Schulrat endgültig.
3 Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen des Kantons mit anderen Kantonen.

IV.A.d. Disziplinarrecht

Art. 26 Grundsatz

1 Disziplinarmassnahmen haben erzieherischen Charakter. Sie dienen dem schulischen Fortschritt des Kindes, der Aufrechterhaltung eines ungestörten Schulbetriebes und dem Schutz der übrigen am Schulbetrieb Beteiligten.

Art. 27 Massnahmen

1 Disziplinarische Schwierigkeiten sollen in erster Linie in der Klasse gelöst werden. Die den Lehrkräften zustehenden Disziplinarkompetenzen werden durch die Verordnung geregelt.
2 Können die Schwierigkeiten anders nicht gelöst werden, kann der Schulrat im Rahmen der Verordnung Disziplinarmassnahmen ergreifen. Als schwers - te Massnahme kann der Schulrat den Ausschluss von der Schule verfügen.
3 Vorbehalten bleibt der Besuch einer besonderen Unterrichts- und Betreu - ungsstätte. In diesem Fall erstattet der Schulrat der Kindes- und Erwach - senenschutzbehörde Meldung. Diese verfügt, ob der Schüler nach den Vor - schriften des ZGB über den Kindes- und Erwachsenenschutz in besondere Unterrichts- und Betreuungsstätten eintreten muss. Der Besuch einer sol - chen Stätte wird an die Schulpflicht angerechnet. *
4 In dringenden Fällen kann der Schulrat zur Aufrechterhaltung eines geord - neten Unterrichts provisorische Massnahmen ergreifen, insbesondere die vorläufige Suspendierung eines Schülers von der Schule beschliessen. Die Inhaber der elterlichen Sorge sind anzuhören. *
5 Vorbehalten bleiben Massnahmen des Jugendstrafrechts.

IV.B. Inhaber der elterlichen Sorge

Art. 28 Mitwirkung und Mitsprache

1 Die Inhaber der elterlichen Sorge arbeiten mit den Lehrkräften und den Schulräten im Interesse des Kindeswohles zusammen.
2 Die Inhaber der elterlichen Sorge werden regelmässig über das Verhalten und die Leistungen ihrer Kinder von den Lehrkräften informiert. Soweit nicht besondere Gründe des Schulbetriebes dagegen sprechen, steht den Inha - bern der elterlichen Sorge das Recht zu, ihre Kinder in der Schule zu besu - chen. Der Schulrat kann im Einzelfall Beschränkungen dieses Rechts vorse - hen.
3 Die Inhaber der elterlichen Sorge sind in wichtigen Entscheiden, welche ihre Kinder betreffen, miteinzubeziehen. Sie teilen der Lehrerschaft, gegebe - nenfalls dem Schulrat, für die Beurteilung und Förderung des Kindes wichti - ge Ereignisse und Entwicklungen mit.
4 Die Hauptverantwortung für die charakterliche und religiöse Erziehung tra - gen die Inhaber der elterlichen Sorge. *

Art. 29 Pflichten der Inhaber der elterlichen Sorge

1 Die Inhaber der elterlichen Sorge sind für den regelmässigen Schulbesuch und die damit verbundenen Schülerpflichten verantwortlich.
2 Sie unterstützen die Schule insbesondere bei der Durchsetzung von Wei - sungen nach Art. 16 dieses Gesetzes.

IV.C. Lehrkräfte

IV.C.a. Grundsätze

Art. 30 Lehr- und Erziehungspflicht

1 Die Lehrkräfte sind verpflichtet, ihre Bildungs- und Erziehungsaufgabe gewissenhaft zu erfüllen. Im Rahmen von Art. 2 dieses Gesetzes, der Lehr - pläne sowie der obligatorischen und der zugelassenen Lehrmittel geniessen sie Lehrfreiheit.

Art. 31 Mitwirkung

1 Die Lehrkräfte beteiligen sich, soweit die Schulgemeindereglemente dies vorsehen, an der organisatorischen und administrativen Führung ihrer Schu - len; Schulräte und Lehrkräfte orientieren sich gegenseitig über ihre Absich - ten und Tätigkeiten.
2 Die Lehrkräfte wirken an der Schulentwicklung mit. Das Departement betei - ligt die Lehrkräfte bei der Erarbeitung der Lehrpläne und hört sie bei der Vor - bereitung von wichtigen, das Erziehungswesen betreffenden Erlassen an.
3 In Fragen des Personalrechts sind die Lehrkräfte zur Stellungnahme be - rechtigt.

IV.C.b. Anstellungsrechtliche Bestimmungen

Art. 32 Anstellungsvoraussetzung

1 Als Lehrkräfte an einer öffentlichen Schule können nur Inhaber der kanto - nalen Lehrbewilligung angestellt werden.
2 Das Departement erteilt die kantonale Lehrbewilligung in der Regel nur an Personen, die an einer anerkannten Lehrerbildungsanstalt das Lehrerpatent für die entsprechende Schulstufe erlangt haben und die in charakterlicher und fachlicher Hinsicht den Anforderungen des Lehrerberufes genügen. *
3 An Personen, denen in einem anderen Kanton die Lehrbewilligung entzo - gen worden ist, wird keine kantonale Lehrbewilligung erteilt.

Art. 33 Anstellung

1 Freie Stellen sind öffentlich zur Bewerbung auszuschreiben. In begründe - ten Ausnahmefällen, insbesondere bei internen Umbesetzungen, kann der Schulrat von einer öffentlichen Ausschreibung absehen.
2 Die Anstellung erfolgt durch den Schulrat.

Art. 34 Auflösung des Anstellungsverhältnisses

1 Die Lehrkraft und der Schulrat können das Anstellungsverhältnis durch schriftliche Kündigung auf Ende eines Semesters auflösen. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem letzten Schultag des Semesters erfol - gen.
2 Die Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit anderen Fristen und zu anderen Zeitpunkten ist nur im gegenseitigen Einverständnis möglich.
3 Aus wichtigem Grund kann das Anstellungsverhältnis jederzeit fristlos auf - gelöst werden.

Art. 35 Suspendierung vom Schuldienst

1 Bestehen hinreichende Gründe, anzunehmen, dass die Lehrkraft ihre Berufspflichten in derart schwerwiegender Weise verletzt hat, dass ihr Ver - bleiben im Schuldienst für Schulbeteiligte bzw. für den Schulrat nicht mehr zumutbar ist, hat der Schulrat die Lehrkraft vom Schuldienst zu suspendie - ren und weitere geeignete Massnahmen zu treffen, gegebenenfalls hat er die Überprüfung der Lehrbewilligung durch das Departement zu veranlas - sen.

Art. 36 Entzug der Lehrbewilligung

1 Verletzt eine Lehrkraft ihre Berufspflichten in schwerwiegender Weise, stellt sie insbesondere eine ernsthafte Gefährdung für das Wohl der Kinder dar, entzieht ihr das Departement die Lehrbewilligung.
2 Der Entzug der Lehrbewilligung hat die unverzügliche Entfernung aus dem Schuldienst zur Folge.
3 Das Departement teilt den Entzug der Lehrbewilligung den anderen Erzie - hungsdepartementen mit.

Art. 37 Übertritt in den Ruhestand

1 Die Lehrkraft tritt auf Ende des Semesters in den Ruhestand, in dem sie nach den Bestimmungen der kantonalen Personalverordnung das Rücktritts - alter erreicht.
2 Der Schulrat kann die Lehrkraft zu Beginn dieses Semesters von der Un - terrichtspflicht befreien und ihr eine andere Arbeit im Schulbereich zuweisen. In diesem Falle tritt die Lehrkraft auf Ende des Monats in den Ruhestand, in welchem sie das nach Abs. 1 dieses Artikels pensionsberechtigte Alter er - reicht. *
3 Der Schulrat kann auf entsprechendes Gesuch einer Lehrkraft die Fortfüh - rung des Anstellungsverhältnisses bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters gestatten. Verweigert der Schulrat die Verlängerung, wird die AHV-Ersatz - rente gemäss den Statuten der kantonalen Versicherungskasse durch die Schulgemeinde finanziert. *
4 Eine allfällige Altersentlastung wird durch den Grossen Rat geregelt.

Art. 38 Besoldung und Pension

1 Die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen werden von den Schulgemein - den besoldet. Die Besoldung wird einheitlich für alle Schulgemeinden durch die Schulrätekonferenz festgesetzt. *
2 Die Lehrkräfte sind verpflichtet, der kantonalen Versicherungskasse beizu - treten.

Art. 39 Arbeitszeit und Ferien

1 Die wöchentliche Arbeitszeit einer Vollzeit-Lehrerstelle entspricht jener der Angestellten der kantonalen Verwaltung.
2 Diese Arbeitszeit beinhaltet das volle Pensum an wöchentlichen Unter - richtslektionen der entsprechenden Schulstufe bzw. des entsprechenden Schulfaches sowie die Planung des Unterrichts, die Vor- und Nachbereitung der einzelnen Schultage, die Evaluation des Unterrichts, administrative und schulorganisatorische Arbeiten, Teamarbeit sowie die Weiterbildung. Die Standeskommission erlässt hiezu die entsprechenden Richtlinien.
3 Die Standeskommission setzt das volle Pensum an wöchentlichen Unter - richtslektionen und die Dauer der Lektionen für die Lehrkräfte der verschie - denen Schulstufen und gegebenenfalls verschiedener Schulfächer fest. *
4 Die Kompensation ausgefallener Lektionen wird von den Schulgemeinden geregelt. *
5 Die wöchentliche Arbeitszeit einer Teilzeit-Lehrerstelle berechnet sich nach dem Anteil der zugeteilten wöchentlichen Unterrichtslektionen am vollen Pensum.
6 Der Ferienanspruch der Lehrkräfte wird durch die Verordnung geregelt.

Art. 40 Weiterbildung

1 Die Lehrkräfte sind zur Weiterbildung berechtigt und verpflichtet.
2 Die Landesschulkommission erlässt hierüber nähere Bestimmungen.

IV.C.c. Übrige Bestimmungen

Art. 41 Nebenbeschäftigung

1 Die Ausübung entgeltlicher oder zeitraubender Nebenbeschäftigungen be - darf der vorgängigen Bewilligung durch den Schulrat.
2 Der Schulrat ist berechtigt, einer Lehrkraft die Ausübung von Nebenbe - schäftigungen nachträglich zu untersagen, wenn sie die Erfüllung der Lehr - tätigkeit beeinträchtigen oder mit dieser Tätigkeit nicht verträglich sind.

Art. 42 Stellvertretungen

1 Kann eine Lehrerstelle nicht besetzt werden oder ist einer angestellten Lehrkraft die Ausübung ihrer Lehrertätigkeit vorübergehend nicht möglich, stellt der Schulrat eine Stellvertretung an.
2 Die Vorschriften für die angestellten Lehrkräfte sind in der Regel auf Stell - vertreter sinngemäss anzuwenden. Die Anstellung richtet sich nach den Be - stimmungen des Obligationenrechtes.

V. Bestimmungen über den Schulbetrieb

V.A. Schulorganisation

Art. 43 Schuljahr

1 Die jährliche Unterrichtszeit beträgt 39–40 Schulwochen. *
2 Das administrative Schuljahr beginnt am 1. August. Der Unterricht beginnt am Montag, der am nächsten beim 15. August liegt. Zur Koordination der Ferienzeit mit den angrenzenden Kantonen kann die Landesschulkommissi - on den Beginn um maximal eine Woche verschieben. *
3 Das zweite Semester beginnt an jenem Montag, der am nächsten beim

1. Februar liegt.

4 Die Ferien werden nach Anhören der Schulräte von der Landesschulkom - mission festgesetzt. *
5 Die Landesschulkommission legt die Anzahl der Urlaubstage fest, die von jedem einzelnen Schüler frei wählbar sind.

Art. 44 Schulzeit

1 Der Schulunterricht dauert von Montag bis und mit Freitag. Der Mitt - wochnachmittag ist schulfrei, der Schulrat kann in Einzelfällen Ausnahmen bewilligen.
2 Die Landesschulkommission legt für jede Klasse die Anzahl der von den Schülern wöchentlich zu besuchenden Pflichtstunden fest.
3 Sie legt Blockzeiten fest.

Art. 45 Stundenpläne

1 Die Stundenpläne werden von den Lehrkräften erstellt. Sie sind bis zu dem von der Landesschulkommission festzusetzenden Termin dem Departement einzureichen.

Art. 46 Klassengrösse

1 Die Klassengrösse der einzelnen Schularten wird durch den Grossen Rat festgesetzt.
2 Klassenbeiträge im Sinne der Finanzausgleichsgesetzgebung werden nur für Klassen ausgerichtet, welche die von der Verordnung vorgesehene mini - male Klassengrösse einhalten oder mit Bewilligung der Landesschulkommis - sion unterschreiten.
3 Bei der Berechnung der Schülerbeiträge im Sinne der Finanzausgleichsge - setzgebung werden nur die Schüler jener Klassen berücksichtigt, welche die von der Verordnung vorgesehene minimale Klassengrösse einhalten oder mit Bewilligung der Landesschulkommission unterschreiten.

V.B. Schulstoff

Art. 47 Lehrpläne

1 Die Lehrpläne bestimmen die obligatorischen und fakultativen Unterrichts - fächer und die Lernziele. Sie enthalten verbindliche Stundentafeln mit An - zahl und Dauer der Lektionen.
2 Sie werden für alle Schulen nach Anhören der Lehrkräfte von der Landes - schulkommission festgesetzt.

Art. 48 * Religionsunterricht

1 Der Religionsunterricht ist Sache der Religionsgemeinschaften, welche die entsprechenden Kosten tragen.

Art. 49 Lehrmittel

1 Die Landesschulkommission bezeichnet nach Anhören der Lehrkräfte die obligatorischen Lehrmittel für die öffentlichen Schulen.
2 Sie gibt ein Verzeichnis der fakultativen und empfohlenen Lehrmittel und Handbücher heraus.

V.C. Zeugnisse und Übertrittsregelung

Art. 50 Zeugnisse

1 Den Schülern werden am Ende des ersten Semesters sowie am Ende des Schuljahres Zeugnisse ausgestellt. Die Landesschulkommission regelt die Einzelheiten.

Art. 51 Übertrittsregelung

1 Die Landesschulkommission regelt den Klassenübertritt sowie den Schul - stufenübertritt. Va. Sonderschulung * Art. 51a * Sonderschulung
1 Die Sonderschulung umfasst eine angemessene praktische beziehungs - weise theoretische Bildung sonderschulbedürftiger Kinder, die notwendige therapeutische Förderung und die erforderlichen Transporte. Die Standes - kommission kann den Umfang näher festlegen.
2 Der Kanton ist verantwortlich für die Sonderschulung. Soweit er Leistungen nicht selber anbietet, schliesst das Departement die erforderlichen Leis - tungsvereinbarungen ab.
3 Das Departement, im Falle von Sonderschulen die Standeskommission, ist berechtigt, die zuständige Durchführungsstelle zu bezeichnen.
4 Das Departement kann Sonderschüler mit einem Anspruch auf eine Rente, eine Ergänzungsleistung oder Ersatzleistungen im Rahmen der zu leisten - den Unterbringungs- und Kostgeldzahlungen zu einem Beitrag verpflichten.
5 Das Departement kann behinderte Kinder in begründeten Fällen von der Schulpflicht befreien oder für sie die allgemeine Schulpflicht anpassen. Art. 51b * Sonderschulplatzierung
1 Der früheste Eintritt in eine Sonderschule erfolgt in der Regel mit Erreichen des Kindergartenalters, der späteste Austritt mit Abschluss der obligatori - schen Schulzeit.
2 Kann nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit keine berufliche Ein - gliederung erfolgen und erweist sich die Fortführung der Sonderschulung als sinnvoll, kann der Austritt verschoben werden, spätestens bis zur Vollen - dung des 20. Altersjahres.
3 Externatsplatzierungen werden mit der Kostengutsprache vorgenommen.
4 Bei Internatsplatzierungen wird mit der Kostengutsprache der Platzierungs - bedarf festgestellt. Veranlassen die Erziehungsberechtigten keine entspre - chende Platzierung, wird Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutz - behörde erstattet. * Art. 51c * Kostengutsprachen und Elternbeiträge
1 Kostengutsprachen müssen vor Beginn der Massnahme beim Departe - ment, für Sonderschulen bei der Standeskommission eingeholt werden. Bei verspäteten Gesuchen können Leistungen gekürzt oder verweigert werden.
2 Die Eltern können zur Finanzierung zugezogen werden, wenn sie durch auswärtige Verpflegung oder Unterbringung ihres Kindes entlastet werden.
3 Den Eltern können Beiträge zugesprochen werden, wenn sie Leistungen erbringen, die den Kanton entlasten. In Ausnahmefällen kann das Departe - ment für Heimaufenthalte von Sonderschulkindern, die der vorübergehenden Entlastung solcher Eltern dienen, Kostengutsprachen erteilen, wobei Eltern - beiträge von bis zu Fr. 80.-- pro Kalendertag zu erheben sind.
4 Erweist sich nach Abschluss der Schulpflicht eine berufliche Eingliederung als nicht möglich und eine weitere Sonderschulung als nicht sinnvoll, kann das Departement bis maximal zum vollendeten 18. Altersjahr Kostengut - sprache für eine Institution ausserhalb des Sonderschulbereichs leisten. Es werden Elternbeiträge von bis zu Fr. 40.-- pro Kalendertag erhoben.
5 Bei Spitalschulungen kann das Departement Kostengutsprachen erteilen, in der Regel für maximal Fr. 100.-- pro Kalendertag.

VI. Finanzen

VI.A. Schulgemeinden

Art. 52 Betrieb

1 Die Schulgemeinden tragen die Betriebskosten ihrer Schulen sowie die Schulgeldanteile, welche ihnen nach diesem Gesetz auferlegt werden.

Art. 53 Bauten und Anlagen

1 Die Schulgemeinden tragen die Kosten für den Bau, die Einrichtung und den Unterhalt der für den Schulbetrieb notwendigen Bauten und Anlagen.
2 Der Schulrat bestimmt, inwieweit die Schulanlagen für die Freizeitgestal - tung und die Erwachsenenbildung sowie für Gemeinschaftsanlässe im betreffenden Gemeindegebiet zur Verfügung gestellt werden. *

Art. 54 Schulversicherung

1 Die Schulgemeinden schliessen für sich und ihre Lehrkräfte eine Haft - pflichtversicherung ab.
2 Sie können sich den entsprechenden Versicherungsverträgen des Kantons anschliessen.

Art. 55 Schülertransport und -verpflegung

1 Die Schulgemeinden sorgen für den Transport und die Mittagsverpflegung von Schülern mit weitem oder nicht zumutbarem Schul- bzw. Kindergarten - weg. Näheres bestimmt der Grosse Rat.

Art. 56 Kostenbeiträge

1 Die Schulgemeinden können im Schulgemeindereglement vorsehen, dass die Inhaber der elterlichen Sorge einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten haben für: a) den Materialaufwand; b) die Mittagsverpflegung; c) den Transport der Schüler zur und von der Schule; d) die Mahlzeiten im Kochunterricht; e) Schulreisen; f) Schulverlegungen; g) Sportwochen; h) kulturelle Anlässe.
2 Andere Beiträge dürfen nur mit Bewilligung der Landesschulkommission erhoben werden.

VI.B. Kanton

VI.B.a. Beiträge nach Finanzausgleichsgesetz

Art. 57 Beiträge an die Schulgemeinden

1 An die Kosten des Schulbetriebes leistet der Kanton den Schulgemeinden Beiträge nach Massgabe des Finanzausgleichsgesetzes. *
2 Der Kanton leistet an die Kosten der Vorschulklasse, der Einführungsklas - se, der Kleinklassen, der Real- und Sekundarschulen sowie der integrierten Oberstufe einen Grundbeitrag. *
3 An Schulen mit integrativer Schulungsform leistet er einen vom Grossen Rat zu bestimmenden Beitrag. *

VI.B.b. Baubeiträge an die Schulgemeinden

Art. 58 Grundsatz

1 An den Bodenerwerb, an den Neubau oder wertvermehrenden Umbau von Schulhäusern und Turnhallen sowie an die Anlage, die Erweiterung und die wesentliche Verbesserung von Turn- und Spielplätzen werden den Schulge - meinden Kantonsbeiträge ausgerichtet.
2 Entsprechende Aufwendungen sind in der Regel nur dann subventionsbe - rechtigt, wenn dafür ein Bedürfnis für Schulzwecke ausgewiesen ist.

Art. 59 Höhe der Kantonsbeiträge

1 Der Kantonsbeitrag beträgt höchstens 50% der effektiven Kosten.
2 Der Grosse Rat setzt den Prozentsatz unter Berücksichtigung der Steuer - kraft pro Einwohner der einzelnen Schulgemeinden sowie ihrer Bezirks- und Schulsteuerbelastung fest.
3 Die Zuständigkeit für Subventionsgutsprachen sowie die Auszahlungsbe - dingungen werden in der Verordnung geregelt.

Art. 60 Rückerstattung

1 Werden subventionierte Objekte innert zehn Jahren nach ihrer Fertigstel - lung ganz oder teilweise ihrem Zweck entfremdet, kann die Standeskommis - sion die volle oder teilweise Rückerstattung des ausgerichteten Kantonsbei - trages anordnen.

VI.B.c. Weitere Beiträge

Art. 61 Beiträge an andere Bildungsanstalten

1 Der Kanton kann auf der Volksschulstufe für den Besuch anderer, staatlich anerkannter Schulen und für den Betrieb ausserkantonaler Schulen im Rah - men der Verordnung und allfälliger Staatsverträge oder Konkordate Beiträge leisten.

Art. 62 Beiträge an ausserkantonale Schulanlagen

1 Der Kanton kann auf der Volksschulstufe Beiträge an den Bau, die Erweite - rung und den wesentlichen Umbau ausserkantonaler Schulanlagen ausrich - ten, sofern deren Träger mit dem Kanton entsprechende Vereinbarungen getroffen haben.
2 Die Vereinbarungen haben sicherzustellen, dass diese Schulen den Schü - lern des Kantons offenstehen.

Art. 63 Sonderschulen

1 Der Kanton übernimmt die Kosten der Sonderschulen.
2 Er kann von den Inhabern der elterlichen Sorge Beiträge verlangen, die sich nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausrichten und höchstens die Hälfte der vom Kanton zu tragenden Lasten decken dürfen.

Art. 64 Ausserordentliche Beiträge

1 Die Standeskommission kann in besonderen Fällen einer Schulgemeinde ausserordentliche Beiträge ausrichten.

VII. Behörden und Dienste

VII.A. Schulgemeinden

Art. 65 * Abstimmungen

1 Folgende Belange unterliegen der Abstimmung an einer Schulgemeinde - versammlung oder an der Urne: a) die Genehmigung der Jahresrechnung; b) die Wahl eines Schulrates von fünf bis neun Mitgliedern und zwei bis drei Rechnungsrevisoren oder einer zugelassenen Revisionsstelle; c) die Beschlussfassung über Neu- und Umbauten sowie grössere An - schaffungen. Die genannten Geschäfte sind der Schulgemeinde in je - dem Fall dann vorzulegen, wenn die Gesamtkosten 10% der Steuer - einnahmen des vorangegangenen Rechnungsjahres übersteigen; d) die Festsetzung der Steueransätze; e) der Erlass eines Schulgemeindereglements, soweit dies notwendig erscheint; f) die Beschlussfassung über wichtige Schulfragen nach Massgabe des Schulgemeindereglements.

Art. 66 Schulrat

1 Der Schulrat sorgt für die sachgemässe Anwendung dieses Gesetzes und der Verordnung in den ihm unterstellten Schulen und vollzieht die Beschlüs - se der Schulgemeindeversammlung.
2 Er stellt die baulichen, organisatorisch-administrativen, personellen und fi - nanziellen Voraussetzungen für den Schulbetrieb sicher.
3 Er arbeitet unter Anleitung des Departementes zusammen mit den anderen Schulbehörden des Kantons und mit der Lehrerschaft an der Gestaltung ei - ner guten Schule mit.
4 Im Rahmen eines Schulgemeindereglementes kann er Aufgaben an be - sondere Kommissionen delegieren, Lehrer mit Leitungsfunktionen betrauen und besondere Formen der Mitwirkung der Inhaber der elterlichen Sorge so - wie der Schüler regeln. Die Landesschulkommission regelt Inhalt und Um - fang der möglichen Aufgabenübertragung an Lehrer. *
5 Vor Entscheiden über den Schulbetrieb sind die Lehrkräfte anzuhören. *

Art. 67 Mitsprache bei Aufgabenübertragung

1 Der Schulrat Appenzell orientiert die Schulräte der Schulgemeinden des in - neren Landesteils regelmässig über den Stand der Vorschulklassen, der Einführungsklassen, der Kleinklassen sowie der Sekundarschule und der Realschule. *
2 Bevor der Schulrat Appenzell über wesentliche Fragen der Vorschulklas - sen, der Einführungsklassen, der Kleinklassen sowie der Sekundar- und der Realschule, insbesondere über die finanzielle Beteiligung, entscheidet, hat er die Schulräte der Schulgemeinden des inneren Landesteils anzuhören. *
3 Dem Schulrat einer Schulgemeinde des inneren Landesteiles steht gegen diesbezügliche Beschlüsse des Schulrates Appenzell innert 30 Tagen das Rekursrecht an die Landesschulkommission zu, welche endgültig entschei - det. * Art. 67a Schulrätekonferenz
1 Die Schulrätekonferenz dient der Koordination im Volksschulwesen. Sie er - füllt die durch das kantonale Recht übertragenen Aufgaben und kann vom Departement als beratendes Gremium beigezogen werden. *
2 Sie besteht aus je zwei von den Schulräten delegierten Mitgliedern und steht unter dem Vorsitz des Vorstehers des Erziehungsdepartements. Jedes Mitglied und der Vorsitzende haben eine Stimme, der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. *
3 Der Vorsteher des Erziehungsdepartements tritt bei der Festsetzung der Lehrerlöhne in den Ausstand. *

VII.B. Kanton

VII.B.a. Behörden

Art. 68 Departement *

1 Das Departement vollzieht dieses Gesetz, soweit nicht eine andere Instanz durch das Gesetz für zuständig erklärt wird. *
2 Es berät und unterstützt die Schulräte und die Lehrerschaft. *
3 Ihm obliegen insbesondere * a) die Beratung und Unterstützung der Lehrerschaft in ihrer fachlichen Berufsausübung; b) die pädagogische Fachaufsicht über die Lehrerschaft; c) die Schulentwicklung, namentlich durch die Vorbereitung der Lehrplä - ne und der Begleitung ihrer Umsetzung; d) die Weiterbildung der Lehrerschaft.
4 Es gewährleistet, soweit weder die Lehrerschaft noch die Schulräte hiefür zuständig sind, die Beratung und Betreuung der Schüler und der Inhaber der elterlichen Sorge.
5 Es schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Standeskommis - sion Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Kantonen im Volksschulwesen ab.
6 Es vertritt den Kanton in allen Belangen des Volksschulwesens nach aus - sen.

Art. 69 Landesschulkommission

1 Die Landesschulkommission besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Der Vorsteher des Departementes ist von Amtes wegen Präsident der Landesschulkommission. Die übrigen sechs Mitglieder werden vom Grossen Rat gewählt. *
3 Sie übt alle ihr durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben aus.
4 Im Übrigen ist sie zuständig für: a) die Zusprache der nicht dem Grossen Rat oder der Standeskommis - sion vorbehaltenen Beiträge; b) die Stellungnahme zu den Beitragsgesuchen, die in die Zuständigkeit einer übergeordneten Behörde fallen; c) die Wahl der Maturitätskommission; d) die Regelung von Schulversuchen.
5 Vor Entscheiden über wesentliche Schulfragen sind die Schulräte und die Lehrkräfte anzuhören.

Art. 70 Standeskommission

1 Die Standeskommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsteher des Departe - mentes. *
2 Sie erfüllt die ihr durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben.
3 Sie ist ferner zuständig für die Genehmigung a) von Schulgemeindereglementen auf Antrag der Landesschulkommis - sion und b) von Verwaltungsvereinbarungen des Departementes im Volksschul - wesen mit anderen Kantonen.
4 Sie legt Konkordate und andere interkantonale rechtssetzende Vereinba - rungen dem Grossen Rat zum Abschluss vor. *

Art. 71 * Grosser Rat

1 Der Grosse Rat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ver - ordnungen, soweit dieses Gesetz die Rechtssetzungskompetenz nicht an eine andere Instanz delegiert.

Art. 72 Unvereinbarkeit

1 Mitglieder der Landesschulkommission und der Standeskommission sind als Schulräte nicht wählbar.
2 In den Schulräten können nicht zugleich Einsitz nehmen: * a) zwei Personen, die miteinander verheiratet, in eingetragener Partner - schaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen. Die Auflösung der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft hebt den Ausschliessungsgrund nicht auf; b) Verwandte in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Sei - tenlinie; c) Verschwägerte in gerader Linie.
3 Rechnungsrevisoren der Schulgemeinde können nicht zugleich dem Schul - rat oder einer Schulkommission angehören. Innerhalb eines Revisorenteams gilt zudem die Regelung nach Abs. 2. *
4 Die Unvereinbarkeit für Schulräte gilt im Falle von Bezirken, die eine Schul - gemeinde aufgenommen haben, auch für den Bezirksrat und eine Schul - kommission. *

VII.B.b. Schuldienste

Art. 73 Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst

1 Der schulärztliche und der schulzahnärztliche Dienst werden durch die Ge - sundheitsgesetzgebung geregelt. Art. 73a * Heilpädagogische Früherziehung
1 Der Kanton sorgt für die heilpädagogische Früherziehung.
2 Diese endet in der Regel mit dem Eintritt in den Kindergarten, spätestens mit dem Eintritt in die Primarschule.

Art. 74 * Schulpsychologischer Dienst

1 Das Departement unterhält einen schulpsychologischen Dienst.
2 Er nimmt die erforderlichen Abklärungen hinsichtlich Schulreife, schulischer Leistungsfähigkeit und altergemässer Entwicklung der Kinder vor und emp - fiehlt gegebenenfalls Massnahmen.

Art. 75 Pädagogisch-therapeutische Dienste

1 Das Departement bietet für die Behandlung von Kindern mit Lern-, Leis - tungs- oder Verhaltensauffälligkeiten pädagogisch-therapeutische Dienste an. Es kann zu diesem Zwecke auch spezialisierte Dienste anderer Institu - tionen beiziehen.
2 Der Kanton bietet für die Abklärung, Behandlung und Beratung von Kin - dern mit Sprachstörungen einen logopädischen Dienst an.
3 ... *
4 Für die selbständige Berufsausübung im psychologisch-therapeutischen Bereich gelten die Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung. Für die Tätigkeit in den Schulen ist eine Bewilligung der Landesschulkommission er - forderlich. Art. 75a * Schulsozialarbeit
1 Der Kanton führt zur Beratung und Unterstützung der an der Schule Betei - ligten einen Dienst für Schulsozialarbeit. Dieser dient der Lösungsfindung bei sozialen Problemstellungen.

Art. 75b * Kosten

1 Der Kanton zahlt die Leistungen der Schuldienste und die vom Erziehungs - departement oder der Standeskommission angeordneten Massnahmen.

VIII. Strafbestimmungen

Art. 76 Pflichten der Inhaber der elterlichen Sorge

1 Wer als Inhaber der elterlichen Sorge die Pflichten nach Art. 29 dieses Ge - setzes wiederholt verletzt, wird nach vorgängiger Verwarnung vom Schulrat mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.-- bestraft. In schweren Fällen kann der Schulrat Bussen bis Fr. 5'000.-- auferlegen.

Art. 77 Störung des Schulwesens

1 Wer wiederholt und nach erfolgloser schriftlicher Verwarnung durch den Schulrat, ohne selbst Schüler an einer Schule der betreffenden Schulge - meinde zu sein, * a) den Schulunterricht vorsätzlich oder fahrlässig stört b) die Lehrer bei der Ausübung des Berufes behindert oder belästigt c) Schüler vom Schulbesuch abhält d) den Anordnungen einer Schulbehörde keine Folge leistet wird mit Busse bestraft.
2 Strafbare Handlungen dieser Art sind durch die Schulbehörden der Staats - anwaltschaft anzuzeigen.
3 Wird die Tat durch Jugendliche im Sinne der Schweizerischen Jugendstraf - prozessordnung vom 20. März 2009 begangen, so zeigt der Schulrat die Tä - ter den Organen der Jugendstrafrechtspflege an. *

IX. Schlussbestimmungen

Art. 78 Übergangsbestimmung

1 Bis zum Erlass eines Gymnasialgesetzes erlässt der Grosse Rat die erfor - derlichen Bestimmungen über die Führung, die Organisation sowie die schu - lisch-sachlichen und personellen Belange des Gymnasiums; er kann die Re - gelung von einzelnen Fragen der Standeskommission überlassen.
2 Ebenso wird die Kostenregelung für den Besuch des Gymnasiums Appen - zell sowie zusätzlich der Kantonsschulen Trogen und Heerbrugg für Einwohner des Bezirkes Oberegg durch Verordnung des Grossen Rates festgelegt. Zusätzlich gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über Ausbildungsbeiträge.
3 Ausserdem beschliesst der Grosse Rat über die kantonsinterne Verteilung der dem Kanton aus dem Vollzug dieses Artikels erwachsenden Kosten. Art. 78a * Übergangsregelung Aufnahme Schulgemeinde
1 Für die Berechnung von Beiträgen werden bei Bezirken, die eine Schulge - meinde aufgenommen haben, die Daten der Schulgemeinde herangezogen, soweit diese für die fragliche Berechnungsperiode bestehen. Art. 78b * ...

Art. 79 * Inkrafttreten

1 Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes oder einzelner Teile davon 1 ) .
2 Die Standeskommission hebt Art. 78 und 79 Abs. 2 dieses Gesetzes nach deren Vollzug auf.
1) Datum des Inkrafttretens: 1. August 2004.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

25.04.2004 01.08.2004 Erlass Erstfassung -

08.02.2005 08.02.2005 Art. 79 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 3 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 5 Abs. 3 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 6 Abs. 2 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 13 Abs. 1 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 15 Abs. 1 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 16 Abs. 3 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 17 Abs. 1 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 18 Abs. 1 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 20 Abs. 1 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 27 Abs. 4 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 28 Abs. 4 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 32 Abs. 2 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 37 Abs. 2 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 37 Abs. 3 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 43 Abs. 1 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 43 Abs. 4 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 48 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 53 Abs. 2 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 57 Abs. 1 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 65 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 66 Abs. 5 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 67 Abs. 3 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 68 Titel geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 68 Abs. 1 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 69 Abs. 2 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 70 Abs. 1 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 70 Abs. 4 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 71 geändert -

30.04.2006 01.01.2007 Art. 72 Abs. 2 geändert -

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

30.04.2006 01.01.2007 Art. 77 Abs. 1 geändert -

30.04.2006 01.01.2007 Art. 77 Abs. 3 geändert -

25.04.2010 01.01.2011 Art. 12 Abs. 2 geändert -

25.04.2010 01.01.2011 Art. 16a eingefügt -

25.04.2010 01.01.2011 Art. 43 Abs. 2 geändert -

25.04.2010 01.01.2011 Titel Va. eingefügt -

25.04.2010 01.01.2011 Art. 51a eingefügt -

25.04.2010 01.01.2011 Art. 51b eingefügt -

25.04.2010 01.01.2011 Art. 51c eingefügt -

25.04.2010 01.01.2011 Art. 73a eingefügt -

25.04.2010 01.01.2011 Art. 74 geändert -

25.04.2010 01.01.2011 Art. 75 Abs. 3 aufgehoben -

25.04.2010 01.01.2011 Art. 75a eingefügt -

25.04.2010 01.01.2011 Art. 78a eingefügt -

29.04.2012 01.01.2013 Art. 3 geändert -

29.04.2012 01.08.2012 Art. 4 geändert -

29.04.2012 01.08.2012 Art. 8 geändert -

29.04.2012 01.08.2012 Art. 10 geändert -

29.04.2012 01.08.2012 Art. 19 Abs. 4 eingefügt -

29.04.2012 01.01.2013 Art. 38 Abs. 1 geändert -

29.04.2012 01.08.2012 Art. 39 Abs. 3 geändert -

29.04.2012 01.08.2012 Art. 39 Abs. 4 eingefügt -

29.04.2012 01.08.2012 Art. 57 Abs. 2 geändert -

29.04.2012 01.08.2012 Art. 57 Abs. 3 eingefügt -

29.04.2012 01.08.2012 Art. 66 Abs. 4 geändert -

29.04.2012 01.08.2012 Art. 67 Abs. 1 geändert -

29.04.2012 01.08.2012 Art. 67 Abs. 2 geändert -

29.04.2012 01.08.2012 Art. 67a Abs. 1 eingefügt -

29.04.2012 01.08.2012 Art. 67a Abs. 2 eingefügt -

29.04.2012 01.01.2013 Art. 67a Abs. 3 eingefügt -

29.04.2012 01.08.2012 Art. 68 Abs. 2 geändert -

29.04.2012 01.08.2012 Art. 68 Abs. 3 geändert -

27.04.2014 01.08.2014 Art. 27 Abs. 3 geändert -

27.04.2014 01.08.2014 Art. 51b Abs. 4 geändert -

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

27.04.2014 01.08.2014 Art. 75a geändert -

27.04.2014 01.08.2014 Art. 75b eingefügt -

27.04.2014 01.08.2014 Art. 78a geändert -

18.08.2014 18.08.2014 Art. 78a aufgehoben -

26.04.2015 26.04.2015 Ingress geändert -

26.04.2015 26.04.2015 Art. 77 Abs. 3 geändert -

30.04.2017 23.10.2017 Art. 3a eingefügt -

30.04.2017 23.10.2017 Art. 4 Abs. 2 geändert -

30.04.2017 23.10.2017 Art. 4 Abs. 3 geändert -

30.04.2017 23.10.2017 Art. 19 Abs. 4 geändert -

30.04.2017 23.10.2017 Art. 21 geändert -

30.04.2017 23.10.2017 Art. 65 geändert -

30.04.2017 23.10.2017 Art. 72 Abs. 3 geändert -

30.04.2017 23.10.2017 Art. 72 Abs. 4 geändert -

30.04.2017 23.10.2017 Art. 78a geändert -

30.04.2017 23.10.2017 Art. 78b aufgehoben -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 25.04.2004 01.08.2004 Erstfassung - Ingress 26.04.2015 26.04.2015 geändert -

Art. 3 30.04.2006 30.04.2006 geändert -

Art. 3 29.04.2012 01.01.2013 geändert -

Art. 3a 30.04.2017 23.10.2017 eingefügt -

Art. 4 29.04.2012 01.08.2012 geändert -

Art. 4 Abs. 2 30.04.2017 23.10.2017 geändert -

Art. 4 Abs. 3 30.04.2017 23.10.2017 geändert -

Art. 5 Abs. 3 30.04.2006 30.04.2006 geändert -

Art. 6 Abs. 2 30.04.2006 30.04.2006 geändert -

Art. 8 29.04.2012 01.08.2012 geändert -

Art. 10 29.04.2012 01.08.2012 geändert -

Art. 12 Abs. 2 25.04.2010 01.01.2011 geändert -

Art. 13 Abs. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert -

Art. 15 Abs. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert -

Art. 16 Abs. 3 30.04.2006 30.04.2006 geändert -

Art. 16a 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -

Art. 17 Abs. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert -

Art. 18 Abs. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert -

Art. 19 Abs. 4 29.04.2012 01.08.2012 eingefügt -

Art. 19 Abs. 4 30.04.2017 23.10.2017 geändert -

Art. 20 Abs. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert -

Art. 21 30.04.2017 23.10.2017 geändert -

Art. 27 Abs. 3 27.04.2014 01.08.2014 geändert -

Art. 27 Abs. 4 30.04.2006 30.04.2006 geändert -

Art. 28 Abs. 4 30.04.2006 30.04.2006 geändert -

Art. 32 Abs. 2 30.04.2006 30.04.2006 geändert -

Art. 37 Abs. 2 30.04.2006 30.04.2006 geändert -

Art. 37 Abs. 3 30.04.2006 30.04.2006 geändert -

Art. 38 Abs. 1 29.04.2012 01.01.2013 geändert -

Art. 39 Abs. 3 29.04.2012 01.08.2012 geändert -

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Art. 39 Abs. 4 29.04.2012 01.08.2012 eingefügt - Art. 43 Abs. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 43 Abs. 2 25.04.2010 01.01.2011 geändert - Art. 43 Abs. 4 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 48 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Titel Va. 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt - Art. 51a 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt - Art. 51b 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt - Art. 51b Abs. 4 27.04.2014 01.08.2014 geändert - Art. 51c 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt - Art. 53 Abs. 2 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 57 Abs. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 57 Abs. 2 29.04.2012 01.08.2012 geändert - Art. 57 Abs. 3 29.04.2012 01.08.2012 eingefügt - Art. 65 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 65 30.04.2017 23.10.2017 geändert - Art. 66 Abs. 4 29.04.2012 01.08.2012 geändert - Art. 66 Abs. 5 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 67 Abs. 1 29.04.2012 01.08.2012 geändert - Art. 67 Abs. 2 29.04.2012 01.08.2012 geändert - Art. 67 Abs. 3 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 67a Abs. 1 29.04.2012 01.08.2012 eingefügt - Art. 67a Abs. 2 29.04.2012 01.08.2012 eingefügt - Art. 67a Abs. 3 29.04.2012 01.01.2013 eingefügt - Art. 68 30.04.2006 30.04.2006 Titel geändert - Art. 68 Abs. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 68 Abs. 2 29.04.2012 01.08.2012 geändert - Art. 68 Abs. 3 29.04.2012 01.08.2012 geändert - Art. 69 Abs. 2 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 70 Abs. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 70 Abs. 4 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 71 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 72 Abs. 2 30.04.2006 01.01.2007 geändert - Art. 72 Abs. 3 30.04.2017 23.10.2017 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Art. 72 Abs. 4 30.04.2017 23.10.2017 geändert - Art. 73a 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -

Art. 74 25.04.2010 01.01.2011 geändert -

Art. 75 Abs. 3 25.04.2010 01.01.2011 aufgehoben -

Art. 75a 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -

Art. 75a 27.04.2014 01.08.2014 geändert -

Art. 75b 27.04.2014 01.08.2014 eingefügt -

Art. 77 Abs. 1 30.04.2006 01.01.2007 geändert -

Art. 77 Abs. 3 30.04.2006 01.01.2007 geändert -

Art. 77 Abs. 3 26.04.2015 26.04.2015 geändert -

Art. 78a 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -

Art. 78a 27.04.2014 01.08.2014 geändert -

Art. 78a 18.08.2014 18.08.2014 aufgehoben -

Art. 78a 30.04.2017 23.10.2017 geändert -

Art. 78b 30.04.2017 23.10.2017 aufgehoben -

Art. 79 08.02.2005 08.02.2005 geändert -

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