Verordnung über die Begrenzung der Taxen in Heimen für Behinderte (838.35)
CH - SO

Verordnung über die Begrenzung der Taxen in Heimen für Behinderte

1 Verordnung über die Begrenzung der Taxen in Heimen für Behinderte
1 ) (Heimtaxenverordnung) RRB vom 28. Oktober 1986 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 5 Absatz 2 und § 37 des Gesetzes über Ergänzungsleistun- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 12. De- zember 1965
2 ) und Artikel 2 Absatz 1 bis des Bundesgesetzes über die Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 19. März 1965
3 )
4 ) beschliesst:

§ 1. Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Festsetzung der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebenden Taxen in Heimen für Behinderte im Kanton Solothurn.
5 )
2 Für ausserkantonale Heime werden die von den dort zuständigen Behör- den festgesetzten Taxen berücksichtigt.

§ 2. Grundsatz

Die Heimtaxen werden vom Regierungsrat für jedes Heim gesondert zu- handen der Ausgleichskasse festgesetzt. Gestützt darauf verfügt die Aus- gleichskasse die individuellen Ergänzungsleistungen auf Gesuch hin.

§ 3. Rahmen für die Taxenfestsetzung

1 Die Taxen werden nach folgenden Kriterien festgesetzt: a) Ausbau und Qualität der Pflegedienste; b) Finanzielle Verhältnisse der Heime; c) Ausgewiesener und notwendiger Betriebsaufwand (ohne Zinsaufwand für Investitionen) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Für die Personalkosten sind im Maximum vergleichbare Besoldungen des Staatspersonals zu berücksichtigen.
2 Im Rahmen von Absatz 1 bildet in der Regel der budgetierte Betrieb- saufwand ohne Einnahmen aus den Taxen (Nettobetriebsselbstkosten) im Verhältnis zu den budgetierten Pflegetagen die Grundlage für die Taxen- ________________
1 ) Titel, Fassung nach § 50 VV zum Alters- und Pflegeheimgesetz vom 9. Juli 1991; GS 92, 168.
2 ) BGS 831.31.
3 ) SR 831.30.
4 ) Ingress, Fassung vom 9. Juli 1991.
5 ) § 1 Abs. 1 Fassung nach § 50 VV zum Alters- und Pflegeheimgesetz vom 9. Juli
1991
2 festsetzung. Die Rechnungen vergangener Betriebsjahre sind zu berück- sichtigen.

§ 4.

1 ) Vollzug Das Departement des Innern ermittelt die massgebenden Taxen zuhanden des Regierungsrates gestützt auf die von den Heimen beigebrachten Un- terlagen. Es kann von den Heimen weitere Unterlagen und Angaben an- fordern.

§ 5. Schlussbestimmungen

1 Diese Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt am 1. Januar 1987 in Kraft.
2 )
2 Für das Rechnungsjahr 1987 gelten grundsätzlich die mit Stichdatum

1. September 1986 von den Heimen erhobenen Taxen als massgebende

Taxen im Sinne dieser Verordnung. Vom EDJ am 9. Dezember 1986 genehmigt _______________
1 ) § 4 Fassung nach § 50 VV zum Alters- und Pflegeheimgesetz vom 9. Juli 1991; GS 92, 168.
2 ) Inkrafttreten der Änderungen vom - 3. Juli 1991 am 1. Januar 1992.
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