Verordnung über die Mittel- und Hochschule
                            Verordnung  über die Mittel- und Hochschulen  (MHV)  vom 9. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt   auf   Art.   89   Abs.  2   lit.   e   der   Verfassung   des   Kantons   Appenzell  A.Rh.  1  )    und   das   Gesetz   über   die   Mittel-   und   Hochschulen   vom   24.   März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014  2  )  verordnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   gymnasialen   Bildungsgänge   erfüllen   die   Anforderungen   der   Verord  -  nung  des Bundesrates  über  die Anerkennung  von  gymnasialen   Maturitäts  -  ausweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Fachmittelschulbildungsgänge   erfüllen   die  Anforderungen   des   Regle  -  ments   über   die   Anerkennung   der   Abschlüsse   von   Fachmittelschulen   der  Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK)  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bildungsgänge  der Berufsfachschule Wirtschaft richten  sich nach der  Berufsbildungsgesetzgebung  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  KV (bGS  111.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  MHG (bGS  413.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Verordnung   über   die   Anerkennung   von   gymnasialen   Maturitätsausweisen   (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.11  ), zusammen mit dem Reglement der EDK über die Anerkennung von gymna  -  sialen Maturitätsausweisen, (Rechtssammlung der EDK 4.2.1.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  EDK-Anerkennungsreglement FMS, Rechtssammlung der EDK 4.2.1.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  insbesondere   nach   der   Verordnung   über   die   eidgenössische   Berufsmaturität   (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.103.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Zuständigkeit  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständiges Departement
                            1  Soweit das übergeordnete Recht nichts anders vorsieht, leitet das zustän  -  dige Departement das Mittel- und Hochschulwesen und übt die Aufsicht aus,  insbesondere über die Bildungseinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständiges Amt
                            1  Das zuständige Amt vollzieht die Gesetzgebung über die Mittel- und Hoch  -  schulen, soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es stellt insbeson  -  dere das Reporting und Controlling sicher, legt die Rahmenbedingungen für  die Sicherung und Entwicklung der Schulqualität der kantonalen Mittelschule  fest und erhebt den Bedarf an Leistungen und Angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben und Zusammensetzung der Mittelschulkommission
                            1  Es wird eine Mittelschulkommission eingesetzt. Diese steht unter dem Vor  -  sitz der Vorsteherin oder des Vorstehers des zuständigen Departements und  umfasst mindestens vier weitere Mitglieder. Die Wahl erfolgt durch den Re  -  gierungsrat. Er achtet auf eine ausgewogene Vertretung der Anspruchsgrup  -  pen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mittelschulkommission berät das zuständige Departement und das zu  -  ständige Amt in Fragen der Mittelschulen im Allgemeinen und der kantona  -  len Mittelschule im Besonderen. Ihr obliegen insbesondere:  a)  Stellungnahme in strategischen Fragen, insbesondere zu den Angebo  -  ten, Massnahmen und Projekten im Mittelschulbereich;  b)  Kenntnisnahme der Berichte der kantonalen Mittelschule sowie der pri  -  vaten Bildungsinstitutionen, mit welchen eine Leistungsvereinbarung  abgeschlossen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Mitglieder   haben   in   Absprache   mit   der   Schulleitung   jederzeit   das  Recht, den Unterricht an der kantonalen Mittelschule zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sitzungen der Mittelschulkommission
                            1  Je eine Vertretung des zuständigen Amtes, der Schulleitung der kantonalen  Mittelschule  und der  Lehrenden  nehmen an  den  Sitzungen   mit beratender  Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sowohl   die   Mitglieder   als   auch   die   Vertretungen   mit   beratender   Stimme  können Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt stellt die Geschäftsführung und die Protokollierung der  Sitzungen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Private Bildungseinrichtungen  (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anerkennung   von Ausbildungsgängen   privater   Mittelschulen   setzt   ein  schriftliches Gesuch voraus. Dem Gesuch sind die für die Überprüfung der  gesetzlichen Voraussetzung nötigen Unterlagen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind die gesetzlichen  Voraussetzungen  vorübergehend  nicht mehr erfüllt,  können   Massnahmen   zur   Wiederherstellung   angeordnet   werden.   Sind   die  gesetzlichen Voraussetzungen dauerhaft nicht erfüllt, wird die Anerkennung  entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule  (4.)  I. Trägerschaft und Infrastruktur  (4.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Leistungsangebot der kantonalen Mittelschule
                            1  Der Regierungsrat legt die über das gesetzlich vorgegebene Leistungsan  -  gebot  1  )    hinausgehenden   weiteren   Leistungen   und   deren   Kostendeckungs  -  grade   im   Einzelfall   unter   Beachtung   der   unentgeltlich   anzubietenden   Leis  -  tungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   fest oder hebt diese auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Infrastruktur
                            1  Mängel am Mobiliar behebt die kantonale Mittelschule im Rahmen des Glo  -  balbudgets. Mängel und neue Bedürfnisse bezüglich Anlagen und Räumlich  -  keiten teilt die Schulleitung der für die Liegenschaften zuständigen  Organi  -  sationseinheit mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nutzen Dritte Räumlichkeiten und Einrichtungen der Schule, so schliessen  sie mit der Schulleitung eine schriftliche Vereinbarung ab. Diese regelt min  -  destens die Gebühren, die Dauer der Nutzung und allfällige Auflagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement erlässt eine Hausordnung. Es kann die Kom  -  petenz an die Schulleitung delegieren.  II. Führung und Organisation  (4.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abteilungen
                            1  Eine Abteilung umfasst sämtliche Lehrende und Lernende eines Bildungs  -  ganges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mittelschulabteilungen werden  durch Prorektorinnen oder Prorektoren  geleitet, welche durch die Rektorin oder den Rektor ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gymnasium mit Maturität, vgl. Art. 10 Abs. 1 MHG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 38 Abs. 1 MHG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zusammensetzung der Schulleitung und Vorsitz
                            1  Mitglieder der Schulleitung sind die Rektorin oder der Rektor und die Pro  -  rektorinnen und Prorektoren. Die Rektorin oder der Rektor kann weitere Mit  -  glieder ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung umfasst höchstens sieben Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Schulleitung   wird   von   der   Rektorin   oder   dem   Rektor   präsidiert.   Be  -  schlüsse fasst sie nach dem Mehrheitsprinzip, die Rektorin oder der Rektor  hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Führung und Organisation
                            1  Nebst   den   in   der   Gesetzgebung   ausdrücklich   erwähnten  Aufgaben   und  Kompetenzen ist die Schulleitung insbesondere zuständig für:  a)  den Erlass von Verfügungen betreffend Lehrende oder Lernende;  b)  die Entwicklung und Sicherung der Qualität;  c)  die Entwicklung und Erarbeitung der für die Schule notwendigen Pla  -  nungen im Rahmen der strategischen Vorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Entwicklung und Sicherung der Qualität
                            1  Die kantonale Mittelschule entwickelt und sichert die Qualität ihrer Leistun  -  gen systematisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu   diesem   Zweck   erlässt   die   Schulleitung   ein   Konzept.   Mindestens   die  Schulkonferenz,   die   Mittelschulkommission   und   das   zuständige   Departe  -  ment sind vorgängig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Delegation von Aufgaben der Schulleitung
                            1  Aufgaben   und   Kompetenzen   der   Schulleitung   können   im   Schulreglement  oder mit einem Pflichtenheft an  Mitarbeitende sowie an schulinterne Organi  -  sationseinheiten oder Gremien übertragen werden. Nicht übertragbar ist die  Verfügungs- und Rechtsetzungskompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Schulkonferenz
                            1  Die Schulkonferenz wird von der Schulleitung mindestens einmal pro Se  -  mester einberufen. Weiter kann ein Drittel ihrer Mitglieder jederzeit die Ein  -  berufung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung lädt rechtzeitig unter Bekanntgabe der Traktanden zu Sit  -  zungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehrende und Mitglieder der Schulleitung sind grundsätzlich zur Teilnahme  an der Schulkonferenz verpflichtet. Hinsichtlich der Dispensation gilt folgen  -  des:  a)  Bei geringer Betroffenheit kann die Rektorin oder der Rektor eine Viel  -  zahl von Konferenzmitgliedern von der Verpflichtung zur Teilnahme ge  -  nerell befreien.  b)  Im Einzelfall kann die Rektorin oder der Rektor auf Gesuch hin Konfe  -  renzmitglieder aus wichtigen Gründen für einzelne Konferenzen dis  -  pensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die weiteren Mitarbeitenden der kantonalen Mittelschule ist die Teilnah  -  me an der Schulkonferenz freiwillig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Schulkonferenz   kann   Vereinigungen   der   Lernenden   auf   schriftliches  Gesuch hin Einsitz mit beratender Stimme bewilligen. Dem Gesuch sind die  Statuten der Vereinigung beizulegen. Die Zulassung kann nur aus wichtigen  Gründen verweigert werden. Die Schulkonferenz teilt ihren Entscheid schrift  -  lich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Schulleitung kann Vereinigungen der  Lernenden aus wichtigen  Grün  -  den von einzelnen Traktanden oder ganzen Sitzungen ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Angeordneter Ausfall des Unterrichts
                            1  Die Schulleitung kann anordnen, dass der Unterricht an höchstens sechs  Halbtagen pro Jahr ausfällt, insbesondere für:  a)  Anlässe von regionaler oder nationaler Bedeutung;  b)  Brückenbildung;  c)  Weiterbildung der Lehrenden und Veranstaltungen zur Schul- und  Qualitätsentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   zuständige   Departement   kann  zudem  anordnen,   dass   der   Unterricht  an höchstens vier Halbtagen pro Jahr ausfällt, falls Organisationen der Leh  -  renden Weiterbildungen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehrende können durch die Schulleitung in Fällen nach Abs. 1 und durch  das zuständige Departement in Fällen nach Abs.  2 zur Präsenz verpflichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unter dem Vorbehalt von Abs. 1 und 2 finden Weiterbildungen und Veran  -  staltungen zur  Schul- und Qualitätsentwicklung in der unterrichtsfreien Zeit  statt. Hinsichtlich der Präsenzverpflichtung für die Lehrenden gilt Art. 31.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Verhinderung von Lehrenden
                            1  Bei Verhinderung von Lehrenden sind Unterrichts- bzw. Schulausfälle wenn  immer möglich zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dauert eine Verhinderung kurze Zeit, so wird der Stundenplan nach Mög  -  lichkeit   vorübergehend   umgestellt   oder   die   betreffenden   Lernenden   durch  anwesende   Lehrende   beschäftigt.   Bei   länger   dauernden   Verhinderungen  sorgt die Schulleitung in der Regel für eine Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besoldung für Einsätze und Stellvertretungen nach Abs.  2 richtet sich  nach den Weisungen über die Entschädigung von Stellvertretungen und be  -  sonderen Aufgaben an kantonalen Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  III. Lernende  (4.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufnahmeprüfung
                            1  Stoffumfang   und   Inhalt   der  Aufnahmeprüfung   werden   durch   eine  Arbeits  -  gruppe festgelegt, in welcher je drei Vertreterinnen und Vertreter der Sekun  -  darschulen   sowie   der   kantonalen   Schulen   Einsitz   nehmen.   Die   Mitglieder  werden vom zuständigen Department bestimmt und haben je eine Stimme.  Eine Stellvertretung ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Vertretung des zuständigen Departements leitet die Arbeitsgruppe mit  beratender Stimme. Weitere Fachpersonen können mit beratender Stimme  hinzugezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufnahme von Lernenden aus Appenzell Ausserrhoden
                            1  Massgebend für den Entscheid über die Aufnahme ist die an einer kanto  -  nalen   Schule   absolvierte  Aufnahmeprüfung   und   die   Beurteilung   durch   die  vorher besuchte Schule. Es können weitere Nachweise über die Leistungs  -  fähigkeit der Kandidatinnen und Kandidaten beigezogen werden, insbeson  -  dere Resultate von Vergleichstests.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  142.211.2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   begründeten   Fällen   kann   die  Aufnahme   gestützt   auf   eine   bestandene  ausserkantonale Aufnahmeprüfung erfolgen. Eine solche Aufnahme ist aus  -  geschlossen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat im gleichen Schuljahr  auch   eine  Aufnahmeprüfung   an   die   kantonale   Mittelschule   absolviert   und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rektorin oder der Rektor fällt die Aufnahmeentscheide und eröffnet die  -  se den Inhabern der elterlichen Sorge resp. volljährigen Kandidatinnen und  Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufnahme von ausserkantonalen Lernenden
                            1  Hinsichtlich der Aufnahme von Lernenden mit stipendienrechtlichem Wohn  -  sitz   ausserhalb   des   Kantons   Appenzell   Ausserrhoden   gilt   Art.  18   sinnge  -  mäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor dem Aufnahmeentscheid klärt das zuständige Amt ab, ob gestützt auf  eine Vereinbarung eine Kostentragungspflicht besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Vorzeitiger freiwilliger Austritt
                            1  Der vorzeitige freiwillige Austritt wird  der Schulleitung schriftlich mitgeteilt.  Falls   beantragt,   bestätigt   diese   schriftlich   den   Schulbesuch   und   gibt   dabei  mindestens die Dauer der absolvierten Ausbildung und die besuchten Klas  -  sen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Übertritt
                            1  Der Übertritt aus einer anderen Mittelschule erfolgt ohne Aufnahmeprüfung,  sofern   die   Leistungen   der   Kandidatin   oder   des   Kandidaten   als   genügend  und das Verhalten durch die Lehrenden der zuletzt besuchten Schule min  -  destens als befriedigend beurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   allen   anderen   Fällen   setzt   der   Übertritt   das   Bestehen   eines   ausseror  -  dentlichen Aufnahmeverfahrens voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kandidatinnen und Kandidaten kann der Übertritt verweigert werden, wenn  diese eine andere Schule wegen eines drohenden Ausschlusses verlassen  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rektorin oder der Rektor fällt den Entscheid und eröffnet diesen den  Inhabern der elterlichen Sorge resp. der Kandidatin oder dem Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Leistungsbeurteilung, Zeugnis und Promotion
                            1  Die Leistungen  der  Lernenden  werden  mindestens  im  Pflichtunterricht,  in  den belegten  Freifächern und in den  Abschlussprüfungen mit Noten von 6  bis   1   bewertet.   Die   Noten   6   bis   4   bezeichnen   genügende   Leistungen,   die  Noten unter 4 ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zeugnis beinhaltet Leistungsnoten. Diese werden auf die nächste hal  -  be Note gerundet. Ergänzend kann eine Beurteilung des Arbeits-, Lern- und  Sozialverhaltens angebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Promotion werden Lernende in die nächsthöhere Klasse zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bildungsgänge werden mit Abschlussprüfungen abgeschlossen. Diese  können in schriftlicher Form, in mündlicher Form oder kombiniert erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der erfolgreiche Ausbildungsabschluss und die Promotion setzt genügende  Leistungen voraus. Es kann ein Durchschnitt aus mehreren Positionen be  -  rechnet   werden.   Eine   angemessene   Gewichtung   ist   möglich.   Der   Durch  -  schnittswert wird auf die nächste halbe Note gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Rektorin oder der Rektor fällt Entscheide über die Promotion und den  Ausbildungsabschluss und eröffnet diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Obligatorische Veranstaltungen
                            1  Die   Schulleitung   kann   den   Besuch   von   Veranstaltungen   ausserhalb   des  Stundenplans für obligatorisch erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Dispensation
                            1  Wichtige Gründe für eine Dispensation vom Unterricht oder von obligatori  -  schen Veranstaltungen sind insbesondere Krankheit oder Unfall, die Förde  -  rung besonderer Fähigkeiten oder Begabungen sowie achtenswerte  unent  -  geltliche Einsätze zu Gunsten Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Absenzen infolge Krankheit oder Unfall kann ein ärztliches Zeugnis ver  -  langt werden, bei Absenzen infolge anderer Gründe entsprechende Belege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Besuch von Freifächern
                            1  Die An- und Abmeldung für den Besuch von Freifächern erfolgt schriftlich.  Für minderjährige Lernende unterzeichnet ein Inhaber der elterlichen Sorge,  volljährige Lernende unterzeichnen selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende können in der Regel nur auf Ende eines Semesters vom Besuch  eines Freifaches zurücktreten. Ausnahmen bedürfen eines schriftlichen Ge  -  suchs und einer hinreichenden sachlichen Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   ungenügenden   Leistungen   oder   Verstössen   nach   Art.  36   oder
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 kann die Schulleitung Lernende auf Antrag der Fachlehrperson vom
                            Besuch des Freifachs ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Gastschülerinnen und Gastschüler
                            1  Gastschülerinnen   und   Gastschüler,   welche   die  Anforderungen   eines   Bil  -  dungsganges erfüllen, besuchen während der Dauer ihres Aufenthalts in der  Regel mindestens den Pflichtunterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise   können   Gastschülerinnen   und   Gastschüler,   welche   die  Anforderungen   eines   Bildungsganges   nicht   erfüllen,   für   einzelne   Fächer  oder einzelne Elemente eines solchen zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rektorin oder der Rektor fällt den Aufnahmeentscheid und eröffnet die  -  sen  den Inhabern der elterlichen Sorge resp. der Kandidatin oder dem Kan  -  didaten.  Auf   Wunsch   wird   nach   Beendigung   des  Aufenthalts   eine   Bestäti  -  gung über den Schulbesuch und über die erbrachten Leistungen ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Vereinigungen der Lernenden
                            1  Sofern   die   räumliche  Auslastung   dies   zulässt,   haben   Vereinigungen   der  Lernenden das Recht auf eine angemessene und unentgeltliche Benützung  der Schulinfrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechte der Lernenden zur  Mitwirkung  1  )    stehen sinngemäss auch den  Vereinigungen der Lernenden zu.  IV. Lehrende  (4.4)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Inhalt des Berufsauftrags für Lehrende
                            1  Die Berufsauftragsbereiche umfassen insbesondere:  a)  Lehren und Unterricht: Durchführung des Unterrichts; Durchführung  von Lernkontrollen und Abschlussprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art.  21 Abs. 1 MHG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vor- und Nachbereitung des Unterrichts: Planung, Vorbereitung und  Auswertung des Unterrichts, Beratung und Beurteilung der Lernenden,  Zusammenarbeit mit Inhabern der elterlichen Sorge minderjähriger  Lernender, Koordination von Unterrichtseinheiten mit andern Lehren  -  -  menhang mit den zugeteilten Lernenden.  c)  Gemeinschaftsarbeit Schule: Zusammenarbeit mit anderen Lehren  -  den, Schulleitungen, Behörden und Kommissionen; Mitwirkung an der  Gestaltung und Entwicklung der eigenen Schule.  d)  Fort- und Weiterbildung: Persönliche Weiterbildung; Gegenseitiger Un  -  terrichtsbesuch mit Besprechung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Verteilung der Netto-Gesamtarbeitszeit auf Berufsauftragsberei -
                            che
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Netto-Gesamtarbeitszeit  1  )    verteilt sich wie folgt auf die Berufsauftrags  -  bereiche:  a)  Für Lehrende der Sekundarstufe II an der kantonalen Mittelschule mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Wochenlektionen (alle Lehrenden ausser Sportunterricht, Bildneri  -  sches Gestalten, Musik- und Instrumentalunterricht) zu 45 Minuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Lehren und Unterricht 34.5%;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vor- und Nachbereitung Unterricht 45.5%;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Gemeinschaftsarbeit Schule 15%;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Fort- und Weiterbildung 5%.  b)  Für Lehrende der Sekundarstufe II mit 25 Wochenlektionen in den Be  -  reichen Sportunterricht, Bildnerisches Gestalten und Musikunterricht  zu 45 Minuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Lehren und Unterricht 37.5%;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vor- und Nachbereitung Unterricht 47.5%;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Gemeinschaftsarbeit Schule 10.0%;  c)  Für Lehrende der Sekundarstufe II mit 29 Wochenlektionen Instrumen  -  talunterricht zu 45 Minuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Lehren und Unterricht 43.5%;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vor- und Nachbereitung Unterricht 41.5%;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Gemeinschaftsarbeit Schule 10.0%;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. Art. 60 Abs. 1 lit.  b des Personalgesetzes  (bGS  142.21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Fort- und Weiterbildung 5%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung kann für einzelne Lehrende eine Arbeitszeiterfassung an  -  ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Verschiebungen zwischen den Aufgabenbereichen
                            1  Die   Schulleitung   kann   für   einzelne   Lehrende   zeitlich   definierte   Verschie  -  bungen der Arbeitszeiten zwischen den einzelnen Aufgabenbereichen bewil  -  ligen oder anordnen. Dabei sind die Eignungen, die Fähigkeiten und das Al  -  ter der Lehrenden sowie die Interessen der Schule angemessen zu berück  -  sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusatzaufgaben können mit einer Entlastung vom normalen Pensum abge  -  golten   werden:   Stundenplaneraufgaben;   Bereichsleitungsaufgaben;   beson  -  dere Projekte im Auftrag der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Präsenzverpflichtung
                            1  Die Schulleitung kann Lehrende für Arbeitsbereiche ausserhalb des Unter  -  richts zur Präsenz verpflichten:  Stunden pro Woche;  b)  während der unterrichtsfreien Zeit für höchstens zehn Tage pro Jahr.  Diese Präsenzverpflichtung ist jeweils auf Anfang des Schuljahrs mit  den Lehrenden abzusprechen und bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung kann Lehrenden mit Teilpensen die Präsenzverpflichtung  angemessen kürzen.  V. Zusammenarbeit mit Eltern  (4.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Minderjährige Lernende
                            1  Für die Zusammenarbeit mit Inhabern der elterlichen Sorge minderjähriger  Lernender ist auf Seite der Schule grundsätzlich zuständig:  a)  die Lehrperson für fachspezifische Fragen;  b)  die Schulleitung für diejenigen Fälle, in welchen ihr das Gesetz oder  die Verordnung entsprechende Aufgaben zuweist;  c)  die Klassenlehrperson in allen anderen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Volljährige Lernende
                            1  Volljährige   Lernende   nehmen   die   sie   betreffenden   Erklärungen   und  Rechtshandlungen in Bezug auf die Schule vor. Informationen und Verfügun  -  gen seitens der Schule werden ihnen direkt eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Informationen   seitens   der   Schule   an   Eltern   volljähriger   Lernender   setzen  eine entsprechende Ermächtigung der oder des Lernenden voraus. Lernen  -  de teilen die Ermächtigung der Schulleitung in der Regel schriftlich mit. Die  -  se orientiert anschliessend mindestens die Klassenlehrperson und die weite  -  ren Lehrpersonen der oder des betreffenden Lernenden.  VI. Schulbetrieb  (4.6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Dauer des Schuljahres, Ferien
                            1  Das   zuständige   Departement   legt   den   Zeitpunkt   der   Unterrichtswochen  und der unterrichtsfreien Wochen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Anordnungen
                            1  Lernende sind verpflichtet, Anordnungen  der Schulleitung, der Lehrenden  und der weiteren Mitarbeitenden der kantonalen Mittelschule zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Verstösse
                            1  Verstösse, bei welchen Lehrende und Schulleitung ohne Verfügung Mass  -  nahmen treffen können, sind insbesondere:  a)  Missachtung von Anordnungen;  b)  Missachtung der Anstandspflichten;  c)  Störung des Unterrichts;  d)  Verstösse gegen die Bestimmungen über Schulbesuch und Absenzen  -  wesen;  e)  Verstösse gegen das Schulreglement und die Hausordnung;  f)  Verstösse gegen Vereinbarungen und Bestimmungen, welche schuli  -  sche oder ausserschulische Anlässe betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Disziplinarmassnahmen
                            1  Schwerwiegende   Verstösse,   bei   denen   die   Schulleitung   Disziplinarmass  -  nahmen verfügen kann, sind insbesondere:  a)  erhebliche Störung des Schulbetriebs;  b)  erhebliche Vernachlässigung von Pflichten;  c)  erhebliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten anderer am Schul  -  betrieb beteiligter Personen;  d)  Begehung einer Straftat im Sinne der Strafgesetzgebung die mit der  Zugehörigkeit zu einer Mittelschule nicht vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Disziplinarmassnahmen betreffend minderjährige Lernende werden sowohl  diesen direkt als auch den Inhabern der elterlichen Sorge eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Zuweisung an ausserkantonale Mittelschulen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Anerkannte ausserkantonale Ausbildungsangebote
                            1  Das   zuständige   Departement   legt   im   Rahmen   des   Regionalen   Schulab  -  kommens  1  )   die Zahlungsbereitschaft für anerkannte ausserkantonale Ausbil  -  dungsangebote fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit eine Zahlungsbereitschaft deklariert wurde, gilt dies als Zuweisung  im Sinne von Art.  35 Abs.  1 lit.  b MHG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Unzumutbarer Schulweg
                            1  Kriterien für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Schulwegs sind die Län  -  ge, die benötigte Zeit sowie die Art und Weise für dessen Bewältigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Unzumutbarkeit liegt in der Regel vor,  a)  wenn die Hinfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der nächstgele  -  genen Haltestelle beim Wohnort zu derjenigen bei der kantonalen Mit  -  telschule auf Beginn der Unterrichtszeit mehr als 60 Minuten dauert  und die ausserkantonale Mittelschule entsprechend in weniger als 40  Minuten erreicht werden kann oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vereinbarung   über  die   Leistung   von  Schulbeiträgen   für Auszubildende   an  Schulen  der Sekundarstufe II vom 1.3.2001 (bGS  411.7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn Lernende ihr Wohnhaus mehr als 90 Minuten vor dem Unter  -  richtsbeginn verlassen müssen, um die kantonale Mittelschule recht  -  zeitig auf Unterrichtsbeginn mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu errei  -  chen und die ausserkantonale Schule in weniger als 60 Minuten er  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt eine Unzumutbarkeit vor, so weist das zuständige Amt betroffene Ler  -  nende auf schriftliches Gesuch hin an eine ausserkantonale Mittelschule zu.  Der   Entscheid   steht   unter   dem   Vorbehalt   der   Zustimmung   seitens   der   zu  -  ständigen Behörden der ausserkantonalen Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verschlechtern sich während einer laufenden Ausbildung die Verkehrsver  -  bindungen, so gilt Abs.  3 sinngemäss. Voraussetzung  ist, dass die verblei  -  bende Mittelschulausbildung drei oder mehr Semester umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Verbessern sich die Verkehrsverbindungen während  einer laufenden Aus  -  bildung, so können betroffene Lernende die ausserkantonale Schule, an die  sie zugewiesen wurden, bis zum Ausbildungsabschluss besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Optimierung der Klassenbestände
                            1  Das zuständige Amt sorgt durch entsprechende Zuweisung an ausserkan  -  tonale Mittelschulen für ausgeglichene Bestände und angemessene räumli  -  che Auslastung im Sinne vom Art.  35 Abs.  2 MHG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Umzug
                            1  Über die Zuweisung an eine ausserkantonale Schule infolge Verlegung des  Wohnsitzes   von   Lernenden   nach   Appenzell  Ausserrhoden   während   einer  laufenden Ausbildung  1  )   entscheidet das zuständige Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. Art. 36 Abs. 3 MHG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Finanzen  (6.)  I. Mittelschulen  (6.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Kostenbeteiligung der Lernenden
                            1  Die Lernenden beziehungsweise die Inhabern der elterlichen Sorge tragen  in der Regel die vollen Kosten für:  a)  besondere schulische Aktivitäten wie Schullager, Sprachaufenthalte,  Spezialwochen oder Exkursionen und  b)  die persönlich benötigten Lehrmittel und Schulmaterialien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Gebühren für Instrumentalunterricht, Freifächer und Verpfle -
                            gung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von den Lernenden beziehungsweise  den Inhabern der elterlichen Sorge  werden angemessene Gebühren erhoben für:  a)  den freiwilligen Instrumentalunterricht;  b)  den Besuch von Freifächern;  c)  die Verpflegung von Lernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Schulgeld für ausserkantonale Lernende
                            1  Sofern keine Vereinbarung besteht, richtet sich das Schulgeld nach den Ta  -  rifen des Regionalen Schulabkommens  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verlegen Ausserrhoder Lernende während einer laufenden Ausbildung den  Wohnsitz in einen anderen Kanton, so können sie den Rest der Ausbildung  an der kantonalen Mittelschule absolvieren, sofern mindestens die Hälfte der  Ausbildung absolviert  ist. Ist kein anderes Gemeinwesen  zahlungspflichtig,  erfolgt der Schulbesuch unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Härtefälle
                            1  Gesuche in Härtefällen nach Art.  37 Abs.  3 und 4  MHG sind schriftlich unter  Beilage der für die Beurteilung nötigen Unterlagen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vereinbarung   über  die   Leistung   von  Schulbeiträgen   für Auszubildende   an  Schulen  der Sekundarstufe II vom 1.3.2001  (bGS  411.7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Gebühren für weitere Leistungen
                            1  Soweit   das   übergeordnete   Recht   und   diese   Verordnung   nichts   anderes  festlegen, werden für die weiteren Leistungen der kantonalen Mittelschule in  der Regel kostendeckende Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Gebührenreglement und Rechnungsstellung
                            1  Die Schulleitung erlässt ein Gebührenreglement. Dieses wird vom zustän  -  digen Departement genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung kann die Kompetenz zur Rechnungsstellung an Mitarbei  -  tende delegieren.  II. Hochschulen  (6.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Kostenbeiträge der Studierenden
                            1  Kostenbeiträge für den Besuch einer ausserkantonalen Hochschule erhebt  das zuständige Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen  (7)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Schulreglement
                            1  Das zuständige Departement erlässt ein Schulreglement, welches weitere  Bestimmungen   zur   Organisation,   zum   Schulbetrieb   sowie   über   die  Rechte  und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten beinhaltet, insbesondere zum  Aufnahmeverfahren,   zur   Leistungsbeurteilung,   zur   Promotion,   zum  Ausbil  -  dungsabschluss   und   zur   Dispensation.   Es   kann   die   Kompetenz   an   die  Schulleitung delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit  das Schulreglement Rechte und Pflichten von Lernenden festlegt,  beziehen sich diese in erster Linie auf die Lernenden der Mittelschulabteilun  -  gen. Falls weitere Abteilungen geführt werden, gelten die Rechte und Pflich  -  ten für diese Lernenden sinngemäss, soweit keine abweichenden Regelun  -  gen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Genehmigung der Schwerpunktfächer und Erlass der Lehrpläne
                            1  Die Kompetenz zum Erlass der Schullehrpläne und zur Genehmigung der  angebotenen   Schwerpunktfächer   der   gymnasialen   Bildungsgänge   wird   an  das zuständige Departement delegiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen  (8)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten
                            1  Die Kündigung  aufgrund einer  schweren   Pflichtverletzung  oder  einer  feh  -  lenden   Eignung   zum   Lehrberuf   ist   dem   zuständigen   Departement   zu   mel  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Übergangsbestimmungen
                            1  Lehrende die im Jahr 2014 gemäss der Laufbahnstufe 20 besoldet wurden,  werden   unabhängig   von   ihrem  Alter   und   ihrer   gesamten  Anzahl   an   Lauf  -  bahnjahren per 1.1.2015 auf der Laufbahnstufe 21 besoldet, sofern die Vor  -  aussetzungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung an eine ausser  -  kantonale   Mittelschule   zugelassen   oder   zugewiesen   worden   sind,   können  den   Rest   der   betreffenden  Ausbildung   auch   dann   unentgeltlich   an   dieser  Schule   absolvieren,   wenn   die   Kriterien   für   den   Besuch   ausserkantonaler  Schulen nach dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind.