Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug
Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) vom 07.10.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 372–380a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB); gestützt auf die Artikel 234–236 und 439–444 der Schweizerischen Strafpro - zessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO); gestützt auf das Justizgesetz vom 31. Mai 2010 (JG); gestützt auf das Konkordat vom 10. April 2006 über den Vollzug der Frei - heitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (Konkordat der lateinischen Schweiz über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen) und seine Vollzugsbestimmungen; nach Einsicht in die Botschaft 2015-DSJ-244 des Staatsrats vom 28. Juni
2016; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den vorzeitigen und den ordentlichen Vollzug von Freiheitsstrafen, therapeutischen Massnahmen, Verwahrungen und strafrecht - lichen freiheitsbeschränkenden Strafen an Erwachsenen und die Bewährungs - hilfe.
2 Es regelt alle Formen der Haft vor und nach einer Verurteilung.
3 Es regelt den Status, die Organisation und die Aufgaben der Freiburger Strafanstalt.
4 Die Spezialgesetzgebung für Minderjährige bleibt vorbehalten.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes zum Vollzug der strafrechtlichen Sank - tionen gelten:
a) für Personen, die von den Freiburger Behörden verurteilt wurden;
b) für Personen, die von den Behörden eines anderen Kantons oder des Bundes verurteilt wurden, deren Sanktion jedoch vom Kanton Freiburg vollzogen wird.
2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes zu den gefangenen Personen vor und nach einer Verurteilung, namentlich im Bereich des Disziplinarrechts, gelten für alle Personen, die auf Freiburger Kantonsgebiet inhaftiert sind.
3 Soweit es nichts anderes bestimmt, gilt das Gesetz auch für die fürsorgeri - sche Unterbringung, wenn diese ausnahmsweise in einer Freiburger Strafan - stalt erfolgt.
4 Die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Ausländerinnen und Auslän - der zum Vollzug von Zwangsmassnahmen bleiben vorbehalten.
Art. 3 Eidgenössisches und kantonales Recht
1 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Straf- und Massnahmen - vollzug und die Bestimmungen des Konkordats der lateinischen Schweiz über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen bleiben vorbehal - ten.
Art. 4 Grundrechte
1 Die Behörden und Einrichtungen sorgen für den Schutz der Grundrechte und der Würde der inhaftierten, eingewiesenen und verwahrten Personen.
2 Zuständige Behörden
Art. 5 Staatsrat
1 Der Staatsrat übt in Angelegenheiten der Vollstreckung und des Vollzugs von strafrechtlichen Sanktionen die Oberaufsicht aus.
2 Er hat folgende Befugnisse:
a) Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
b) Er schliesst mit anderen Kantonen Verträge über den gemeinsamen Bau und Betrieb von Vollzugseinrichtungen ab; Verträge, die dem Finanzre - ferendum unterliegen, bleiben vorbehalten.
c) Er legt auf Antrag der Direktion, die für die Vollstreckung und den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständig ist, die kantonale Strafvollzugspolitik fest.
d) Er genehmigt auf Antrag der Direktion, die für die Vollstreckung und den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständig ist, die Anstel - lung der Vorsteherin oder des Vorstehers des Amtes, das für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen und die Bewährungshilfe ver - antwortlich ist.
e) Er ernennt die Mitglieder der beratenden Kommission für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Gemeingefährlichkeit.
f) Er erfüllt zudem die Aufgaben, die ihm das Gesetz überträgt.
Art. 6 Direktion
1 Die Direktion, die für die Vollstreckung und den Vollzug der strafrechtli - chen Sanktionen zuständig ist 1 ) (die Direktion), übt die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes aus.
2 Sie beantragt dem Staatsrat die kantonale Strafvollzugspolitik.
3 Sie arbeitet in Angelegenheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs und der Untersuchungshaft mit den anderen Kantonen zusammen.
4 Sie vergewissert sich der guten Koordination zwischen dem Amt, das für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen und die Bewährungshilfe verant - wortlich ist, einerseits und der Freiburger Strafanstalt andererseits.
5 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ernennt sie die kantonalen Ver - treterinnen und Vertreter für die verschiedenen Konkordatsorgane.
6 Sie erfüllt alle Aufgaben, die ihr das Gesetz überträgt, und übt alle Zustän - digkeiten aus, die nicht einer anderen Behörde oder Verwaltungseinheit über - tragen werden.
Art. 7 Amt
1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen und die Bewährungshilfe verantwortliche Amt 2 ) (das Amt) die zuständige Behörde und die Vollzugsbehörde gemäss den Be - stimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs und der Schweizerischen Strafprozessordnung zum Strafvollzug und zur Bewährungshilfe.
2 Es erfüllt alle Aufgaben einer Einweisungs- und Vollzugsbehörde, es sei denn, ein Gesetz sehe ausdrücklich die Zuständigkeit einer anderen Stelle vor. Bei Bedarf kann es die Unterstützung der Kantonspolizei anfordern.
1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
2) Heute: Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe.
3 Es erfüllt die Aufgaben, die das Schweizerische Strafgesetzbuch in den Be - reichen Bewährungshilfe, Weisungen und freiwillige soziale Betreuung vor - sieht. Zu diesem Zweck gewährleistet es die Begleitung der straffälligen Per - sonen, um ihre gesellschaftliche Integration zu fördern und neue Straftaten zu verhindern.
4 Es gewährleistet die Begleitung der Personen, für die eine Ersatzmassnahme angeordnet wurde.
5 Es informiert die Gerichts- und Verwaltungsbehörden über Vorfälle, die sich während des Vollzugs einer Strafe oder Massnahme oder einer elektroni - schen Überwachung gemäss Artikel 28c des Zivilgesetzbuches (ZGB) ereig - nen und die von ihnen einen Entscheid oder eine Intervention erfordern.
6 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes leisten vor der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion, die für die Vollstreckung und den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständig ist, den Eid oder das feierliche Ver - sprechen.
7 Der Staatsrat legt die Aufgaben, die Organisation und den Betrieb des Amtes auf dem Verordnungsweg fest.
Art. 8 Kommission
1 Der beratenden Kommission für die bedingte Strafentlassung und die Ab - klärung der Gemeingefährlichkeit (die KBSAG) gehören sieben Mitglieder und sieben stellvertretende Mitglieder an, die vom Staatsrat ernannt werden. Sie konstituiert sich selbst und legt ihre Organisation und Arbeitsweise in ei - nem Reglement fest.
2 Die Mitglieder der KBSAG werden aufgrund ihrer Kompetenzen und ihrer Erfahrung in den Bereichen Justiz, Justizvollzug und psychische Gesundheit gewählt.
3 Die KBSAG nimmt zuhanden des Amtes Stellung:
a) bevor dieses die bedingte Entlassung einer Person anordnet, die zu einer Strafe von mehr als zwei Jahren (Art. 86 StGB), zu einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62 Abs. 1 und 62d StGB) oder zur Verwahrung (Art. 64a Abs. 1, 64b und 64c StGB) verurteilt wurde;
b) bevor dieses die Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnah - me (Art. 62c Abs. 1 und 62d StGB) anordnet.
4 Sie klärt die Gemeingefährlichkeit von Personen ab, die ein Verbrechen nach Artikel 64 Abs. 1 StGB begangen haben, wenn die Einweisung in eine offene Strafanstalt oder die Bewilligung von Vollzugsöffnungen zur Diskus - sion stehen (Art. 75a Abs. 1 und 90 Abs. 4bis StGB), und in allen übrigen Fällen, in denen ernste Zweifel an der Ungefährlichkeit einer inhaftierten oder verurteilten Person bestehen.
5 Sie kann auf Antrag Fälle behandeln, für die ein anderer Kanton oder ein anderes Konkordat zuständig ist. Die Modalitäten werden in einer Vereinba - rung festgelegt.
Art. 9 Gerichtsbehörden
1 Alle richterlichen Entscheide nach einer Verurteilung werden von der zu - ständigen Gerichtsbehörde getroffen.
2 Das Gericht, das bei neuen Straftaten entscheidet, übt namentlich die Zu - ständigkeiten nach den Artikeln 62a Abs. 1, 63a Abs. 3 und 89 Abs. 1 StGB aus.
3 Freiburger Strafanstalt
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Status
1 In der Freiburger Strafanstalt (die Anstalt) sind die Vollzugseinrichtungen des Kantons Freiburg zusammengefasst. Sie hat die Rechtsform einer öffent - lich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist der Direkti - on administrativ zugewiesen und untersteht der Oberaufsicht des Staatsrats.
2 Sie ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen autonom. Ihr Sitz befindet sich in Bellechasse, Gemeinde Mont-Vully.
3 Sie ist von den Steuern befreit.
Art. 11 Aufgaben
1 Die Anstalt gewährleistet die Bewachung, Unterbringung, Betreuung und Behandlung der Gefangenen in ihrem Gewahrsam und trägt zur Umsetzung der Ziele für den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen bei.
2 Sie hält sich an die Entscheide, die von den zuständigen Behörden getroffen werden.
3 Sie arbeitet mit den Behörden, Einrichtungen und Organen zusammen, wel - che die Situation der Gefangenen kennen müssen, indem sie ihnen alle dazu notwendigen Informationen liefert und ihnen gegebenenfalls Vorschläge un - terbreitet.
Art. 12 Beziehungen zu anderen Einheiten
1 Die Anstalt vollzieht die vom Staatsrat beschlossene Strafvollzugspolitik sowie die Richtlinien und Weisungen der Direktion.
2 Sie setzt insbesondere die Verträge um, die der Grosse Rat, der Staatsrat oder die Direktion abschliessen.
3 Sie achtet darauf, den Bedürfnissen der Strafverfolgungs- und Strafvoll - zugsbehörden zu entsprechen.
3.2 Externe Organisation
Art. 13 Staatsrat
1 Auf Antrag der Direktion und nach vorgängiger Anhörung der Verwal - tungskommission hat der Staatsrat namentlich folgende Befugnisse:
a) Er beschliesst den Voranschlag, die Rechnung und den Tätigkeitsbe - richt der Freiburger Strafanstalt.
b) Er ernennt die Direktorin oder den Direktor der Anstalt und die Mitglie - der der Verwaltungskommission, unter Vorbehalt von Artikel 16 Abs.
4.
Art. 14 Direktion
1 Die Direktion übt die Aufsicht über die Anstalt aus, die ihr administrativ zu - gewiesen ist.
2 Sie hat namentlich folgende Kompetenzen:
a) Sie genehmigt das Organisationsreglement und die übrigen internen Re - glemente der Anstalt.
b) Sie sorgt für eine korrekte Umsetzung der Ziele, die in der Strafvoll - zugspolitik des Kantons und der Konkordate festgelegt sind.
c) Sie sorgt dafür, dass die verschiedenen Formen des Freiheitsentzugs entsprechend den gesetzlichen und konkordatsrechtlichen Bestimmun - gen vollzogen werden.
d) Sie gewährleistet den geordneten Betrieb der Anstalt und kann entspre - chende Weisungen erteilen.
e) Sie stellt die Mitglieder des Direktionsrats der Anstalt an, mit Ausnah - me der Direktorin oder des Direktors der Anstalt.
f) Sie genehmigt das Organigramm der Anstalt.
g) Sie genehmigt Abkommen, welche die Anstalt verpflichten.
h) Sie unterbreitet dem Staatsrat den jährlichen Voranschlags- und Rech - nungsentwurf sowie den Tätigkeitsbericht der Anstalt.
3 Sie kann der Direktorin oder dem Direktor der Anstalt die Zuständigkeit übertragen, Verträge abzuschliessen, welche die Anstalt verpflichten.
Art. 15 Verwaltungskommission – Aufgabe
1 Die Verwaltungskommission ist das beratende Organ des Staatsrats und der Anstalt in allen Fragen, die den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen in der Anstalt sowie deren Organisation und Verwaltung betreffen.
2 Sie kann Gespräche mit den Gefangenen und mit dem Personal der Anstalt führen.
3 Sie genehmigt das Reglement der Personalkommission gemäss Artikel 27 Abs. 2 dieses Gesetzes.
Art. 16 Verwaltungskommission – Zusammensetzung und Organisation
1 Der Verwaltungskommission gehören neun Mitglieder an.
2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher, die oder der für die Vollstreckung und den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständig ist und der Verwaltungskommission vorsteht, die Vorsteherin oder der Vorste - her des Amtes, das für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen und die Bewährungshilfe verantwortlich ist, sowie eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter gehören ihr von Amtes wegen an.
3 Drei Mitglieder werden vom Staatsrat ernannt und nach ihren Kompetenzen und ihrer Erfahrung im Strafvollzugs- oder Managementbereich gewählt.
4 Der Grosse Rat ernennt drei Grossrätinnen oder Grossräte nach ihren Kom - petenzen im Strafvollzugsbereich.
5 Die Direktorin oder der Direktor und die Mitglieder des Direktionsrats der Anstalt nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungs - kommission teil.
6 Das Sekretariat der Verwaltungskommission wird von der Direktion ge - führt.
7 Organisation und Arbeitsweise der Verwaltungskommission werden im Üb - rigen in einer Verordnung festgelegt.
Art. 17 Verwaltungskommission – Amtsdauer und Vergütung
1 Für die Mitglieder der Verwaltungskommission gilt das Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter.
2 Ihre Vergütung wird vom Staatsrat festgelegt.
Art. 18 Verwaltungskommission – Befugnisse
1 Die Verwaltungskommission übt die Aufsicht über die Anstalt aus und nimmt zuhanden des Staatsrats Stellung:
a) zur Wahl der Direktorin oder des Direktors der Anstalt, zu Grundstück - geschäften, zu Bauprojekten und zu allen übrigen Entscheiden des Staatsrats, welche die Anstalt betreffen;
b) zu den Voranschlägen und Rechnungen und zum jährlichen Tätigkeits- und Verwaltungsbericht.
2 Sie nimmt zuhanden der Direktion Stellung zum Organigramm und zur An - stellung der Mitglieder des Direktionsrats der Anstalt, mit Ausnahme der Di - rektorin oder des Direktors.
3 Sie kann dem Staatsrat, der Direktion oder dem Direktionsrat der Anstalt auf deren Anfrage oder aus eigener Initiative ihre Meinung zu weiteren allge - meinen Fragen oder zu bestimmten Punkten bekanntgeben.
3.3 Interne Organisation
Art. 19 Organe der Anstalt – Allgemeine Bestimmungen
1 Die Organe der Anstalt sind:
a) der Direktionsrat;
b) die Direktorin oder der Direktor der Anstalt.
Art. 20 Organe der Anstalt – Zusammensetzung des Direktionsrats
1 Dem Direktionsrat der Anstalt gehören die Direktorin oder der Direktor der Anstalt, die oder der ihm vorsteht, und die Verantwortlichen der verschiede - nen, im Organigramm festgelegten Organisationseinheiten an.
Art. 21 Organe der Anstalt – Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeiten des Direktionsrats und der Direktorin oder des Direk - tors der Anstalt werden in einem von der Direktion genehmigten Reglement festgelegt.
2 Der Direktionsrat und die Direktorin oder der Direktor der Anstalt konsul - tieren die Direktion, bevor sie wichtige Entscheide treffen.
3.4 Personal
Art. 22 Dienstverhältnis
1 Das Dienstverhältnis des Anstaltspersonals richtet sich nach der Gesetzge - bung über das Staatspersonal; folgende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 23 Aus- und Weiterbildung
1 Die mit der Aufsicht und Betreuung der Gefangenen betrauten Mitarbeite - rinnen und Mitarbeiter verfügen über die erforderliche Ausbildung für die Ausübung ihrer Tätigkeit.
2 Diejenigen, die noch nicht über die erforderliche Ausbildung für die Aus - übung ihrer Tätigkeit verfügen, absolvieren diese grundsätzlich berufsbeglei - tend.
3 Die Kader und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über die Grundaus - bildung verfügen, besuchen grundsätzlich ebenfalls berufsbegleitend die Weiterbildungen, die für ihren Kompetenzbereich notwendig sind.
4 In der Ausführungsgesetzgebung können Ausnahmen von diesen Grundsät - zen vorgesehen werden.
Art. 24 Bekleidung und Bewaffnung
1 Die mit der Aufsicht und Betreuung der Gefangenen betrauten Mitarbeite - rinnen und Mitarbeiter tragen eine Uniform oder Dienstkleidung.
2 Die Liste der erlaubten Waffen und die Bedingungen, die mit dem Tragen dieser Waffen verbunden sind, werden in einer Verordnung festgelegt.
Art. 25 Dienstausweis
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anstalt verfügen über einen Dienstausweis, den sie Dritten auf Verlangen vorweisen.
Art. 26 Verfügbarkeit ausser Dienst
1 Wenn nötig kann das Personal der Anstalt während eines Urlaubs oder aus - nahmsweise während der Ferien zum Dienst aufgeboten werden.
Art. 27 Personalkommission
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anstalt wählen eine Personalkom - mission mit dem Auftrag, sie gegenüber der Direktion der Anstalt und der Verwaltungskommission zu vertreten.
2 Das Reglement der Personalkommission wird nach Anhörung des Anstalts - personals von der Verwaltungskommission erlassen.
Art. 28 Vereidigung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anstalt legen in einer periodisch stattfindenden Zeremonie vor der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direk - tion, die für die Vollstreckung und den Vollzug der strafrechtlichen Sanktio - nen zuständig ist, den Eid oder das feierliche Versprechen ab.
2 Die Direktorin oder der Direktor der Anstalt legt vor dem Staatsrat den Eid oder das feierliche Versprechen ab.
Art. 29 Disziplinargewalt der Direktorin oder des Direktors
1 Die Direktorin oder der Direktor der Anstalt ist befugt, gegenüber dem Per - sonal der Anstalt die Disziplinarstrafen des Verweises und der Busse auszu - sprechen.
2 Das Verfahren vor der Direktorin oder dem Direktor der Anstalt ist münd - lich; der Disziplinarentscheid wird unter Angabe der Gründe und der Rechts - mittel schriftlich bestätigt.
3 Der Entscheid der Direktorin oder des Direktors der Anstalt kann innert dreissig Tagen mit Beschwerde bei der Direktion angefochten werden.
3.5 Finanzhaushalt
Art. 30 Allgemeine Bestimmungen
1 In finanzieller Hinsicht ist die Anstalt den Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates unterstellt.
2 Der Staatsrat kann der Anstalt jedoch im Rahmen eines Leistungsauftrags eine gewisse Verwaltungsautonomie gewähren, die Abweichungen von die - sen Bestimmungen gestattet.
Art. 31 Finanzielle Mittel
1 Die finanziellen Mittel der Anstalt sind:
a) die Pensionsbeiträge gemäss den Konkordats-, Gesetzes- und Regle - mentsbestimmungen;
b) der Ertrag der Betriebe und Werkstätten;
c) der Ertrag aus Leistungen, die für Dritte erbracht werden;
d) der Ertrag aus der Verwertung von Vermögenswerten;
e) die Bundesbeiträge;
f) der Ertrag aus Gebühren und Disziplinarbussen;
g) Schenkungen und Vermächtnisse.
2 Der Pensionspreis der Gefangenen und Verwahrten wird in den Konkordats - bestimmungen festgelegt.
3 Der Staatsrat setzt den Pensionspreis der fürsorgerisch untergebrachten Per - sonen fest.
3.6 Ordnung und Sicherheit
Art. 32 Allgemeine Bestimmungen
1 Der Direktionsrat erlässt die nötigen Richtlinien zur Aufrechterhaltung der Sicherheit.
2 Die Aufrechterhaltung der Sicherheit wird grundsätzlich von den Mitarbei - terinnen und Mitarbeitern der Anstalt gewährleistet, die mit der Aufsicht und Betreuung der Gefangenen beauftragt sind. Sie haben zu diesem Zweck die Eigenschaft von Beamtinnen und Beamten mit Polizeigewalt.
3 Bei Schwierigkeiten kann die Direktion der Anstalt die Kantonspolizei bei - ziehen.
Art. 33 Zwangsmassnahmen
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Aufsicht und Betreuung der Gefangenen beauftragt sind, können gegenüber Gefangenen und Dritten Zwangsmassnahmen ergreifen, sofern diese sich aufgrund der Umstände als notwendig erweisen und verhältnismässig sind. Die Direktorin oder der Di - rektor der Anstalt wird darüber informiert.
2 Die Direktorin oder der Direktor der Anstalt wird schnellstmöglich über alle Massnahmen informiert, die gegenüber Dritten ergriffen werden. Dasselbe gilt, wenn bei Gefangenen körperlicher Zwang angewendet wird.
3 Der Staatsrat regelt die Zwangsmassnahmen, die bei Gefangenen und Drit - ten angewendet werden dürfen, sowie das diesbezügliche Beschwerderecht.
Art. 34 Besondere Sicherheitsmassnahmen
1 Die Direktion der Anstalt ordnet besondere Sicherheitsmassnahmen an, wenn ein erhöhtes Risiko besteht, dass eine gefangene Person flieht oder Gewalt anwendet.
2 Als besondere Sicherheitsmassnahmen gelten insbesondere:
a) das Einschliessen der Person in ihrer Zelle oder in einer anderen freien Zelle;
b) der Entzug oder die Beschlagnahme von Gegenständen des täglichen Gebrauchs sowie von Möbelstücken oder Kleidungsbestandteilen, die missbräuchlich verwendet werden könnten;
c) der Zellenwechsel;
d) die Verwendung von Handschellen oder Fesseln;
e) die Unterbringung in einer zu diesem Zweck hergerichteten Sicherheits - zelle.
3 Gefangene, die in einer Sicherheitszelle untergebracht oder gefesselt sind, müssen angemessen beobachtet und betreut werden, indem sie namentlich vom Ärzte- und Pflegepersonal regelmässig kontrolliert werden.
4 Diese Massnahmen werden aufgehoben, sobald der Grund, mit dem sie ge - rechtfertigt wurden, nicht mehr gegeben ist.
5 Die Verlegung in eine andere Einrichtung oder in eine Hochsicherheitsab - teilung bleibt vorbehalten. Die Einweisungsbehörde wird in diesem Fall so - fort informiert.
6 Der Staatsrat regelt das diesbezügliche Beschwerderecht.
Art. 35 Videoüberwachung – Allgemeine Bestimmungen
1 Die gewöhnlichen Zellen der Gefangenen werden nicht videoüberwacht.
2 Die Disziplinar- und Sicherheitszellen können mit Videoüberwachungsanla - gen überwacht werden.
3 Die Gefangenen werden über die laufende Überwachung informiert.
Art. 36 Videoüberwachung – Gemeinschaftsräume
1 Die Gemeinschaftsräume und der Aussenbereich der Anstalten können mit Videoüberwachungsanlagen überwacht werden.
Art. 37 Videoüberwachung – Datenbearbeitung
1 Die gespeicherten Daten werden spätestens nach dreissig Tagen gelöscht. Bei besonderen Vorkommnissen werden sie aufbewahrt.
2 Sie dürfen den Gerichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden.
3 Das Gesetz über die Videoüberwachung bleibt vorbehalten.
4 Gefangene und Personen, die sich aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion im Freiheitsentzug befinden
4.1 Rechte und Pflichten
Art. 38 Rechte
1 Gefangene und Personen, die sich aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion im Freiheitsentzug befinden (die betroffenen Personen), haben Anspruch auf eine korrekte und menschenwürdige Behandlung. Sie können im Übrigen alle Rechte geltend machen, die ihnen nach diesem Gesetz oder anderen gesetzli - chen Bestimmungen zustehen.
2 Die Rechte der betroffenen Personen dürfen nur soweit beschränkt werden, als es der Zweck des Freiheitsentzugs und die Anstaltsordnung erfordern.
Art. 39 Pflichten
1 Die betroffenen Personen beachten die Vollzugsvorschriften und befolgen die Befehle der Direktion und des Personals der Anstalt. Sie unterlassen es, den Vollzug, die Erreichung der Vollzugsziele und die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit zu gefährden.
2 Die betroffenen Personen wirken an der Planung des Vollzugs ihrer straf - rechtlichen Sanktion und an der Umsetzung des Vollzugsziels aktiv mit.
3 Eintretende Gefangene müssen sich einer Untersuchung durch eine medizi - nische Fachperson unterziehen, damit allfällige gesundheitliche Probleme festgestellt werden können.
4 Die betroffenen Personen sind angehalten, sich der therapeutischen Mass - nahme zu unterziehen, welche die zuständige Behörde angeordnet hat.
Art. 40 Arbeit
1 Die betroffenen Personen sind angehalten, die ihnen zugeteilten Arbeiten auszuführen. Während der Untersuchungshaft und in der fürsorgerischen Un - terbringung besteht keine Arbeitspflicht.
2 Bei der Arbeitszuteilung werden der Gesundheitszustand der betroffenen Personen sowie wenn möglich ihre Fähigkeiten und Wünsche berücksichtigt.
3 Wenn sich eine betroffene Person bewährt hat, kann sie auch einzeln oder in einer Gruppe ausserhalb der Anstalt beschäftigt werden, sofern sie dem zu - stimmt und keine Flucht- oder Rückfallgefahr besteht.
Art. 41 Kontakte zur Aussenwelt
1 Die betroffenen Personen haben das Recht, Kontakte zur Aussenwelt zu pflegen.
2 Die Kontakte zur Aussenwelt können kontrolliert, eingeschränkt oder ver - boten werden, wenn ein Missbrauch oder eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist, oder wenn sie dem Vollzugsziel zuwiderlau - fen. Verfahrensmassnahmen zur Gewährleistung der Strafverfolgung bleiben vorbehalten.
3 Bei Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft müssen alle Kontakte zur Aussenwelt vorgängig von der zuständigen Behörde bewilligt werden.
4 Internationale Bestimmungen über Besuche und Korrespondenz bleiben vorbehalten.
Art. 42 Aus- und Weiterbildung
1 Bei entsprechender Eignung und Motivation wird den betroffenen Personen nach Möglichkeit Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbil - dung oder Umschulung geboten.
Art. 43 Vollzugsöffnungen
1 Gemäss Artikel 84 Abs. 6 StGB wird den Gefangenen in angemessenem Umfang Urlaub gewährt, damit sie Beziehungen zur Aussenwelt pflegen und ihre Entlassung vorbereiten können, sowie aus besonderen Gründen, sofern ihr Verhalten im Straf- oder Massnahmenvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass sie fliehen oder weitere Straftaten begehen.
2 Die Bestimmungen über die Vollzugsöffnungen gelten nicht für Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft.
3 Bei Vollzugsöffnungen für Personen, die den besonderen Sicherheitsbestim - mungen nach den Artikeln 75a und 90 Abs. 4bis StGB unterstehen, kann die Vollzugsbehörde die Anwendung von elektronischen Kontroll- und Überwa - chungsmassnahmen bewilligen.
Art. 44 Bearbeitung der Personendaten
1 Die Anstalt führt für jede betroffene Person eine Verwaltungsakte, welche die persönlichen Daten, die für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen notwendig sind, und den Vollzugsplan für Strafen und Massnahmen enthält. Diese Daten werden vor oder während des Aufenthalts im Gefängnis, na - mentlich bei den Gerichtsbehörden oder bei der Einweisungsbehörde, einge - holt.
2 Für jede betroffene Person wird ausserdem ein Gesundheitsdossier geführt.
3 Die Bekanntgabe von Daten wird gemäss Artikel 68 dieses Gesetzes gere - gelt.
4.2 Disziplinarrecht
Art. 45 Disziplinarrecht – Strafbare Handlungen
1 Jede betroffene Person, die gegen Gesetzesbestimmungen, Reglemente oder Weisungen verstösst, die Anordnungen des Personals der Anstalt nicht be - folgt oder den Anstaltsbetrieb stört, macht sich disziplinarisch strafbar.
2 Mittäterschaft und Anstiftung sind ebenfalls strafbar.
Art. 46 Disziplinarrecht – Sanktionen
1 Gestützt auf Artikel 91 Abs. 2 StGB können folgende Strafen verhängt wer - den:
a) die Verwarnung;
b) die befristete vollständige oder teilweise Aufhebung der Möglichkeit, über finanzielle Ressourcen zu verfügen, an Freizeitaktivitäten teilzu - nehmen und Beziehungen zur Aussenwelt zu pflegen;
c) die Busse;
d) Zellenhaft mit oder ohne Arbeit;
e) scharfer Zellenarrest bis zu zwanzig Tagen.
2 Schwere Vergehen, insbesondere die Einführung von Waffen oder Drogen in die Anstalt und der Besitz von Waffen oder Drogen, sowie der Versuch solcher Vergehen werden mit scharfem Zellenarrest bestraft.
3 Scharfer Zellenarrest von 11 bis 20 Tagen muss von der Direktion geneh - migt werden.
4 Die Disziplinarstrafen können kumuliert werden.
Art. 47 Disziplinarrecht – Beschwerde
1 Die Disziplinarstrafen der Anstaltsdirektion können gemäss den Bestim - mungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege innerhalb von zehn Tagen bei der Direktion und anschliessend beim Kantonsgericht angefochten werden.
2 Beschwerden gegen Disziplinarstrafen haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 48 Rechtsschutz – Unterredungen
1 Jede betroffene Person hat das Recht auf eine Unterredung mit der Direkto - rin oder dem Direktor der Anstalt, ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ih - rem oder seinem Stellvertreter oder einer Delegation der Verwaltungskom - mission.
Art. 49 Rechtsschutz – Aufsichtsbeschwerde
1 Jede betroffene Person hat das Recht, sich über das Verhalten einer oder ei - nes Angestellten der Anstalt oder über andere betroffene Personen zu be - schweren.
2 Die Beschwerden müssen innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme des bean - standeten Verhaltens an die Direktorin oder den Direktor der Anstalt gerich - tet werden.
3 Beschwerden gegen die Direktorin oder den Direktor der Anstalt müssen in derselben Frist direkt an die Direktion gerichtet werden.
Art. 50 Rechtsschutz – Beschwerde
1 Die Entscheide der Direktorin oder des Direktors der Anstalt können mit Beschwerde bei der Direktion angefochten werden.
2 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Die Be - schwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, und die Rüge der Unan - gemessenheit ist nicht zulässig.
3 Die Verwaltungskommission wird über die Beschwerde und den Entscheid der Direktion informiert.
Art. 51 Ergänzendes Recht
1 Der Staatsrat regelt die ergänzenden Bestimmungen zur rechtlichen Stellung der betroffenen Personen in einer Verordnung.
4.3 Medizinische, psychosoziale, religiöse und spirituelle Betreuung
Art. 52 Prävention
1 Die Anstalt verfügt über ein Präventionskonzept für die physische und psychische Gesundheit der betroffenen Personen.
2 Das Konzept enthält insbesondere Massnahmen zur Suizidprävention.
3 Soweit als möglich sind die Bedürfnisse von älteren gefangenen Personen zu berücksichtigen.
Art. 53 Organisation
1 Die somatische und psychiatrische Versorgung der betroffenen Personen wird entweder von öffentlichen Körperschaften, die mit den Anstalten einen Leistungsvertrag abgeschlossen haben, oder von Gesundheitsfachpersonen, die von der Anstalt beauftragt oder angestellt wurden, sichergestellt.
2 Die Anstalt verfügt über einen eigenen Pflegedienst.
Art. 54 Grundsätze
1 Die betroffenen Personen haben Zugang zu einer angemessenen medizini - schen Versorgung.
2 Die Versorgung kann entweder von der betroffenen Person selbst, von ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter oder von einem Mitglied des Strafvollzugspersonals verlangt werden. Von der Behörde ange - ordnete Behandlungen bleiben vorbehalten.
3 Zu einer Massnahme verurteilte Personen werden im Rahmen der Vollzugs - form behandelt, welche die Behörde angeordnet hat, der die gefangene Per - son untersteht.
4 Je nach Art der medizinischen Versorgung erfolgt diese in den Anstalten, in einem Spital oder ambulant.
5 Wird eine betroffene Person in eine andere Einrichtung verlegt, so wird ihre Krankengeschichte an den ärztlichen Dienst der neuen Einrichtung überge - ben.
6 Die betroffenen Personen sind unfall- und krankenversichert. In der Ausfüh - rungsgesetzgebung können Ausnahmen von diesem Grundsatz vorgesehen werden.
Art. 55 Soziale Betreuung
1 Die Anstalt verfügt über einen eigenen Sozialdienst.
2 Der Sozialdienst stellt die psychosoziale Betreuung der betroffenen Perso - nen im Strafverfahren sowie im vorzeitigen und ordentlichen Straf- und Massnahmenvollzug sicher.
3 Die betroffenen Personen können sich selber beim Sozialdienst melden.
4 Dieser leistet die Hilfe selber oder in Zusammenarbeit mit anderen Fachleu - ten.
Art. 56 Religiöse und spirituelle Begleitung – Grundsatz
1 Die betroffenen Personen haben Anspruch auf religiöse und spirituelle Be - gleitung.
2 Die Anstalt kann Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgabe betrauen.
Art. 57 Religiöse und spirituelle Begleitung – Einschränkungen
1 Die Teilnahme an Gottesdiensten oder anderen religiösen Veranstaltungen kann eingeschränkt oder verboten werden, wenn es aufgrund des Verhaltens einer betroffenen Person, der Sicherheit oder der Aufrechterhaltung der Ord - nung erforderlich ist.
2 Für Personen in Untersuchungshaft kann die Verfahrensleitung ebenfalls Einschränkungen anordnen.
5 Vollzugsexterne Anstalten und Einrichtungen
Art. 58
1 Spitäler, sozialmedizinische Institutionen, Pflegeheime und Stiftungen über - nehmen entsprechend ihrem Auftrag die Bewachung, Überwachung, Unter - bringung, Betreuung und Behandlung der verurteilten Personen in ihrem Ge - wahrsam und tragen zur Umsetzung der Ziele bei, die für den Straf- und Massnahmenvollzug festgelegt wurden.
2 Sie sind dazu angehalten, bei der Erfüllung ihres Auftrags für den Schutz der Würde der verurteilten Personen zu sorgen und sich an die Entscheide des Amtes zu halten.
3 Sie sind zudem verpflichtet, mit den Behörden, Einrichtungen und Organen zusammenzuarbeiten, welche die Situation der verurteilten Personen kennen müssen, indem sie ihnen alle dazu notwendigen Informationen geben und ih - nen, wenn angebracht, Vorschläge unterbreiten.
4 Die verurteilten Personen unterstehen den Vorschriften der Einrichtung, der sie anvertraut wurden; besondere Richtlinien des Amtes und geltende gesetz - liche Grundlagen bleiben vorbehalten.
6 Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen
6.1 Vollzugsphase und Entlassung
Art. 59 Vollzugsziele
1 Gemäss Artikel 75 Abs. 1 StGB hat der Vollzug einer Freiheitsstrafe, einer therapeutischen Massnahme oder einer Verwahrung das Verhalten der gefan - genen, eingewiesenen oder verwahrten Person zu verbessern, insbesondere ihre Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Vollzug hat den allgemeinen Lebens - verhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung der gefange - nen, eingewiesenen oder verwahrten Person zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Öffent - lichkeit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rech - nung zu tragen.
2 Der Straf- und Massnahmenvollzug soll die Einsicht der gefangenen, einge - wiesenen oder verwahrten Person in die Folgen begangener Straftaten für sich selbst, das Opfer und die Allgemeinheit wecken.
3 Er soll auf die Wiedereingliederung und die Wiedergutmachung des verur - sachten Unrechts und Schadens hinwirken.
4 In allen Vollzugsphasen, in der Anstalt und während des Mandats der Be - währungshilfe muss ein risikoorientierter Straf- und Massnahmenvollzug gewährleistet sein.
Art. 60 Übermittlung der Urteile und Akten
1 Die Urteile und Entscheide über den Vollzug von strafrechtlichen Sanktio - nen werden gemäss Artikel 160 JG an das Amt übermittelt.
2 Die Urteile und Entscheide über die Einrichtung einer elektronischen Über - wachung gemäss Artikel 28c ZGB werden an das Amt übermittelt.
Art. 61 Einweisung und Aufträge
1 Das Amt fällt einen Einweisungsentscheid, in dem insbesondere der Einweisungsort und die Vollzugsform festgelegt werden. Bei der Wahl des Einweisungsortes berücksichtigt es namentlich die Kosten.
2 Das Amt kann einen Haftbefehl oder einen Vorführungsbefehl erlassen, um den Einweisungsentscheid oder andere Entscheide über den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen zu vollziehen.
3 Es kann die Hilfe der Kantonspolizei in Anspruch nehmen.
4 Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über die Un - tersuchungshaft und die Sicherheitshaft sowie über den vorzeitigen und or - dentlichen Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen bleiben vorbehal - ten.
Art. 62 Sicherheitshaft
1 Das Amt kann eine Person vor oder gleichzeitig mit der Einleitung eines nachträglichen richterlichen Verfahrens gemäss den Artikeln 62a Abs. 3, 62c Abs. 3–6, 63b Abs. 2–5, 64a Abs. 3 und 95 Abs. 5 StGB in Sicherheitshaft nehmen, wenn Dringlichkeit besteht und der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann.
2 Es beantragt dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden, die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft.
Art. 63 Vollzugsbeginn und Vollzugsaufschub
1 Der Vollzug von Freiheitsstrafen beginnt so bald wie möglich nach der Be - stimmung der Vollzugsform.
2 Der Vollzug von Massnahmen beginnt, sobald die verurteilte Person in eine geeignete Einrichtung eingewiesen werden kann.
3 Das Amt kann auf Antrag der verurteilten Person den Vollzug einer Frei - heitsstrafe aufschieben, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen oder wenn das vom Amt festgelegte Datum des Vollzugsantritts für die verurteilte Per - son oder für ihre Familie einen erheblichen Schaden mit sich bringt. Der Vollzug der Strafe darf jedoch grundsätzlich höchstens um sechs Monate auf - geschoben werden.
4 Beim Entscheid werden der angeführte Grund, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Schwere der begangenen Taten sowie eine allfällige Flucht- und Wiederholungsgefahr berücksichtigt.
5 Der Vollzugsaufschub kann von Bedingungen abhängig gemacht werden, deren Nichteinhaltung den Widerruf des Aufschubs und die sofortige Inhaf - tierung zur Folge hat.
Art. 64 Verlegung
1 Das Amt kann eine gefangene, eingewiesene oder verwahrte Person zur Fortsetzung des Vollzugs ihrer strafrechtlichen Sanktion in eine andere Straf- oder Massnahmevollzugseinrichtung, auf ärztliche Weisung in eine psychia - trische Klinik oder in eine anerkannte private Institution verlegen, wenn es aufgrund ihres Zustands, ihres Verhaltens oder der Sicherheit nötig ist, ihre Behandlung dies nötig macht oder ihre Eingliederung dadurch eher erreicht wird, sowie aus allen übrigen Gründen, die im Hinblick auf den Vollzug der Sanktion ausschlaggebend sind.
2 Aus Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründen kann die Person vorüber - gehend in eine Straf- oder Massnahmevollzugseinrichtung oder in die Hoch - sicherheitsabteilung einer solchen Einrichtung verlegt werden.
3 Während der Verlegung sorgt das Amt dafür, dass die Strafanstalt die Akte an die neue Einrichtung übermittelt.
Art. 65 Vollzugsunterbrechung
1 Der Vollzug einer Strafe kann aus schwerwiegenden Gründen unterbrochen werden.
2 Das Amt entscheidet auf Antrag der gefangenen Person über die Bewilli - gung und ausserdem über den Widerruf.
3 Die Vollzugsunterbrechung kann von Bedingungen abhängig gemacht wer - den, deren Nichteinhaltung den Widerruf der Unterbrechung und die soforti - ge Inhaftierung zur Folge hat.
Art. 66 Vollzugsplanung
1 Das Amt ist für die Planung des Vollzugs von Freiheitsstrafen, stationären therapeutischen Massnahmen und Verwahrungen verantwortlich.
2 Die Vollzugsplanung orientiert sich an der Rückfallgefahr und bezieht die aus kriminologischer und forensischer Sicht empfohlenen Interventionen ein.
Art. 67 Vollzugsplan für Strafen und Massnahmen
1 Wurde eine Person zu einer Verwahrung oder zu einer stationären therapeu - tischen Massnahme verurteilt oder muss sie eine Strafe von sechs Monaten oder mehr verbüssen, so erstellt die Strafanstalt in Zusammenarbeit mit der gefangenen, eingewiesenen oder verwahrten Person oder mit ihrer gesetzli - chen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter einen Plan für den Vollzug der Freiheitsstrafe, der stationären therapeutischen Massnahme oder der Verwahrung. Dieser Plan wird dem Amt zur Genehmigung vorgelegt. Bei Strafen von bis zu sechs Monaten wird in der Regel ein vereinfachter Plan er - stellt.
2 Das Amt sorgt in enger Zusammenarbeit mit der Strafanstalt für die Umset - zung der Vollzugspläne für Strafen und Massnahmen.
3 Der Vollzugsplan für Strafen und Massnahmen ist kein Entscheid im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechts - pflege. Er kann demnach nicht angefochten werden.
4 Die Modalitäten der Vollzugspläne richten sich nach den konkordatsrechtli - chen Bestimmungen.
Art. 68 Weitergabe von Daten
1 Die Gemeindebehörden, die Gerichtsbehörden, die Kantonspolizei, die für Asyl und Migration zuständigen Behörden und alle übrigen, vom Staatsrat bezeichneten Stellen erteilen dem Amt alle Auskünfte, die zur Erfüllung sei - ner Aufgaben erforderlich sind.
2 Das Amt informiert die für die Fremdenpolizei zuständige Behörde über das Datum der bedingten oder endgültigen Entlassung einer ausländischen Person aus dem Vollzug einer strafrechtlichen Sanktion.
3 Belegt eine Behörde, dass sie von einer Strafe oder Massnahme, die einer gefangenen, eingewiesenen oder verwahrten Person auferlegt wurde, Kennt - nis hat, so dürfen ihr die Auskünfte über diese Person erteilt werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
4 Wenn nötig sind das Amt und die Anstalt ermächtigt, die Akte oder Teile davon, einschliesslich der besonders schützenswerten Personendaten, an die Direktion einer Strafanstalt oder andere beteiligte Personen und Organe des Straf- und Massnahmenvollzugs zu übermitteln.
5 Im Übrigen richtet sich die Bearbeitung von Personendaten nach der Ge - setzgebung über den Datenschutz.
Art. 69 Berufsgeheimnis und Informationspflicht
1 Das Berufsgeheimnis, insbesondere das Arztgeheimnis, ist gewährleistet.
2 Bei Gesundheitsfachpersonen richtet sich die Befreiung vom Berufsgeheim - nis nach dem Verfahren, das im Gesundheitsgesetz festgelegt wird.
3 Wenn ein Notstand es erfordert, informieren die Fachpersonen die zuständi - gen Behörden und die Anstalt über wichtige Tatsachen, von denen sie Kennt - nis haben und welche die Sicherheit der gefangenen, eingewiesenen oder ver - wahrten Person sowie die Sicherheit der Einheit, des Personals, weiterer Be - teiligter und Mitgefangener oder die öffentliche Sicherheit gefährden könn - ten.
Art. 70 Befreiung vom Arztgeheimnis bei Bewährungshilfe
1 Die Gesundheitsfachpersonen, die eine Person behandeln, die unter Bewäh - rungshilfe steht (Art. 93 StGB) oder der medizinische Weisungen auferlegt wurden (Art. 94 StGB), sind vom Arztgeheimnis befreit, wenn sie die zustän - dige Behörde über wichtige Tatsachen, einschliesslich besonders schützens - werter Personendaten, informieren sollen, welche die Beurteilung der Gefähr - lichkeit der betreffenden Person beeinflussen können.
Art. 71 Information bei angeordneten Behandlungen
1 Bei gerichtlich angeordneten Behandlungen und bei Massnahmen, die ge - mäss den Artikeln 56–64 StGB angeordnet wurden, informieren die von der Behörde beauftragten Gesundheitsfachpersonen die Behörde auf Anfrage über Verlauf und Fortschritt der Behandlung.
6.2 Kosten
Art. 72 Beteiligung von Verurteilten
1 Der Staatsrat legt die Modalitäten für die Beteiligung der verurteilten Perso - nen an den Vollzugskosten im Sinne von Artikel 380 StGB fest.
Art. 73 Beteiligung von Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
1 Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die über ein gewisses Ein - kommensniveau oder Vermögen verfügen, müssen sich an den Haftkosten beteiligen.
2 Der Staatsrat erstellt dazu einen Tarif und berücksichtigt dabei insbesondere die gesetzlichen Unterhaltspflichten der gefangenen Person.
3 Die Staatsanwaltschaft entscheidet im Einzelfall. Sie kann in Härtefällen und auf begründetes Gesuch der betroffenen Person die Beteiligung an den Vollzugskosten senken.
4 Die Entscheide können innert dreissig Tagen beim Kantonsgericht ange - fochten werden.
6.3 Verfahren und Rechtsmittel
Art. 74 Allgemeine Bestimmungen
1 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechts - pflege.
2 Die Entscheide des Amtes können bei der Direktion und anschliessend beim Kantonsgericht angefochten werden; Spezialbestimmungen bleiben vorbehal - ten.
3 Beschwerden gegen die Ablehnung einer bedingten Entlassung aus einer Strafe, einer stationären therapeutischen Massnahme oder einer Verwahrung oder gegen die Ablehnung der Aufhebung einer therapeutischen Massnahme sind direkt beim Kantonsgericht zu erheben.
4 Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, direkt beim Kantonsgericht Beschwer - de gegen Entscheide über die Gewährung von bedingten Entlassungen, Auf - hebungen von Massnahmen und Ausgängen, die Personen in einer statio - nären therapeutischen Massnahme gemäss Artikel 59 Abs. 3 StGB oder Ver - wahrte betreffen, einzureichen.
Art. 75 Kosten
1 Wird der Entscheid im Verlauf des ordentlichen Straf- und Massnahmen - vollzugs erlassen, so werden der verurteilten Person keine Kosten verrechnet.
2 In allen übrigen Fällen gehen die Kosten zulasten der verurteilten Person.
Art. 76 Aufschiebende Wirkung
1 Beschwerden gegen Entscheide des Vollzugsrechts haben keine aufschie - bende Wirkung, es sei denn, das Amt gewähre sie aus wichtigen Gründen.
7 Schlussbestimmungen
Art. 77 Übergangsbestimmungen – Neue Verwaltungskommission (Art.
15)
1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Verwaltungskommission der Anstalten von Bellechasse endet mit dem Amtsantritt der neuen Verwaltungskommissi - on der Freiburger Strafanstalt.
Art. 78 Übergangsbestimmungen – Kostenbeteiligung (Art. 73)
1 Personen, die sich bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befinden, beteiligen sich an den Kosten für die Hafttage, die sie nach diesem Inkrafttreten verbüssen.
Art. 79 Übergangsbestimmungen – Verfahren (Art. 74–76)
1 Für das Verfahren gilt die neue Gesetzgebung ab ihrem Inkrafttreten, auch wenn die Verurteilung vor diesem Datum erfolgte.
2 Für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gesetzge - bung hängig waren, gilt hingegen das alte Recht, wenn bei der Direktion be - reits eine Beschwerde eingegangen ist.
Art. 80 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 2. Oktober 1996 über die Anstalten von Bellechasse (SGF
341.1.1) wird aufgehoben.
Art. 81 Änderung bisherigen Rechts – Justizgesetz
1 Das Justizgesetz vom 31. Mai 2010 (SGF 130.1) wird wie folgt geändert:
Art. 82 Änderung bisherigen Rechts – Einführung zum Strafgesetzbuch
1 Das Einführungsgesetz vom 6. Oktober 2006 zum Strafgesetzbuch (SGF
31.1) wird wie folgt geändert:
Art. 83 Änderung bisherigen Rechts – Gesundheit
1 Das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 (SGF 821.0.1) wird wie folgt geändert:
Art. 84 Inkrafttreten und Referendum
1 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.
3 )
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2018 (StRB 22.11.2016).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.10.2016 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2016_127
15.09.2017 Art. 44 geändert 01.01.2018 2016_127a
15.09.2017 Abschnitt 5 geändert 01.01.2018 2016_127a
24.06.2020 Art. 7 Abs. 5 geändert 01.01.2022 2020_085
24.06.2020 Art. 60 Titel geändert 01.01.2022 2020_085
24.06.2020 Art. 60 Abs. 2 eingefügt 01.01.2022 2020_085 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.10.2016 01.01.2018 2016_127
Art. 7 Abs. 5 geändert 24.06.2020 01.01.2022 2020_085
Art. 44 geändert 15.09.2017 01.01.2018 2016_127a
Abschnitt 5 geändert 15.09.2017 01.01.2018 2016_127a
Art. 60 Titel geändert 24.06.2020 01.01.2022 2020_085
Art. 60 Abs. 2 eingefügt 24.06.2020 01.01.2022 2020_085
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