Verordnung zur Einführung des Lugano-Übereinkommens vom 16. September 1988 über die ge... (227.1)
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Verordnung zur Einführung des Lugano-Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

1 Verordnung zur Einführung des Lugano- Übereinkommens vom 16. September
1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen KRB vom 26. Februar 1992 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

10. Dezember 1991

beschliesst:

§ 1. Zuständiger Richter

Über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Gerichtsurteile entscheidet der Amtsgerichtspräsident.

§ 2. Rechtsbehelf

1 Das Kantonsgericht im Sinne der Artikel 37 und 40 des Übereinkommens ist das Obergericht.
2 Für den Rechtsbehelf im Sinne des Übereinkommens gelten die Vorschrif- ten über den Rekurs, soweit sie dem Übereinkommen nicht widersprechen.

§ 3. Schlussbestimmung

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt rückwirkend am 1. Januar 1992 in Kraft. Die Referendumsfrist ist am 11. Juni 1992 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 27. Juni 1992
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