Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
                            Verordnung  zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz  über die Berufsbildung  (kant. BBV)  vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 5 des Einführungsgesetzes vom 24. September 2007 zum  Berufsbildungsgesetz  1  )  verordnet:  I. Geltungsbereich  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung  regelt den Vollzug  des Einführungsgesetzes  zum  Bun  -  desgesetz über die Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung findet sinngemäss Anwendung auf nicht dem Bundesge  -  setz unterstellte Bildungsgänge, die einer kantonalen Berufsbildungsinstituti  -  on angeschlossen   sind, sowie   auf   private Anbieter,  mit  welchen   eine Leis  -  tungsvereinbarung abgeschlossen worden ist.  II. Organe  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Departement Bildung und Kultur *
                            1  Der   Vollzug   der   Bestimmungen   der   Berufsbildungsgesetzgebung   obliegt  dem Amt für Mittel- und Hochschulen und Berufsbildung  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  EG zum BBG (bGS  414.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Nachfolgend Amt genannt.  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Schulreglement der Berufsfachschule und Lehrpläne *
                            1  Das Departement  Bildung und  Kultur  erlässt für die  Berufsfachschule  ein  Schulreglement. Dieses bestimmt mindestens:  a)  die Organisationsstruktur;  b)  die Aufgaben, Kompetenzen und Zuständigkeiten;  c)  die Organisation und Mitsprache der Lehrenden;  d)  das Absenzenwesen;  e)  die Disziplinarmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Bildung und Kultur erlässt Rahmenlehrpläne für diejeni  -  gen Ausbildungen, welche  nicht bereits geregelt sind und legt die Schwer  -  punkte innerhalb der Vorgaben des Bundes fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Berufsbildungskommission
                            1  Die Berufsbildungskommission umfasst mindestens sieben Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Berufsbildungskommission   setzt   sich   zusammen   aus   der   Bildungsdi  -  rektorin oder dem Bildungsdirektor als Präsidentin oder Präsident, aus Ver  -  tretungen verschiedener Berufsfelder und Interessengruppen sowie aus Bil  -  dungsfachleuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je eine Vertretung des Amtes, der Schulleitung der kantonalen Berufsfach  -  schule, der Berufsfachschule Wirtschaft an der Kantonsschule, der Sekun  -  darstufe   I  und   der   Lehrendenvereinigung   der   kantonalen   Berufsfachschule  nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sowohl   die   Mitglieder   als   auch   die   Vertretungen   mit   beratender   Stimme  können Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Amt bereitet die Geschäfte der Berufsbildungskommission vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Berufsbildungskommission obliegen namentlich:  a)  Stellungnahme zur Bildungsstrategie und zu den Angeboten, Mass  -  nahmen und Pilotprojekten in der Berufs- und Weiterbildung und der  Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;  b)  *  Beratung des Departements Bildung und Kultur in allen Fragen der  Berufs- und Weiterbildung und der Berufs-, Studien- und Laufbahnbe  -  ratung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kenntnisnahme der Berichte der Kantonalen Berufs- und Weiterbil  -  dung, der kantonalen Berufsfachschulen und weiterführenden Schu  -  len, der Prüfungskommission sowie privaten Bildungsinstitutionen, mit  welchen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Mitglieder der Berufsbildungskommission haben in Absprache mit der  Schulleitung das Recht, den Unterricht in Brückenangeboten und der berufli  -  chen Grundbildung zu besuchen.  IIa Lehrende  *  (2a)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a * Inhalt des Berufsauftrags für Lehrende der Berufsfachschule
                            1  Die Berufsauftragsbereiche umfassen insbesondere:  a)  Lehren und Unterricht: Durchführung des Unterrichts; Durchführung  von Lernkontrollen und Abschlussprüfungen.  b)  Vor- und Nachbereitung des Unterrichts: Planung, Vorbereitung und  Auswertung des Unterrichts, Beratung und Beurteilung der Lernenden,  Zusammenarbeit mit Eltern, Koordination von Unterrichtseinheiten mit  andern Lehrenden; Administrative und organisatorischer Aufgaben im  Zusammenhang mit den zugeteilten Lernenden.  c)  Gemeinschaftsarbeit Schule: Zusammenarbeit mit anderen Lehren  -  den, Schulleitungen, Behörden und Kommissionen; Mitwirkung an der  Gestaltung und Entwicklung der eigenen Schule;  d)  Fort- und Weiterbildung: Persönliche Weiterbildung; Gegenseitiger Un  -  terrichtsbesuch mit Besprechung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4b * Verteilung der Netto-Gesamtarbeitszeit auf Berufsauftragsberei -
                            che
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Unterrichtsverpflichtung  für die Lehrenden  am  Berufsbildungszentrum  Herisau beträgt 25 Wochenlektionen zu 45 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Netto-Gesamtarbeitszeit verteilt sich für sie wie folgt auf die Berufsauf  -  tragsbereiche nach Art. 4a:  a)  Lehren und Unterricht 37.5%;  b)  Vor- und Nachbereitung Unterricht 47.5%;  c)  Gemeinschaftsarbeit Schule 10%;  d)  Fort- und Weiterbildung 5%.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4c * Verschiebungen zwischen den Aufgabenbereichen
                            1  Die   Schulleitung   kann   für   einzelne   Lehrende   zeitlich   definierte   Verschie  -  bungen der Arbeitszeiten zwischen den einzelnen Aufgabenbereichen bewil  -  ligen oder anordnen. Dabei sind die Eignungen, die Fähigkeiten und das Al  -  ter der Lehrenden sowie die Interessen der Schule angemessen zu berück  -  sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusatzaufgaben können mit einer Entlastung vom normalen Pensum abge  -  golten   werden:   Stundenplaneraufgaben;   Bereichsleitungsaufgaben;   beson  -  dere Projekte im Auftrag der Schulleitung.  III. Bildungsangebot  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zweck und Organisation der Brückenangebote
                            1  Lernende werden im Brückenangebot in schulischen, methodischen, leben  -  spraktischen,   persönlichen   und   sozialen   Schlüsselkompetenzen   gefördert.  Zudem   werden   die   Jugendlichen   bei   der   Berufswahl   begleitet   und   bei   der  Lehrstellensuche oder der Vorbereitung auf eine Prüfung unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Brückenangebote können rein schulisch, kombiniert oder als Integrations  -  jahr ausgestaltet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein   Brückenangebot   dauert   höchstens   ein   ganzes   Schuljahr   und   kann   in  der Regel nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Brückenangebote werden mit einer Beurteilung abgeschlossen  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufnahmeverfahren
                            1  Für   die   Durchführung   des   Aufnahmeverfahrens   und   die   Erteilung   einer  Kostengutsprache  ist das Amt zuständig.  Es kann  Dritte mit der Durchfüh  -  rung   von   Teilen   des   Aufnahmeverfahrens   oder   der   Erarbeitung   von   Ent  -  scheidgrundlagen beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 7 Abs. 3 BBV (SR  412.101  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schulabgängerinnen und -abgänger aus der Sekundarstufe I ohne Ausbil  -  dungsplatz werden in ein Brückenangebot aufgenommen, und eine entspre  -  chende   Kostengutsprache   wird   erteilt,   wenn   sie  nachweisen   können,   dass  sie sich in zumutbarem Rahmen um eine Lehrstelle oder um die Aufnahme  für ein ganzjähriges Brückenangebot nötige Lernbereitschaft und Motivation  mitbringen.   Die   Aufnahme   in   ein   bestimmtes   Brückenangebot   oder   die  Kostengutsprache erfolgt aufgrund der eingereichten Unterlagen und von In  -  terviews mit den Betroffenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausschluss
                            1  Lernende,   welche   gegen   das   Schulreglement   verstossen   oder   welche  durch ihr Verhalten den ordentlichen Schulbetrieb oder den Praktikumsein  -  satz   erheblich   beeinträchtigen   und   denen   zuvor   erfolglos   ein   schriftlicher  Verweis erteilt wurde, können von der Leitung vorzeitig aus einem Brücken  -  angebot entlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Bildung und Kultur, die Erziehungsberechtigten und die  Lernenden sind vor einem Ausschluss anzuhören.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Qualitätssicherung und -entwicklung
                            1  Das  Amt   legt   die   Rahmenbedingungen   zur   Qualitätssicherung   und   -ent  -  wicklung im Bereich der Brückenangebote, der beruflichen Grundbildung für  die Schulen, die Lehrbetriebe, die Überbetrieblichen Kurse sowie die Kurse  für Berufsbildende fest und beaufsichtigt diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben
                            1  Das  Amt   sorgt   für   die   Organisation   und   die   Durchführung   der   obligatori  -  schen Ausbildungskurse für Berufsbildende der beruflichen Praxis. Es kann  die Führung der Ausbildungsgänge Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bedarf können in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeits  -  welt obligatorische, berufsspezifische Weiterbildungskurse und Lehrmeister  -  tagungen durchgeführt werden, insbesondere bei Änderungen von Bildungs  -  verordnungen und Bildungsplänen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt kann fakultative Weiterbildungskurse anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über Gesuche um vollständige oder teilweise  Befreiung vom Kursbesuch  entscheidet das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Individuelle Verkürzungen der Bildungsgänge und Dispensatio -
                            nen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Amt   entscheidet   auf   schriftliches   Gesuch   der   oder   des   Lernenden  resp.   der   oder   des  Ausbildenden   über   individuelle   Verkürzungen   der   Bil  -  dungsgänge  sowie  Dispensationen von  Teilen des Qualifikationsverfahrens  in der beruflichen Grundbildung und in der Nachholbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung kann Lernende vom Unterricht in einzelnen Fächern dis  -  pensieren, sofern ein Nachweis über den Erwerb der entsprechenden Kom  -  petenzen erbracht wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zuweisung zu Berufsfachschulen
                            1  Die Zuweisung von Lernenden an ausserkantonale Berufsfachschulen er  -  folgt grundsätzlich nach Berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende besuchen den Unterricht an der zugewiesenen Berufsfachschu  -  le. Über Ausnahmen entscheidet das Amt auf schriftliches Gesuch hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Besuch  von  vollschulischen  Angeboten   der  beruflichen  Grundbildung  setzt eine Bewilligung des Amtes voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Berufsmaturität *
                            1  Die kantonale Berufsfachschule und die kantonale Mittelschule können An  -  gebote   der   Berufsmaturität   führen.   Die   Berufsmaturität   kann   berufsbeglei  -  tend oder in einer Vollzeitausbildung erworben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Aufnahme in die kantonalen Angebote der Berufsmaturität wird eine  einheitliche  Aufnahmeprüfung   durchgeführt.   Das  Amt   kann   Lernende   ohne  Aufnahmeprüfung   zulassen,   wenn   ein   mindestens   gleichwertiges   anderes  Aufnahmeverfahren erfolgreich bestanden wurde. Im Übrigen gilt hinsichtlich  des Aufnahmeverfahrens die Verordnung über die Mittel- und Hochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt koordiniert das Angebot mit den Nachbarkantonen und  dem Fürstentum Liechtenstein  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  413.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  insb.   Vereinbarung   über   die   Leistung   von   Schulbeiträgen   für   Auszubildende   an  Schulen der Sekundarstufe II (bGS  411.7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Berufsmaturitätszeugnisse
                            1  Lernende, welche die Abschlussprüfung erfolgreich absolviert haben, erhal  -  ten  das   Berufsmaturitätszeugnis,   sofern  sie   auch   das  Qualifikationsverfah  -  ren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis bestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absolvierende   der   Berufsfachschule   Wirtschaft   an   der   kantonalen   Mittel  -  schule erhalten das Berufsmaturitätszeugnis nach bestandenem Handelsdi  -  plom,   einjährigem   kaufmännischem   Praktikum   sowie   bestandener   Berufs  -  maturitätsprüfung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Fachkundige individuelle Begleitung
                            1  Das Amt entscheidet auf Gesuch des Lernenden hin über eine fachkundige  individuelle Begleitung. Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen  versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Begleitung   sind   entsprechend   ausgebildete   Fachpersonen   einzu  -  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Begleitung umfasst alle Lernorte und auch das Umfeld der Lernenden,  soweit es mit der Ausbildung zusammenhängt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Koordination der allgemeinen Weiterbildung
                            1  Die Koordination der allgemeinen Weiterbildung wird durch das Amt sicher  -  gestellt.   Die   Koordination   kann   auch   Massnahmen   zur   Qualitätssicherung  beinhalten.  IV. Bildung in der beruflichen Praxis  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Begleitung und Vermittlung
                            1  Das Amt koordiniert zwischen den an der beruflichen Grundbildung betei  -  ligten Personen und Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Amt   steht   Lernenden,  Anbietenden   der   Bildung   in   beruflicher   Praxis  und der Überbetrieblichen  Kurse bei Bedarf  im  Rahmen der Möglichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Streitigkeiten   der   Lehrvertragsparteien   kann   das   zuständige  Amt   auf  Anfrage  einer Partei  oder  mehrerer  Parteien  eine Vermittlung durchführen.  Das Amt hat in diesem Verfahren keine Entscheidkompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufsicht in der beruflichen Grundbildung
                            1  Die Aufsicht obliegt in erster Linie dem zuständigen  Amt. Bei Bedarf kön  -  nen externe Fachberaterinnen und -berater beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsicht wird namentlich wahrgenommen durch:  a)  Betriebsbesuche der Ausbildungsberaterinnen und -berater und der  Fachberaterinnen und -berater;  b)  die Einleitung und die Überwachung von Massnahmen zur Qualitätssi  -  cherung in der Berufsfachschule, den Betrieben und den Überbetriebli  -  chen Kursen;  c)  die Anordnung von Zwischenprüfungen;  d)  die Auswertung von Evaluationen in der beruflichen Grundbildung und  der Qualifikationsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Anbietenden   der   Bildung   in   beruflicher   Praxis   sind   verpflichtet,   dem  Amt die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in ausbildungsrelevan  -  te Unterlagen zu gewähren und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes  auf Voranmeldung den Zutritt zu den Lernorten zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Bildungsbewilligung für Lehrbetriebe
                            1  Das Amt prüft auf schriftliches Gesuch hin die betrieblichen und personel  -  len   Voraussetzungen   für   die   Ausbildung   von   Lernenden   und   erteilt   eine  schriftliche Bildungsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bildungsbewilligung kann zur Sicherstellung der Ausbildung mit weite  -  ren Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet erteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Zwischenprüfung
                            1  Das Amt kann eine Zwischenprüfung anordnen, insbesondere:  a)  beim ersten Lehrverhältnis in einem Betrieb;  b)  wenn Ausbildungsmängel festgestellt werden, welche den Erfolg einer  beruflichen Grundbildung gefährden;  c)  in begründeten Fällen auf Verlangen einer Vertragspartei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten trägt, wer die Durchführung einer Zwischenprüfung beantragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Verweigerung und Entzug der Bildungsbewilligung für Lehrbe -
                            triebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Amt   kann   die   Bildungsbewilligung   verweigern   oder   entziehen,   wenn  die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist oder wenn die Berufsbildne  -  rinnen und Berufsbildner nicht über die notwendigen fachlichen und persönli  -  chen Eigenschaften verfügen, ihre Pflichten verletzen oder wenn betriebliche  oder andere gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Lehrbetriebsverbünden  kann sich der  Entzug  der Bildungsbewilligung  auf einzelne Lehrbetriebe beschränken. Das Amt unterstützt die im Verbund  verbleibenden Lehrbetriebe bei der Weiterführung der Bildung in der berufli  -  chen Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Entzug  einer  Bildungsbewilligung  hat  die  Auflösung  der  Lehrverträge  Lernenden bei der Suche nach einer Anschlusslösung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Datensammlung
                            1  Das Amt führt eine Datensammlung. Diese enthält mindestens Daten über  die Lehrbetriebe und deren Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die Ausbil  -  dungsverträge,   Grund   und   Zeitpunkt   allfälliger   Vertragsauflösungen   sowie  über die Ergebnisse von Qualifikationsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Ausbildungsverträge
                            1  Ausbildungsverträge für die berufliche Grundbildung, die kantonale Anlehre  sowie Praktikumsverträge ab einer bestimmten Dauer  1  )   sind auf den offiziel  -  len Formularen zur Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen   dieser   Verträge   müssen   durch   das  Amt   genehmigt   werden,  insbesondere:  a)  der Wechsel der verantwortlichen Berufsbildnerin oder des verantwort  -  lichen Berufsbildners;  b)  der Wechsel des Lehrberufes innerhalb des Lehrbetriebes;  c)  die Verlängerung oder die Verkürzung der Lehrzeit;  d)  die Verlängerung der Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  6 Monate, Art.  15  Abs.  4 Berufsbildungsverordnung (BBV; SR  412.101  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Qualifikationsverfahren und Ausweise  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Überbetriebliche Kurse
                            1  Der Kursstandort der Überbetrieblichen Kurse für Lernende  wird  von den  Organisationen der Arbeitswelt in Absprache mit dem Amt festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zusammenarbeit
                            1  Die Koordination der  Qualifikationsverfahren  wird  durch das Amt wahrge  -  nommen. Es arbeitet dabei mit den Organisationen der Arbeitswelt und den  andern Kantonen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Prüfungskommission
                            1  Der Regierungsrat wählt  eine Kommission mit mindestens sieben Mitglie  -  dern. In ihr sind die Organisationen der Arbeitswelt,  die Berufsfachschulen  und das Amt angemessen vertreten. Der Regierungsrat bestimmt die Präsi  -  dentin oder den Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission ist zuständig für die im Kanton durchzuführenden Qualifi  -  kationsverfahren. Zu den Aufgaben der Kommission gehören insbesondere:  a)  die Aufsicht über die im Kanton durchgeführten Qualifikationsverfah  -  ren;  b)  die Wahl der Prüfungsexpertinnen und -experten;  c)  die Stellungnahme zu Prüfungsrekursen;  d)  die Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung des Expertengremiums;  e)  die jährliche Berichterstattung an das Amt über Ablauf und Ergebnisse  der Qualifikationsverfahren;  f)  Erstellung einer Prüfungsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Chefexpertinnen   und   Chefexperten   der   im   Kanton   geprüften   Berufe  nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Prüfungskommission  teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Prüfungsleitung
                            1  Die Prüfungsleitung obliegt dem Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Aufgaben der Prüfungsleitung gehören insbesondere:  a)  die Überwachung und der Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen und  der Anordnungen und Weisungen der Prüfungskommission;  b)  die Koordination der von anderen Kantonen zugewiesenen Qualifikati  -  onsverfahren;  c)  die Administration und Rechnungsführung im Zusammenhang mit  Qualifikationsverfahren;  d)  der Datenaustausch mit dem Bund und anderen Kantonen im Zusam  -  menhang mit Qualifikationsverfahren;  e)  die Durchführung der Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht  formal erworbener Bildung in Zusammenarbeit mit andern Kantonen  und den Organisationen der Arbeitswelt;  f)  die Koordination der Expertenschulung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abschlussprüfung nach Art. 32 BBV
                            1  Personen   ohne   Lehrvertrag,   welche   die   Abschlussprüfung   nach   Art.  32  Berufsbildungsverordnung  1  )    ablegen wollen,  melden sich beim zuständigen  Amt schriftlich an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt entscheidet über die Zulassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Benutzung der Infrastruktur
                            1  Private  Anbietende   von   Berufsbildung   müssen   gegen   entsprechende  Ab  -  geltung   Räumlichkeiten   und   Einrichtungen   für   Qualifikationsverfahren   zur  Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Andere anerkannte Qualifikationsverfahren
                            1  Das Amt regelt die Durchführung der anderen anerkannten Qualifikations  -  verfahren nach Bundesrecht  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Dispensation und Verhinderung bei Qualifikationsverfahren
                            1  Das Amt kann Lernende auf schriftliches Gesuch hin von Qualifikationsver  -  fahren   in   einzelnen   Fächern   dispensieren,   wenn   eine   gleichwertige   Vorbil  -  dung in diesen Fächern nachgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BBV (SR  412.101  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art. 33 Berufsbildungsgesetz (BBG; SR  412.10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verhinderungen bei Qualifikationsverfahren oder Teilen davon gelten insbe  -  sondere   bei   Krankheit,   Unfall   oder  Todesfall   in   der   Familie   als   begründet.  Die Prüfungsleitung entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kandidatinnen und Kandidaten sind bei Verhinderung verpflichtet, die Prü  -  fungsleitung  umgehend  zu   informieren.  Der Grund  der  Verhinderung  muss  bekannt gegeben  werden.  In Krankheitsfällen muss ein Arztzeugnis  vorge  -  legt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt kann bei begründeter  Absenz besondere Nachprüfungen anord  -  nen. Bei unbegründeter Absenz gilt die Prüfung als absolviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Rechte und Pflichten bei Qualifikationsverfahren
                            1  Bei Verstoss gegen die Prüfungsvorschriften oder gegen Anweisungen der  Prüfungsorgane können insbesondere die folgenden Massnahmen ergriffen  werden:  a)  Anordnung der vollständigen oder teilweisen Wiederholung des Quali  -  fikationsverfahrens;  b)  Entzug eines bereits erteilten Fähigkeitszeugnisses, Attests oder Aus  -  weises bei nachträglicher Feststellung eines Verstosses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Eigentum an Prüfungsarbeiten fällt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in  der   Regel   derjenigen   Person   zu,   welche   für   die   Materialkosten   aufgekom  -  men ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Geprüften,   deren   gesetzliche   oder   beauftragte   Vertretung   sowie   die  Lehrbetriebe   sind   zur   Einsichtnahme   in   die   gesamten   Prüfungsunterlagen  berechtigt.  Die Einsicht  wird  erst  nach  Eröffnung  des  Prüfungsentscheides  gewährt.  VI. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Aufgaben der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
                            1  Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung informiert und berät Jugendli  -  che,   Erwachsene   und   am   Prozess   beteiligte   Dritte   im   Zusammenhang   mit  der Wahl des Berufs, der Ausbildung, des Studiums, der Laufbahn und der  Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung obliegen insbesondere die fol  -  genden Aufgaben:  a)  Unterstützung der Lehrenden der Sekundarstufe I und II in der Berufs-  und Studienwahlvorbereitung der Lernenden;  b)  Unterstützung der Jugendlichen und Erwachsenen bei der Zusammen  -  stellung von Lernleistungen und Kompetenznachweisen;  c)  Zusammenarbeit mit Lehrbetrieben und den Organisationen der  Arbeitswelt;  d)  Abstimmung des Leistungsangebots mit den Massnahmen der Arbeits  -  marktbehörden sowie anderen Institutionen im Bereich der beruflichen  Integration;  e)  Führung eines Berufsinformationszentrums (BIZ).  VII. Finanzen  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Betriebsbeiträge an Überbetriebliche Kurse
                            1  Die Höhe der Pauschalbeiträge für Überbetriebliche Kurse richtet sich nach  Massgabe   der   in   der   jeweiligen   Bildungsverordnung   des   Bundes   vorge  -  schriebenen  und   tatsächlich  durchgeführten  Anzahl   Kursstunden  und   nach  den einschlägigen interkantonalen Vereinbarungen  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Pauschalen   orientieren   sich   am   effektiven   Aufwand   und   können   je
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt kann in Einzelfällen aus wichtigen Gründen befristet höhere Pau  -  schalen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Beiträge an Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in
                            Lehrbetrieben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton trägt das Kursgeld der vom Amt angeordneten bzw. bewilligten  Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Insbesondere   nach   der  Interkantonalen   Berufsfachschulvereinbarung  vom  22.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006   (Beitritt   von  Appenzell  Ausserrhoden   durch   Regierungsratsbeschluss   Nr.  540  vom 4. September 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 44 Berufsbildungsverordnung (BBV; SR  412.101  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Betriebsbeiträge an die höhere Berufsbildung
                            1  Die Höhe der Beiträge an private Angebote zur Vorbereitung auf eidgenös  -  sische   Berufsprüfungen   und   höhere   Fachprüfungen   sowie   an   Schulen   der  höheren   Berufsbildung   mit   privater   Trägerschaft   richtet   sich   nach   den  einschlägigen interkantonalen Vereinbarungen  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abrechnungspflicht
                            1  Wird ein Beitrag im Voraus ausgerichtet, legt der Leistungsträger dem Amt  eine Abrechnung vor, nachdem die Leistung erbracht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu viel bezogene  Beiträge müssen zurückerstattet oder mit der nächsten  Beitragsleistung verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Kosten der Brückenangebote
                            1  Die   Kostengutsprache   des   Kantons   gemäss  Art.  30  Abs.  1  des  Gesetzes  (90  %) soll 15  300 Franken nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anbieter von Brückenangeboten stellen den kantonalen Kostenanteil in der  Höhe der Kostengutsprache direkt beim Amt in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Beiträge an allgemeine Weiterbildungsangebote
                            1  Anträge   für   Beiträge   an   allgemeine   Weiterbildungsangebote   reichen   die  Anbietenden schriftlich dem Amt ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Amtes.  VIII. Rechtspflege (Disziplinarmassnahmen)  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nebst   den   im   Berufsbildungsgesetz   genannten   Disziplinarmassnahmen  2  )  sind die weiteren möglichen Disziplinarmassnahmen:  a)  zusätzliche Arbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Insbesondere   nach   der   Interkantonalen   Fachschulvereinbarung   vom   27.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 (Beitritt von Appenzell Ausserrhoden durch Kantonsratsbeschluss vom 16.  No  -  vember 1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 36 Abs. 2 EG zum BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wegweisung aus einer Unterrichtsstunde durch die Lehrende resp.  den Lehrenden;  c)  schriftlicher Verweis;  d)  Androhung des Schulausschlusses bei erneutem Fehlverhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Bildung und Kultur erlässt eine Disziplinarordnung für die  Berufsfachschule.  *  IX. Inkrafttreten  (9.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2014  01.01.2015  Art. 3  Titel geändert  1277 / 2014, S. 1356
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2014  01.01.2015  Art. 3 Abs. 2  geändert  1277 / 2014, S. 1356
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2014  01.01.2015  Titel 2a  eingefügt  1277 / 2014, S. 1356
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2014  01.01.2015  Art. 4a  eingefügt  1277 / 2014, S. 1356
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2014  01.01.2015  Art. 4b  eingefügt  1277 / 2014, S. 1356
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2014  01.01.2015  Art. 4c  eingefügt  1277 / 2014, S. 1356
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2014  01.01.2015  Art. 10 Abs. 2  eingefügt  1277 / 2014, S. 1356
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2014  01.01.2015  Art. 12  Titel geändert  1277 / 2014, S. 1356
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2014  01.01.2015  Art. 12 Abs. 1  geändert  1277 / 2014, S. 1356
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2014  01.01.2015  Art. 12 Abs. 2  eingefügt  1277 / 2014, S. 1356
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2014  01.01.2015  Art. 12 Abs. 3  eingefügt  1277 / 2014, S. 1356
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2014  01.01.2015  Art. 13 Abs. 2  geändert  1277 / 2014, S. 1356
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 2  Titel geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 6, b)  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 7 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 39 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 3 09.12.2014 01.01.2015 Titel geändert 1277 / 2014, S. 1356
Art. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 3 Abs. 2 09.12.2014 01.01.2015 geändert 1277 / 2014, S. 1356
Art. 3 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 4 Abs. 6, b) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
                            Titel 2a  09.12.2014  01.01.2015  eingefügt  1277 / 2014, S. 1356