Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (414.111)
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5 des Einführungsgesetzes vom 24. September 2007 zum Berufsbildungsgesetz 1 ) verordnet: I. Geltungsbereich (1.)
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bun - desgesetz über die Berufsbildung.
2 Diese Verordnung findet sinngemäss Anwendung auf nicht dem Bundesge - setz unterstellte Bildungsgänge, die einer kantonalen Berufsbildungsinstituti - on angeschlossen sind, sowie auf private Anbieter, mit welchen eine Leis - tungsvereinbarung abgeschlossen worden ist. II. Organe (2.)

Art. 2 Departement Bildung und Kultur *

1 Der Vollzug der Bestimmungen der Berufsbildungsgesetzgebung obliegt dem Amt für Mittel- und Hochschulen und Berufsbildung 2 ) .
1) EG zum BBG (bGS 414.11 )
2) Nachfolgend Amt genannt. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Schulreglement der Berufsfachschule und Lehrpläne *

1 Das Departement Bildung und Kultur erlässt für die Berufsfachschule ein Schulreglement. Dieses bestimmt mindestens: a) die Organisationsstruktur; b) die Aufgaben, Kompetenzen und Zuständigkeiten; c) die Organisation und Mitsprache der Lehrenden; d) das Absenzenwesen; e) die Disziplinarmassnahmen.
2 Das Departement Bildung und Kultur erlässt Rahmenlehrpläne für diejeni - gen Ausbildungen, welche nicht bereits geregelt sind und legt die Schwer - punkte innerhalb der Vorgaben des Bundes fest. *

Art. 4 Berufsbildungskommission

1 Die Berufsbildungskommission umfasst mindestens sieben Mitglieder.
2 Die Berufsbildungskommission setzt sich zusammen aus der Bildungsdi - rektorin oder dem Bildungsdirektor als Präsidentin oder Präsident, aus Ver - tretungen verschiedener Berufsfelder und Interessengruppen sowie aus Bil - dungsfachleuten.
3 Je eine Vertretung des Amtes, der Schulleitung der kantonalen Berufsfach - schule, der Berufsfachschule Wirtschaft an der Kantonsschule, der Sekun - darstufe I und der Lehrendenvereinigung der kantonalen Berufsfachschule nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
4 Sowohl die Mitglieder als auch die Vertretungen mit beratender Stimme können Anträge stellen.
5 Das Amt bereitet die Geschäfte der Berufsbildungskommission vor.
6 Der Berufsbildungskommission obliegen namentlich: a) Stellungnahme zur Bildungsstrategie und zu den Angeboten, Mass - nahmen und Pilotprojekten in der Berufs- und Weiterbildung und der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung; b) * Beratung des Departements Bildung und Kultur in allen Fragen der Berufs- und Weiterbildung und der Berufs-, Studien- und Laufbahnbe - ratung;
c) Kenntnisnahme der Berichte der Kantonalen Berufs- und Weiterbil - dung, der kantonalen Berufsfachschulen und weiterführenden Schu - len, der Prüfungskommission sowie privaten Bildungsinstitutionen, mit welchen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde.
7 Die Mitglieder der Berufsbildungskommission haben in Absprache mit der Schulleitung das Recht, den Unterricht in Brückenangeboten und der berufli - chen Grundbildung zu besuchen. IIa Lehrende * (2a)

Art. 4a * Inhalt des Berufsauftrags für Lehrende der Berufsfachschule

1 Die Berufsauftragsbereiche umfassen insbesondere: a) Lehren und Unterricht: Durchführung des Unterrichts; Durchführung von Lernkontrollen und Abschlussprüfungen. b) Vor- und Nachbereitung des Unterrichts: Planung, Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts, Beratung und Beurteilung der Lernenden, Zusammenarbeit mit Eltern, Koordination von Unterrichtseinheiten mit andern Lehrenden; Administrative und organisatorischer Aufgaben im Zusammenhang mit den zugeteilten Lernenden. c) Gemeinschaftsarbeit Schule: Zusammenarbeit mit anderen Lehren - den, Schulleitungen, Behörden und Kommissionen; Mitwirkung an der Gestaltung und Entwicklung der eigenen Schule; d) Fort- und Weiterbildung: Persönliche Weiterbildung; Gegenseitiger Un - terrichtsbesuch mit Besprechung.

Art. 4b * Verteilung der Netto-Gesamtarbeitszeit auf Berufsauftragsberei -

che
1 Die Unterrichtsverpflichtung für die Lehrenden am Berufsbildungszentrum Herisau beträgt 25 Wochenlektionen zu 45 Minuten.
2 Die Netto-Gesamtarbeitszeit verteilt sich für sie wie folgt auf die Berufsauf - tragsbereiche nach Art. 4a: a) Lehren und Unterricht 37.5%; b) Vor- und Nachbereitung Unterricht 47.5%; c) Gemeinschaftsarbeit Schule 10%; d) Fort- und Weiterbildung 5%.

Art. 4c * Verschiebungen zwischen den Aufgabenbereichen

1 Die Schulleitung kann für einzelne Lehrende zeitlich definierte Verschie - bungen der Arbeitszeiten zwischen den einzelnen Aufgabenbereichen bewil - ligen oder anordnen. Dabei sind die Eignungen, die Fähigkeiten und das Al - ter der Lehrenden sowie die Interessen der Schule angemessen zu berück - sichtigen.
2 Zusatzaufgaben können mit einer Entlastung vom normalen Pensum abge - golten werden: Stundenplaneraufgaben; Bereichsleitungsaufgaben; beson - dere Projekte im Auftrag der Schulleitung. III. Bildungsangebot (3.)

Art. 5 Zweck und Organisation der Brückenangebote

1 Lernende werden im Brückenangebot in schulischen, methodischen, leben - spraktischen, persönlichen und sozialen Schlüsselkompetenzen gefördert. Zudem werden die Jugendlichen bei der Berufswahl begleitet und bei der Lehrstellensuche oder der Vorbereitung auf eine Prüfung unterstützt.
2 Brückenangebote können rein schulisch, kombiniert oder als Integrations - jahr ausgestaltet sein.
3 Ein Brückenangebot dauert höchstens ein ganzes Schuljahr und kann in der Regel nicht wiederholt werden.
4 Brückenangebote werden mit einer Beurteilung abgeschlossen 1 ) .

Art. 6 Aufnahmeverfahren

1 Für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens und die Erteilung einer Kostengutsprache ist das Amt zuständig. Es kann Dritte mit der Durchfüh - rung von Teilen des Aufnahmeverfahrens oder der Erarbeitung von Ent - scheidgrundlagen beauftragen.
1) Art. 7 Abs. 3 BBV (SR 412.101 )
2 Schulabgängerinnen und -abgänger aus der Sekundarstufe I ohne Ausbil - dungsplatz werden in ein Brückenangebot aufgenommen, und eine entspre - chende Kostengutsprache wird erteilt, wenn sie nachweisen können, dass sie sich in zumutbarem Rahmen um eine Lehrstelle oder um die Aufnahme für ein ganzjähriges Brückenangebot nötige Lernbereitschaft und Motivation mitbringen. Die Aufnahme in ein bestimmtes Brückenangebot oder die Kostengutsprache erfolgt aufgrund der eingereichten Unterlagen und von In - terviews mit den Betroffenen.

Art. 7 Ausschluss

1 Lernende, welche gegen das Schulreglement verstossen oder welche durch ihr Verhalten den ordentlichen Schulbetrieb oder den Praktikumsein - satz erheblich beeinträchtigen und denen zuvor erfolglos ein schriftlicher Verweis erteilt wurde, können von der Leitung vorzeitig aus einem Brücken - angebot entlassen werden.
2 Das Departement Bildung und Kultur, die Erziehungsberechtigten und die Lernenden sind vor einem Ausschluss anzuhören. *

Art. 8 Qualitätssicherung und -entwicklung

1 Das Amt legt die Rahmenbedingungen zur Qualitätssicherung und -ent - wicklung im Bereich der Brückenangebote, der beruflichen Grundbildung für die Schulen, die Lehrbetriebe, die Überbetrieblichen Kurse sowie die Kurse für Berufsbildende fest und beaufsichtigt diese.

Art. 9 Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben

1 Das Amt sorgt für die Organisation und die Durchführung der obligatori - schen Ausbildungskurse für Berufsbildende der beruflichen Praxis. Es kann die Führung der Ausbildungsgänge Dritten übertragen.
2 Bei Bedarf können in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeits - welt obligatorische, berufsspezifische Weiterbildungskurse und Lehrmeister - tagungen durchgeführt werden, insbesondere bei Änderungen von Bildungs - verordnungen und Bildungsplänen.
3 Das Amt kann fakultative Weiterbildungskurse anbieten.
4 Über Gesuche um vollständige oder teilweise Befreiung vom Kursbesuch entscheidet das Amt.

Art. 10 Individuelle Verkürzungen der Bildungsgänge und Dispensatio -

nen
1 Das Amt entscheidet auf schriftliches Gesuch der oder des Lernenden resp. der oder des Ausbildenden über individuelle Verkürzungen der Bil - dungsgänge sowie Dispensationen von Teilen des Qualifikationsverfahrens in der beruflichen Grundbildung und in der Nachholbildung.
2 Die Schulleitung kann Lernende vom Unterricht in einzelnen Fächern dis - pensieren, sofern ein Nachweis über den Erwerb der entsprechenden Kom - petenzen erbracht wird. *

Art. 11 Zuweisung zu Berufsfachschulen

1 Die Zuweisung von Lernenden an ausserkantonale Berufsfachschulen er - folgt grundsätzlich nach Berufen.
2 Lernende besuchen den Unterricht an der zugewiesenen Berufsfachschu - le. Über Ausnahmen entscheidet das Amt auf schriftliches Gesuch hin.
3 Der Besuch von vollschulischen Angeboten der beruflichen Grundbildung setzt eine Bewilligung des Amtes voraus.

Art. 12 Berufsmaturität *

1 Die kantonale Berufsfachschule und die kantonale Mittelschule können An - gebote der Berufsmaturität führen. Die Berufsmaturität kann berufsbeglei - tend oder in einer Vollzeitausbildung erworben werden. *
2 Für die Aufnahme in die kantonalen Angebote der Berufsmaturität wird eine einheitliche Aufnahmeprüfung durchgeführt. Das Amt kann Lernende ohne Aufnahmeprüfung zulassen, wenn ein mindestens gleichwertiges anderes Aufnahmeverfahren erfolgreich bestanden wurde. Im Übrigen gilt hinsichtlich des Aufnahmeverfahrens die Verordnung über die Mittel- und Hochschulen
1 ) sinngemäss. *
3 Das zuständige Amt koordiniert das Angebot mit den Nachbarkantonen und dem Fürstentum Liechtenstein 2 ) . *
1) bGS 413.11
2) insb. Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (bGS 411.7 )

Art. 13 Berufsmaturitätszeugnisse

1 Lernende, welche die Abschlussprüfung erfolgreich absolviert haben, erhal - ten das Berufsmaturitätszeugnis, sofern sie auch das Qualifikationsverfah - ren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis bestanden haben.
2 Absolvierende der Berufsfachschule Wirtschaft an der kantonalen Mittel - schule erhalten das Berufsmaturitätszeugnis nach bestandenem Handelsdi - plom, einjährigem kaufmännischem Praktikum sowie bestandener Berufs - maturitätsprüfung. *

Art. 14 Fachkundige individuelle Begleitung

1 Das Amt entscheidet auf Gesuch des Lernenden hin über eine fachkundige individuelle Begleitung. Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
2 Für die Begleitung sind entsprechend ausgebildete Fachpersonen einzu - setzen.
3 Die Begleitung umfasst alle Lernorte und auch das Umfeld der Lernenden, soweit es mit der Ausbildung zusammenhängt.

Art. 15 Koordination der allgemeinen Weiterbildung

1 Die Koordination der allgemeinen Weiterbildung wird durch das Amt sicher - gestellt. Die Koordination kann auch Massnahmen zur Qualitätssicherung beinhalten. IV. Bildung in der beruflichen Praxis (4.)

Art. 16 Begleitung und Vermittlung

1 Das Amt koordiniert zwischen den an der beruflichen Grundbildung betei - ligten Personen und Organisationen.
2 Das Amt steht Lernenden, Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis und der Überbetrieblichen Kurse bei Bedarf im Rahmen der Möglichkeiten
3 Bei Streitigkeiten der Lehrvertragsparteien kann das zuständige Amt auf Anfrage einer Partei oder mehrerer Parteien eine Vermittlung durchführen. Das Amt hat in diesem Verfahren keine Entscheidkompetenz.

Art. 17 Aufsicht in der beruflichen Grundbildung

1 Die Aufsicht obliegt in erster Linie dem zuständigen Amt. Bei Bedarf kön - nen externe Fachberaterinnen und -berater beigezogen werden.
2 Die Aufsicht wird namentlich wahrgenommen durch: a) Betriebsbesuche der Ausbildungsberaterinnen und -berater und der Fachberaterinnen und -berater; b) die Einleitung und die Überwachung von Massnahmen zur Qualitätssi - cherung in der Berufsfachschule, den Betrieben und den Überbetriebli - chen Kursen; c) die Anordnung von Zwischenprüfungen; d) die Auswertung von Evaluationen in der beruflichen Grundbildung und der Qualifikationsverfahren.
3 Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis sind verpflichtet, dem Amt die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in ausbildungsrelevan - te Unterlagen zu gewähren und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes auf Voranmeldung den Zutritt zu den Lernorten zu gewähren.

Art. 18 Bildungsbewilligung für Lehrbetriebe

1 Das Amt prüft auf schriftliches Gesuch hin die betrieblichen und personel - len Voraussetzungen für die Ausbildung von Lernenden und erteilt eine schriftliche Bildungsbewilligung.
2 Die Bildungsbewilligung kann zur Sicherstellung der Ausbildung mit weite - ren Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet erteilt werden.

Art. 19 Zwischenprüfung

1 Das Amt kann eine Zwischenprüfung anordnen, insbesondere: a) beim ersten Lehrverhältnis in einem Betrieb; b) wenn Ausbildungsmängel festgestellt werden, welche den Erfolg einer beruflichen Grundbildung gefährden; c) in begründeten Fällen auf Verlangen einer Vertragspartei.
2 Die Kosten trägt, wer die Durchführung einer Zwischenprüfung beantragt.

Art. 20 Verweigerung und Entzug der Bildungsbewilligung für Lehrbe -

triebe
1 Das Amt kann die Bildungsbewilligung verweigern oder entziehen, wenn die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist oder wenn die Berufsbildne - rinnen und Berufsbildner nicht über die notwendigen fachlichen und persönli - chen Eigenschaften verfügen, ihre Pflichten verletzen oder wenn betriebliche oder andere gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
2 Bei Lehrbetriebsverbünden kann sich der Entzug der Bildungsbewilligung auf einzelne Lehrbetriebe beschränken. Das Amt unterstützt die im Verbund verbleibenden Lehrbetriebe bei der Weiterführung der Bildung in der berufli - chen Praxis.
3 Der Entzug einer Bildungsbewilligung hat die Auflösung der Lehrverträge Lernenden bei der Suche nach einer Anschlusslösung.

Art. 21 Datensammlung

1 Das Amt führt eine Datensammlung. Diese enthält mindestens Daten über die Lehrbetriebe und deren Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die Ausbil - dungsverträge, Grund und Zeitpunkt allfälliger Vertragsauflösungen sowie über die Ergebnisse von Qualifikationsverfahren.

Art. 22 Ausbildungsverträge

1 Ausbildungsverträge für die berufliche Grundbildung, die kantonale Anlehre sowie Praktikumsverträge ab einer bestimmten Dauer 1 ) sind auf den offiziel - len Formularen zur Genehmigung einzureichen.
2 Änderungen dieser Verträge müssen durch das Amt genehmigt werden, insbesondere: a) der Wechsel der verantwortlichen Berufsbildnerin oder des verantwort - lichen Berufsbildners; b) der Wechsel des Lehrberufes innerhalb des Lehrbetriebes; c) die Verlängerung oder die Verkürzung der Lehrzeit; d) die Verlängerung der Probezeit.
1) 6 Monate, Art. 15 Abs. 4 Berufsbildungsverordnung (BBV; SR 412.101 )
V. Qualifikationsverfahren und Ausweise (5.)

Art. 23 Überbetriebliche Kurse

1 Der Kursstandort der Überbetrieblichen Kurse für Lernende wird von den Organisationen der Arbeitswelt in Absprache mit dem Amt festgelegt.

Art. 24 Zusammenarbeit

1 Die Koordination der Qualifikationsverfahren wird durch das Amt wahrge - nommen. Es arbeitet dabei mit den Organisationen der Arbeitswelt und den andern Kantonen zusammen.

Art. 25 Prüfungskommission

1 Der Regierungsrat wählt eine Kommission mit mindestens sieben Mitglie - dern. In ihr sind die Organisationen der Arbeitswelt, die Berufsfachschulen und das Amt angemessen vertreten. Der Regierungsrat bestimmt die Präsi - dentin oder den Präsidenten.
2 Die Kommission ist zuständig für die im Kanton durchzuführenden Qualifi - kationsverfahren. Zu den Aufgaben der Kommission gehören insbesondere: a) die Aufsicht über die im Kanton durchgeführten Qualifikationsverfah - ren; b) die Wahl der Prüfungsexpertinnen und -experten; c) die Stellungnahme zu Prüfungsrekursen; d) die Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung des Expertengremiums; e) die jährliche Berichterstattung an das Amt über Ablauf und Ergebnisse der Qualifikationsverfahren; f) Erstellung einer Prüfungsordnung.
3 Die Chefexpertinnen und Chefexperten der im Kanton geprüften Berufe nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Prüfungskommission teil.

Art. 26 Prüfungsleitung

1 Die Prüfungsleitung obliegt dem Amt.
2 Zu den Aufgaben der Prüfungsleitung gehören insbesondere: a) die Überwachung und der Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen und der Anordnungen und Weisungen der Prüfungskommission; b) die Koordination der von anderen Kantonen zugewiesenen Qualifikati - onsverfahren; c) die Administration und Rechnungsführung im Zusammenhang mit Qualifikationsverfahren; d) der Datenaustausch mit dem Bund und anderen Kantonen im Zusam - menhang mit Qualifikationsverfahren; e) die Durchführung der Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung in Zusammenarbeit mit andern Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt; f) die Koordination der Expertenschulung.

Art. 27 Abschlussprüfung nach Art. 32 BBV

1 Personen ohne Lehrvertrag, welche die Abschlussprüfung nach Art. 32 Berufsbildungsverordnung 1 ) ablegen wollen, melden sich beim zuständigen Amt schriftlich an.
2 Das zuständige Amt entscheidet über die Zulassung.

Art. 28 Benutzung der Infrastruktur

1 Private Anbietende von Berufsbildung müssen gegen entsprechende Ab - geltung Räumlichkeiten und Einrichtungen für Qualifikationsverfahren zur Verfügung stellen.

Art. 29 Andere anerkannte Qualifikationsverfahren

1 Das Amt regelt die Durchführung der anderen anerkannten Qualifikations - verfahren nach Bundesrecht 2 ) .

Art. 30 Dispensation und Verhinderung bei Qualifikationsverfahren

1 Das Amt kann Lernende auf schriftliches Gesuch hin von Qualifikationsver - fahren in einzelnen Fächern dispensieren, wenn eine gleichwertige Vorbil - dung in diesen Fächern nachgewiesen wird.
1) BBV (SR 412.101 )
2) Vgl. Art. 33 Berufsbildungsgesetz (BBG; SR 412.10 )
2 Verhinderungen bei Qualifikationsverfahren oder Teilen davon gelten insbe - sondere bei Krankheit, Unfall oder Todesfall in der Familie als begründet. Die Prüfungsleitung entscheidet.
3 Kandidatinnen und Kandidaten sind bei Verhinderung verpflichtet, die Prü - fungsleitung umgehend zu informieren. Der Grund der Verhinderung muss bekannt gegeben werden. In Krankheitsfällen muss ein Arztzeugnis vorge - legt werden.
4 Das Amt kann bei begründeter Absenz besondere Nachprüfungen anord - nen. Bei unbegründeter Absenz gilt die Prüfung als absolviert.

Art. 31 Rechte und Pflichten bei Qualifikationsverfahren

1 Bei Verstoss gegen die Prüfungsvorschriften oder gegen Anweisungen der Prüfungsorgane können insbesondere die folgenden Massnahmen ergriffen werden: a) Anordnung der vollständigen oder teilweisen Wiederholung des Quali - fikationsverfahrens; b) Entzug eines bereits erteilten Fähigkeitszeugnisses, Attests oder Aus - weises bei nachträglicher Feststellung eines Verstosses.
2 Das Eigentum an Prüfungsarbeiten fällt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der Regel derjenigen Person zu, welche für die Materialkosten aufgekom - men ist.
3 Die Geprüften, deren gesetzliche oder beauftragte Vertretung sowie die Lehrbetriebe sind zur Einsichtnahme in die gesamten Prüfungsunterlagen berechtigt. Die Einsicht wird erst nach Eröffnung des Prüfungsentscheides gewährt. VI. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (6.)

Art. 32 Aufgaben der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung informiert und berät Jugendli - che, Erwachsene und am Prozess beteiligte Dritte im Zusammenhang mit der Wahl des Berufs, der Ausbildung, des Studiums, der Laufbahn und der Weiterbildung.
2 Der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung obliegen insbesondere die fol - genden Aufgaben: a) Unterstützung der Lehrenden der Sekundarstufe I und II in der Berufs- und Studienwahlvorbereitung der Lernenden; b) Unterstützung der Jugendlichen und Erwachsenen bei der Zusammen - stellung von Lernleistungen und Kompetenznachweisen; c) Zusammenarbeit mit Lehrbetrieben und den Organisationen der Arbeitswelt; d) Abstimmung des Leistungsangebots mit den Massnahmen der Arbeits - marktbehörden sowie anderen Institutionen im Bereich der beruflichen Integration; e) Führung eines Berufsinformationszentrums (BIZ). VII. Finanzen (7.)

Art. 33 Betriebsbeiträge an Überbetriebliche Kurse

1 Die Höhe der Pauschalbeiträge für Überbetriebliche Kurse richtet sich nach Massgabe der in der jeweiligen Bildungsverordnung des Bundes vorge - schriebenen und tatsächlich durchgeführten Anzahl Kursstunden und nach den einschlägigen interkantonalen Vereinbarungen 1 ) .
2 Die Pauschalen orientieren sich am effektiven Aufwand und können je
3 Das Amt kann in Einzelfällen aus wichtigen Gründen befristet höhere Pau - schalen bewilligen.

Art. 34 Beiträge an Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in

Lehrbetrieben
1 Der Kanton trägt das Kursgeld der vom Amt angeordneten bzw. bewilligten Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben
2 )
.
1) Insbesondere nach der Interkantonalen Berufsfachschulvereinbarung vom 22. Juni
2006 (Beitritt von Appenzell Ausserrhoden durch Regierungsratsbeschluss Nr. 540 vom 4. September 2007).
2) Art. 44 Berufsbildungsverordnung (BBV; SR 412.101 )

Art. 35 Betriebsbeiträge an die höhere Berufsbildung

1 Die Höhe der Beiträge an private Angebote zur Vorbereitung auf eidgenös - sische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen sowie an Schulen der höheren Berufsbildung mit privater Trägerschaft richtet sich nach den einschlägigen interkantonalen Vereinbarungen 1 ) .

Art. 36 Abrechnungspflicht

1 Wird ein Beitrag im Voraus ausgerichtet, legt der Leistungsträger dem Amt eine Abrechnung vor, nachdem die Leistung erbracht wurde.
2 Zu viel bezogene Beiträge müssen zurückerstattet oder mit der nächsten Beitragsleistung verrechnet werden.

Art. 37 Kosten der Brückenangebote

1 Die Kostengutsprache des Kantons gemäss Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes (90 %) soll 15 300 Franken nicht übersteigen.
2 Anbieter von Brückenangeboten stellen den kantonalen Kostenanteil in der Höhe der Kostengutsprache direkt beim Amt in Rechnung.

Art. 38 Beiträge an allgemeine Weiterbildungsangebote

1 Anträge für Beiträge an allgemeine Weiterbildungsangebote reichen die Anbietenden schriftlich dem Amt ein.
2 Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Amtes. VIII. Rechtspflege (Disziplinarmassnahmen) (8.)
Art. 39
1 Nebst den im Berufsbildungsgesetz genannten Disziplinarmassnahmen 2 ) sind die weiteren möglichen Disziplinarmassnahmen: a) zusätzliche Arbeit;
1) Insbesondere nach der Interkantonalen Fachschulvereinbarung vom 27. August
1998 (Beitritt von Appenzell Ausserrhoden durch Kantonsratsbeschluss vom 16. No - vember 1998).
2) Art. 36 Abs. 2 EG zum BBG
b) Wegweisung aus einer Unterrichtsstunde durch die Lehrende resp. den Lehrenden; c) schriftlicher Verweis; d) Androhung des Schulausschlusses bei erneutem Fehlverhalten.
2 Das Departement Bildung und Kultur erlässt eine Disziplinarordnung für die Berufsfachschule. * IX. Inkrafttreten (9.)
Art. 40
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
09.12.2014 01.01.2015 Art. 3 Titel geändert 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 2 geändert 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Titel 2a eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 4a eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 4b eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 4c eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 2 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 12 Titel geändert 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 12 Abs. 1 geändert 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 12 Abs. 2 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 12 Abs. 3 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 13 Abs. 2 geändert 1277 / 2014, S. 1356
11.05.2015 01.01.2016 Art. 2 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 6, b) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 39 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 2 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 3 09.12.2014 01.01.2015 Titel geändert 1277 / 2014, S. 1356

Art. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 3 Abs. 2 09.12.2014 01.01.2015 geändert 1277 / 2014, S. 1356

Art. 3 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 4 Abs. 6, b) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Titel 2a 09.12.2014 01.01.2015 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356

Art. 4a 09.12.2014 01.01.2015 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356

Art. 4b 09.12.2014 01.01.2015 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356

Art. 4c 09.12.2014 01.01.2015 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356

Art. 7 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 10 Abs. 2 09.12.2014 01.01.2015 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356

Art. 12 09.12.2014 01.01.2015 Titel geändert 1277 / 2014, S. 1356

Art. 12 Abs. 1 09.12.2014 01.01.2015 geändert 1277 / 2014, S. 1356

Art. 12 Abs. 2 09.12.2014 01.01.2015 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356

Art. 12 Abs. 3 09.12.2014 01.01.2015 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356

Art. 13 Abs. 2 09.12.2014 01.01.2015 geändert 1277 / 2014, S. 1356

Art. 39 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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