Verordnung über das Schiessen am Banntag
Verordnung über das Schiessen am Banntag Vom 15. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 1999) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
§ 1 Zulässigkeit
1 Im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts ist am Banntag das Schiessen ohne Kugeln ausserhalb von Schiessanlagen gestattet:
a. im Siedlungsgebiet während einer bestimmten Zeit innerhalb von festge - legten Schiesszonen;
b. ausserhalb des Siedlungsgebiets, wenn dadurch keine Drittpersonen ge - fährdet werden.
2 Die Gemeinden sind befugt, das Schiessen ausserhalb von Schiessanlagen zu verbieten.
§ 2 Festlegung der Schiesszeiten und der Schiesszonen
1 Der Gemeinderat legt für das Siedlungsgebiet die Schiesszeiten und die Schiesszonen fest.
§ 3 Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und
Eigentum
1 Die Veranstalter und der Gemeinderat sind verantwortlich, dass:
a. die Bevölkerung rechtzeitig und in geeigneter Form über die Schiesszei - ten und den Standort der Schiesszonen informiert wird;
b. jene Schutzvorkehren getroffen werden, die zum Schutz von Leben, Ge - sundheit und Eigentum der beteiligten Personen erforderlich sind.
§ 4 Pflichten der Schützen
1 Die Schützen sind verpflichtet, in der Nähe stehende Personen jeweils recht - zeitig zu warnen, bevor sie schiessen.
§ 5 Regelungen der Gemeinden
1 Die Gemeinden regeln die Einzelheiten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0471
§ 6 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0471
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0471 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0471
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.12.1998 01.01.1999 Erstfassung GS 33.0471 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0471
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