Verordnung über das Schiessen am Banntag (702.11)
Verordnung über das Schiessen am Banntag (702.11)
Verordnung über das Schiessen am Banntag
Verordnung über das Schiessen am Banntag Vom 15. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 1999) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
§ 1 Zulässigkeit
1 Im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts ist am Banntag das Schiessen ohne Kugeln ausserhalb von Schiessanlagen gestattet:
a. im Siedlungsgebiet während einer bestimmten Zeit innerhalb von festge - legten Schiesszonen;
b. ausserhalb des Siedlungsgebiets, wenn dadurch keine Drittpersonen ge - fährdet werden.
2 Die Gemeinden sind befugt, das Schiessen ausserhalb von Schiessanlagen zu verbieten.
§ 2 Festlegung der Schiesszeiten und der Schiesszonen
1 Der Gemeinderat legt für das Siedlungsgebiet die Schiesszeiten und die Schiesszonen fest.
§ 3 Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und
Eigentum
1 Die Veranstalter und der Gemeinderat sind verantwortlich, dass:
a. die Bevölkerung rechtzeitig und in geeigneter Form über die Schiesszei - ten und den Standort der Schiesszonen informiert wird;
b. jene Schutzvorkehren getroffen werden, die zum Schutz von Leben, Ge - sundheit und Eigentum der beteiligten Personen erforderlich sind.
§ 4 Pflichten der Schützen
1 Die Schützen sind verpflichtet, in der Nähe stehende Personen jeweils recht - zeitig zu warnen, bevor sie schiessen.
§ 5 Regelungen der Gemeinden
1 Die Gemeinden regeln die Einzelheiten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0471
§ 6 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0471
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0471 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0471
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.12.1998 01.01.1999 Erstfassung GS 33.0471 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0471