Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn über die Abtretung von Aufgab... (837.31)
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    Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn über die Abtretung von Aufgaben aus dem AVIG-Vollzug vom Kanton Solothurn an den Kanton Basel-Landschaft

    Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn über die Abtretung von Aufgaben aus dem AVIG-Vollzug vom Kanton Solothurn an den Kanton Basel-Landschaft Vom 9. Dezember 2003 (Stand 1. Januar 2004) Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, und der Kanton Solothurn, vertreten durch den Regierungsrat, gestützt auf Arti - kel 85b, 85c und 85e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obliga - torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslo - senversicherungsgesetz; AVIG)
    1 ) sowie gestützt auf Artikel 119a Absatz 3 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi - cherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV)
    2 ) , vereinbaren:
    1 Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Übertragene Aufgaben

    1 Der Kanton Solothurn überträgt dem Kanton Basel-Landschaft für die Gemeinden der solothurnischen Bezirke Dorneck und Thierstein sämtliche bis - her durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Breitenbach sowie die Kantonale Amtsstelle im Rahmen des Vollzuges des Arbeitslosenversiche - rungsgesetzes wahrgenommenen Aufgaben.
    2 Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt insbesondere die folgenden Aufga - ben:
    a. die Vermittlung, Beratung und Betreuung von arbeitslosen Personen;
    b. den Entscheid über die Zumutbarkeit einer Arbeit und die Zuweisung von zumutbarer Arbeit;
    c. die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit;
    d. die Erteilung von Weisungen nach Artikel 17 Absatz 3 AVIG;
    e. die Zuweisung arbeitsmarktlicher Massnahmen;
    f. die Durchführung der Kontrollvorschriften;
    g. die Einstellung in der Anspruchsberechtigung;
    1) SR 837.0
    2) SR 837.02 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1309
    h. die Zustimmung zu Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen, Einarbei - tungs- und Ausbildungszuschüssen, Pendlerkosten- und Wochenaufent - halterbeiträgen sowie zur Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit;
    i. die Berichterstattung an die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversiche - rung.

    § 2 Nicht übertragene Aufgaben

    1 Im Zuständigkeitsbereich des Kantons Solothurn verbleiben sämtliche Aufga - ben im Bereich der Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung.

    § 3 Zuständigkeit

    1 Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Basel-Landschaft (KIGA) ist zuständig für die mit der vorliegenden Vereinbarung dem Kanton Ba - sel-Landschaft übertragenen Aufgaben.

    § 4 Anwendbares Recht

    1 Anwendbar ist das Recht des Kantons Basel-Landschaft.

    § 5 Pflichten des Kantons Basel-Landschaft

    1 Der Kanton Basel-Landschaft stellt den sachgerechten Vollzug der übertrage - nen Aufgaben sowie die Einhaltung der mit dem Eidgenössischen Volkswirt - schaftsdepartement getroffenen Vereinbarungen im Bereich Regionale Arbeits - vermittlungszentren/Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen/Kantonale Amtsstelle sicher.
    2 Organisation und Rechtsmittel

    § 6 Organe

    1 Das KIGA des Kantons Basel-Landschaft führt seinen Auftrag durch die im Rahmen des Vollzuges des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorgesehenen Organe aus.

    § 7 Sitz und Organisation der basellandschaftlichen RAV

    1 Der Kanton Basel-Landschaft bestimmt den Sitz und die interne Organisation seiner RAV. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1309
    2 Der Kanton Basel-Landschaft sichert dem Kanton Solothurn den Fortbestand eines RAV in Laufen zu. Eine allfällige Aufhebung des RAV Laufen hat die Be - endigung dieser Vereinbarung auf das Ende des laufenden Kalenderjahres zur Folge.

    § 8 Personal

    1 Der Kanton Basel-Landschaft bietet dem Personal des RAV Breitenbach Arbeitsverträge zur Beschäftigung in seinen RAV an.
    2 Ausschreibungen für Stellen in den basellandschaftlichen RAV erfolgen auch im Amtsblatt des Kantons Solothurn.

    § 9 Vertretung gegenüber der Ausgleichsstelle der Arbeitslosen -

    versicherung
    1 Die Vertretung gegenüber der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung übernimmt das KIGA des Kantons Basel-Landschaft.

    § 10 Tripartite Kommission

    1 Die Tripartite Kommission für die RAV des Kantons Basel-Landschaft nimmt die Aufgaben auch für die solothurnischen Bezirke Dorneck und Thierstein nach der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung wahr.
    2 Die Gemeinden der solothurnischen Bezirke Dorneck und Thierstein sind be - rechtigt, eine Vertretung als externe Fachperson gemäss § 1 Absatz 3 der basellandschaftlichen Verordnung vom 7. Januar 2003 über die Tripartite Kom - mission (TPK) für die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV)
    3 ) zu ent - senden.

    § 11 Einsprachen

    1 Einsprachen von Versicherten mit Wohnsitz in den solothurnischen Bezirken Dorneck und Thierstein gegen Verfügungen in den übertragenen Bereichen sind bei der verfügenden Behörde des Kantons Basel-Landschaft einzurei - chen.
    3 Finanzierung

    § 12 Budgetierung und Kosten

    1 Die Budgetierung und Abrechnung der aufgrund dieser Vereinbarung anfal - lenden Kosten erfolgt gegenüber dem Bund gemäss den Regeln der Verwal - tungsentschädigung durch den Kanton Basel-Landschaft.
    3) GS 34.0788, SGS 837.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1309

    § 13 Finanzkontrolle

    1 Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt im Rahmen der Revisionen des Kantons Basel-Landschaft.

    § 14 Trägerhaftung

    1 Allfällige Trägerhaftungen, die im Rahmen der übertragenen Aufgaben ent - stehen, sind durch den Kanton Basel-Landschaft zu übernehmen.
    4 Aufteilung der solothurnischen Gemeinden auf die RAV des Kantons Basel-Landschaft

    § 15 Aufteilung

    1 Bezirk Dorneck:
    a. Bättwil: RAV Binningen
    b. Büren: RAV Liestal
    c. Dornach: RAV Münchenstein
    d. Gempen: RAV Münchenstein
    e. Hochwald: RAV Münchenstein
    f. Hofstetten-Flüh: RAV Binningen
    g. Metzerlen-Mariastein: RAV Laufen
    h. Nuglar-St. Pantaleon: RAV Liestal
    i. Rodersdorf: RAV Binningen
    j. Seewen: RAV Laufen
    k. Witterswil: RAV Binningen
    2 Bezirk Thierstein:
    a. Bärschwil: RAV Laufen
    b. Beinwil: RAV Laufen
    c. Breitenbach: RAV Laufen
    d. Büsserach: RAV Laufen
    e. Erschwil: RAV Laufen
    f. Fehren: RAV Laufen
    g. Grindel: RAV Laufen
    h. Himmelried: RAV Laufen
    i. Kleinlützel: RAV Laufen
    j. Meltingen: RAV Laufen
    k. Nunningen: RAV Laufen
    l. Zullwil: RAV Laufen * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1309

    § 16 Änderung der Aufteilung

    1 Die Zuteilung gemäss § 15 dieser Vereinbarung kann nach Absprache mit den betroffenen Gemeinden durch das KIGA des Kantons Basel-Landschaft bei Bedarf geändert werden.
    5 Schlussbestimmungen

    § 17 Kündigung

    1 Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres durch ein - geschriebenen Brief gekündigt werden.

    § 18 Inkrafttreten

    1 Diese Vereinbarung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat des Kantons Basel-Landschaft
    4 ) und der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 2004 in Kraft.
    2 Sie tritt im Falle der Nicht-Genehmigung durch den Landrat des Kantons Ba - sel-Landschaft spätestens am 31. Dezember 2004 ausser Kraft.
    4) Vom Landrat am 10. Juni 2004 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1309
    Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
    09.12.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung GS 34.1309 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1309
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.12.2003 01.01.2004 Erstfassung GS 34.1309 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1309
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