Beschluss des Regierungsrates betreffend Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung ü... (419.510)
Beschluss des Regierungsrates betreffend Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung ü... (419.510)
Beschluss des Regierungsrates betreffend Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung
Beschluss des Regierungsrates betreffend Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung) Vom 11. November 1997 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt tritt der Landwirtschaft- lichen Schulgeldvereinbarung bei. Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung) Vom 7. Februar 1997 Die unterzeichnenden Kantone, gestützt auf das Bundesgesetz vom
19. April 1978 über die Berufsbildung (BBG)
1) , Art. 65, und auf das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirt- schaftsgesetz, LwG)
2) , Art. 178, vereinbaren: Art. 1 Zweck
1 Diese Vereinbarung regelt einheitlich die Beiträge der Partnerkan- tone an ausserkantonale Ausbildungsstätten für die Kosten des Unter- richtes in der landwirtschaftlichen und der bäuerlich-hauswirtschaftli- chen Berufsbildung.
2 Sie will den Auszubildenden, für die am Wohnortskanton kein Ange- bot besteht, den Unterrichtsbesuch an ausserkantonalen Schulen si- cherstellen.
3)
3 Sie bezweckt ausserdem die Gleichstellung der Schülerinnen und Schüler der Partnerkantone.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundausbil- dung und der institutionalisierten Weiterbildung.
2 Sie umfasst im Beruf des Landwirts/der Landwirtin und in den land- wirtschaftlichen Spezialberufen den Unterricht in den Berufsschulen, Landwirtschaftsschulen, Technisch-landwirtschaftlichen Berufsmittel- schulen, Fachschulen, Betriebsleiterschulen und Technikerschulen sowie im Beruf der Bäuerin den Unterricht in den bäuerlich-hauswirt- schaftlichen Fachschulen und Betriebsleiterinnenschulen.
3 Für die bäuerlich-hauswirtschaftliche Grundausbildung gilt die In- terkantonale Vereinbarung der EDK vom 21. Februar 1991 über Bei- träge der Kantone an die Kosten des beruflichen Unterrichtes (Berufs- schulvereinbarung).
4 Regionale oder bilaterale Abkommen, Vereinbarungen oder Abma- chungen gehen dieser Vereinbarung vor. Art. 3 Zahlungspflichtiger Kanton, Kostengutsprache
1 Eine Zahlungspflicht besteht grundsätzlich nur, wenn am Wohnorts- kanton kein entsprechendes Unterrichtsangebot besteht oder der Un- terrichtsbesuch in einem anderen Sprachraum der Schweiz stattfindet. Ziffer 2 bleibt vorbehalten.
4)
2 Für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen während der Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler einem Lehrverhältnis unterstehen, ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig.
3 In allen anderen Fällen ist der Kanton zahlungspflichtig, in dem die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt des Entscheids über die Zu- lassung zur Schule den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
4 Der Schulortskanton holt vor der Aufnahme ausserkantonaler Schü- lerinnen und Schüler die Kostengutsprache des zahlungspflichtigen Kantons ein.
5 Der Schulortskanton stellt dem zahlungspflichtigen Kanton nach der Hälfte der Ausbildungszeit Rechnung. Bei Ausbildungsgängen, welche länger als ein Jahr dauern, wird pro Schuljahr abgerechnet.
Art. 4 Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge für den Unterricht betragen pro Schülerin oder Schüler: a) an landwirtschaftlichen Berufsschulen pro Schuljahr Fr. 2000.–; b) an Berufsschulen der landwirtschaftlichen Spezialberufe pro Schuljahr Fr. 3000.–; c) an Landwirtschaftsschulen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Fachschulen pro Semester Fr. 4500.–; d) an Technisch-landwirtschaftlichen Berufsmittelschulen und Tech- nikerschulen pro Schuljahr Fr. 9000.–; e) im landwirtschaftlichen Sonderkurs (verkürzte Zweitausbildung) Fr. 6000.–; f) an den milchwirtschaftlichen Fachschulen für die Fachschule (so- genannte Fachschule I) Fr. 6300.– und für die Betriebsleiterschule (sogenannte Fachschule II) Fr. 2700.–; g) für kürzere Lehrgänge der Fachschulen, der Betriebsleiterschulen und der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Betriebsleiterinnenschu- len pro Unterrichtslektion Fr. 6.–.
2 Die Konferenz kantonaler Landwirtschaftsdirektoren (LDK) über- prüft die Beiträge, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise sich um 5 Indexpunkte verändert oder Anpassungen der Beiträge in anderen Schulgeldvereinbarungen vorgenommen werden. Als Basis gilt der Indexstand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinba- rung. Die LDK kann die Beiträge durch Mehrheitsbeschluss anpassen. Art. 5 Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein bei- treten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinba- rungspartner zu. Art. 6 Geschäftsstelle Das Sekretariat der LDK amtet unter Einbezug der von der LDK eingesetzten Arbeitsgruppe als Geschäftsstelle der Vereinbarung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: – Koordination – Information der Vereinbarungspartner – Regelung von Verfahrensfragen.
Art. 7 Schiedsgerichtsbarkeit
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Verein- barung ergebende Streitigkeiten zwischen den Partnerkantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der LDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969, genehmigt durch den Bundesrat am 27. August
1969, finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. Art. 8 Schlussbestimmungen
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone zugestimmt haben.
5)
2 Der Austritt ist mit einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf den Beginn eines neuen Schuljahres möglich.
3 Die Anpassung der Beiträge richtet sich nach Art. 4 Abs. 2. Die übri- gen Bestimmungen der Vereinbarung können mit der Mehrheit von zwei Dritteln der unterzeichnenden Kantone auf den Beginn des fol- genden Schuljahres revidiert werden. Bern, den 7. Februar 1997