Grossratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Reiseentschädigungen an im Militärdienst befindliche Mitglieder des Grossen Rates
                            Grossratsbeschluss betreffend Ausrichtung  von Reiseentschädigungen an im Militärdienst befindliche  Mitglieder des Grossen Rates  Vom 19. Juni 1941  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regie-  rungsrates, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den im obligatorischen Militärdienst befindlichen Grossratsmitglie-  dern werden aus dem im Budget für die Taggelder des Grossen Rates  eingestellten  Kredit  die  Kosten  der  Reise  von  ihrem  Standort  nach  Basel zum Besuch von Sitzungen des Grossen Rates oder von Kommis-  sionen vergütet, sofern sie die Reisen nicht mit Transportgutscheinen  ausführen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitglieder, die hierauf Anspruch erheben, haben sich unter Vorwei-  sung ihres Billets beim 2. Sekretär des Grossen Rates (für Grossratssit-  zungen) oder beim Sekretär der Kommission (für Kommissionssitzun-  gen) zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Reiseentschädigung soll jeweilen mit den Sitzungsgeldern ausge-  richtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den Beginn des Amtsjahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1941/42 in Kraft; er soll gelten, solange nicht eine eidgenössische Rege-  lung der Reiseentschädigung für Ratsmitglieder getroffen ist.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.